AG Warstein, Beschluss vom 25.06.2012 - 3 M 0741-10
Fundstelle
openJur 2012, 130443
  • Rkr:
Tenor

wird der Antrag der Schuldnerin vom 25.06.2012 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die Gläubigerin hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.07.2010 unter anderem die Geschäfts- bzw. Genossenschaftsanteile der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin gepfändet. Nunmehr beantragt die Schuldnerin die Freigabe.

Die Genossenschaftsanteile wurden nunmehr fällig. Genossenschaftsanteile gehören jedoch nicht zu Vermögen, welches für den Gläubiger unpfändbar ist oder gar für die Schuldnerin zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu belassen ist.

Genossenschaftsanteile geniessen keinerlei Pfändungsschutz.

Die Gläubigerin wurde aufgrund der Eindeutigkeit der Sachlage nicht angehört.

Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Es begründet daher keine Härte im Sinne des § 765a ZPO, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (Frankfurt OLGZ 81, 250).

Für Anwendung des § 765a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., Rd-Nr. 5 zu § 765 a ZPO).

Schuldnerschutz im Rahmen von § 765a ZPO kann nur bei krassem Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Ein solch krasses Missverhältnis ist hier nicht zu erkennen.

Besondere Gründe, durch die das Vorgehen der Gläubigerin zu einem völlig untragbaren Ergebnis führen würde, wurden somit nicht vorgetragen so dass der Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO mit der Kostenfolge des § 788 ZPO zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.

Warstein, 25.06.2012

Rechtspflegerin

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