Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der 1943 in St. Petersburg geborene Kläger reiste 1998 nach Deutschland ein und erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis. Unter dem 04.06.2008 beantragte er seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Im Verwaltungsverfahren legte der Kläger ein Zertifikat Deutsch B1 sowie eine Bescheinigung über den bestandenen Einbürgerungstest vor.
Der Kläger bezieht Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII sowie eine Rente der Russischen Föderation, die auf die Grundsicherung angerechnet wird. Nach den Unterlagen, die der Kläger im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegt hat, belief sich diese Rente im Jahre 2010 auf 86,48 Euro; nach dem zuletzt vorgelegten aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamts der Beklagten beträgt sie inzwischen 107,42 Euro.
Mit Bescheid vom 16.04.2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 15.04.2011 befristete Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass der Verlust der russischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde.
Mit Schreiben vom 14.05.2009 erklärte der Kläger, er sei an einer Einbürgerung unter Hinnahme der russischen Staatsangehörigkeit interessiert. In seinem Alter stelle die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit eine unverhältnismäßige Schwierigkeit dar. Er verliere in diesem Fall seine Rentenansprüche gegen die Russische Föderation. Der fehlende Betrag müsste in diesem Falle vom Sozialamt übernommen werden. Ferner sei für die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit insgesamt ein Betrag von mindestens 1.000,00 Euro aufzuwenden. Dieser setze sich aus verschiedenen Gebühren wie Kosten für die Óbersetzungen und Beglaubigungen der notwendigen Dokumente zusammen. Im Óbrigen verliere er noch die Möglichkeit, die er als "Kriegsveteran" als Geschenk jährlich bekomme, kostenlos nach St. Petersburg zu fliegen, wo seine Kinder und fünf Enkelkinder wohnten.
Die Beklagte sandte dem Kläger unter dem 20.08.2009 ein Anhörungsschreiben, in welchem sie unter Beifügung des Entwurfs eines beabsichtigten Ablehnungsbescheides die Ablehnung des Antrages auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ankündigte. In dem Entwurf eines Bescheides heißt es: Für den Kläger komme eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit allenfalls nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in Betracht. Nach dieser Vorschrift seien nur objektive Nachteile erheblich, die deutlich über das normale Maß hinausreichten. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile seien nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH) in der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Brutto-Jahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers überstiegen und mindestens 10.225,84 Euro betrügen. Der Vermögensverlust der russischen Rente und der Entschädigung als Kriegsveteran würde sich auf ca. 1.056,00 Euro pro Jahr belaufen und sei demnach nicht erheblich im Sinne der vorgenannten Rechtsvorschrift. Die Zahlung der Entlassungsgebühren stelle auch keine unzumutbare Härte dar, weil die Gebühren unter dem insoweit maßgeblichen Betrag von 1.278,23 Euro lägen.
Nachdem in den folgenden Monaten der Antrag nicht beschieden worden war, hat der Kläger am 19.03.2010 zunächst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gestellt. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 03.05.2010 hat der Kläger am 10.05.2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht insbesondere geltend, für die Frage, ob ihm durch die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit ein erheblicher Nachteil entstehen würde, sei nicht auf den Jahresbetrag einer Rente abzustellen; es müsse vielmehr von einer noch über mehrere Jahre dauernden Bezugsdauer der Rente ausgegangen werden, nach der amtlichen Sterbetafel von einer Lebenserwartung von 81 Jahren. Der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil für den Verlust der russischen Rente überschreite damit in jedem Fall die nach den Verwaltungsvorschriften von der Beklagten angenommene Grenze von 10.225,84 Euro. Ferner sei ihm eine Reise in die Russische Föderation zur Beibringung einer Meldebescheinigung und einer Steuerfreiheitsbescheinigung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar; der Kläger hat hierzu ein fachärztliches Attest vom 11.04.2011 vorgelegt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Am 30.06.2011 hat der Kläger eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Er ist der Auffassung, dass er nunmehr auch aus diesem Grund unter Hinnahme vom Mehrstaatigkeit einzubürgern sei. Die Ehefrau des Klägers bezieht ebenfalls Leistungen nach dem SGB XII.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger ferner erklärt, er sei zwar nach seiner Einreise beim russischen Generalkonsulat registriert worden, sei dies aber inzwischen nicht mehr.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen.
Die Beklagte hat ferner einen Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen von 30.06.2005 sowie eine dazugehörige Auskunft der Deutschen Botschaft in Moskau vom 09.12.2003 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass russische Staatsangehörige mit der Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit die in Russland erworbenen Rentenansprüche verlieren.
Das Gericht hat über das Auswärtige Amt eine Verbalnote der Botschaft der Russischen Föderation vom 19.05.2011 eingeholt; danach beträgt die Gebühr, die bei der Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit erhoben wird, derzeit 48,75 Euro; die früher erhobenen Beträge (bis 2009: 450,00 Euro; bis 2010: 185,00 Euro) sind danach überholt. Das Gericht hat ferner Unterlagen beigezogen, welche im erledigten Verfahren 10 K 7538/09 (OVG NRW 19 A 1448/07; BVerwG 5 C 9.10) die dortigen Beteiligten vorgelegt haben. Dabei handelt es sich um Bescheinigungen russischer Behörden, unter anderem der Botschaft der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland, zur Vorgehensweise bei einer Abmeldung in der Russischen Föderation sowie der Beibringung der erforderlichen Bescheinigung der Russischen Steuerbehörden. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen Bezug genommen.
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dieser ergibt sich hier weder aus § 10 Abs. 1 (I.) noch aus § 9 (II.) noch aus § 8 (III.) des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).
I. Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit steht dem Kläger nicht zu, weil ein Hinnahmegrund nach § 12 StAG nicht vorliegt. Nur in diesem Punkt besteht Streit zwischen den Beteiligten, die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG liegen unstreitig vor; insbesondere hält sich der Kläger mehr als acht Jahren rechtmäßig in Deutschland auf, verfügt über einen ausreichenden Aufenthaltstitel und hat ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen. Mit der Beklagten geht das Gericht auch davon aus, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII nicht zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG).
Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung nach § 10 StAG steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen, weil der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit weder verliert noch aufgibt und die Voraussetzungen für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 StAG nicht vorliegen.
Nach den hier einschlägigen russischen Vorschriften bewirkt die Einbürgerung eines russischen Staatsangehörigen in den deutschen Staatsverband nicht schon kraft Gesetzes das Erlöschen seiner russischen Staatsangehörigkeit. Diese Rechtswirkung tritt vielmehr erst dann ein, wenn er seine russische Staatsangehörigkeit entweder in einem "ordentlichen Verfahren" oder in einem "vereinfachten Verfahren" aufgibt. In beiden Fällen bedarf es eines Antrags (Artikel 19 Abs. 1 und 2, 32, 33 des russischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 31.05.2002 - RussStAG -, zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Russische Föderation). Dem Kläger ist die Durchführung dieses Entlassungsverfahrens zumutbar, weil es keine besonders schwierigen Bedingungen für die Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit aufstellt. Weder hängt die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen ab (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG, 1.), noch stößt die Entlassung des 69jährigen Klägers auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG (2.), noch entstehen dem Kläger durch die Entlassung erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG (3.). Ein Hinnahmegrund ergibt sich schließlich auch nicht aus einer Gesamtwürdigung im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG (4.)
Dem Kläger ist zuzumuten, das Entlassungsverfahren bei den zuständigen russischen Behörden durchzuführen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger beim russischen Generalkonsulat in Bonn registriert ist oder - wie er zuletzt, ohne dies näher zu belegen, angegeben hat - dies mittlerweile nicht mehr der Fall ist. Geht man davon aus, dass das Generalkonsulat in Bonn für den Entlassungsantrag des Klägers nach Artikel 32 Abs. 1 lit. b), 35 Abs. 3 Satz 2 RussStAG zuständig ist, weil der Kläger seine Entlassung im vereinfachten Verfahren nach Artikel 19 Abs. 2 RussStAG betreiben kann, dann liegen darin keine unzumutbaren Entlassungsbedingungen. Die genannte Vorschrift sieht die Entlassung im vereinfachten Verfahren für eine Person vor, "die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates aufhält". Angesichts des Umstandes, dass der Kläger 2008 seinen Pass beim Russischen Generalkonsulat verlängern konnte, spricht Einiges dafür, dass der Kläger diese Voraussetzungen auch aus Sicht der russischen Behörden erfüllt. Ist dies der Fall, dann ist es dem Kläger zumutbar, durch Vorsprache beim Russischen Generalkonsulat das Entlassungsverfahren in Gang zu setzen.
Geht man hingegen davon aus, dass der Kläger - wie er nunmehr wohl geltend machen will - sich nicht an das Generalkonsulat wenden kann, weil er einen melderechtlichen Wohnsitz in St. Petersburg beibehalten hat, ist es ihm auch zuzumuten, das Entlassungsverfahren bei den dann zuständigen russischen Inlandsbehörden durchzuführen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger nach dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest reiseunfähig ist und ob er trotz der von ihm angegebenen jährlichen Freiflugberechtigung aus finanziellen Gründen zu einer Reise nach Sankt Petersburg nicht in der Lage ist. Sollte der Kläger von den russischen Behörden nach wie vor als Inländer geführt werden, obwohl er tatsächlich bereits seit 1998 in Deutschland lebt, so kann er seine Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit zwar nur im ordentlichen Verfahren nach Artikel 19 Abs. 1 RussStAG betreiben. Diese Vorschrift sieht die Entlassung im ordentlichen Verfahren für eine Person vor, "die sich im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation aufhält". Ein solcher Antrag muss aber bei der zuständigen Inlandsbehörde nicht zwingend gemäß der dies nur für den Regelfall vorsehenden Bestimmung des Artikel 32 Abs. 2 RussStAG persönlich eingereicht werden. Wenn der Antragsteller - wie der Kläger hier geltend macht - aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen an einer Reise nach Russland und einer persönlichen Antragstellung gehindert ist (Artikel 32 Abs. 3 Satz 1 RussStAG), können der Antrag und die erforderlichen Unterlagen vielmehr auch durch einen Dritten oder per Post zur Prüfung eingesandt werden (Artikel 32 Abs. 3 Satz 2 RussStAG).
Keine unzumutbare Entlassungsbedingung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG liegt ferner in der Vorlage einer Bescheinigung über die Steuerschuldenfreiheit. Nach der in einem anderen gerichtlichen Verfahren vorgelegten und damit gerichtsbekannten - den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen - Mitteilung der Botschaft der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland vom 12.02.2003 setzt die Behördenbescheinigung der russischen Steuerbehörden nicht die persönliche Anwesenheit am letzten Wohnort in der Russischen Föderation voraus, sondern kann auch durch Bevollmächtigte (Bekannte oder Verwandte) geholt werden. Da der Kläger Kinder hat, die in der Russischen Föderation wohnen, ist nicht erkennbar, weshalb er eine solche Bescheinigung nicht in zumutbarer Weise einholen könnte.
Keine unzumutbare Entlassungsbedingung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG ist weiterhin die Entlassungsgebühr, die sich für die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nach der Verbalnote der Botschaft der Russischen Föderation vom 19.05.2011 derzeit auf 48,75 Euro beläuft. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob die in der Verwaltungspraxis übliche und auch von der Beklagten herangezogene Zumutbarkeitsgrenze eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens, mindestens jedoch 1.278,23 Euro, eine für alle Einbürgerungsfälle sachgerechte Konkretisierung des gesetzlichen Zumutbarkeitskriteriums darstellt,
vgl. Nr. 12.1.2.3.2.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum StAG (VAH), Stand 17.04.2009; einschränkend Berlit: Gemeinschaftskommentarzum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), § 12 StAG, Rn. 142; Hailbronner/Renner, StAG, 5. Auflage, § 12 StAG Rn. 25.
Denn jedenfalls die hier maßgebliche Entlassungsgebühr von 48,75 Euro können auch Personen, die - wie der Kläger - Leistungen nach dem SGB XII beziehen, in zumutbarer Weise aufbringen, gegebenenfalls durch Ansparen geringer Beträge über mehrere Monate; dies gilt auch dann, wenn zu den reinen Entlassungsgebühren noch weitere Kosten für beglaubigte Kopien hinzukommen. Der von dem Kläger für die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit veranschlagte Betrag von mindestens 1.000,00 Euro ist jedenfalls deutlich überhöht; der Kläger hat nicht belegen können, dass ihm tatsächlich Kosten in einer solchen Höhe entstünden.
Der Kläger ist auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Nach dieser Regelung ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Von diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ist jedenfalls die der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" nicht erfüllt. Bei der Einbürgerung älterer Personen - zu diesem Personenkreis gehört der 69jährige Kläger - können nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG nur solche Schwierigkeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit als "unverhältnismäßig" die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, die einen Bezug zu dem Lebensalter dieser Person aufweisen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30.06.2010
- 5 C 9.10 -, NVwZ 2010, 1499, juris.
Dass die geltend gemachten altersbedingten und gesundheitlichen Schwierigkeiten des Klägers einer Durchführung des Entlassungsverfahrens nicht entgegenstehen, ist bereits ausgeführt worden; diese Ausführungen gelten entsprechend für das Tatbestandsmerkmal der "unverhältnismäßigen" Schwierigkeiten.
Ein Hinnahmegrund für Mehrstaatigkeit ergibt sich für den Kläger ferner nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Dem Kläger entstehen durch die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Allerdings ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger durch die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit seine in Russland erworbenen Rentenansprüche verliert (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Moskau vom 09.12.2003). Unabhängig davon, dass der Jahresbetrag des Rentenverlustes,
vgl. zum Jahresbetrag als Bezugsgröße, Urteil der Kammer vom 07.11.2007 - 10 K 5265/05 -, juris,
deutlich unter dem nach Ziffer 12.1.2.5.2 Satz 2 VAH von vorneherein nicht als Nachteil zu berücksichtigenden Betrages von 10.225,84 Euro liegt, kann ein erheblicher Nachteil hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich die wirtschaftliche Situation des Klägers auch im Falle eines Verlustes der russischen Rente nicht ändert. Denn die russische Rente in Höhe von 107,42 Euro wird in voller Höhe auf die Grundsicherung nach dem SGB XII angerechnet. Das Einkommen, welches dem Kläger monatlich für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung steht, ändert sich also nicht dadurch, dass die Rente wegfällt. Allein der ideelle Nachteil, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit nicht mehr wenigstens zum Teil aus eigenen Rentenansprüchen sicherstellen kann, führt noch nicht dazu, dass dem Kläger nicht
zugemutet werden könnte, sich für eine der beiden Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. Das Tatbestandsmerkmal des "erheblichen Nachteils", der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist,
vgl. Berlit, a.a.O. § 12 StAG, Rn 230; Hailbronner/Renner/Maaßen, a.a.O. § 12 StAG Rn 41,
ist deshalb vorliegend nicht erfüllt.
Auch auf der Grundlage einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung stehen "besonders schwierige Bedingungen" der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit hier nicht entgegen. Gesichtspunkte, die - wie hier - der Art nach von einer der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG erfasst werden, im Ergebnis je für sich aber den Verzicht auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht rechtfertigen, können in ihrer Gesamtheit allenfalls in atypischen Sondersituationen ein Absehen von dieser Voraussetzung erlauben,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9.10 -, a.a.O.
Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
II. Eine Einbürgerung des inzwischen mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Klägers nach § 9 StAG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StAG ist hierfür ebenfalls Voraussetzung, dass der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG vorliegt.
III. Der Kläger kann auch nicht nach § 8 StAG eingebürgert werden. Denn es fehlt an der in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG vorausgesetzten Unterhaltsfähigkeit. Eine besondere Härte, wonach von dieser Voraussetzung abgesehen werden könnte (§ 8 Abs. 2 StAG), ist nicht ersichtlich, mit der Folge, dass für die Beklagte ein Einbürgerungsermessen mangels der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 StAG nicht eröffnet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.