VG Hamburg, Urteil vom 28.05.2010 - 7 K 2132/09
Fundstelle
openJur 2010, 780
  • Rkr:
Tenor

Die Bescheide vom 6.3.2009 und vom 1.5.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, meldete mit Schreiben vom 31.5.2007 ein neuartiges Rundfunkgerät in seiner Betriebsstätte (...) ab Oktober 2005 bei dem Beklagten an. Seitdem ist er bei dem Beklagten unter der Teilnehmernummer ... gemeldet. Auf dem Grundstück ... sind neben dem Kläger andere Rundfunkteilnehmer mit Rundfunkempfangsgeräten bei dem Beklagten angemeldet. Dabei handelt es sich sowohl um Teilnehmer im privaten als auch im nicht privaten Bereich.

Nachdem der Kläger zunächst die vom Beklagten erhobenen Rundfunkgebühren bezahlt hatte, teilte er dem Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2008 mit, dass er die Gebühren nicht mehr entrichten werde, weil ein Rechtsanwalt für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten müsse.

Mit Gebührenbescheid vom 6.3.2009 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum 10/2008 bis 12/2008 in Höhe von 16,65 EUR zuzüglich einem Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 EUR fest.

Mit Schreiben vom 25.3.2009 erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, aus dem Besitz eines internetfähigen PCs könne nicht auf ein Bereithalten zum Empfang von Rundfunksendungen geschlossen werden. Denn ein internetfähiger PC sei multifunktional. Die Gebührenpflicht werde daher zu einer bloßen Besitzabgabe, was mit dem Zweck der Gebühr unvereinbar sei. Die Gebühr verstoße gegen die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsfreiheit, weil die Gebühr eine Hürde für das Internet aufbaue. Auch verstoße die Gebühr gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Um einer Gebühr zu entgehen, müsse sich ein Rechtsanwalt von wichtigen Recherchemöglichkeiten abkoppeln. Außerdem sei er sogar gesetzlich verpflichtet, seine Umsatzsteuervoranmeldungen per Internet an das Finanzamt zu senden.

Mit weiterem Gebührenbescheid vom 1.5.2009 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum 1/2009 bis 3/2009 in Höhe von 22,39 EUR fest. Diese setzten sich aus der Rundfunkgebühr für den entsprechenden Zeitraum sowie einem Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 EUR zusammen.

Auch hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9.5.2009 Widerspruch. Die Begründung entsprach derjenigen des zuvor eingelegten Widerspruchs.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Auch Rechner seien unter den Begriff der Rundfunkgeräte zu fassen. Ein Rundfunkgerät werde immer dann zum Empfang bereit gehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sei. Der Kläger sei auch vor dem Hintergrund von Art. 5 und Art. 12 GG zur Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.8.2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus den Vorverfahren. In der mündlichen Verhandlung hat er insbesondere darauf hingewiesen, dass die Rundfunkgebührenpflicht eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von großen Anwaltssozietäten einerseits und in bloßen Bürogemeinschaften tätigen Rechtsanwälten andererseits darstelle.

Der Kläger beantragt,

die Gebührenbescheide vom 6. März 2009 und vom 1. Mai 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2009 aufzuheben
und
festzustellen, dass seine Zuziehung als Bevollmächtigter in eigener Sache notwendig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte bestehe nur dann nicht, wenn bereits herkömmliche Radios und Fernsehgeräte auf demselben Grundstück angemeldet seien. Im vorliegenden Fall seien herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte für die Kanzlei des Klägers nicht angemeldet. Es sei unerheblich, dass der Kläger die im Internet angebotenen Radio- und Fernsehprogramme nicht nutze, denn die Gebührenpflicht sei ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger nur an den Teilnehmerstatus geknüpft. Gegen Art. 5 und Art. 12 GG werde nicht verstoßen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.5.2010 Bezug genommen.

Gründe

I. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

Die Gebührenbescheide vom 6.3.2009 und vom 1.5.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Kammer hat schon Zweifel, ob der Kläger für seinen internetfähigen Computer gemäß § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (HmbGVBl. 1991, 425 m. spät. Änd.) – RGebStV – überhaupt zur Entrichtung von Rundfunkgebühren herangezogen werden kann. Denn dann müsste es sich bei dem Computer um ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 1 Abs. 1 RGebStV handeln. Dagegen spricht schon, dass die „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ in den die Gebührenpflicht begründenden Normen nicht erwähnt werden, sondern lediglich in einem Befreiungstatbestand (§ 5 Abs. 3 RGebStV) und in der Übergangsbestimmung § 12 Abs. 2 RGebStV (sog. Moratorium). Nur im Umkehrschluss könnte überhaupt aus dem Nichtvorliegen eines Befreiungstatbestandes und dem Ablauf des Moratoriums auf eine Gebührenpflicht geschlossen werden. Dies dürfte schon aus Gründen der Normklarheit und Bestimmtheit nicht möglich sein (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 19.11.2008, ZUM 2009, 262). Der insoweit unverändert gebliebene Wortlaut von § 1 Abs. 1 RGebStV enthält keinerlei Andeutungen, dass auch Computer unter den Begriff der Rundfunkempfangsgeräte zu fassen sind (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 19.11.2008, ZUM 2009, 262; a. A. etwa OVG Münster, Urt. v. 1.6.2009, MMR 2009, 646; VGH München, Urt. v. 19.5.2009, ZUM 2009, 876; OVG Koblenz, Urt. v. 12.3.2009, DVBl 2009, 721).

Des weiteren bezweifelt das Gericht, dass der Kläger das Gerät gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit hält. Ein Bereithalten liegt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV dann vor, wenn mit dem Gerät ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können. Diese Legaldefinition, die auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 22.2.1994, BVerfGE 90, 60) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.12.1998, BVerwGE 108, 108) bei monofunktionalen Geräten gestützt wird und die ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpft, dürfte nicht auf Computer übertragbar sein. Computer waren herkömmlich, soweit sie nicht zusätzlich mit spezifisch auf den Rundfunkempfang ausgelegter Technik ausgestattet waren, nicht nur nicht bestimmt, sondern auch nicht geeignet zum Rundfunkempfang. Der Rundfunkempfang ist vielmehr überhaupt erst dadurch möglich geworden, dass sich die Rundfunkanstalten zusätzlich des für andere Zwecke geschaffenen und genutzten Mediums „Internet“ bedienen. Ein Abstellen allein auf die Nutzungsmöglichkeit ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung bzw. des Nutzungswillens dürfte daher bei Computern aufgrund ihrer typischen Bestimmung als Arbeitsmittel bzw. als Spielgerät, d.h. für gänzlich andere Ziele als den Rundfunkempfang, nicht sachgerecht sein. Dies dürfte erst recht bei einem Einsatz im Rahmen der Erwerbstätigkeit gelten (vgl. zum Ganzen VG Gießen, Urt. v. 18.1.2010, ZUM 2010, 372; VG Braunschweig, Urt. v. 20.11.2009, 4 A 188/09, juris; VG Schleswig, Urt. v. 2.7.2009, 14 A 243/08, juris; VG München, Urt. v. 17.12.2008, M 6b K 08.1214). Des weiteren bestehen verfassungsmäßige Bedenken (vgl. dazu etwa Braunschweig, Urt. v. 20.11.2009, 4 A 188/09, juris; VG München, Urt. v. 17.12.2008, M 6b K 08.1214; a. A. etwa OVG Münster, Urt. v. 1.6.2009, MMR 2009, 646).

Letztlich können diese Fragen aber offenbleiben, denn bei dem von dem Kläger genutzten Computer in seiner Kanzlei handelt es sich jedenfalls um ein gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gebührenbefreites Gerät.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (Nr. 1) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Nr. 2). Diese Voraussetzungen – unterstellt, ein internetfähiger PC kann als Rundfunkgerät, das zum Empfang bereit gehalten wird (§§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), angesehen werden (s.o.) – sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei auf dem Grundstück ... in Hamburg und hat für diese Kanzlei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät mit Schreiben vom 31.5.2007 angemeldet. Auf demselben Grundstück halten laut Auskunft des Beklagten andere Rundfunkteilnehmer Rundfunkempfangsgeräte bereit. Für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenfreiheit kommt es – anders als der Beklagte meint – nicht auf eine Personenidentität zwischen dem Rundfunkteilnehmer, der herkömmliche Geräte bereithält, und derjenigen Person, die ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät bereithält, an (1.). Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein anderes herkömmliches Rundfunkgerät im nicht privaten Bereich bereitgehalten werden muss, da im vorliegenden Fall Geräte im ausschließlich nicht privaten Bereich auf dem Grundstück bereitgehalten werden (2.)

1. § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV setzt keine Personenidentität zwischen dem Rundfunkteilnehmer, der herkömmliche Geräte bereithält, und derjenigen Person, die einen Rechner betreibt, voraus (iE ebenso VG München, Urt. v. 17.12.2008, M 6b K 08.1214; a. A. VG Würzburg, Urt. v. 27.1.2009, ZUM 2009, 339; iE wohl auch VG Wiesbaden, Urt. v. 19.11.2008, ZUM 2009, 262; offengelassen von VG Hamburg, Urt. v. 28.12.2009, 2366/08, juris).

Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV enthält eine solche Begrenzung nicht (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.12.2009, 2366/08, juris; VG Schleswig, Urt. v. 2.7.2009, 14 A 243/08, juris; VG Berlin, Urt. v. 17.12.2008, CR 2009, 161). Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV kommt es ausschließlich auf die räumliche Zuordnung zu einem bestimmten Grundstück an (VG Schleswig, Urt. v. 2.7.2009, 14 A 243/08, juris). In § 5 Abs. 3 RGebStV sind gerade nicht die Personen genannt, denen die Geräte gehören müssen, sondern angeknüpft wird allein an die „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ und deren Zuordnung zu einem Grundstück bzw. zusammenhängenden Grundstücken.

Auch die Systematik deutet gerade nicht auf eine gewollte Personenidentität hin (so aber VG Würzburg, Urt. v. 27.1.2009, ZUM 2009, 339). Zwar wird im Rundfunkgebührenstaatsvertrag in § 5 Abs. 1 RGebStV und in § 5 Abs. 2 RGebStV im Hinblick auf die Gebührenfreiheit für herkömmliche Zweitgeräte an Personen angeknüpft. Jedoch ordnet der Gesetzgeber die neuartigen Rundfunkgeräte gerade nicht Absatz 1 oder Absatz 2 der Vorschrift zu, sondern hat einen speziellen Absatz 3 für die neuartigen Rundfunkgeräte geschaffen. Anders als in § 5 Abs. 1 RGebStV und § 5 Abs. 2 RGebStV stellt er dort im Hinblick auf die herkömmlichen Zweitgeräte nicht mehr entscheidend auf den personalen Bereich, in dem diese Geräte bereit gehalten werden, sondern auf ihre Zuordnung zu einem bestimmten Grundstück, das rundfunkgebührenrechtlich bereits erfasst ist, ab. Auch wird in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV der in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV verwendete und in § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV legal definierte Begriff der „Zweitgeräte“, der einen Personenbezug aufweist, gerade nicht übernommen. Vielmehr ist dort nur von „anderen Rundfunkempfangsgeräten“ die Rede (vgl. VG Berlin, Urt. v. 17.12.2008, CR 2009, 161). Schließlich führt auch die amtliche Überschrift von § 5 RGebStV „Zweitgeräte“ nicht zu einem anderen Ergebnis, weil daneben – in gleichwertiger Aufzählung – noch zur amtlichen Überschrift die „gebührenbefreiten Geräte“ zählen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 17.12.2008, CR 2009, 161).

Auch der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. v. 21.12.2004, 18/1515, S. 20 f.) lässt sich für die Annahme, § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV setze eine Personenidentität voraus, nichts entnehmen. Die Gesetzesbegründung stellt allein auf die Grundstücksbezogenheit ab.

Die Regelung führt in ihrer Anwendung auch nicht vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG zu nicht zu rechtfertigenden zufälligen Ergebnissen etwa deshalb, weil sich die Wahrscheinlichkeit, von der Rundfunkgebührenpflicht für ein neuartiges Empfangsgerät befreit zu sein, mit der Anzahl der Personen erhöht, die – ohne dass sie persönlich in irgendeiner Weise miteinander verbunden sind – auf einem Grundstück wohnen oder arbeiten (angedeutet von VG Hamburg, Urt. v. 28.12.2009, 3 K 2366/08, juris). Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, falls seine Auswahl sachgerecht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.6.2008, NVwZ-RR 2008, 704). Dabei ist er – insbesondere bei Massenerscheinungen – auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4.4.2001, 2 BvL 7/98, juris mwN; BVerwG, Beschl. v. 18.6.2008, NVwZ-RR 2008, 704; OVG Hamburg, Urt. v. 23.7.2008, 4 Bf 141/07). Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die – wie im vorliegenden Fall die Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung – allein eine Begünstigung gewährt, den Begünstigten vom nicht begünstigen Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.1.2005, BVerfGE 112, 164; OVG Hamburg, Urt. v. 23.7.2008, 4 Bf 141/07). Die danach vorgenommene Typisierung des Gesetzgebers durch die Anknüpfung an das Merkmal der Grundstücksbezogenheit ist nicht zu beanstanden. So ist das Kriterium schon deshalb sachgerecht, weil – wenn auch nicht eine persönliche – so doch eine sachliche Beziehung zwischen den Personen, vermittelt über die Grundstückszugehörigkeit, besteht. Eine materiell unerträgliche Bevorzugung von Personen, die auf solchen Grundstücken neuartige Empfangsgeräte bereithalten, auf denen sich viele andere Personen befinden, kann die Kammer nicht erkennen. So kann etwa auch eine Befreiung für Zweitgeräte je nach Haushalt zu erheblich abweichenden unterschiedlichen Belastungen führen.

2. Da auf dem Grundstück ... herkömmliche Rundfunkgeräte im ausschließlich nicht privaten Bereich bereitgehalten werden, kann dahinstehen, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV voraussetzt, dass das auf einem Grundstück bereits vorhandene herkömmliche Rundfunkgerät im ausschließlich nicht-privaten Bereich bereitgehalten wird. Die Kammer hat allerdings erhebliche Zweifel an der Auffassung, dass der Befreiungstatbestand nur dann Anwendung finden soll, wenn die anderen Geräte im ausschließlich nicht privaten Bereich bereitgehalten werden (so auch VG Hamburg, Urt. v. 29.4.2010, 3 K 3460/09 sowie Urt. v. 28.12.2009, 3 K 2366/08, juris mwN; a.A. etwa VG Ansbach, Urt. v. 27.8.2009, AN 5 K 09.00957 mwN).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV grundsätzliche Bedeutung hat.