Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.10.2012 - 11 CS 12.2182
Fundstelle
openJur 2012, 129999
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Er wurde am 14. Dezember 2011 um 2.10 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. Gegenüber der Polizei gab er zunächst an, zuletzt vor vier Jahren Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Nach einem auf THC positiv ansprechenden Urintest änderte er diese Angabe dahingehend, er habe am 13. Dezember zwischen 15.00 und 17.00 Uhr teilweise einen Joint konsumiert. Eine entsprechende Angabe findet sich auch in dem vom Antragsteller unterschriebenen Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung vom 14. Dezember 2012 (Bl. 15 d. Behördenakte). Die dem Antragsteller am 14. Dezember 2011 entnommene Blutprobe wies folgende Werte auf: THC 3,8 ng/ml, THC-Carbonsäure 33 ng/ml.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4. Juni 2012 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument, der nicht über das notwendige Trennungsvermögen verfüge.

Der Antragsteller ließ Widerspruch einlegen und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 10. September 2012 ablehnte. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Sein Bevollmächtigter trägt zur Begründung vor, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Antragsteller seine Angabe gegenüber der Polizei, am 13. September 2011 zwischen 15.00 und 17.00 Uhr teilweise einen Joint geraucht zu haben, schriftsätzlich widerrufen habe. Diese Angabe gegenüber der Polizei entspreche nicht der Wahrheit. Dabei handle es sich um eine Schutzbehauptung.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die vor der Polizei gemachten Angaben des Antragstellers abgehoben, wendet sich sein Bevollmächtigter gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung der vor der Polizei gemachten Angaben des Antragstellers und dem Ergebnis der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe davon ausgegangen, dass beim Antragsteller zwei voneinander unabhängige Konsumakte eines Joints vorlägen, so dass er als gelegentlicher Cannabiskonsument einzustufen sei.

Diese Beweiswürdigung wird vom Senat geteilt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller nach dem positiven Ergebnis des Urin-Schnelltests auf THC, das ihm die Polizei mitgeteilt hatte, den tatsächlich erfolgten Konsum eines Joints zeitlich deutlich vorverlegen sollte, ohne dass diese Angabe der Wahrheit entsprechen sollte. Denn nachdem ein eingeräumter teilweiser Konsum eines Joints ca. neun bis elf Stunden vor der Blutentnahme das Ergebnis der Blutprobe nicht zu rechtfertigen vermag, kann es sich hierbei nicht um eine Schutzbehauptung handeln, weil sich hieraus ein für den Kläger nachteiliges rechtliches Ergebnis ergibt: Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und erreicht bereits wenige Minuten nach dem Rauchende sein Maximum (Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3, RdNr. 116). Nach der Aufnahme einer Einzelwirkdosis ist THC - anders als das Abbauprodukt THC-Carbonsäure - nur etwa vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 178; vgl. ferner die dort abgedruckte Tabelle 1). Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Widerruf der gegenüber der Polizei gemachten Angaben um ein taktisches Manöver handelt, das die Feststellung des gelegentlichen Cannabiskonsums entkräften und die Voraussetzungen eines einmaligen Probierkonsums dartun soll, der noch nicht die Annahme der Fahrungeeignetheit rechtfertigt.

Im Übrigen sind die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Darlegung eines einmaligen Probierkonsums nicht erfüllt: Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (BayVGH vom 26.09.2011 Az. 11 CS 11.1427; OVG Koblenz vom 2.3.2011 DAR 2011, 279; OVG Münster vom 29.7.2009 DAR 2009, 598; VGH Mannheim vom 21.2.2007 VBlBW 2007, 314; OVG Schleswig vom 7.6.2005 NordÖR 2005, 332). Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (VGH Mannheim a.a.O.). An einer solchen Darlegung fehlt es aber gerade; der Bevollmächtigte des Antragstellers hat lediglich behauptet, es liege einmaliger Probierkonsum vor.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).