OLG Köln, Urteil vom 27.09.2012 - I-12 U 10/12
Fundstelle
openJur 2012, 129889
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.01.2012 - 23 O 139/11 - wird zurückgewiesen

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz des in der Höhe unstreitigen Schadens daraus, dass ein ihr gehöriger Pkw, den der Beklagte infolge eines zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages im Besitz hatte, von ihm in erheblich unfallbeschädigtem Zustand zurückgegeben wurde. Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts, das seinem Prozessbevollmächtigten am 02.02.2012  zugestellt wurde und auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wendet sich der Beklagte mit seiner am 27.02.2012 eingegangenen Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages in Verbindung mit den §§ 535, 280, 249 BGB zusteht. Daran besteht spätestens nach der persönlichen Erklärung des Beklagten im Senatstermin vom 30.08.2012 kein Zweifel mehr, das streitgegenständliche Fahrzeug sei auch bereits vor der von ihm behaupteten Vertragsverlängerung und Einbeziehung seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau L, am 29.04.2010 alleine von dieser gefahren worden. Nach dieser Erklärung des Beklagten, die seinem bisherigen Vortrag widerspricht, er habe ihr erst nach seiner Rückkehr nach dem auf den 29.04.2010 folgenden Wochenende die Nutzung des Fahrzeugs gestatten wollen, steht fest, dass der Beklagte auch für ein Fehlverhalten seiner damaligen Lebensgefährten gegenüber der Klägerin gemäß § 278 BGB einzustehen hat, ohne dass es darauf ankommt, ob der dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Unfall sich bei der vom Beklagten behaupteten Vertragsverlängerung bereits ereignet hatte oder nicht. Der vom Senat ins Auge gefassten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin L zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls bedurfte es daher nicht.

Eine Haftung des Beklagten im Falle, dass der Unfall sich bei seinem Anruf bei der Klägerin am 29.04.2010, mit dem er um Vertragsverlängerung unter Einbeziehung der Zeugin in den Vertrag bat, besteht unabhängig davon, ob es zwischen den Parteien aufgrund dieses Anrufs tatsächlich zu einer Vertragsverlängerung gekommen und die Zeugin als berechtigte Fahrerin in den Vertrag aufgenommen worden ist. Denn hätte sich der Unfall zu diesem Zeitpunkt bereits ereignet gehabt, träfe den Beklagten die Zufallshaftung aus § 287 S. 2 BGB. Da das Vertragsverhältnis der Parteien bereits am 22.04.2012  abgelaufen war, befand er sich nämlich mit der Rückgabe des Pkw im Verzug. Die Berufung auf einen Wegfall des Verzugs infolge der einvernehmlichen Vertragsverlängerung würde sich gegebenenfalls als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB darstellen.

Auch für den Fall, dass sich der Unfall - wie vom Beklagten behauptet - erst nach dem Telefongespräch am 29.04.2010 während seiner Ortsabwesenheit am Wochenende ereignet hätte, kommt es nicht darauf an, ob es zu einer Vertragsverlängerung und -änderung gekommen ist. Seine Haftung ergibt sich dann entweder ebenfalls aus § 287 S. 2 BGB und aufgrund der unberechtigten Gebrauchsüberlassung an seine damalige Lebensgefährtin oder weil der Beklagte über § 278 BGB für diese als „berechtigte Fahrerin“ einzustehen hat. Denn es muss angenommen werden, dass die Zeugin L das Fahrzeug nicht entgegen dem Willen des Beklagten genutzt hat. Zumindest nach der Erklärung des Beklagten, das Fahrzeug sei bereits vor dem 29.04.2010 allein von der Zeugin gefahren worden, was bedeutet, dass er es ihr unter Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages überlassen hatte, erweist sich sein bisheriger Vortrag zu den Umständen der Nutzung des Fahrzeugs durch die Zeugin nach dem Telefonat vom 29.04.2010 als unsubstanziiert. Auf die Unzulänglichkeit seines diesbezüglichen Vortrags war er bereits durch das Landgericht hingewiesen worden, ohne ihn jedoch zu ergänzen. Wenn er - wie er jetzt einräumt - der Zeugin aber bereits vor dem 29.04.2010 die Nutzung des Fahrzeugs gestattet und die Zeugin das Fahrzeug auch tatsächlich genutzt hatte, hätte es gewiss eines konkreten Vortrags bedurft, dass und in welcher Form er Sorge getragen hat, dass die Zeugin von seinem Willen, das Fahrzeug während seiner Abwesenheit nicht zu benutzen, Kenntnis erlangte und diesen Willen respektieren würde.

Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten steht seiner Haftung nicht entgegen, dass die Zeugin L Mitmieterin des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden wäre. Die rechtliche Bewertung, die Zeugin L sei als Mitmieterin in den Vertrag einbezogen worden, trägt der Beklagte  erstmals zur Begründung seiner Berufung vor. Erstinstanzlich hat er sich durchgängig lediglich auf ihre Einbeziehung in den Vertrag als berechtigte Fahrerin berufen. Eine andere Wertung trägt auch sein Sachvortrag nicht. Es fehlt schon an jeder Angabe  dazu, dass er von der Zeugin bevollmächtigt gewesen wäre, für sie einen Vertrag abzuschließen, oder dass überhaupt ein auf einen Vertragsbeitritt gerichteter Wille der Zeugin vorgelegen hätte. Die vertraglich abdingbare Regelung des § 425 Abs. 2 BGB, wonach für ein Verschulden von mehreren Gesamtschuldnern regelmäßig nur derjenige einzustehen hat, dem es anzulasten ist, kommt dem Beklagten also keinesfalls zugute. Denn für den Mieter und den berechtigten Fahrer sieht der Vertrag der Parteien eine gesamtschuldnerische Haftung u.a. für den Fall vor, dass im Falle eines Unfalls die Polizei nicht hinzugezogen wird. Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2012 - XII ZR 24/10 - (WM 2012, 1101 = BeckRS 2012, 08786) steht insoweit einer unbeschränkten Haftung des Beklagten nicht entgegen. Denn auch wenn die Vertragsklausel betreffend die Haftung aufgrund unterlassener Hinzuziehung der Polizei wegen unangemessener Benachteiligung  unwirksam wäre, träte an ihre Stelle  die entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 u. 3 VVG (vgl. BGH a.a.O.). Die volle Haftung des Beklagten als Gesamtschuldner neben der Zeugin L ergäbe sich, weil von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Obliegenheit zur Hinzuziehung der Polizei ausgegangen werden muss und der dem Beklagten eröffnete Entlastungsbeweis einer mangelnden Ursächlichkeit für den Schaden der Klägerin nicht geführt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO), war die Revision  nicht zuzulassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.316,76 €

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