VG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2002 - 12 K 179/01
Fundstelle
openJur 2013, 12245
  • Rkr:

Die wiederholte Nichtbeachtung des Gesetzbefehls gem § 13 Abs 2 VersG (VersammlG) rechtfertigt die polizeiliche Gewahrsamnahme gem § 28 Abs 1 Nr 1 PolG (PolG BW), wenn nach den Umständen mit weiteren Blockaden der Zufahrt zu einem Kernkraftwerk zu rechnen ist. Zur "Unverzüglichkeit" der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung gem § 28 Abs 3 S 3 PolG (PolG BW). Der Begriff "strafbare Handlung" iSd Art 5 Abs 1c EMRK (MRK) umfasst auch Ordnungswidrigkeiten.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Gewahrsamnahme durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes des beklagten Landes.

Mit einem an das Landratsamt Karlsruhe als zuständige Versammlungsbehörde gerichteten Telefax vom 17.10.2000 meldete ein xxx für Mittwoch den 18. Oktober 2000 eine Demonstration gegen den für diesen Tag erwarteten Castor-Transport vom Gelände des Kernkraftwerks Philippsburg zur Wiederaufbereitungsanlage in La Hague an. Die Demonstration sollte in der Zeit von 7.00 Uhr - 15.00 Uhr "vom Marktplatz zur AKW-Haupteinfahrt mit anschließender Mahnwache und Abschlusskundgebung" stattfinden. Der genaue Verlauf des Demonstrationszuges wurde in der Anmeldung nicht näher bezeichnet. Offenbar gingen der Versammlungsleiter und die Versammlungsteilnehmer davon aus, dass der Demonstrationszug zunächst in östlicher Richtung zum sogenannten "Kreisel" und von dort über die sogenannte Rheinschanzinsel zum Haupteingang des KKW Philippsburg verlaufen sollte. Nachdem allerdings am frühen Morgen des 18.10.2000 (gegen 6.15 Uhr) eine andere Demonstrationsgruppe mit etwa 150 Personen die am Zufahrtsweg des KKW postierte Polizei überrannt und eine sogenannte "Schichtwechsel-Blockade" durchgeführt hatte und dadurch der ursprünglich geplante Weg zum Kernkraftwerk durch Polizeikräfte und Blockierer versperrt war, entschieden sich am Morgen des 18.10.2000 die Versammlungsleitung und die Versammlungsteilnehmer kurzfristig, über die L 555 zur Straße am Zufahrtsgleis zum Kernkraftwerk zu gehen, um dann auf dieser Straße entlang dem Gleis zum Kernkraftwerkstor zu gelangen. Daraufhin begab sich der Demonstrationszug um ca. 7.20 Uhr mit rund 150 Personen - darunter auch der Kläger - in westlicher Richtung auf die L 555 in Richtung Industriegleis. An der Straßenbrücke über den Pfinzkanal wurde der Demonstrationszug von Polizeikräften aufgehalten, woraufhin sich die meisten Versammlungsteilnehmer - unter anderem auch der Kläger - auf die Fahrbahn der L 555 setzten, sodass der Berufsverkehr blockiert und weiträumig umgeleitet werden musste. Nachdem der Vertreter der Versammlungsbehörde dem Versammlungsleiter mitgeteilt hatte, dass der Demonstrationsweg zum Kernkraftwerk über das Anschlussgleis nicht zugelassen werde, die Fahrbahn freigehalten werden müsse und außerdem beabsichtigt sei, die Demonstration zu untersagen, erklärte der Versammlungsleiter um ca. 8.20 Uhr die Demonstration für beendet. Trotz mehrfacher Aufforderung der Polizei, die Straße zu räumen, wurde die Sitzblockade aufrechterhalten, woraufhin die Versammlung durch mündliche Verfügung des Vertreters der Versammlungsbehörde aufgelöst wurde und die auf der Fahrbahn verbliebenen Versammlungsteilnehmer - darunter auch der Kläger (um 8.38 Uhr) - von polizeilichen Einsatzkräften auf das angrenzende Wiesengelände abgedrängt wurden. Die Räumung der L 555 war um ca. 9.00 Uhr beendet.

Um ca. 9.15 Uhr beschlossen die auf die Wiese und Radwege abgedrängten Versammlungsteilnehmer ohne Mitwirkung des bisherigen Versammlungsleiters nun doch über die Rheinschanzinsel zum Werkstor des KKW zu marschieren, um dort - wie ursprünglich vorgesehen - vor dem Tor gegen die Castor-Transporte zu demonstrieren. Die etwa 150 Personen gingen daraufhin nach Philippsburg zurück, um auf direktem Wege - ohne über den Kreisel - zur Hauptzufahrtsstraße des Kernkraftwerks zu gelangen. An der Brücke zur Rheinschanzinsel wurden die Demonstranten um 9.35 Uhr durch eine Polizeisperre am Weitergehen gehindert, woraufhin sich die Teilnehmer - darunter auch der Kläger - wiederum auf die Straße setzten, um gegen die Vorgehensweise der Polizei zu protestieren. Der Vertreter der Versammlungsbehörde löste daraufhin durch mündliche Verfügung um 9.54 Uhr diese Versammlung auf. Während sich etwa 40 Teilnehmer von der Fahrbahn entfernten, verblieben 110 Personen - darunter der Kläger - auf der Fahrbahn zum Kernkraftwerk sitzen. Nachdem die Teilnehmer im Zeitraum zwischen 10.00 Uhr und 10.10 Uhr mehrfach seitens der Polizei zur Räumung der Straße aufgefordert worden waren, wurden ab 10.10 Uhr die die Fahrbahn blockierenden Personen von Polizeikräften unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggetragen und in polizeilichen Gewahrsam genommen. Der Kläger wurde ausweislich der von der Polizei hergestellten und in den Akten dokumentierten Videoaufnahmen um 10.27 Uhr von der Straße weggetragen. Um ca. 10.40 Uhr war die Räumung der Straße abgeschlossen. Alle 110 Demonstranten wurden sodann mit Polizeifahrzeugen zum Zweck der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Anfertigung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen sowie zur Gewahrsamsunterbringung in die Salmkaserne nach Philippsburg verbracht, wo sie gegen 11.00 Uhr eintrafen. Die Personalien des Klägers wurden dort nach dessen eigenen Angaben um 13.30 Uhr festgestellt. Der Kläger verweigerte die Aussage zu der ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit und legte schriftlich Widerspruch gegen seine Ingewahrsamnahme ein. Zugleich beantragte er eine sofortige richterliche Entscheidung. Um 16.45 Uhr wurde der polizeiliche Gewahrsam aufgehoben und der Kläger auf freien Fuß gesetzt.

Mit seiner am 27.12.2000 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Gewahrsamnahme am 18.10.2000 rechtswidrig gewesen ist.

Zur Begründung lässt er vortragen,

die Gewahrsamnahme sei rechtswidrig gewesen, da nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeigeführt worden sei (§ 28 Abs. 3 S. 3 PolG). Er sei um ca. 11.00 Uhr in Gewahrsam genommen und erst ca. sechs Stunden später aus dem Gewahrsam entlassen worden. In dieser Zeit habe ein richterlicher Bereitschaftsdienst beim Amtsgericht Philippsburg bestanden. Es sei allerdings nicht einmal der Versuch unternommen worden, eine Entscheidung des gesetzlichen Richters herbeizuführen. Werde eine richterliche Entscheidung nicht unverzüglich herbeigeführt, so sei die Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung rechtswidrig und erfülle den Tatbestand der Freiheitsberaubung. Nach Art. 5 Abs. 1 c EMRK seien Freiheitsentziehungen präventiver Art nur zur Verhinderung von Straftaten zulässig, wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte erkennbar gewesen seien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor,

Ziel der Anti-AKW-Bewegung sei es gewesen, Transporte von abgebrannten Brennelementen durch massenhafte Blockadeaktionen und weitere Formen des Protestes zu verhindern. Durch derartige Akte des zivilen Ungehorsams habe man letztlich die Abschaltung einzelner Kraftwerke erreichen wollen. Diese Absicht sei bereits im Vorfeld der hier fraglichen Demonstration durch verschiedene Äußerungen bzw. Aktionen der Anti-AKW-Bewegung deutlich geworden (wird im Einzelnen ausgeführt; S. 34/35 der Gerichtsakten). Auch am Morgen des 18.10.2000 sei es schon um 6.20 Uhr zu einer Schichtwechsel-Blockade gekommen, bei welcher die Hauptzufahrt zum Kernkraftwerk blockiert worden sei. Die hier streitige Gewahrsamnahme sei nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG geboten und verhältnismäßig gewesen, da der Teilnahme an weiteren Blockaden durch diese Personengruppe nicht auf andere Weise habe erfolgversprechend begegnet werden können. Dieser Personenkreis - darunter auch der Kläger - habe zuvor bereits an der über einstündigen Blockade der L 555 mitgewirkt. Aufgrund des erklärten Willens der Teilnehmer, zum Haupteingang des Kernkraftwerks zu gelangen, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass es bei einer erneuten Räumung in unmittelbarer Folge durch dieselbe Personengruppe zu erneuten Blockaden im Zufahrtsbereich des Kernkraftwerks Philippsburg gekommen wäre.

Die Darstellung des Klägers, es sei nicht einmal der Versuch unternommen worden, die Entscheidung des gesetzlichen Richters herbeizuführen sei unrichtig. Mit dem zuständigen Richter H. (Amtsgericht Philippsburg), sei unverzüglich, d.h. ohne sachlich begründete Verzögerung, nach Abschluss der Gewahrsamnahme und der Verbringung der Personen zur Gewahrsamseinrichtung unter Feststellung der Personalien Kontakt aufgenommen worden. Zu einer richterlichen Entscheidung sei es nicht gekommen, weil zum Zeitpunkt dieser Kontaktaufnahme bereits absehbar gewesen sei, dass der Gewahrsam enden würde, bevor eine solche Entscheidung ergehen könnte (siehe dazu die schriftliche Stellungnahme des Direktors des Amtsgerichts Philippsburg vom 30.10.200, Gerichtsakten   S. 9). Da der Richter nach § 28 Abs. 3 S. 2 PolG über die weitere Aufrechterhaltung des Gewahrsams entscheide, bedürfe es einer richterlichen Entscheidung nicht, wenn sie erst nach Beendigung der polizeilichen Freiheitsentziehung ergehen würde. Die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung erfordere die Vorführung und Anhörung der betroffenen Person. Insgesamt seien 111 Personen in Gewahrsam genommen worden, weshalb sich durch Vorführung und Anhörung der Gewahrsam verlängert hätte, was dem Grundsatz, dass dieser aufzuheben sei, sobald sein Ziel erreicht sei (§ 28 Abs. 3 S. 1 PolG), widersprochen hätte.

Mit Schriftsatz vom 22.01.2002 (Gerichtsakten S. 127 f.) lässt der Kläger weiter vortragen, bei den "Sit-Ins", die Anlass zur Gewahrsamnahme gegeben hätten, habe es sich nicht um geplante Aktionen, sondern lediglich um Reaktionen auf die Blockierung der Versammlungsroute durch die Polizei gehandelt, nachdem die ordnungsgemäß angemeldete Versammlung durch die Polizei am Weitermarsch gehindert worden sei. Auch sei deshalb nichts blockiert worden, weil die Straße bereits durch die Polizei blockiert gewesen sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb überhaupt eine Blockade vor dem Gelände des Kernkraftwerks hätte stattfinden sollen, nachdem bereits am 16.10.2000 bekannt geworden sei, dass am 18.10.2000 keine Atommülltransporte stattfinden würden.

Demgegenüber führt der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.02.2002 aus (Gerichtsakten S. 133 ff.), es habe sich bereits um die dritte Blockadeaktion an diesem Vormittag durch Demonstranten gehandelt und auch der Kläger habe bereits einmal (um 8.30 Uhr) auf der L 555 durch Polizeibeamte von der Straße getragen werden müssen. Dieser Umstand sowie die Weigerung, der Auflösungsanordnung der Versammlungsbehörde Folge zu leisten, reiche für eine Wiederholungsprognose aus. Im Übrigen seien diese Blockadeaktionen vor dem Kernkraftwerk Teil der Strategie der Anti-AKW-Bewegung gewesen (wird im Einzelnen ausgeführt; S. 135 der Gerichtsakten). Mit der Behauptung, durch das "Sit-In" der Aufzugsteilnehmer habe gar nichts blockiert werden können, da dies bereits durch die Polizeibeamten geschehen sei, werde Ursache und Wirkung verwechselt. Grund für die polizeiliche Absperrung sei nicht die Sperrung der Straße an sich gewesen, sondern die Verhinderung von zu erwartenden Blockadeaktionen der Aufzugsteilnehmer an der Einfahrt zum Kernkraftwerk, die nach den bisherigen Vorfällen und dem Verhalten der Aufzugsteilnehmer mit Sicherheit zu erwarten gewesen seien. Sowohl auf der L 555 wie auch auf der Zufahrt zur Rheinschanzinsel seien die polizeilichen Absperrungen erst unmittelbar vor Eintreffen der Aufzugsteilnehmer erfolgt. Schließlich hätten auch Erkenntnisse dafür vorgelegen, dass am Vormittag des 18.10.2000 - auch ohne den als unwahrscheinlich angesehenen Transport von Castor-Behältern - jedenfalls Blockadeaktionen hätten stattfinden sollen (wird ausgeführt; S. 141 der Gerichtsakten).

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht liegen 2 Hefte Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie 2 Lagefortschreibungen vom 18.10.2000 des Polizeipräsidiums Karlsruhe (vorgelegt vom Landratsamt Karlsruhe) vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO ist gegeben, da während der hier streitigen Freiheitsentziehung eine - den Verwaltungsrechtsweg ausschließende - richterliche Entscheidung gem. § 28 Abs. 4 PolG nicht ergangen ist (Wolf/Stephan, PolG für Baden-Württemberg, 4. Aufl. § 28 RN 46 m.w.N.). Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in entsprechender Anwendung an sich statthaft und zulässig. Ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten polizeirechtlichen Maßnahme ergibt sich aus dem mit ihr verbundenen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition der persönlichen Freiheit des Klägers (Art. 2 Abs. 2 GG), deren besonderer Schutz sich auch aus Art. 104 GG ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 27, 40) gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG, dass der von einem Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht Betroffene dessen Rechtmäßigkeit auch dann klären lassen kann, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensverlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung - wie auch im vorliegenden Fall - kaum erlangen kann. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht (Eyermann-Rennert, VwGO, Komm., 10. Aufl. § 68 RN 4 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; a.A. Schenke, VwGO, Komm., 12. Auf. § 113 RN 127).

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Gewahrsamnahme des Klägers war rechtmäßig und hat diesen nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Dies gilt sowohl für den Zeitraum von 11.00 Uhr bis ca. 13.30 Uhr, währenddessen die Personalien des Klägers festgestellt und er zu der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit angehört wurde (nachfolgend 1.) als auch für den Zeitraum von 13.30 Uhr bis zu seiner Freilassung um 16.45 Uhr (2.). Hierbei hat die Polizei weder gegen die verfassungsrechtlich vorgegebene (Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG) Rechtspflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung verstoßen (vgl. auch § 28 Abs. 3 S. 3 PolG; nachfolgend 3.) noch Art. 5 EMRK verletzt (4.).

1.

Rechtsgrundlage für die Gewahrsamnahme des Klägers in der Salm-Kaserne im Zeitraum von 11.00 Uhr bis 13.30 Uhr war § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163 b Abs. 1 S. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die einer Ordnungswidrigkeit verdächtige Person festhalten, wenn deren Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, diente die Festnahme der 110 Demonstranten und deren Verbringung zur Salm-Kaserne zunächst der Personenfeststellung und der Anfertigung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG. Diese Maßnamen konnten angesichts der Vielzahl der Betroffenen nicht auf der Straße durchgeführt werden, zumal die Anhörung eines jeden Einzelnen erforderlich war. Hierzu mussten die Betroffenen an einen Ort verbracht werden, wo eine effektive Personenfeststellung möglich und die nötige Ausstattung vorhanden war. Soweit der Beklagte zu diesem Zweck die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in der Salm-Kaserne in Philippsburg zur Feststellung der Identität der 110 Demonstranten und Anfertigung von Anzeigen genutzt und den Kläger zu diesem Zweck dort bis 13.30 Uhr festgehalten, war diese Maßnahme durch § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163 b Abs. 1 S. 2 StPO gerechtfertigt.

2.

Rechtsgrundlage für das weitere Festhalten des Klägers nach Abschluss der Personenfeststellung um ca. 13.30 Uhr war § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Nach dieser Vorschrift darf der Polizeivollzugsdienst in eigener Zuständigkeit (§ 60 Abs. 3 PolG) eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Diesen materiell-rechtlichen Vorschriften entsprach die Ingewahrsamnahme des Klägers.

a)     Das polizeiliche Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst nach herrschender Auffassung die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger, ferner die Unverletzlichkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen sowie die objektive Rechtsordnung allgemein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.02.1986, VBlBW 1986, S. 308 ff). Für diese Rechtsgüter droht dann eine erhebliche Störung, wenn für sie nicht nur eine unerhebliche Beeinträchtigung bevorsteht, sondern sie nach Art und Umfang besonders schwer betroffen werden können. Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung zugleich die Verwirklichung eines strafrechtlichen Vergehenstatbestandes darstellt (VGH Bad.-Württ., aaO, S. 310 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ob der weitere Gewahrsam des Klägers bereits zum Zweck der Verhinderung einer bevorstehenden Straftat unter dem Gesichtspunkt der Nötigung gem. § 240 StGB gerechtfertigt war, weil nach den der Polizei zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahme zur Verfügung stehenden Informationen von Seiten der Demonstranten möglicherweise beabsichtigt war, am 18.10.2000 gewissermaßen als Probelauf für den "Tag X" (= Transport von Castoren von Philippsburg nach La Hague) die Zufahrten zum Kernkraftwerk Philippsburg vollständig und gegebenenfalls mit Hilfe physischer Barrieren zu blockieren (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 24.10.2001, DVBl. 2002, S. 256), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, zumal auch der Beklagte diesem Gesichtspunkt keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Denn eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit kann nach Überzeugung der erkennenden Kammer auch bei bevorstehenden Ordnungswidrigkeiten angenommen werden, wenn diese zu umfangreichen und intensiven Störungen führen können. Eine dahingehende Prognose war hier gerechtfertigt. Die wiederholte Nichtbeachtung des sich aus § 13 Abs. 2 VersG unmittelbar ergebenden Gesetzesbefehls, sich nach Auflösung einer Versammlung sofort zu entfernen, war nicht nur jeweils eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG, sondern zugleich auch ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, § 25 Abs. 1 StVO und stellte eine nicht erlaubte Sondernutzung einer öffentlichen Straße gem. § 16 Abs. 1 Landesstraßengesetz - LStrG - dar. Diese Störungen waren nach Umfang und Intensität erheblich, da sie geeignet waren, den öffentlichen Verkehr auf der Hauptzufahrtsstraße zum Kernkraftwerk Philippsburg lahm zu legen. Gerade die Hauptzufahrt zum Kernkraftwerk musste jedoch unbedingt freigehalten werden, damit in einem Notfall Rettungsfahrzeuge unverzüglich an den Ort des Geschehens hätten gelangen können. Das Amtsgericht Bruchsal hat in dem vom Beklagten vorgelegten Urteil vom 07.09.2001 - 2 Owi 57 Js 14238/01 AK 124/01 Hw - zu Recht auf die dringende Pflicht der zuständigen Behörde hingewiesen, die Hauptzufahrt zum Kernkraftwerk Philippsburg freizuhalten. Nach der auch vom erkennenden Gericht geteilten Auffassung des Amtsgerichts Bruchsal wäre es unverantwortlich, wenn in einem Notfall die Zufahrtsstraße zum Kernkraftwerk, welches mit Blick auf seine potentielle Gefährlichkeit des besonderen Schutzes bedarf, blockiert wäre. Dies bedarf nach Auffassung des erkennenden Gerichts keiner weiteren Begründung. Ob die Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams darüber hinaus auch zur Durchsetzung der Rechtsordnung angesichts der wiederholten Missachtung des Gesetzesbefehls gem. § 13 Abs. 2 VersG gerechtfertigt war (so das BayObLG München, B. v. 28.05.1998 - 3 ZBR 66/98 -Juris), kann hier offen bleiben.

b)     Es stand auch eine erhebliche Störung unmittelbar bevor. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden sofort oder in allernächster Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.02.1986, aaO m.w.N.). Danach war die Polizei berechtigt, den Kläger in Gewahrsam zu halten. Denn dieser war bereits am Vormittag seiner Verpflichtung aus § 13 Abs. 2 VersG nicht nachgekommen, nachdem die als Versammlung angesehene Sitzblockade der L 555 durch mündliche Verfügung des Vertreters der zuständigen Versammlungsbehörde aufgelöst worden war und der auf der Fahrbahn der L 555 verbliebene Kläger um 8.38 Uhr von polizeilichen Einsatzkräften auf das angrenzende Wiesengelände abgedrängt werden musste. Da der Kläger nunmehr wiederum gemeinsam mit anderen Demonstranten  - diesmal an der Brücke zur Rheinschanzinsel - seiner Entfernungspflicht aus § 13 Abs. 2 VersG nach Auflösung der Versammlung nicht nachgekommen war und jetzt sogar von Polizeikräften unter Anwendung unmittelbaren Zwangs von der Fahrbahn entfernt werden musste, durfte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger nach der Räumung der Straße erneut an anderer Stelle die Fahrbahn blockieren würde, zumal der Beklagte nach den Ausführungen seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung nach den damals vorliegenden Informationen dieses Verhalten als Teil der Strategie der Demonstrationsveranstalter betrachten durfte. Diese aufgrund des Vorgeschehens gerechtfertigte Einschätzung der Polizei ist verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden (zur Zulässigkeit dieser Betrachtungsweise vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.02.1986, aaO unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; dazu auch Wolf/Stephan, aaO § 28 RN 15). Damit stand zum Zeitpunkt der Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams nach Abschluss der Personenfeststellung um ca. 13.30 Uhr die Gefahr weiterer erheblicher Störungen der öffentlichen Sicherheit unmittelbar bevor.

c)     Das weitere Ingewahrsamhalten des Klägers war auch zur Störungsabwehr geeignet und erforderlich, da nach 13.30 Uhr keine Klarheit darüber bestand, wie sich der Kläger und die weiteren 110 in Gewahrsam genommenen Personen nach ihrer Freilassung verhalten würden. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, hätte eine Freilassung der Aktivisten zu diesem Zeitpunkt die Gefahr erneuter Blockadeaktionen in sich geborgen, nachdem sich auch vor der Kaserne viele Demonstranten versammelt hatten und sich die Situation zu diesem Zeitpunkt als völlig unklar darstellte. Dabei ist die Frage der Erforderlichkeit einer polizeilichen Maßnahme nicht danach zu beurteilen, wie sich die Sachlage später - etwa nach eingehender Beweisaufnahme - darstellt, sondern nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Gewahrsamnahme des Klägers bestehenden Verhältnisse (BVerwGE 45, 51, 60). Der aus präventiv-polizeilichen Gründen angeordnete Gewahrsam war für den Kläger nach Überzeugung der erkennenden Kammer weder übermäßig belastend noch unzumutbar. Der Kläger wurde etwa 3 ¼ Stunden nach Abschluss der Personenfeststellung wieder entlassen. Dieser Eingriff stand nicht außer Verhältnis zu den Gefahren, die durch weitere Blockaden der Zufahrtsstraße zum Kernkraftwerk Philippsburg am 18.10.2000 hervorgerufen worden wären.

3.

Entgegen der Ansicht des  Klägers hat der Beklagte auch nicht gegen die in Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG verfassungsrechtlich vorgegebene und in § 28 Abs. 3 S. 3 PolG einfachgesetzlich nachvollzogene formelle Pflicht verstoßen, unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E 45, aaO, S. 63) ist der Begriff "unverzüglich" nicht im Sinne von § 121 BGB ("ohne schuldhaftes Zögern"), sondern dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss. Nach dieser Rechtsprechung ist die Regelung in Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG, wonach die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten darf, zur Auslegung des Begriffs "unverzüglich" im Sinne des Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG heranzuziehen. Danach sind die Gerichte nicht etwa verpflichtet, einen richterlichen Notdienst oder Bereitschaftsdienst einzurichten, solange die richterliche Entscheidung noch bis zum Ende des Tages nach der Ergreifung ergehen kann (aaO, S. 64). Nach Dürig (in Maunz-Dürig, GG, Komm. Art. 104 RN 38) ist die richterliche Entscheidung ohne jede vermeidbare Säumnis einzuholen, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgeblich sind.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe vermag die erkennende Kammer einen Rechtsverstoß im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach der vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung war von Seiten der polizeilichen Einsatzleitung zunächst beabsichtigt gewesen, die in Gewahrsam genommenen Personen nach Abschluss der Personenfeststellung (d.h. nach 14.00 Uhr) im Laufe der nächsten Stunde freizulassen, da man von Seiten der Polizei davon ausgegangen war, dass die Demonstranten alsdann die Heimreise antreten würden. Bei dieser Sachlage war die Einholung einer richterlichen Entscheidung schon deshalb entbehrlich, weil diese nur zur einer Verzögerung der Freilassung geführt hätte. Nach allgemein anerkannter Auffassung bedarf es nämlich keiner Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (vgl. etwa Wolf/Stephan, aaO, RN 36 m.w.N.), weil sonst der Schutzzweck des § 28 Abs. 3 S. 3 PolG in sein Gegenteil verkehrt würde (Reiff/Wöhrle/Wolf, PolG für Baden-Württemberg, Komm. § 22 RN 35; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. § 12 Anm. 6 b, S. 200; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. RN 383; Kammergericht, B. v. 11.04.1968, DVBl. 1968, S. 470, 471). Ihre Absicht, die in Gewahrsam genommenen Demonstranten bis spätestens 15.00 Uhr freizulassen, konnte die Polizei in der Folgezeit jedoch nicht umsetzen, nachdem sich die Gesamtsituation nach Bekundung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bis zu der tatsächlich erfolgten Kontaktnahme mit dem Amtsgericht Philippsburg (um 15.15 Uhr) zum Unklaren hin entwickelte. Zwar waren schon vereinzelt Abreiseaktivitäten außerhalb der Salm-Kaserne feststellbar, andererseits bestand aber insbesondere bei den in Gewahrsam genommenen Personen keine Bereitschaft, die umgehende Abreise zuzusichern. Wenn sich die Polizei in dieser Phase der Unsicherheit - entgegen der ursprünglichen Absicht, die Demonstranten alsbald freizulassen - nunmehr dazu entschloss, jetzt doch eine richterliche Entscheidung gem. § 28 Abs. 3 S. 3 PolG herbeizuführen, so war dieses Verhalten nach Auffassung des erkennenden Gerichts noch unverzüglich im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 3 PolG. Dass um 15.15 Uhr ein Richter beim Amtsgericht Philippsburg zunächst nicht erreicht werden konnte, kann der Polizei nicht angelastet werden, da der Begriff des "Herbeiführens" nach Auffassung der Kammer lediglich das Anhängigmachen der Sache beim zuständigen Amtsgericht, d.h. den Vortrag des Sachverhalts mit der Bitte um Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung, umfasst (so auch OVG Münster, NJW 1990, S. 3224 f.; a.A. Wolf/Stephan, a.a.O. RN 34). Nicht in die Verantwortungssphäre der Polizei fällt ferner die weitere Sachbehandlung durch das Amtsgericht Philippsburg, nachdem dieses (um 15.38 Uhr) von dem Gewahrsam polizeilicherseits in Kenntnis gesetzt worden war. Denn die Polizei hatte nach Inkenntnissetzung des zuständigen Amtsgerichts keine Einflussmöglichkeiten auf den Fortgang des Verfahrens mehr. Ob das Verhalten des Amtsgerichts, von einer richterlichen Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams vorerst abzusehen, rechtlich zu billigen war, ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, zumal dem erkennenden Gericht insoweit eine Überprüfungskompetenz nicht zusteht (ebenso OVG Münster, aaO, S. 3225). Schließlich war die Polizei aus Gründen des materiellen Rechts (§ 28 Abs. 3 S. 1 PolG) verpflichtet, den Kläger jedenfalls um 16.45 Uhr freizulassen, da zu diesem Zeitpunkt die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gewahrsamnahme entfallen waren, nachdem die von den Beteiligten akzeptierte Moderatorin xxx die Zusage machen konnte, dass die in Gewahrsam Genommenen nach ihrer Freilassung lediglich noch an einer Abschlusskundgebung teilnehmen und danach - wie dann auch geschehen - die Heimreise antreten würden.

4.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstieß die Freiheitsentziehung auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 c EMRK. Nach dieser Vorschrift ist eine Freiheitsentziehung unter anderen dann zulässig, wenn sie nötig ist, um den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern. Eine Sitzblockade stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 92, 1, 18) allerdings noch keinen Straftatbestand dar, solange die "Gewalt" lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist. Ob die Polizei im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme hatte, die Demonstranten würden - über die körperliche Anwesenheit hinaus - durch eigene körperliche Kraftentfaltung Dritten ihren Willen aufzwingen und damit eine strafbare Nötigung begehen wollen (dazu BVerfG, B. v. 24.10.2001, aaO), lässt sich aus dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht abschließend ermitteln. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, da der Begriff der "strafbaren Handlung" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 c EMRK nach Auffassung des erkennenden Gerichts weiter auszulegen ist und auch Ordnungswidrigkeiten umfasst (so auch VG Schleswig, Urt. v. 15.06.1999, NJW 2000, S. 970 unter Verweis auf Frowein/Peukert, EMRK, Komm., 2. Aufl. Art 5 RN 72 m.w.N.). Das Gericht teilt die Auffassung des VG Schleswig, wonach kaum angenommen werden kann, dass die Vertragsstaaten sich so weit binden wollten, dass in einem Staat präventiv-polizeilicher Gewahrsam ausgeschlossen sein sollte, wenn der Staat das zu verhindernde Unrecht nur unter die Sanktion einer Geldbuße und nicht einer Kriminalstrafe gestellt hat. Denn die Einstufung einer Handlung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat kann aus rechtspolitischen Gründen wechseln, ohne dass sich dadurch an dem Bedürfnis zur präventiv-polizeilichen Verhinderung einer solchen Handlung - notfalls auch durch Gewahrsamnahme - etwas ändert (VG Schleswig, aaO mit Verweis auf BayVerfGH, NVwZ 1991, S. 664).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge gem. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.