BAG, Urteil vom 22.05.2012 - 9 AZR 618/10
Fundstelle
openJur 2012, 26720
  • Rkr:

Befristung tariflichen Mehrurlaubs - eigenständiges Fristenregime - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei tariflichem Mehrurlaub


Gewährung von Urlaub, Anspruch auf Zusatzurlaub, Erfüllungsreihenfolge


Verfall von tariflichen Urlaubsansprüchen - Abweichung von dem Fristenregime des BUrlG


Verfall von tariflichen Urlaubsansprüchen - Abweichung von dem Fristenregime des BUrlG


Verfall von tariflichen Urlaubsansprüchen - Abweichung von dem Fristenregime des BUrlG


Verfall von tariflichen Urlaubsansprüchen - Abweichung von dem Fristenregime des BUrlG


Verfall von tariflichen Urlaubsansprüchen - Abweichung von dem Fristenregime des BUrlG


Ersatzurlaub - Übertragung eines während eines Sonderurlaubs entstandenen Urlaubsanspruchs


1. Aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfallen gesetzliche Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer im für die Urlaubsgew ...


Urlaubsabgeltung - tariflicher Mehrurlaub - lang andauernde Erkrankung


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