VG Münster, Urteil vom 19.04.2012 - 5 K 1679/11
Fundstelle
openJur 2012, 129884
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Wohngeld als Mietzuschuss.

Der im Februar 1955 geborene Kläger ist alleinstehend und arbeitslos. Er bewohnt seit 1991 eine Wohnung in N. , F.-----straße 25 mit einer Wohnfläche von ca. 31 qm. Die Miete beträgt 382,82 Euro einschließlich Betriebskosten.

Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. Mai 2011 Wohngeld als Mietzuschuss, zuletzt in Höhe von 321 Euro monatlich. Sein Einkommen bestand in dieser Zeit nahezu ausschließlich aus Kapitaleinkünften. Daneben bezog der Kläger geringfügige Einnahmen als Statist und Helfer bei den Städtischen Bühnen. Zu seinem Wohngeldantrag vom 1. Juli 2010 hatte der Kläger sein Vermögen mit 211.788,64 Euro abzüglich 10.270 Euro an Verbindlichkeiten angegeben. Ca. 45.632 Euro entfielen dabei auf Giro-, Spar- und Zinskonten sowie ein Wertpapierdepot sowie Genossenschaftsanteile. Der weitere Betrag von ca. 166.000 Euro verteilte sich auf drei Rentenversicherungen mit einer Aufschubzeit bis zum 1. November 2011 (Stand 1. September 2010: 46.700 Euro), 1. September 2020 (Stand 1. September 2010: 14.900 Euro) und 1. Juni 2011 (Stand 1. Juni 2010: 104.500 Euro).

Am 26. Mai 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Weiterbewilligung eines Mietzuschusses. Als Einkommen gab der Kläger Kapitalzinsen in Höhe von 5.187 Euro für den gesamten Bewilligungszeitraum an. Er teilte ferner mit, dass mit der Auszahlung der steuerfreien Lebensversicherung I. -H. die Schulden aus der Aufstellung vom vorherigen Antrag getilgt und der Restbetrag auf einem Tagesgeldkonto und einem Festgeldkonto angelegt worden sei.

Durch Bescheid vom 1. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wohngeld für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2012 unter Hinweis auf § 21 Nr. 3 WoGG ab. Ein Anspruch auf Wohngeld bestehe nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Erhebliches Vermögen sei in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 60.000 Euro übersteige. Bei dem Vermögen aus der Lebensversicherung der I. -H. in Höhe von 138.361,50 Euro handele es sich um verwertbares Vermögen, welches für den Lebensunterhalt verwendet werden könne.

Der Kläger hat am 29. Juli 2011 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Vorschrift des § 21 Nr. 3 WoGG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG. Die in der Vorschrift verwandte Formulierung "missbräuchlich" und erhebliches Vermögen" gebe der Verwaltung keine hinreichende Handlungsgrundlage und sei deshalb verfassungswidrig. Jedenfalls ergebe sich bei restriktiver Auslegung der Bestimmung ein Anspruch auf Mietzuschuss. Die Zinserträge aus seinem Vermögen schlügen sich vollständig in seinem Jahreseinkommen nieder. Maßgeblich sei nicht das Vermögen, sondern die Erträge. Sein Jahreseinkommen liege weit unter der Grenze der Grundsicherung für Arbeitssuchende. In einer Aufstellung vom 15. Juni 2011 hat der Kläger sein Vermögen mit 236.267 Euro angegeben. Hiervon entfielen ca. 136.000 Euro auf Sparguthaben und Tagesgelder.

Der Kläger beantragt,

den Wohngeldbescheid vom 1. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Wohngeld als Mietzuschuss für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die Begründung des angegriffenen Bescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht für die Zeit ab 1. Juni 2011 kein Anspruch auf Wohngeld zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Ein Anspruch des Klägers auf Wohngeld ist nach § 21 Nr. 3 WoGG ausgeschlossen. Hiernach besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Gegen die vorgenannte Bestimmung bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der "missbräuchlichen" Inanspruchnahme und des "erheblichen" Vermögens handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die mit Blick auf die Zielsetzung des Wohngeldgesetzes und die Entstehungsgeschichte des Ausschlusstatbestandes einer hinreichend bestimmten Auslegung zugänglich und durch die Verwaltungsgericht voll überprüfbar sind.

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 WoGG). Es ist deshalb systemgerecht, den Wohngeldanspruch ganz oder teilweise entfallen zu lassen, wenn der Antragsteller zur Bestreitung des angemessenen Wohnbedarfs nicht auf die Leistung von Wohngeld angewiesen ist, weil er die hierfür erforderlichen Mittel selbst aufbringen kann. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens liegt demgemäß vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles dem Wohngeldantragsteller zugemutet werden kann, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn das verwertbare Vermögen einen Wert hat, der die Freibeträge nach § 6 des Vermögenssteuergesetzes (VStG) - in entsprechend angepasster Höhe - übersteigt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2011 - 21 K 431.10 -, juris).

Das VG Berlin hat in der zitierten Entscheidung hierzu folgendes ausgeführt:

"Das Wohngeldgesetz enthielt bereits in seiner allerersten Fassung einen Ausschlussgrund wegen zu hohen Vermögens. Nach § 24 des Ersten Wohngeldgesetzes vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140) wurde Wohngeld versagt, wenn zumutbar war, dass die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder Vermögen für die Entrichtung der Miete oder Aufbringung der Belastung einsetzen oder verwerten können. Der Gesetzgeber des Zweiten Wohngeldgesetzes vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1937) änderte die Regelung dahingehend, dass Wohngeld versagt wurde, wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr der Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermögenssteuer zu entrichten hatte (§ 20 Satz 1); eine Ausnahme galt, wenn dies für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine besondere Härte bedeuten würde (§ 20 Satz 2). Der Gesetzgeber wollte mit der Anknüpfung an das Vermögenssteuerrecht den Katalog der Vermögenswerte, deren Einsatz oder Verwertung nicht zumutbar war, vereinfachen und die frühere Aufzählung von Einzeltatbeständen entfallen lassen, deren Voraussetzungen im Einzelfall oft erst nach schwierigen, zeitraubenden und nicht immer zu befriedigenden Ermittlungen festgestellt werden konnten (vgl. BT-Drs. VI/1116, S. 33). Die Regelung wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 (BGBl. I S. 1159) als § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG übernommen, wobei die Härtefallklausel nach dem bisherigen § 20 Satz 2 gestrichen wurde, weil sie im Hinblick auf den ab 1. Januar 1974 bei der Vermögenssteuer erhöhten Grundfreibetrag für entbehrlich gehalten wurde (vgl. BT-Drs. 8/3702 S. 83 zu Artikel 1 Nr. 18). Gleichzeitig wurde mit dem zuvor genannten Gesetz ein neuer allgemeiner Ausschlussgrund in Absatz 3 eingeführt, wonach Wohngeld (generell) nicht gewährt wird, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, wenn besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen vorliegen (vgl. BT-Drs. 8/3702 S. 83 zu Artikel 1 Nr. 18). Dem Anspruchsausschluss bei missbräuchlicher Inanspruchnahme liegt der Gedanke zu Grunde, dass staatliche Leistungen dann nicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahme- und der Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermag und wenn es - objektiv betrachtet - keine unbillige Härte darstellt, ihn hierauf zu verweisen. Denn auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips muss vom Einzelnen gefordert werden, dass er zur Befriedigung seines Bedarfes nicht sofort Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Kommentar zum WoGG, § 18 Rdnr. 21). Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Vermögenssteuer nach dem Vermögenssteuergesetz für verfassungswidrig erklärt hatte (Urteil vom 22. Juli 1995 - 2 BvL 37/91 - Juris) und seit dem 1. Januar 1997 keine Vermögenssteuer mehr erhoben wurde, strich der Gesetzgeber § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG alter Fassung mit dem Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ersatzlos. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (vgl. BT-Drs. 14/1523, S. 186 zu Nummer 11): "Die bisherige Regelung zum Wegfall des Wohngeldanspruches bei Entrichtung von Vermögenssteuer kann entfallen, da dieser Steuertatbestand inzwischen gestrichen wurde. Eine materielle Änderung liegt insoweit nicht vor, da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich im Sinne der neuen Nr. 6 (bisheriger § 18 Abs. 3) sein dürfte." Der Gesetzgeber hielt also eine klarstellende Regelung zu einem Wohngeldausschluss bei Vorhandensein von Vermögen - das zur Vermögenssteuerpflichtigkeit geführt hätte - nicht für erforderlich, weil er einen entsprechenden Wohngeldausschluss von der "Generalklausel" der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme für miterfasst hielt (was die Kammer allerdings verneint hat, vgl. Urteil vom 3. Juli 2008 - VG 21 A 192.07 -, bestätigt mit OVG Urteil vom 29. Juli 2009 - 9 N 8.09 - Juris). Die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 6 WoGG (zuvor § 18 Abs. 3 WoGG) blieb bis Ende 2008 unverändert. Nach dem ursprünglichen Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 28. September 2007 (BT-Drs. 16/6543) war mit § 21 Nr. 3 des Gesetzentwurfes weiterhin eine Fortgeltung der Regelung in unveränderter Fassung vorgesehen (BT-Drs. 16/6543, S. 13); entsprechend hieß es zur Gesetzesbegründung lediglich, die Nummer 3 übernehme die Ablehnung wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme aus § 18 Nr. 6 WoGG a.F. (BT-Drs. 16/6543, S. 101). Der Bundesrat verlangte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens jedoch - erfolgreich - die Ergänzung der Regelung um die Wörter "insbesondere wegen erheblichen Vermögens" mit folgender Begründung (BT-Drs. 16/6543, S. 118):

‚Sowohl die bisherige Fassung des Wohngeldgesetzes als auch der vorliegende Gesetzentwurf stellen die Ablehnung des Wohngeldes wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen nicht auf eine gesetzliche Grundlage. Bisher hatte der Gesetzgeber in der Begründung zur letzten Novelle des Wohngeldgesetzes zu erkennen gegeben, dass der ursprünglich in § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung enthaltene Ablehnungsgrund eines vermögenssteuerpflichtigen bzw. nicht unerheblichen Vermögens inhaltlich beibehalten werden sollte. Sofern die antragstellende Person aufgrund der Neuregelung in dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf weiterhin kein Wohngeld erhalten soll, weil sie über erhebliches Vermögen verfügt, müsste zumindest jetzt zur Rechtssicherheit eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden. Sollte dies mit der jetzigen Novelle unterbleiben, dürfte die bisherige Argumentation, erhebliches Vermögen sei grundsätzlich eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld, nicht mehr aufrechterhalten werden können. Der Hinweis auf die Freibeträge nach § 6 des Vermögensteuergesetzes, das bereits außer Kraft getreten ist, kann dann nicht mehr überzeugend herangezogen werden, insbesondere weil das Vermögen der antragstellenden Person für die Gewährung von Wohngeld grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Mit der Anfügung der "insbesondere"-Regelung wird klargestellt, dass erhebliches Vermögen ein Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme der staatlichen Leistung "Wohngeld" ist. Sie dient damit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und erleichtert der Verwaltungspraxis den Vollzug des Gesetzes, indem die Ablehnung wegen erheblichen Vermögens unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung eine höhere Legitimität gegenüber der antragstellenden Person so- wie der Judikative verschafft. Die Ablehnung des Wohngeldanspruchs wegen nicht unbeträchtlichen Vermögens entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Dieser Intention des Gesetzgebers entspricht, dass der antragstellenden Person zugemutet werden kann, die finanziellen Verpflichtungen aus Miete und Belastung aus einem vorhandenen erheblichen Vermögen zu bestreiten.'

Danach wollte der Gesetzgeber - in eindeutig erkennbarer und im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck kommender Weise - mit dem Ausschlussgrund des (rechtsmissbräuchlichen) "erheblichen Vermögens" an die 30 Jahre lang (von 1970 bis Ende 1999) bestehende Vorgängerregelung anknüpfen und Sozialleistungen vermeiden, die nicht erforderlich sind, weil der Wohngeldantragsteller Vermögen in einer Höhe hat, dass ihm zumuten ist, die Belastungen aus Miete selbst zu tragen. Eine bestimmte Obergrenze hat der Gesetzgeber dabei allerdings nicht festgelegt, so dass die in den Gesetzesmaterialien in Bezug genommene pauschale Anknüpfung an die Freibeträge des Vermögenssteuergesetzes (§ 6 VStG) lediglich typisierende Werte darstellen können für die grundsätzlich vorzunehmende Einzelfallprüfung. Nach Auffassung der Kammer begründen die Freibeträge allerdings eine Art Regelvermutung (so wohl auch Nr. 21.36 Abs. 1 WoGVwV: "in der Regel"), wenn sie um entsprechende Anpassungsbeträge korrigiert.

Nach den Regelungen des Vermögenssteuergesetzes unterliegt bei uneingeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen derjenige Vermögensbetrag der Vermögenssteuer, der nach Abzug der Freibeträge vom Gesamtvermögen verbleibt (§ 9 VStG). Die Freibeträge betragen dabei nach § 6 VStG 120.000 DM (was rund 61.355 EUR entspricht) bzw. das Doppelte im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten, für jedes Kind 120.000 DM sowie weitere 50.000 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ist. Bemessungsgrundlage war das Gesamtvermögen im Sinne der §§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes (§ 4 VStG), aus denen sich grundsätzlich - wie auch im vorliegenden Fall - keine Besonderheiten ergeben. Die Höhe der Freibeträge ist allerdings zuletzt mit Wirkung vom Juni 1993 festgesetzt worden und seitdem unverändert. Um der Inflationsentwicklung und damit der Vermögensentwertung ausreichend Rechnung zu tragen, hält es die Kammer für erforderlich, die seit 17 Jahren bestehenden Freibetragsgrenzen anzupassen, wie es der Gesetzgeber auch für andere Sozialleistungen vorgesehen hat (vgl. etwa die Anpassungsregelung in § 20 Abs. 4 SGB II). Sachgerecht ist die Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. Dieser hat sich von 1993 bis (zum hier maßgeblichen Jahr) 2009 um rund 28 % erhöht (vgl. die Publikation des Statistischen Bundesamt "Preise Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Lange Reihen ab 1948", Stand: Dezember 2010). Damit ergibt sich für 2009 ein Grund-Freibetrag von 78.534,43 EUR, also rund 80.000 EUR (wegen der ausreichenden Rundung gilt dieser Betrag auch für das Jahr 2010, bis zu dem sich der Verbraucherpreisindex von 1993 um rund 30 % erhöht hat). Für Steuerpflichtige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder die schwerbehindert sind, ergibt sich ein erhöhter Freibetrag von 111.257,11 EUR, also rund 110.000 EUR."

Nach diesen Maßstäben, denen sich das erkennende Gericht anschließt, besaß der Kläger zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung erhebliches verwertbares Vermögen. Das von ihm angegebene Vermögen belief sich zum 15. Juni 2011 auf insgesamt 236.267 Euro. Jedenfalls in Höhe von 134.430 Euro handelte es sich auch um verwertbares Vermögen. Ende Mai 2011 war die Rentenversicherung mit einem Kapital vom 138.361 Euro ausgezahlt und als Tagesgeld bzw. Festgeld angelegt worden. Damit stand zumindest das mit 134.430 Euro bezifferte Tagesgeld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Auf die Frage, ob und inwieweit hinsichtlich des sonstigen Kapitalvermögens noch eine vertragliche Zweckbindung vorlag und in welchem Umfang das Vermögen trotz einer vorliegenden Zweckbindung durch Beleihung oder auf andere Weise hätte verwertet werden können, kommt es hiernach nicht mehr an.

Besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Einwand des Klägers, dass das Vermögen ertragsbringend angelegt sei und sich im Jahreseinkommen niederschlage, beschreibt einen geradezu typischen Zustand bei größerem Vermögensbesitz. Soweit der Kläger mangels hinreichenden Einkommens darauf angewiesen sein sollte, seinen Lebensunterhalt "durch Vermögensverzehr" zu bestreiten, handelt es sich ebenfalls nicht um einen Sachverhalt, der es als grob unbillig erscheinen ließe, den Kläger auch hinsichtlich der Aufbringung der Wohnkosten auf sein erhebliches Vermögen zu verweisen. Davon abgesehen gibt der Sachverhalt für einen drohenden "Vermögensverzehr" bislang nichts her. Ausgehend von seinen eigenen Angaben ist das Vermögen des Klägers innerhalb nur eines Jahres (Juli 2010 bis Juni 2011) von 211.788 Euro (abzüglich ca. 10.000 Euro an Verbindlichkeiten) auf 236.267 Euro, also um mehr als 25.000 Euro gestiegen. Die Bestreitung der Wohnaufwendungen für den betreffenden Zeitraum, in dem der Kläger noch weitgehend Wohngeld bezogen hat, hätte nur einen kleinen Bruchteil dieses Vermögenszuwachses ausgemacht.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Darlegungen des Klägers zu den Bestimmungen über den Vermögenseinsatz bei Leistungen nach dem SGB II hier irrelevant sind. Auch wenn von einem "Abstandsgebot" gegenüber dem "Schonvermögen" bei Leistungen nach dem SGB II auszugehen sein sollte, wäre dieser Abstand hier gewahrt, weil der Kläger diesbezüglich von einem völlig überhöhten "Schonvermögen" ausgeht. Der Umfang des nach § 12 SGB II zu berücksichtigenden Vermögens bemisst sich stets nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Die Bildung eines umfassenden "Vermögensfreibetrages" durch Aufaddierung aller in § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II geregelten Ausnahmetatbestände findet im Gesetz keine Stütze. Es versteht sich von selbst, dass das selbstgenutzte Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) nur im Falle seiner tatsächlichen Existenz von der Vermögensanrechnung ausgenommen ist. Geschützt ist das Hausgrundstück und nicht der fiktive Wert eines nicht vorhandenen Hausgrundstücks. Schon deshalb entbehren die vom Kläger angestellten Berechnungen zu einem "Schonvermögen", in welches er den geschätzten Wert eines nicht vorhandenen Kraftfahrzeugs und einer nicht vorhandenen 2-Zimmer-Eigentumswohnung mit 100.000 Euro einstellt, jeglicher gesetzlichen Grundlage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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