ArbG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2011 - 13 Ca 7800/10
Fundstelle
openJur 2012, 132752
  • Rkr:

Es bleibt offen, ob der Arbeitnehmer von dem Nachschieben neuer Tatsachen im Kündigungsschutzprozess zur nachträglichen Stützung eines Verdachts, zu dem er bereits vor Ausspruch der Kündigung angehört worden war, nochmal angehört werden muss.

Einzelfallentscheidung zur außerordentlichen Kündigung aufgrund des Verdachts der Annahme von Vorteilen von Geschäftspartnern des Arbeitgebers.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 02.12.2010 aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 14.02.2011 aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.148,59 € brutto als Gehalt für den Monat Dezember 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.12.2010 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.081,30 € brutto als Gehalt für den Monat Januar 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.01.2011 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.081,30 € brutto als Gehalt für den Monat Februar 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.02.2011 zu zahlen.

6. Die Klage wird im Hinblick auf die Klageanträge zu 5), 6) und 12) gemäß dem Schriftsatz vom 04.05.2011 abgewiesen.

7. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

8. Streitwert: 298.789,31 € .

9. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristloser, hilfsweise fristgerechter Kündigungen des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses, über Vergütungsansprüche für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 über den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung sowie über den Anspruch auf Zahlung einer Tantieme.

Der am 15.06.1966 geborene und verheiratete Kläger ist seit dem 01.09.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt war er als Direktor und Vertriebsleiter zu einem durchschnittlichen Monatsgehalt von 21.541,33 EUR tätig. Die Vergütung setzte sich zusammen aus einem festen Jahresgehalt von 157.200,00 EUR, einem 13. Monatsgehalt in Höhe von 13.100,00 EUR einer festen Tantieme in Höhe von 25.000,00 EUR sowie einer variablen Tantieme in Höhe von 55.000,00 EUR. Hinzu kam ein Dienst-PKW, welcher im Jahr einem geldwerten Vorteil von 8.196,00 EUR entsprach.

Der Kläger war Mitglied des Sprecherausschusses bei der Beklagten. Als Vertriebsleiter war er den Leitern der in der Region Süd befindlichen Filialen der Beklagten vorgesetzt. Ihm war eine sogenannte "A-Vollmacht" erteilt worden. Nach dieser war er berechtigt, gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen A-, B- oder C-Bevollmächtigten alle notwenigen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die der Betrieb in der Hauptverwaltung mit sich bringt. Kreditgenehmigungen sowie Personaleinstellungen und- Entlassungen durften nur im Rahmen der hierfür gesondert erteilten Vollmachten und Kompetenzen vorgenommen werden. Wegen des Inhalts der Vollmachterteilung wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Blatt 430 der Akte).

Im Jahre 2010 führte die H. unter dem AZ: 4. Ermittlungen gegen Beschäftigte der Beklagten, u.A. gegen den Kläger durch. Gegenstand der Ermittlungen war vor allem die Zusammenarbeit der Beklagten mit der M.-Unternehmensgruppe. Die Beklagte arbeitet mit dieser Unternehmensgruppe seit einigen Jahren sehr eng zusammen. Die M. GmbH ist die Muttergesellschaft der N. GmbH und zuständig für die Sanierung der von der Beklagten vermittelten KapitalanlageImmobilien der N.. M. saniert die Objekte, die durch N. an die Kunden der Beklagten verkauft werden. Über die Beklagte finanzieren ihre Kunden die Kapitalanlage-Immobilien. Die Beklagte profitiert bei dieser Zusammenarbeit durch eine Vermittlungsprovision.

Der Kläger wandte sich wegen eines privaten Bauvorhabens, des Umbaus der Terrasse des von ihm und seinem Nachbarn, dem Herrn S., bewohnten Doppelhauses, an Herrn D. unter der Firma B.. Dieser war ihm von dem Geschäftsführer der Firma M., Herrn T., empfohlen worden. Nachdem die Bauarbeiten zum Teil ausgeführt waren, zahlten der Kläger und sein Nachbar, Herr S., an die B. einen Betrag in Höhe von insgesamt 13.090,00 EUR.

Am 20.10.2010 fand sowohl beim Kläger als auch in den Räumen der Beklagten eine Durchsuchung statt.

Am 21.10.2010 stellte die Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. In der Folgezeit wurden der Beklagten 4 Rechnungen vorgelegt, welche von der Firma B. Ingenieurbüro an die Firma M. N. GmbH & Co. KG ausgestellt wurden. Dies sind die Rechnungen Nr. 0810/00031 vom 03.08.2010 über 22.610,00 EUR brutto, Rechnung Nr. 0610/0001L vom 28.06.2010 über 3.570,00 EUR brutto, Rechnung Nr. 0710/0002L vom 17.07.2010 über 17.850,00 EUR brutto sowie Rechnung Nr. 0610/004L vom 17.09.2010 über 35.700,00 EUR brutto. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die zur Akte gereichten Kopien verwiesen (Blatt 160 ff der Akte).

Am 01.11.2010 nahm das ehemalige Vorstandsmitglied, Herr N., im Rahmen einer Aufsichtsratssitzung der Beklagten am 01.11.2010 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung. Hierbei teilte er u.a. mit, dass er seine gehaltliche Besserstellung aufgrund des Wechsels von Berlin nach Düsseldorf im Jahre 2007 zu einer Kapitalanlage habe nutzen wollen. In diesem Zusammenhang habe der Kläger ihm berichtet, dass die Möglichkeit bestehe, über die Firma M. eine Kapitalanlage-Immobilie zu erwerben. Inwieweit der Kläger weiter in die Vermittlung des Wohnungskaufs involviert gewesen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Vorstandsmitglied N. erwarb sodann von der Firma M. eine Wohnung in Leipzig.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Aufsichtsrat teilte Herr N. weiter mit, nach der Durchsuchung vom 20.10.2010 habe er erfahren, dass Rechnungen der Firma B., die mit der Sanierung seines Privathauses beauftragt war, gegenüber der M. geltend gemacht worden seien. Hierbei soll es sich um eine "Quersubvention" in Höhe von ca. 33.000,00 EUR gehandelt haben. Weiter äußerte Herr N., dass ein weiterer Betrag in Höhe von ca. 50.000,00 EUR gegenüber der M. in Rechnung gestellt worden sei, der ein privates Bauvorhaben des Klägers betreffe.

Mit Schreiben vom 03.11.2010 wandte sich die Beklagte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und bot diesen an, keine Schadensersatzansprüche geltend zu machen sowie das Beschäftigungsverhältnis nicht einseitig zu lösen, soweit die Mitarbeiter bis zum 01.12.2010 die Beklagte freiwillig und wahrheitsgemäß und nach ihrem Wissen vollständig über mögliche strafrechtlich relevante Verstöße informieren. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens an die Mitarbeiter wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Blatt 164 ff. der Gerichtsakte).

Mit Schreiben vom 23.11.2010 richtete sich die Beklagte an den Kläger und teilte mit, dass sich gegen diesen erhebliche Verdachtsmomente ergeben hätten, wonach für den Ausbau seiner Terrasse die Rechnungsstellung zulasten des Projektes "N. O., Preußenstr. 66" erfolgt sei sowie weiter, dass der Kläger Beschäftigten der Beklagten Immobilienobjekte der Firma M. zu Konditionen vermittelt habe, die deutlich unterhalb der Marktpreise liegen und durch besondere Mietgarantien abgesichert seien. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich am 25.11.2010 persönlich zu den Vorwürfen zu äußern oder bis zum 29.11.2010 schriftlich Stellung zu nehmen. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Blatt 22 ff. der Akte).

Der Kläger nahm mit Schreiben vom 29.11.2010 hierzu Stellung. Wegen des Inhalts des Schreibens des Klägers wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Blatt 25 ff. der Akte).

Mit Schreiben vom 02.12.2010 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2011.

Am 02.02.2011 wurde der Beklagten ein Teil der staatsanwaltschaftlichen Akte zur Verfügung gestellt. In dieser ist u.a. eine Äußerung des Herrn N. vom 16.11.2010 enthalten. In dieser erklärt Herr N., der Kläger habe ihn im Jahre 2007 angesprochen, ob er, Herr N., nicht Interesse an einer Kapitalanlage-Immobilie hätte. Er selber hätte in guter Lage in Leipzig bei der M.-Gruppe hervorragende Investitionen getätigt und er wäre davon überzeugt, dass das auch das Richtige für Herrn N. sei. Dieser habe dann vom Kläger nur gehört, dass der Kläger mit Herrn T. von der M. mal Kontakt aufnehmen werde. In der Folge habe er, Herr N., dann ein Angebot einer Immobilie in Leipzig erhalten. Vom Kläger sei ihm geschildert worden, dass auch eine Kollegin in diese Immobilie bereits investiert hätte und es sich hierbei um eine besondere Immobilie handeln würde. Er selbst habe es so verstanden, dass er 2 Erdgeschoßwohnungen im Paket kaufen würde und diese auch zum entsprechenden Marktpreis bekommen würde, weil es eine schlechte Lage sei und Wohnungen im Erdgeschoß in Mehrfamilienhäusern nicht sehr attraktiv seien. In dem Angebot sei eine 10-jährige Mietgarantie enthalten gewesen. Der Kaufpreis habe 2.100,00 EUR pro Quadratmeter betragen. Die Durchschnittskaufpreise in dieser Lage hätten bei etwa 1.935,00 EUR gelegen. In der Folgezeit habe sich der Kläger um einen Notartermin gekümmert. Später habe er, Herr N., sich mit Herrn T. getroffen, wobei über die Ausstattung der Eigentumswohnung gesprochen worden sei. Ein weiteres Treffen habe es zur Abnahme der Wohnung im Dezember 2008 gegeben. Nachdem für die ersten 3 Monate Mietzahlungen von 7,00 EUR je Quadratmeter aus der Mietegarantie gezahlt worden seien, sei die Wohnung ab dem 01.04.2009 zu einem Mietpreis von 7,50 EUR je Quadratmeter vermietet worden.

Weiter äußerte Herr N., dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die von ihm für 370.000,00 EUR erworbene Wohnung normalerweise zu einem Preis von 433.000,00 EUR angeboten worden sei. Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass normalerweise keine Mietgarantien abgegeben würden und auch nur eine kalkulierte Miete in Höhe von 6,50 EUR pro Quadratmeter gegeben sei. Weiter erklärte er, dass er das Hausgeld im Hinblick auf die Wohnung bis zum Zeitpunkt seiner Vernehmung stets gezahlt habe.

Im Hinblick auf die gegenüber der M. in Rechnung gestellten Bauleistungen für sein Haus erklärte er, er habe am 26.10.2010 Herrn D. zur Rede gestellt, dieser habe ihm bestätigt, dass nur Rechnungen in Höhe von 33.000,00 EUR sein Bauprojekt betreffen würden. Die Differenz sei in das Bauvorhaben des Klägers und des Herrn S. geflossen.

Herr N. legte sodann ein Gesprächsprotokoll vom 26.10.2010 vor. Auch dort ist festgehalten, dass Rechnungen über 50.000,00 EUR in das Terrassenbauvorhaben des Klägers und des Herrn S. geflossen seien.

Er erklärte weiter, ihm sei von Herrn D. mitgeteilt worden, dass der Kläger und Herr S. jeweils 5.500,00 EUR für den Terrassenbau gezahlt hätten. Die Auftragserteilung und die Vorauskalkulation sei wohl über Herrn S. gelaufen. Um die Position auszugleichen, habe Herr D. gegenüber der M. eine Vereinbarung getroffen, dass er den Betrag, den er von der M. aus dem Projekt N. erhalten habe, bezüglich der im Gegenzug erstellten Terrasse abarbeiten würde mit zukünftigen Bauleitungsleistungen. Auf der anderen Seite habe Herr D. richtige Rechnungen, die den Gesamtgestehungspreis der Terrasse beinhalten, an Herrn S. und den Kläger gesendet. Herr D. habe weiter bestätigt, dass Herr H. über den Verrechnungsweg informiert gewesen sei und dass auch der Kläger und Herr T. über diese Verrechnung informiert seien.

Wegen des Inhalts der Aussage des Herrn N. im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.02.2011, dort Blatt 19 ff. (Bl. 131 ff der Akte) und wegen des Inhalts des Gesprächsprotokolls vom 26.10.2010 auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Blatt 208 der Akte).

Ebenfalls im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens äußerte sich Herr H., Geschäftsführer der V. GmbH, am 24.11.2010. Dieser sagte aus, dass er, nachdem er die Rechnungen, welche an die M. N. GmbH gerichtet waren, erhalten hätte, sowohl bei Herrn D. als auch bei Herrn T. nachgefragt habe und diese ihm erklärt hätten, die Rechnungen seien zutreffend. Am 16.11.2010 habe Herr D. ihm mitgeteilt, dass die beiden weiteren Rechnungen für Essen seien. Um welches Projekt es sich hierbei handele, wisse er nicht.

Wegen der Einzelheiten der Aussage des Herrn H. wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.02.2011, dort Seite 26 ff., verwiesen (Blatt 138 ff. der Gerichtsakte).

In seiner Vernehmung vom 26.11.2010 sagte Herr D. aus, dass er den Kläger seit Mai 2010 kenne. Er habe sich mit ihm wegen der Neugestaltung der Terrasse des Klägers und des Herrn S. getroffen. Im Hinblick auf die Rechnungsstellung sagte Herr D. aus, diese sei ihm von Herrn T. vorgegeben worden. Auch die in die Terrasse einzubauende Beleuchtung habe über das N. O. abgerechnet werden sollen. Diese Beleuchtungskörper seien Gegenstand einer E-Mail, die Herr T. an ihn geschrieben habe. Hierin habe ihn dieser gebeten, die E-Mail mit dem Angebot an die private E-Mail-Adresse des Klägers zu senden.

Weiter sagte Herr D. aus, dass er sich bei dem Kläger mit diesem sowie mit diversen Nachunternehmen getroffen habe und dass dabei festgelegt worden sei, wie die Terrasse auszusehen habe. Es habe sodann E-Mail-Verkehr zwischen ihm und Herrn T. bzw. dessen Mitarbeiterin gegeben. Herr T. habe dann mitgeteilt, wie die Rechnungssummen für das Bauvorhaben aufzuteilen seien. Die Summe von 13.000,00 EUR sei dann aufgeteilt worden in 6.500,00 EUR für den Kläger und 6.500,00 EUR für Herrn S.. In seinem ursprünglichen Angebot über 25.000,00 EUR, auf welches sich die Rechnungsstellung gegenüber dem Kläger und seinem Nachbarn in Höhe von 13.000,00 EUR bezogen habe, seien die Kosten für die Beleuchtung noch nicht enthalten gewesen. Dies sei vielmehr in einem separaten Angebot erfolgt. Herr D. sagte weiter aus, im Hinblick auf die Beleuchtung habe er ein Angebot des Elektrikers weitergeleitet. Es habe sich hierbei um hochwertige Lampen der Firma C. gehandelt. Die Rechnungslegung für die Lampen sei wieder über das Bauvorhaben N. O. erfolgt. Die Rechnungssumme sei von der Firma N. auch bezahlt worden. Zwischenzeitlich sei jedoch eine Gutschrift erfolgt und auch die Rücküberweisung sei erfolgt.

Wegen der Einzelheiten der Aussage des Herrn D. wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.02.2011, dort Seite 29 ff, verwiesen (Blatt 141 ff. der Gerichtsakte).

Am 22.03.2011 sagte der Geschäftsführer der Firma M., Herr T., aus, er habe mit Herrn D. abgesprochen, dass die Terrasse 10. - 15.000,00 EUR kosten dürfe. Nach Besichtigung habe Herr D. ein Angebot über 25.000,00 EUR abgegeben. Man habe sich dann auf 19. oder 21.000,00 EUR geeinigt. Er, Herr T., habe jedoch dem Kläger weiterhin gesagt, dass die Terrasse nur 13.000,00 EUR koste, also 6.500,00 EUR für den Nachbarn des Klägers und 6.500,00 EUR für den Kläger. Weiterhin sagte Herr T. aus, er habe gesagt, "komm scheiß drauf, 6.000,00 EUR, 7.000,00 EUR, aber ich mach mich da nicht zum Kaspar" und er habe das sozusagen auf seine Kappe genommen und das auf das andere Konto überschreiben lassen. Wegen der Einzelheiten der Aussage des Herrn T. wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.05.2011, dort Seite 10, verwiesen (Blatt 373 der Akte).

Bereits am 14.02.2011 sprach die Beklagte erneut eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses aus.

Am 15.03.2011 sprach die Beklagte erneut vorsorglich eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses aus.

Mit der Klage vom 09.12.2010, am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingegangen bzw. mit der Klageerweiterung vom 03.03.2011, ebenfalls am gleichen Tage beim Arbeitsgericht eingegangen, wendet sich der Kläger gegen die Kündigungen vom 02.12.2010 sowie vom 14.02.2011. Gleichzeitig begehrt er die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 02.12.2010 hinaus fortbesteht. Er verlangt von der Beklagten, ihn als Vertriebsleiter weiter zu beschäftigen.

Weiterhin macht er die Gehälter für die Monate Dezember 2010 - Februar 2011 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes geltend und verlangt darüber hinaus die Zahlung der Tantieme für das Jahr 2010.

Der Kläger bestreitet, sich von der Firma M. bzw. von Herrn T. Vorteile gewähren gelassen zu haben. Er behauptet, ihm sei die Rechnungsstellung an das Bauvorhaben N. O. nicht bekannt gewesen. Vielmehr seien sowohl er als auch sein Nachbar, Herr S. davon ausgegangen, dass die Terrasse 13.000,00 EUR koste. Dies sei der Betrag, den er zusammen mit seinem Nachbarn bereits vor dem Durchsuchungstermin am 20.10.2010 beglichen habe.

Er behauptet, da er mit der M. zusammen gearbeitet habe, habe er deren Geschäftsführer, Herrn T. nach einer Empfehlung für einen Unternehmer gefragt. Dieser habe ihm sodann Herrn D. empfohlen. Eine Absprache, dass die Kosten des Bauvorhabens durch Dritte getragen werden sollten, habe er nicht getroffen. Es sei vielmehr ein Angebot, die Terrasse zu einem Preis von 13.000,00 EUR fertigzustellen an seine Frau gemacht worden. Hierin seien die Beleuchtungen noch nicht enthalten gewesen. Dieses Angebot habe er sowohl mit seinem Nachbarn, Herrn S., als auch mit Herrn T. besprochen. Die Rücksprache mit Herrn T. habe stattgefunden, da er, der Kläger, nicht selbst habe beurteilen können, ob es sich hierbei um ein gutes Angebot handele.

In der Folgezeit sei Herr S. der Ansprechpartner für Herrn D. gewesen, da dieser als Ingenieur besser in der Lage gewesen sei, die Bauleistungen zu beurteilen.

Entsprechend den erteilten Rechnungen seien dann 2 Teilbeträge in Höhe von jeweils 6.545,00 EUR von ihm bzw. von seinem Nachbarn, Herrn S., bezahlt worden.

Im Verlauf der Bauarbeiten sei bekannt geworden, dass aufgrund nicht vorhersehbarer Bodenverhältnisse zusätzliche Arbeiten erforderlich seien. Hierfür sei eine weitere Rechnung in Höhe von 4.000,00 EUR am 28.10.2010 gestellt worden.

Die Idee der Beleuchtung sei erst während der Erstellung der Terrasse aufgekommen. Herr D. habe sodann ein Angebot über 22.000,00 EUR vorgelegt. Auf dieses Angebot hin sei Herr D. damit beauftragt worden, die Beleuchtung anzubringen bzw. zu installieren und zu beschaffen. Auch über diese Preise habe er mit Herrn T. gesprochen. Mitte September seien die Lampen sodann eingebaut worden. Das letzte Element, ein LED-Lichtspiel, sei jedoch erst im Dezember 2010 eingebaut worden. Die Beleuchtung sei mit Rechnung vom 20.09.2010 bzw. 28.10.2010 abgerechnet worden. Daraufhin seien Zahlungen in Höhe von zunächst 18.000,00 EUR geleistet worden, da noch Mängel vorhanden gewesen seien.

Im Hinblick auf den Erwerb der Wohnung durch das Vorstandsmitglied N. behauptet der Kläger, er habe diesem lediglich mitgeteilt, dass es bei der Firma M. die Möglichkeit des Erwerbs von Kapitalanlage-Immobilien gebe. Weiteres sei ihm nicht bekannt gewesen. Insbesondere habe er keine Vermittlungstätigkeiten entfaltet. Demgemäß wisse er auch nicht, ob und ggf. welche Sonderkonditionen Herr N. erhaben habe.

Der Kläger behauptet weiter, der Erwerb von Immobilien von M. durch Mitarbeiter der Beklagten sei bei dieser bekannt. Es seien keine Vorgaben gemacht worden, wonach ein günstiger Erwerb durch die Mitarbeiter bei der Firma M. unzulässig oder unerwünscht sei. Vielmehr habe eine Vielzahl von Mitarbeitern bei M. Immobilien gekauft, was sowohl dem Vorstand als auch der Personalabteilung der Beklagten bekannt gewesen sei. Dies beruhe bereits darauf, dass die Immobilien durch die Beklagte finanziert worden seien. Im Falle von Mitarbeiterkrediten müsse jedoch eine Genehmigung durch den Vorstand vorliegen.

Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt habe. Er behauptet, aus Presseberichten bzw. Mitteilungen des Vorstandes an die Mitarbeiter sei zu erkennen, dass dem Vorstand bereits vor der Durchsuchung, spätestens jedoch am 05.11.2010 exakte Kenntnisse des Sachverhaltes vorgelegen hätten.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, vor der Kündigung hätte der Betriebsrat angehört werden müssen. Er, der Kläger, sei kein Leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Eine besondere Vollmacht zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG vorsieht, liege in der erteilten "A-Vollmacht" eben nicht. Die in dieser Vollmachterteilung benannte Sondervollmacht zur Einstellung bzw. Entlassung von Arbeitnehmern habe er nicht enthalten. Entlassungen seien vielmehr immer durch die einzelnen Filialleiter erfolgt. Er selbst habe die Bewerber lediglich kennenlernen wollen. Ein Entscheidungsrecht bezüglich der Einstellung habe er nicht gehabt.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil die Beklagte sich in ihrem Amnestieangebot vom 03.11.2010 verpflichtet habe, das Arbeitsverhältnis nicht einseitig zu beenden. Er habe die Voraussetzungen, die in diesem Schreiben aufgestellt sind, erfüllt.

Im Hinblick auf die Tantiemezahlung für das Jahr 2010 behauptet der Kläger, im Arbeitsvertrag sei geregelt, dass der Kläger am Tantiemesystem der Beklagten teilhaben solle. In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2011 hat der Kläger hierzu vorgetragen, die Voraussetzungen gemäß der Tantiemeordnung, Einhaltung der wirtschaftlichen Kennzahlen für das Geschäftsjahr 2010 für die feste und die variable Tantieme gemäß § 3 und 4 der Tantiemeordnung seien erreicht worden. Darüber hinaus seien auch die Kriterien für den Unternehmensbonus gemäß § 5 und 6 der Tantiemeordnung erreicht worden. Er behauptet weiter, wegen der Erreichung der Ziele seien auch an andere leitende Angestellten Tantiemen gezahlt worden.

Der Kläger beantragt,

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 02.12.2010 endet

2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 02. Dezember 2010 mit Ablauf des 30. Juni 2010 endet.

3.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 14. Februar 2011 endet.

4.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 14. Februar 2011 mit Ablauf des 30. September 2011 endet.

5.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 02. Dezember 2010 hinaus fortbesteht.

6.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Vertriebsleiter Vertrieb Privatkunden nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

7.Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit einem der Anträge zu 1. - 5. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen ab dem der Beendigung folgenden Tag wieder einzustellen.

8.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger brutto 11.148,59 EUR als Gehalt für den Monat Dezember 2010 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.12.2010 zu zahlen.

9.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger brutto 11.081,30 EUR als Gehalt für den Monat Januar 2011 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15. Januar 2011 zu zahlen.

10.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger brutto 11.081,30 EUR als Gehalt für den Monat Februar 2011 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15. Februar 2011 zu zahlen.

11.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Tantieme entsprechend der Tantiemeordnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010/2011, mindestens jedoch brutto 148.000,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, aufgrund der Aussagen des Herrn N. am 25.10. und 01.11.2010 sowie aufgrund der vorgelegten 4 Rechnungen der B. an die Firma M. N. GmbH & Co. KG bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger sich von der Unternehmensgruppe M., die eine enge Geschäftsbeziehung zur Beklagten habe, Vorteile habe gewähren lassen. Des Weiteren bestehe aufgrund der Aussage des Herrn N. der dringende Verdacht, dass der Kläger Herrn N. einen Immobilienkauf weit unter den Marktbedingungen vermittelt habe.

Aufgrund der Aussagen, die die Herren N., H. und D. im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens getätigt haben, stehe die Pflichtverletzung durch den Kläger nunmehr fest.

Die Beklagte ist der Auffassung, die nachträglich erlangten, aber zum Zeitpunkt der Kündigung schon vorhandenen objektiven Tatsachen, die Aussagen der Herrn N., H. und D., könnten zur Stützung des Verdachts, welcher der Kündigung vom 02.12.2010 zugrunde lag, herangezogen werden.

Die Beklagte behauptet weiter, sie habe, nachdem Herr N. am 01.11.2010 von dem Aufsichtsrat angehört worden ist, versucht, weitere Informationen von den Beteiligten zu erhalten. Hierzu seien von Herrn Rechtsanwalt Dr. X. dem Vertreter des Geschäftsführers der M., des Herrn Henning, Informationen erbeten worden. Dieser habe jedoch darauf verwiesen, dass er ohne ausdrückliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft keine Informationen weitergeben könne.

Weiter habe Herr M. Mitglied der Taskforce der Beklagten, zur Aufklärung des Sachverhalts, den direkten Kontakt zu Herrn N. gesucht. Dieser habe jedoch nach Rücksprache mit seinem Anwalt, Herrn Prof. Dr. M., mitgeteilt, dass er die schriftliche Bestätigung, dass ein erheblicher Teil der Quersubventionierung dem Kläger zugutegekommen sei, erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Staatsanwaltschaft und die Beklagte übergeben werde. Diese Anfragen haben nach dem Vortrag der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2011 unmittelbar nach der Anhörung des Herrn N. vor dem Aufsichtsrat am 01.11.2010 stattgefunden.

Am 19.11.2010 hat auch Herr Rechtsanwalt Dr. T. die Information von Herrn Prof. Dr. M. erhalten, dass weitere Belege zu diesem Zeitpunkt nicht herausgegeben werden können.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Dies gehe bereits aus der Tatsache hervor, dass der Kläger selbst dem Sprecherausschuss angehört habe. Auch nach seiner Freistellung, die nur bis auf Weiteres erfolgt war, habe der Kläger sein Amt weiter ausgeübt. Daneben sprächen die Vermutungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 für das Vorliegen der Eigenschaft eines leitenden Angestellten. Darüber hinaus habe der Kläger bereits als Filial- und Regionalleiter Arbeitsverträge und Entlassungen unterzeichnen dürfen. Nunmehr würden die Einstellungen und Entlassungen durch die Filial- und Regionalleiter nur nach Freigabe durch den Kläger erfolgen.

Die Beklagte behauptet, sie habe mit Schreiben vom 30.11.2010 den Sprecherausschuss zur beabsichtigten Verdachtskündigung angehört. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Blatt 191 ff. der Akte). Weiter habe sie am 11.02.2011 den Sprecherausschuss zum Einen zum Nachschieben von Gründen im Hinblick auf die Kündigung vom 02.12.2010 sowie zur beabsichtigten Tatkündigung erneut angehört. Auch insoweit wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Anhörungsschreibens verwiesen (Bl. 223 ff der Akte).

Die Beklagte bestreitet die Tantiemeansprüche des Klägers. Zum Einen hätten ausschließlich die leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch gemäß der Tantiemeordnung. Darüber hinaus sei gemäß § 8 Satz 3 der Tantiemeordnung ein Anspruch nicht gegeben, wenn der Mitarbeiter im laufenden Geschäftsjahr aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus der Bank ausscheide.

Gegen die nachfolgende Kündigung vom 15.03.2011 hat der Kläger in einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem AZ: 5 Ca 2000/11 Kündigungsschutzklage erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens hat er auch beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien weiterhin ein Arbeitsverhältnis besteht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere den der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist nur zum Teil zulässig.

A.Der Antrag zu 5. aus dem Schriftsatz vom 04.05.2011 ist nicht zulässig.

Der Zulässigkeit steht die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen.

Gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann während der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

Der Antrag, festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, ist von dem Kläger auch in dem Verfahren unter dem AZ: 5 Ca 2000/11 anhängig gemacht worden.

Hierbei spielt es auch keine Rolle, dass die Klage im hiesigen Verfahren als Erste erhoben wurde. Erhebt ein Kläger zwei identische Klagen, so sind beide unzulässig (BAG, 16.07.1996 - 3 ABR 13/95 - NZA 1997, 337).

Der Antrag zu 5. bezieht sich auch nicht lediglich darauf, dass das Arbeitsverhältnis über den 02.12.2010 hinaus fortbestanden hat. Wie aus der Begründung des Antrags in der Klageschrift ersichtlich, enthält der Klageantrag eine selbständige allgemeine Feststellungsklage, mit der das Bestehen des Arbeitsverhältnisses schlechthin festgestellt werden soll.

B.Der Klageantrag gemäß Nr. 12 aus dem Schriftsatz vom 04.05.2011 ist hingegen zulässig.

1.) Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Tantieme entsprechend der Tantiemeordnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010/2011 zu zahlen ist nicht hinreichend bestimmt.

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 43/08 - NZA 2009, 1434; BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 32/09 - NZA 2011, 364). Mit dem bestimmten Klageantrag wird der Streitgegenstand abgegrenzt, zum Anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917; BGH, 15.12.1998 - II ZR 330/97 - NJW 1999, 954).

Diesen Anforderungen genügt der Antrag ohne den letzten Halbsatz nicht. Es ist nicht klar, welche Zahlung der Kläger von der Beklagten verlangt. Danach würde der Streit, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch gemäß der Tantiemeordnung zusteht, in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

2.) Unter Berücksichtigung der Ergänzung im letzten Halbsatz ist der Antrag indes zulässig. Der Antrag ist demnach so auszulegen, dass der Kläger von der Beklagten Zahlung von 148.000,00 EUR brutto verlangt.

Anträge der Parteien sind als Prozesshandlungen der Auslegung fähig. Dabei ist der wirkliche Wille der klagenden Partei zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Der Antragswortlaut hat hinter dem erkennbaren Sinn und Zweck des Antrags zurückzutreten (BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09 - DB 2011, 1454; BAG, 16.03.1994 - 8 AZR 97/93 - NZA 1994, 860).

Bereits aus dem Antrag selbst lässt sich entnehmen, dass der Kläger der Auffassung ist, die Beklagte schulde ihm mindestens 148.000,00 EUR brutto an Tantieme. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Klageantrags. Im Hinblick auf die Höhe der Tantiemeforderung begründet der Kläger seinen Anspruch dahin, dass ihm in der Vergangenheit ein Bonus gezahlt worden ist, welcher jedes Jahr um jeweils mindestens brutto 10.000,00 EUR pro Jahr gestiegen sei. Nach seiner Auffassung ergibt sich daraus der Anspruch auf Zahlung von 148.000,00 EUR brutto.

II.

Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nur teilweise begründet.

A.Der Kündigungsschutzantrag gegen die außerordentliche Kündigung vom 02.12.2010 ist begründet. Die Kündigung vom 02.12.2010 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht fristlos aufgelöst.

1.) Hierbei kann dahinstehen, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor der Kündigung den Betriebsrat anzuhören.

Dies wäre der Fall gewesen, wenn es sich bei dem Kläger nicht um einen leitenden Angestellten handelt.

Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Kündigung bereits aus anderen Gründen unwirksam ist.

2.) Der Kündigung liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zugrunde.

Nach dieser Vorschrift kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 - Juris; BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227; BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07 - NZA - RR 2010, 516).

a.) Die Beklagte stützt die Kündigung vom 02.12.2010 zum Einen ausdrücklich auf den Verdacht, der Kläger habe den Umbau der Terrasse vor seinem und dem Haus seines Nachbarn von der M. Unternehmensgruppe finanzieren lassen.

aa.) Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 801/09 - DB 2011, 880; BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 474/07 - NZA 2009, 1136). Dabei muss der Verdacht auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Er muss sich aus Umständen ergeben, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft (BAG, 25.11.2010 -2 AZR 801/09 - DB 2011, 880; BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - NZA - RR 2011, 15). Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein "Unschuldiger" betroffen ist (BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - AP Nr. 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen; BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01 - AP Nr. 37 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen). Der notwendige, schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss ferner dringend sein, d.h. bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen (BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - AP Nr. 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen; BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06 - NZA 2008, 219). Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - AP Nr. 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen; BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 189/04 - NZA 2005, 1056). Im Rahmen der Aufklärung des Sachverhaltes muss der Arbeitgeber hierbei möglichen Fehlerquellen nachgehen. Dabei richtet sich der Umfang seiner Nachforschungspflichten nach den Umständen des Einzelfalles (BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - AP Nr. 40 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen; Stahlhake/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Auflage Randnummer 761).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt ein dringender Verdacht, welcher geeignet wäre, die Kündigung zu rechtfertigen, nicht vor.

bb.) Die Beklagte stützt ihren Verdacht auf das Vorliegen von Rechnungen, die Herr D. gegenüber der M. N. GmbH & Co. KG ausgestellt hat sowie auf die Aussage des Herrn N. im Rahmen der Anhörung am 25.10.2011 sowie im Rahmen der Befragung durch den Aufsichtsrat am 01.11.2010.

Diese beiden Tatsachen sind nicht geeignet einen dringenden Verdacht einer Pflichtverletzung, begangen durch den Kläger, zu begründen.

Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Kläger die Rechnungsstellung gegenüber der M. N. GmbH & Co. KG bekannt war oder dass diese Rechnungsstellung auf einer Abrede mit dem Kläger beruhte.

Das ehemalige Vorstandsmitglied N. hat seinerseits ausgesagt, von den zu seinen Gunsten erfolgten Rechnungsstellungen an die M. N. GmbH & Co. KG keine Kenntnis gehabt zu haben. Wenn die Beklagte der Aussage des Herrn N. Glauben schenken will, ist kein Grund ersichtlich, warum sie der Aussage nicht auch insoweit Glauben schenkt, dass Herr N. von der Rechnungsstellung an die M. N. GmbH & Co. KG keine Kenntnis hatte. Wenn aber Herr N. von der Rechnungsstellung bzw. der Begleichung der Rechnung durch die M. N. GmbH & Co. KG keine Kenntnis hatte, ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, warum dies beim Kläger anders gewesen sein sollte.

Wenn die Beklagte hingegen der Aussage von Herrn N. insoweit keinen Glauben schenken will, etwa weil dieser angesichts seiner Beschuldigtenstellung versucht gewesen sein könnte, für sich ungünstige Tatsachen zu verschweigen, ist insoweit für die Kammer nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die anderen Teile der Aussage des Herrn N., die den Kläger belasten, glaubhafter sein sollten. Auch insoweit ist zumindest nicht fernliegend, dass sich Herr N. durch die Belastung des Klägers selbst hat entlasten wollen.

Auch bezüglich der von Herrn D. an die M. N. GmbH & Co. KG ausgestellten Rechnungen vom 28.06.2010, 16.07.2010, 03.08.2010 und 17.09.2010 ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Kläger von diesen Rechnungsstellungen Kenntnis gehabt habe oder diese gar veranlasst habe. Zwar ist naheliegend, dass, soweit die M. Unternehmensgruppe versucht hat, sich das Wohlwollen der Mitarbeiter der Beklagten durch die Zahlungen zu erkaufen, diese letztlich den Mitarbeitern der Beklagten, auch dem Kläger, bekannt sein müssten. Es ist jedoch nach Auffassung der Kammer auch durchaus möglich, dass sich die M. Unternehmensgruppe und insbesondere Herr T. lediglich durch die Vermittlung günstiger Bauleistungen versucht hat, das Wohlwollen des Klägers zu sichern. Die Tatsache, dass dies letztlich nicht möglich war und dass die Bauleistungen dann zusätzlich aus den Mitteln der M. bezuschusst wurden, muss hierfür den Mitarbeitern der Beklagten und insbesondere dem Kläger nicht bekannt gemacht worden sein. Aus der Sicht der M. kann es daher durchaus so beabsichtigt und mit dem Kläger abgesprochen gewesen sein, dass die M. tatsächlich lediglich eine günstige Bauausführung vermittelt und nicht zusätzliche Kosten selbst übernimmt.

Der Verdacht lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass dem Kläger hätte klar sein müssen, dass die Ausführung der Terrasse zu dem unstreitig von ihm und seinem Nachbarn, Herrn S., erbrachten Betrag von 13.090,00 EUR nicht hätte ausgeführt werden können. Hierzu hat die Beklagte nicht vorgetragen, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen handelt, wie hoch der Materialwert im Einzelnen war und aus welchen Gründen dem Kläger hätte klar sein müssen, dass hier eine Zuschussfinanzierung durch die M. stattfindet.

cc.) Die Kündigung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die der Beklagten nachträglich im Rahmen der Teilakteneinsicht bekannt gewordenen Aussagen der Herren N., H. und D. berücksichtigt werden.

(1) Hierbei kann dahinstehen, ob der Verwertung dieser Umstände bereits die Tatsache entgegen steht, dass die Beklagte den Kläger vor der Einführung dieser Aussagen in den Prozess nicht noch einmal angehört hat.

Voraussetzung einer Verdachtskündigung ist wie bereits dargestellt die Anhörung des Arbeitnehmers. Diese Anhörung muss sich auf einen konkretisierten Sachverhalt beziehen. Nur dann hat der Arbeitnehmer überhaupt die Möglichkeit, sich zum Verdachtsvorwurf und den ihn tragenden Verdachtsmomenten substantiiert zu äußern. Dabei muss der Arbeitgeber alle wesentlichen Umstände angeben, aus denen er den Verdacht ableitet (BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01 - AP Nr. 37 zu § 626 Verdacht strafbarer Handlungen; LAG Köln, 20.06.2008 - 4 Sa 242/08 -ArbuR 2009, 185). Dies soll auch dann gelten, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ein neuer, bisher nicht zur Begründung der Kündigung herangezogener Verdacht entsteht und der Arbeitgeber diesen zusätzlich zum Kündigungsgrund machen will (LAG Köln, 20.06.2008 - 4 Sa 242/08 - ArbuR 2009, 185; LAG Hessen, 10.07.2006 - 19/3 Sa 1353/05 - Juris).

Nach Auffassung der Kammer ist mit diesem Fall nicht der Fall vergleichbar, dass der Arbeitgeber für denjenigen Verdacht, den er von Anfang an zur Begründung der Kündigung vorgetragen hat, lediglich neue Beweismittel anführt oder neue Tatsachen vortragen will, die zwar vor Zugang der Kündigung bereits objektiv gegeben waren, von denen er jedoch keine Kenntnis hatte. Sinn der Anhörung ist es, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, den bestehenden Verdacht des Arbeitgebers auszuräumen und darzulegen, dass es trotz Vorliegens der den Verdacht stützenden Tatsachen eine Pflichtverletzung nicht gegeben ist. Die Anhörungspflicht als Ausdruck des Ultima-Ratio-Prinzips soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verdachtskündigung potentiell auch denjenigen Arbeitnehmer treffen kann, der keine Pflichtverletzung begangen hat.

Wird der Arbeitnehmer jedoch zu einem bestimmten Verdacht bereits angehört, so hatte er die Möglichkeit, den Verdacht zu entkräften. Eine nochmalige Anhörung zum gleichen Sachverhalt würde im Zweifel dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine Ausführungen, die er bereits in der vor Ausspruch der Kündigung erfolgten Anhörung vorgetragen hat, noch einmal wiederholen würde.

Eine solche nochmalige Anhörungspflicht lässt sich allenfalls dann in der Sache rechtfertigen, wenn man dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben wollte, das Vorliegen von neu einzubringenden Tatsachen zu erklären, die zwar objektiv geeignet sind, einen Verdacht zu begründen bzw. zu verstärken, deren Vorliegen der Arbeitnehmer jedoch auf andere Weise erklären kann.

Ob letztlich eine solche erneute Anhörung vor Einbringen neuer objektiver Umstände, auf denen der Verdacht gegründet wird, zu bejahen ist, kann jedoch hier offen bleiben.

(2) Auch unter Berücksichtigung dieser neuen Umstände hat die Beklagte einen dringenden Verdacht einer Pflichtverletzung, begangen durch den Kläger, nicht dargelegt.

Auch die Aussagen des Herrn N. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind nicht geeignet, einen dringenden Verdacht dahingehend zu begründen, dass der Kläger von den Rechnungsstellungen, bzw. Zahlungen der M. N. GmbH & Co. KG an Herrn D. Kenntnis hatte. Zwar hat Herr N. in der Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, die Quersubventionierung im Falle der Baumaßnahme des Klägers scheine schon im Vorfeld vereinbart worden zu sein und Herr D. habe ihm bestätigt, dass der Kläger und Herr T. ebenfalls über diesen Verrechnungsweg informiert seien. Auch teilt Herr N. mit, dass Herr D. ihm bestätigt habe, dass er dies alles mit Dokumenten beweisen könne. Diesen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger über die Rechnungsstellung des Herrn D. an die M. N. GmbH & Co. KG informiert war, bestätigen jedoch weder die Aussagen des Herrn H. noch diejenige des Herrn D.. Herr H. bestätigt lediglich, dass er die Rechnungsstellung an die M. N. GmbH & Co. KG mit Herrn T. abgestimmt habe. Herr H. sagte nicht aus, in irgendeiner Form mit dem Kläger in Kontakt getreten zu sein.

Ebenso wenig sagte Herr D. aus, dass er die teilweise Rechnungsstellung an die M. N. GmbH & Co. KG für die an den Kläger und seinen Nachbarn erbrachten Bauleistungen mit dem Kläger abgesprochen habe. Vielmehr sagte er aus, dass die Rechnungslegung ihm seitens Herrn T. vorgegeben war. Weil dieser zu dem Zeitpunkt sein Hauptauftraggeber war, sei er dem nachgekommen. Dass Herr T. dies zuvor mit dem Kläger so vereinbart hatte, legte Herr D. nicht dar. Auch sagte er nicht aus, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Kläger über diese Rechnungsstellungen gesprochen hätte.

Er sagt ausdrücklich aus, dass er nicht wisse, was zwischen dem Kläger und Herrn T. verabredet war.

Soweit die Beklagte sich auf die E-Mail vom 28.07.2010 beruft (Blatt 209 ff. der Akte) hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass der Kläger tatsächlich eine E-Mail erhalten habe, in welcher von einem Angebot der Lampen für O., N. die Rede war. Auch insoweit ist für die Kammer daher nicht ersichtlich, dass der Kläger von den Abreden um die Rechnungsstellung gegenüber der M. N. GmbH & Co. KG Kenntnis hatte.

Auch die vom Kläger zitierte Aussage des Herrn T. spricht dafür, dass dieser die Übernahme der Rechnung durch die M. N. GmbH & Co. KG eigenständig und ohne Rücksprache mit dem Kläger veranlasst hat. Dieser sagt ausdrücklich, er habe dem Kläger weiterhin gesagt, dass die Terrasse nur 13.000,00 EUR koste. Weiter sagt er aus, er habe das sozusagen "auf seine Kappe genommen".

b.) Auch wenn die Kammer letztlich nicht ausschließen kann, dass es zwischen Herrn T. und dem Kläger eine Abrede gab, wonach ein Teil der Kosten des Umbaus der Terrasse von der M. N. GmbH & Co. KG getragen werden sollte, ist ein dringender Verdacht nicht gegeben. Es besteht lediglich die Möglichkeit, dass dies so abgelaufen ist. Dies reicht jedoch zur Begründung einer Verdachtskündigung nicht aus.

c.) Die Beklagte hat auch nicht den dringenden Verdacht dargelegt, dass der Kläger durch die Vermittlung der Wohnung der M. Unternehmensgruppe an das ehemalige Vorstandsmitglied N. eine schwere Pflichtverletzung begangen hätte. Hier steht der Kündigung bereits entgegen, dass die Tat, deren sie den Kläger insoweit verdächtigt, sich nach Auffassung der Kammer nicht als schwere Pflichtverletzung darstellt. So legt die Beklagte nicht dar, aus welchen Gründen eine solche Vermittlung an einen Beschäftigten der Beklagten, zumal an ein Vorstandsmitglied, die arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers verletzen sollte. Soweit sie sich darauf berufen möchte, dass der Kläger das ehemalige Vorstandsmitglied N. in irgendeiner Weise getäuscht habe, legt sie nicht dar, in Bezug welcher Tatsachen eine solche Täuschung erfolgt sein soll. Es fehlt substantiierter Vortrag, dass Herr N. die Wohnung tatsächlich unter Marktkonditionen gekauft habe, bzw. dass er in ungerechtfertigter Weise zusätzliche Garantien erhalten habe. Wie aus den Aussagen des Herrn N. zu entnehmen ist, kam die vereinbarte Mietgarantie lediglich für 3 Monate zum Tragen. Die Wohnung wurde danach zu dem Preis vermietet, den die Beklagte als überzogene Mietgarantie darstellt.

Für die Kammer ist letztlich nicht zu beurteilen, welcher Preis für die Wohnung marktüblich gewesen wäre. Hierzu fehlt es an jeglichen Darlegungen zur Größe, Beschaffenheit und Lage der Wohnung seitens der Beklagten.

3.) Darauf, ob die Beklagte die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat, kommt es nicht an.

a.) Gemäß dieser Vorschrift kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte einen zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 234/07 - NZA - RR 2008, 630; BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04 - NZA 2006, 101). Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne die umfassende Erkenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 25/07 - NZA - RR 2009, 69; BAG, 05.12.2002 - 4 AZR 478/01 - AP Nr. 63 zu § 123 BGB). Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Es genügt nicht allein die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, d.h. des "Vorfalls", der einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen soll. Bei einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung gehören auch solche Aspekte zum Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer und gegen die Kündigung sprechen. Außerdem gehört es zu den vom Kündigungsberechtigten zu ergründenden maßgeblichen Umständen, mögliche Beweismittel für eine ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern (BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - NZA 2007, 744; BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 57/05 - NZA - RR 2006, 440). Im Zusammenhang mit einer Verdachtskündigung sollen die zeitlichen Grenzen des § 626 Abs. 2 BGB den Arbeitgeber weder zur hektischer Eile bei der Kündigung antreiben noch ihn veranlassen, ohne eine genügende Prüfung des Sachverhalts oder vorhandener Beweismittel voreilig zu kündigen (BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - NZA 2007, 744; BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 254/04 - NZA 2006, 101). Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist nicht an. Dies gilt nur solange, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen (BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - NZA 2007, 744; BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04 - NZA 2006, 101).

Für die Tatsache, dass die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde, ist der Arbeitgeber, als der Kündigende darlegungs- und beweispflichtig. Derjenige, der eine Kündigung aus wichtigem Grund ausspricht, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten 2 Wochen vor ihrem Ausspruch erfahren hat (BAG, 01.02. 2007 - 2 AZR 333/06 - NZA 2007, 744).

b.) Ob der Vortrag der Beklagten, diese habe im unmittelbaren Anschluss an die Anhörung des ehemaligen Vorstandsmitglieds N. am 01.11.2010 versucht, weiteres Beweismaterial bzw. weitere Anhaltspunkte durch Nachfragen bei den Beteiligten zu erhalten, hierfür hinreichend ist, kann jedoch, wie bereits dargestellt, dahinstehen.

B.Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch durch die Kündigung vom 14.02.2011 nicht fristlos beendet worden.

1.) Auch insoweit fehlt der Beklagten der wichtige Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

Wie oben dargestellt, sind die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen nicht geeignet, einen dringenden Verdacht zu begründen, dass der Kläger schwere Pflichtverletzungen begangen habe. Erst recht sind diese Darlegungen der Beklagten daher nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer zu begründen, dass der Kläger die Pflichtverletzung auch tatsächlich begangen hat. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Verdachtskündigung verwiesen werden. In diesem Rahmen wurden sämtliche, von der Beklagten zur Begründung der Tatkündigung angeführten, Tatsachen gewürdigt.

2.) Auf die Frage, ob insoweit ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren durchgeführt wurde, und ob insoweit die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde, kommt es daher ebenfalls nicht an.

C.Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, zu den bisherigen Bedingungen als Vertriebsleiter Vertrieb Privatkunden weiterbeschäftigt zu werden.

Zwar steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu. In einem Kündigungsschutzverfahren ist der Anspruch dann gegeben, wenn ein Instanzgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt und der Arbeitgeber keine dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Klägers entgegenstehenden überwiegenden Interessen vorträgt (BAG, 27.02.1985 - Gs 1/84 - NZA 1985, 702). Ein solcher Weiterbeschäftigungsanspruch kommt aber nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis erneut gekündigt hat und die Kündigung sich weder als Wiederholungskündigung auf denselben Sachverhalt stützt noch aus anderen Gründen offensichtlich unwirksam ist (BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04 - NZA 2006, 601; BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85 - NZA 1986, 566).

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis vorsorglich mit einer weiteren außerordentlichen Kündigung vom 15.03.2011 gekündigt. Diese Kündigung gründet sich nicht auf den gleichen Sachverhalt, sondern vielmehr auf den dringenden Verdacht, dass der Kläger persönlich erhebliche Bargeldbeträge unmittelbar bzw. mittelbar über Herrn Tönnies von Herrn T. erhalten haben soll bzw., dass dem Kläger schwerwiegende Verschwiegenheitspflichtverletzungen vorzuwerfen seien.

Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die offensichtliche Unwirksamkeit dieser erneuten Kündigung ergeben würde.

D.Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Monate Dezember 2010 - Februar 2011 gemäß §§ 611, 615 Satz 1 BGB zu. Gemäß § 615 Satz 1 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung der Dienste verpflichtet wäre, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gekommen ist.

1.) Die Beklagte hat den Kläger am 21.10.2010 freigestellt. Damit kam sie in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers. Der Annahmeverzug ist auch weder durch die Kündigung vom 02.12.2010 noch durch die vom 14.02.2011 beendet worden. Die Kündigungen sind wie bereits dargestellt unwirksam. Eine unwirksame Kündigung hat auf den bereits bestehenden Annahmeverzug keine Auswirkung. Vielmehr kann eine unwirksame Kündigung ihrerseits den Annahmeverzug begründen (BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 98/05 - NZA 2006, 314; BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 562/02 - AP BGB § 615 Nr. 106).

2.) Der Berechnung der Höhe des Vergütungsanspruchs ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Für die Kammer war nicht erkennbar, ob der vom Kläger als Arbeitslosengeld genannte Betrag den Nettoauszahlungsbetrag darstellt. Soweit dies der Fall ist, stünde dem Kläger für den Monat Dezember 2010 ein Anspruch in Höhe von 13.100,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.951,41 EUR netto und für die Monate Januar und Februar ein Anspruch in Höhe von jeweils 13.100,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von jeweils 2.018,70 EUR netto.

E.Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 148.000,00 EUR brutto an Tantieme.

1.) Dem Kläger steht kein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung zu.

Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern regelmäßig stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen für die Zukunft. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Erklärende einen Verpflichtungswillen hatte, sondern ob der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) dahin verstehen konnte und durfte, der Arbeitgeber wolle sich zu einer über seine gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vertraglichen Pflichten hinausgehenden Leistung verpflichten (BAG, 08.12.2010 - 10 AZR 671/09 - NZA 2011, 628; BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 43/09 - NZA 2010, 759).

Die Annahme einer betrieblichen Übung scheitert bereits daran, dass auch nach dem Vortrag des Klägers zwischen den Parteien eine vertragliche Grundlage für die Tantiemeansprüche besteht. Dass die Beklagte in Abweichung von den vertraglichen Regelungen darüber hinausgehend eine Tantieme gezahlt habe, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die bloße Tatsache, dass die Tantiemezahlungen in der Vergangenheit jährlich um mindestens 10.000,00 EUR gestiegen sind, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass sich hieraus ein vom vertraglichen Anspruch unabhängiger Anspruch ergeben würde. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Zahlungen, die die Beklagte geleistet hat, über die vertraglich geschuldeten Zahlungen hinausgehen würden. Dies hat der Kläger indes nicht vorgetragen.

2.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch gemäß Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Tantiemeordnung dargelegt. Der pauschale Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2011, die Voraussetzungen der Tantiemeordnung, Einhaltung der wirtschaftlichen Kennzahlen für das Geschäftsjahr 2010 für die feste und die variable Tantieme gemäß § 3 und 4 der Tantiemeordnung seien erreicht worden und damit sei der Kläger der entsprechende Bonus in Höhe von 148.000,00 EUR brutto auszuzahlen, reicht nicht. Die Kammer kann nicht beurteilen, welche Voraussetzungen die Tantiemeordnung an die Auszahlung einer Tantieme stellt und ob diese tatsächlich erreicht worden sind. Die Klage ist insoweit nicht schlüssig.

Darauf, ob der Vortrag des Klägers insoweit - wie die Beklagte behauptet hat - verspätet ist, kommt es daher nicht an.

III.

Über die Anträge zu 2. und 4. aus dem Schriftsatz vom 04.05.2011 konnte nicht entschieden werden.

A.Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit außerordentlicher Kündigung vom 15.03.2011 erneut gekündigt. Diese Kündigung ist Gegenstand eines anderen Kündigungsschutzverfahrens. Die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 02.12.2010 mit Ablauf des 30.06.2011 oder durch die Kündigung vom 14.02.2011 mit Ablauf des 30.09.2011 beendet werden wird, kann nicht beantwortet werden, solange nicht feststeht, ob das Arbeitsverhältnis nicht bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 15.03.2011 sein Ende gefunden hat.

Gegenstand der Kündigungsschutzklage ist zugleich die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den Parteien bestanden hat. Besteht zum Kündigungszeitpunkt, gleich aus welchem Rechtsgrund, kein Arbeitsverhältnis mehr, ist die Klage bereits deshalb als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme (BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08 - NZA 2009, 966).

Die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2011 oder zum 30.09.2011 noch bestand bzw. bestehen wird, oder ob es durch die außerordentliche Kündigung vom 15.03.2011 bereits beendet worden ist, ist damit für die Entscheidung über die Kündigungsschutzklagen gegen die ordentlichen Kündigungen vom 02.12.2010 bzw. 14.02.2011 vorgreiflich. Über diese ordentlichen Kündigungen konnte die Kammer daher nicht entscheiden.

B.Über die übrigen Gegenstände war gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ein Teilurteil zu erlassen.

Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht durch Endurteil eine Entscheidung über Teile eines Anspruchs oder einen von mehreren Ansprüchen zu erlassen, wenn nur einer dieser Ansprüche oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Gemäß § 301 Abs. 2 ZPO kann der Erlass eines Teilurteils unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Vorliegend war über die aus dem Tenor ersichtlichen Klageanträge zu entscheiden. Die Anträge waren entscheidungsreif.

Die Entscheidung über die aus dem Tenor ersichtlichen Klageansprüche war auch nicht unangemessen im Sinne des § 301 Abs. 2 ZPO. Das Arbeitsgerichtsgesetz sieht insbesondere in Kündigungsverfahren (§ 61 a Abs. 1 ArbGG) aber auch im Übrigen (§ 56 ArbGG) die zügige Durchführung des Verfahrens als Aufgabe des Gerichts.

Die Parteien sind darauf angewiesen, dass eine möglichst zügige Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses getroffen wird. Dies gilt umso mehr, als die Entscheidung über die weitere Kündigung vom 15.03.2011 von dem Ausgang des hiesigen Rechtsstreits abhängen dürfte.

IV.

Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.

V.

Der Streitwert wurde für den Klageantrag zu 1. betreffend die Kündigung vom 02.12.2010 mit 3 Bruttomonatsgehältern angesetzt.

Für die Kündigung vom 14.02.2011 wurde aufgrund des geringen Zeitraums zwischen den Kündigungen lediglich ein Betrag in Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern angesetzt.

Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde mit 2 Bruttomonatsgehältern berücksichtigt. Der Antrag auf Zahlung von 148.000,00 EUR Tantieme wurde mit diesem Betrag angesetzt. Die Anträge bezüglich der Zahlung der Gehälter für die Monate Dezember 2010 - Februar 2011 wurden versehentlich nicht berücksichtigt. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Festsetzung im Urteil lediglich um den Rechtsmittel-, nicht jedoch um den Gebührenstreitwert handelt.

VI.

Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, lagen nicht vor.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Berufung eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211-7770 2199

eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

K.