VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2000 - 1 S 1862/99
Fundstelle
openJur 2013, 11376
  • Rkr:

1. Ein Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlichen Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. Hierzu zählen auch Liegefahrräder.

2. Mit einem einspurigen Liegerad müssen grundsätzlich die durch entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesenen Radwege benutzt werden. Ein Befahren der Fahrbahn ist, sofern ein entsprechender Radweg vorhanden ist, in der Regel nicht zulässig.

3. Die Beschlagnahme eines Liegefahrrades, mit dem sein Besitzer wiederholt gegen die Radwegbenutzungspflicht verstoßen hat und bekundet, dies auch in Zukunft tun zu wollen, ist rechtmäßig.

4. Eine durch den Polizeivollzugsdienst rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme kann - auch vor Ablauf der sechsmonatigen Höchstbeschlagnahmedauer (§ 33 Abs 3 S 2 PolG (PolG BW)) - rechtswidrig werden, obwohl keine Zweckerreichung eingetreten ist.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme.

Der Kläger ist Eigentümer eines Liegefahrrades, mit dem er am Straßenverkehr teilnimmt. Er benutzt dabei nicht die vorhandenen Radwege, sondern befährt die Fahrbahn der Straßen.

Bereits im Jahr 1994 war der Kläger mit Schreiben der Stadt K darauf hingewiesen worden, dass er durch dieses Verhalten gegen Verkehrsvorschriften verstoße und deshalb die Anordnung zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht in Betracht komme. In seiner Äußerung hierzu hat der Kläger damals ausgeführt, dass es ihm beispielsweise durch versetzte Sperren und Bordsteinkanten unmöglich sei, Radwege zu benutzen und er auf der Fahrbahn niemanden behindere oder belästige. Zur Anordnung der Teilnahme an einem Verkehrsunterricht kam es nicht.

Am 26.09.1998 gegen 8.45 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Liegerad die D Allee in K stadtauswärts, wobei er den rechten Fahrstreifen der Hauptfahrbahn benutzte. Parallel zu dieser verläuft ein ausgeschilderter Radweg (Zeichen 241 StVO). Auf Höhe des Grundstücks Nr. 58 (zwischen G Platz und Tstraße) wurde der Kläger von einem Polizeibeamten angehalten und aufgefordert, den Radweg zu benutzen. Dies verweigerte er aus grundsätzlichen Erwägungen und erklärte, er werde auch in Zukunft die Fahrbahn benutzen. Daraufhin hat der Beamte des Polizeivollzugsdienstes das Liegefahrrad beschlagnahmt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat die Landespolizeidirektion Karlsruhe mit Bescheid vom 30.11.1998 als unbegründet mit den Erwägungen zurückgewiesen: Die Beschlagnahme sei auf Grund § 33 in Verbindung mit § 60 Abs. 3 PolG rechtmäßig gewesen. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 StVO vorgelegen, da der Kläger verpflichtet gewesen sei, den rechten Radweg zu benutzen. Da er erklärt habe, auch weiterhin auf der Fahrbahn fahren zu wollen, sei die Beschlagnahme das geeignete und erforderliche Mittel zur Störungsbeseitigung gewesen. Eine Aufhebung der Beschlagnahme sei nicht in Betracht gekommen, da keine Zweckerreichung eingetreten sei, denn der Kläger habe erklärt, auch in Zukunft gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen zu wollen.

Am 11.12.1998 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beschlagnahmeverfügung des Polizeivollzugsdienstes der Beklagten vom 26.09.1998 und den Widerspruchsbescheid der Landespolizeidirektion Karlsruhe vom 30.11.1998 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgebracht: Bei seinem vollverkleideten Liegerad handle es sich nicht um ein Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung, sondern um ein Fahrzeug sui generis. Zwischen seinem Fahrzeug und Fahrrädern bestünden wesentliche Unterschiede, die wie folgt bezeichnet werden könnten: Niedrige, fahrbahnnahe Position des Fahrers; Vollverkleidung; daher deutlich geringerer Luftwiderstand; relativ hohe, mit Leichtfahrzeugen wie etwa kleinen Elektromobilen zu vergleichende Geschwindigkeit; Spitzengeschwindigkeit über 60 km/h; größerer Wendekreis und geringere Wendigkeit infolge der im Vergleich zu Fahrrädern längeren Bauweise. Die ratio legis des § 2 Abs. 4 StVO bezwecke nicht die Einbeziehung von Liegerädern in den Radwegbenutzungszwang; der Gesetzgeber habe bei Schaffung dieser Regelung die Liegeräder nicht bedacht. Mofas, die nicht schneller als 25 km/h fahren dürften, müssten Radwege nicht benutzen; sein Liegerad werde schneller bewegt, sodass von ihm auch keine Behinderung des Autoverkehrs ausgehe. Im konkreten Fall sei es für ihn sicherer gewesen, auf der Fahrbahn der D Allee zu fahren, da der Radweg bis zum G Platz hinter parkenden Fahrzeugen entlang führe und er bereits in der Vergangenheit von Autofahrern bei Benutzung eines Radweges verletzt worden sei. Der Radweg entlang der D Allee sei für Liegeräder wegen der vorhandenen Schlaglöcher und der stark ausgeprägten Bodenwellen sowie der unzureichenden Trennung von Fahrrad- und Fußgängerverkehr unbenutzbar. Es sei nicht richtig, dass er Radwege generell nicht benutzen wolle. Seine diesbezügliche Weigerung beziehe sich nur auf solche Radwege, die für Liegeräder nicht bzw. nur unter Einschränkungen benutzbar seien. Die Verfügungen seien auch ermessensfehlerhaft, da der Beklagte fälschlicherweise von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen sei. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über einen Zeitraum von nunmehr annähernd sechs Monaten sei ungeeignet, da er sich in den vergangenen Monaten Liegeräder geliehen und mit diesen am Straßenverkehr -- wegen zuständlicher Unbenutzbarkeit der Radwege auch auf der Fahrbahn abseits vorgeschriebener Radwege -- teilgenommen habe. Sein Verhalten könne somit durch Beschlagnahme des Liegerades nicht unterbunden werden. Die bekämpfte Störung gehe somit nicht vom Liegerad, sondern -- wenn überhaupt -- von ihm selbst aus. Die Beschlagnahme hätte damit längst wieder aufgehoben werden müssen.

Mit Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.12.1998 ist der Kläger wegen des genannten Vorfalls vom 26.09.1998 wegen vorsätzlichen Nichtbenutzens des Radweges zu einer Geldbuße von 20,-- DM verurteilt worden.

Mit Urteil vom 08.03.1999 hat das Verwaltungsgericht -- dem Antrag des beklagten Landes folgend -- die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beschlagnahmeverfügung als polizeiliche Standardmaßnahmen lägen vor, da eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch den Kläger bevorgestanden habe und bis heute unmittelbar bevorstehe. Eine Verletzung der Radwegbenutzungspflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO a.F. (= § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO n.F.) durch den Kläger habe unmittelbar bevorgestanden, da er erklärt habe, auch in Zukunft in der Stadt Karlsruhe keinen Fahrradweg benutzen zu wollen. Das von ihm genutzte Liegerad sei ein Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung; ein solches sei jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werde. Eine Befreiung von der Radwegbenutzungspflicht scheide aus. Es sei dem Kläger zwar zuzugestehen, dass ein Liegerad etwa wegen einer Verkleidung und auch wegen des größeren Wendekreises gerade in Kurvenbereichen und bei Engstellen, schwerfällig zu führen sei. Dass es hierdurch jedoch vollständig unmöglich werde, ein solches Rad auf einem Fahrradweg zu benutzen, sei nicht ersichtlich. Der Radweg entlang der D Allee in K sei nicht wegen seines Zustandes für Liegeräder nicht benutzbar; er verfüge über eine ausreichende Breite, habe zu Kreuzungsbereichen hin keinerlei Bordsteinkanten und auch keine augenfälligen Unebenheiten und sei nicht etwa mit versetzten Sperren versehen. Der Kläger habe kein Recht auf ein "schnelles" Befahren eines Radweges; er habe seine Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO den Verhältnissen auf dem Radweg anzupassen. Die angegriffene Verfügung sei im übrigen auch nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig.

Dem Kläger wurde sein Liegerad am 27.03.1999 zurückgegeben. Mit Verfügung vom 15.04.1999 verpflichtete die Stadt K den Kläger unter Hinweis auf den kraft Gesetzes bestehenden Sofortvollzug, mit seinem Liegerad gemäß § 2 Abs. 4 StVO Radwege zu benutzen und drohte ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- DM an.

In dem vom Senat zugelassenen Berufungsverfahren beantragte der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. März 1999 -- 12 K 3959/98 -- zu ändern und festzustellen, dass die Beschlagnahmeverfügung vom 26.09.1998 sowie der Widerspruchsbescheid der Landespolizeidirektion K vom 30.11.1998 rechtswidrig waren.

Zur Begründung trägt er vor: Er verfolge sein ursprüngliches Klagebegehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Diese sei zulässig, da sich die Beschlagnahmeverfügung erledigt habe, nachdem der Beklagte am 27.03.1999 das Liegerad herausgegeben habe. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, denn er halte nach wie vor die generelle Radwegbenutzungspflicht für Liegeräder für nicht gegeben, sodass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Ferner beabsichtige er, im Falle des Obsiegens, einen Schadensersatzanspruch wegen der sechsmonatigen Entziehung des Liegerades geltend zu machen. Es treffe nicht zu, dass für ihn die Radwegbenutzungspflicht uneingeschränkt gelte. Zur Beurteilung der Radwegbenutzungspflicht sei die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung heranzuziehen. Dort werde zwischen einspurigen und anderen Fahrrädern differenziert. Sein Liegerad sei wegen der Bauart als "anderes" Fahrrad anzusehen, sodass eine Ausnahme zu machen sei. Sein Rad entspreche wegen der Größe einem Fahrrad mit Anhänger. Der Radweg entlang der D Allee sei wegen seiner Zuständlichkeit nicht benutzbar. Es könne nicht auf den Zustand des Radwegs am Ort der Beschlagnahme ankommen, sondern es hätte auch die Beschaffenheit des Weges wenige hundert Meter vor dieser Stelle Berücksichtigung finden müssen, da er deshalb auf die Fahrbahn ausgewichen sei. Die generelle Radwegbenutzungspflicht für Liegeräder sei rechtswidrig. Der Liegeradfahrer könne nicht im Voraus die zuständliche Unbenutzbarkeit eines Radweges erkennen und es könne deshalb von ihm nicht verlangt werden, permanent Radwege "auszuprobieren", also auf dem Radweg bis zu einem unüberwindlichen Hindernis zu fahren, um dann womöglich umkehren zu müssen; vielmehr müsse ihm die Entscheidung eingeräumt werden, ob er einen Radweg benutze oder nicht. Die Beschlagnahme sei auch zur Gefahrenabwehr ungeeignet, da er sich ein Liegefahrrad gemietet und dieses auch auf der Straße benutzt habe. Die Maßnahme sei auch nicht erforderlich und angemessen gewesen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt die angegriffene Entscheidung und weist noch darauf hin, dass "andere" Fahrräder im Sinne der VwV-StVO mehrspurige Fahrräder oder solche mit Anhänger seien, nicht aber Liegefahrräder.

Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die nach Aufhebung der Beschlagnahme weitergeführte Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (1.) und in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang auch begründet (2.).

1. Der Kläger hat zu Recht seine beim Verwaltungsgericht erhobene Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, nachdem durch die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe des Liegerades sich der Regelungsgehalt der Verfügung erledigt hat. Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme. Er will auch in Zukunft mit seinem Liegerad die Fahrbahn benutzen, selbst wenn Radwege vorhanden sind, die er für ungeeignet hält. In diesem Fall muss er mit einer erneuten Beschlagnahme seines Rades rechnen. Sein berechtigtes Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Stadt Karlsruhe inzwischen gegen ihn mit Verfügung vom 15.04.1999 die kraft Gesetzes sofort vollziehbare mit der Androhung eines Zwangsgelds verbundene Verpflichtung ausgesprochen hat, mit seinem Liegerad die Radwege zu benutzen. Denn zum einen ist diese Verfügung noch nicht bestandskräftig geworden, da der Kläger Klage erhoben hat, und zum anderen ist der Streitgegenstand weder nach Inhalt noch nach den Beteiligten in vollem Umfange identisch. Der vom Kläger für den Fall seines Obsiegens beabsichtigte Schadensersatzanspruch wegen unrechtmäßiger Entziehung seines Liegerades dürfte dagegen kein berechtigtes Interesse für seine Fortsetzungsfeststellungsklage begründen, da eine schuldhafte Amtspflichtverletzung kaum angenommen werden kann, nachdem das Verwaltungsgericht das Handeln des Beklagten für rechtmäßig erachtet hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.02.1996 -- 7 C 62.94 --, Buchholz 428.2 § 10 VZOG Nr. 4). Dies kann letztlich jedoch hier offen bleiben.

2a) Die Beschlagnahmeverfügung vom 26.09.1998 war im Zeitpunkt ihres Ergehens rechtmäßig, sodass die vom Kläger erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme jedenfalls nicht in vollem Umfang getroffen werden kann.

Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG). Hier war zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten und es stand eine weitere Störung der öffentlichen Sicherheit auch unmittelbar bevor. Der Kläger war mit seinem Liegerad auf der Fahrbahn einer Straße und nicht auf dem mit Zeichen 241 StVO beschilderten Radweg gefahren und er wollte auch weiterhin auf der Straße und nicht auf dem Radweg unterwegs sein. Dies stellte einen Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in der bis 30.09.1998 geltenden Fassung dar. Danach haben Radfahrer rechte Radwege zu benutzen. Gegen diese bußgeldbewehrte Radwegbenutzungspflicht hat der Kläger und wollte er auch in Zukunft verstoßen.

Entgegen seiner Ansicht handelt es sich bei seinem Liegerad um ein Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 (Gesetz zu den Übereinkommen vom 08.11.1968 über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatzübereinkommen vom 01.05.1971 zu diesem Abkommen sowie zum Protokoll vom 01.03.1973 über Straßenmarkierungen vom 21.09.1977, BGBl. Teil II S. 809 (813)) ausgeführt hat, ist ein Fahrrad "jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird". Zwar unterscheidet sich das zweirädrige Fahrzeug des Klägers von den üblicherweise im Straßenverkehr benutzten Fahrrädern. Bereits sein äußeres Erscheinungsbild hebt es von diesen ab, da es voll verkleidet ist und über einen längeren Radstand sowie eine liegende Position des Fahrers verfügt. Auch kann mit ihm, wie der Kläger glaubhaft vorträgt, deutlich schneller gefahren werden, als mit "üblichen" Fahrrädern oder auch Rennrädern. Gleichwohl wird es mit Hilfe von Pedalen durch Muskelkraft bewegt, verfügt über zwei Räder und ist damit den Fahrrädern im Sinne der Straßenverkehrsordnung zuzuordnen (vgl. nochmals Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08.11.1968, Kap. I Art. 1 L, a.a.O. und Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vom 08.11.1968, Kap. I Art. 1 J; BGBl. a.a.O. S. 895).

Die Beschlagnahmeverfügung vom 26.09.1998 ist nicht durch die zum 01.10.1998 in Kraft getretene Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 25.06.1998 (BGBl. I S. 1654) rechtswidrig geworden. Denn nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO n. F. müssen Radfahrer Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. An der Radwegbenutzungspflicht (vgl. auch § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) hat sich insoweit durch die Neufassung der Verordnung für den vorliegenden Fall nichts geändert. Zu Unrecht meint der Kläger aus der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO (abgedruckt bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 2 StVO RdNr. 22 a) etwas anderes herleiten zu können. Die Verwaltungsvorschrift (dort II 2 a) unterscheidet zwar zwischen einspurigen und anderen Fahrrädern, wie beispielsweise mehrspurigen Lastenfahrrädern oder Fahrräder mit Anhängern und empfiehlt den Straßenverkehrsbehörden, die Führer letzterer dann nicht zu beanstanden, wenn sie den Radweg nicht benutzen, sofern dies nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist. Diese Regelung konnte dem Kläger jedoch -- ungeachtet des Umstandes, dass sie das Gericht nicht an eine bestimmte Definition der Begriffe "Radfahrer" und "Fahrrad" bindet -- schon deshalb nicht zugute kommen, weil sein Liegerad eindeutig kein mehrspuriges, sondern ein einspuriges Fahrrad ist.

Schließlich rechtfertigt die Behauptung des Klägers, durch den Radwegbenutzungszwang zum einen in seinem zügigen Fortkommen behindert und zum anderen auch selbst gefährdet zu werden, keine grundsätzliche Ausnahme für ihn als Liegefahrradfahrer, einen Radweg benutzen zu müssen. Kein Verkehrsteilnehmer, auch nicht der Kläger, hat ein Recht darauf, mit der höchstmöglichen Geschwindigkeit, die er mit seinem Fahrzeug erreichen kann, am Straßenverkehr teilzunehmen. Er hat vielmehr ständige Vorsicht walten zu lassen und auf andere Rücksicht zu nehmen (§ 1 Abs. 1 StVO), sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 StVO) und darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO). Der Kläger muss daher auf den Radwegen, die er zu benutzen hat, sowohl hinsichtlich der anderen Verkehrsteilnehmer, als auch angesichts etwaiger besonderer Radwegverhältnisse mit angepasster Geschwindigkeit fahren (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO). Bei einem solchen Verhalten scheidet auch weitgehend eine Selbstgefährdung aus.

Die Beschlagnahme am 26.09.1998 war auch im Übrigen rechtmäßig, da der Radweg entlang der Durlacher Allee, den der Kläger hätte benutzen können und müssen und der mit dem Zeichen 241 StVO versehen war, im näheren Bereich der Beschlagnahme nicht etwa wegen "zuständlicher Unbenutzbarkeit" nicht von ihm hätte befahren werden können.

Die Beschlagnahme war geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit, nämlich das Weiterfahren des Klägers auf der Fahrbahn der Durlacher Allee zu unterbinden, sie erging auch ermessensfehlerfrei. Der Kläger hatte sich geweigert, den Radweg zu benutzen. Die unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit konnte von dem Beamten des Polizeivollzugsdienstes nur durch die Beschlagnahme des Rades abgewendet werden.

2b) Die Beschlagnahmeverfügung des Polizeivollzugsdienstes vom 26.09.1998, einem Samstag, ist jedoch seit dem 12.10.1998, einem Montag, rechtswidrig (geworden). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist (§ 33 Abs. 3 Satz 1 PolG). Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden (§ 33 Abs. 3 Satz 2 PolG). Da die Beschlagnahmeverfügung bei Zweckerreichung aufzuheben ist, hat die beschlagnahmende Behörde zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme gerechtfertigt ist. Sie hat damit den Verwaltungsakt unter Kontrolle zu halten. Die Beschlagnahme ist demnach nicht nur Verwaltungsakt mit Dauerwirkung -- begrenzt auf sechs Monate --, sondern auch eine behördliche Maßnahme, die während dieser Zeit einer (ständigen) Überprüfung durch die erlassende Behörde unterliegt.

Dies zwingt zu der Erkenntnis, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme -- die noch andauert -- im Rahmen der Anfechtungsklage aus materiell-rechtlichen Gründen derjenige der Entscheidung des Gerichts ist. Erledigt sich -- wie hier -- die Beschlagnahmeverfügung nach Zeitablauf durch Aufhebung seitens der Behörde und wird an Stelle der Anfechtungsklage das Rechtsschutzbegehren des Klägers mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt, so kann dies den maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung zwar nicht grundsätzlich, aber im Einzelfall verändern. Die Veränderung besteht darin, dass es nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommen kann, da hier bereits die durch den Verwaltungsakt ursprünglich erzeugte Beschwer entfallen ist; maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt des Wegfalls der Beschwer, also hier die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung und Herausgabe des Liegerades. Zu berücksichtigen ist aber auch der Umstand, dass sich während der Dauer einer Beschlagnahme die tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse ändern können. So kann eine rechtmäßig erfolgte Beschlagnahme im Laufe ihrer Fortdauer aus verschiedenen Gründen rechtswidrig werden. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit auf Teile der Beschlagnahmedauer zu beschränken ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 -- 4 C 4.98 -- BVerwGE 109, 74). Begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme, die sich erledigt hat, insgesamt, so ist hierin in der Regel auch das Begehren einer zeitweiligen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme mit umfasst.

Nach dem 11.10.1998 war die Beschlagnahme nicht mehr die erforderliche, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme, um das Gemeinwesen vor einer unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit zu schützen.

Die Störung, vor der das Gemeinwesen zu Recht zu schützen ist, geht nicht von dem beschlagnahmten Liegefahrrad selbst aus, sondern von dessen Benutzung durch den Kläger. Die erforderliche und geeignete Maßnahme, um dieser Gefahr effizient begegnen zu können, liegt in der Einwirkung auf das Verhalten des Klägers. Bewegt dieser sein Liegerad nur noch auf den Radwegen, so erfolgt kein Verstoß mehr gegen die Straßenverkehrsordnung; die Rechtsordnung bleibt gewahrt. Steht, wie vorliegend, weil der Betroffene dies ausdrücklich ankündigt, zu erwarten, dass er auch in Zukunft die öffentliche Sicherheit stören wird, so sind in der Regel diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die unmittelbar auf die Verhaltensweise des polizeilichen Störers einwirken. Demgemäß war es hier auch angezeigt und sinnvoll, dass der Stadtkreis K den Kläger durch die konkretisierende Verfügung vom 15.04.1999 unter Androhung eines empfindlichen Zwangsgeldes zur Benutzung der Radwege verpflichtete. Eine solche Anordnung ist nach Ansicht des Senats gegenüber einer lang anhaltenden Beschlagnahme das den Kläger weniger belastende Mittel und damit die verhältnismäßige Maßnahme zur Bewältigung der Störung der öffentlichen Sicherheit, die durch die fortgesetzte Missachtung der Straßenverkehrsordnung durch den Kläger eingetreten ist.

Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass kraft Gesetzes (§ 33 Abs. 3 PolG) eine beschlagnahmte Sache nach Ablauf von sechs Monaten herauszugeben ist, es sei denn, die Voraussetzungen der Einziehung liegen vor (§ 34 Abs. 1 PolG). Eine Einziehung des Liegefahrrades durch das beklagte Land schied hier jedoch aus, da der die Beschlagnahme durchführende Polizeivollzugsdienst zwar aufgrund der ihm eingeräumten Parallelzuständigkeit (§ 60 Abs. 3 PolG) zur Beschlagnahme befugt war, eine Einziehungsverfügung jedoch nicht von ihm verfügt werden konnte (§ 60 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 PolG). In Verfolgung dieser gesetzlichen Aufgabenverteilung haben die Polizeidienststellen auch die Verpflichtung, die weisungsbefugten Stellen -- also auch die Straßenverkehrsbehörde -- und die Ortspolizeibehörden von ihren Maßnahmen zu unterrichten (vgl. § 74 Abs. 2 PolG).

Die Beschlagnahme als Gefahrenabwehrmaßnahme ist kein Beugemittel. Sie beseitigt zwar eine bestehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder verhindert eine unmittelbar bevorstehende Störung derselben; auf eine unmittelbare Verhaltenssteuerung des Eigentümers der beschlagnahmten Sache ist sie jedoch nicht ausgerichtet. Sie kann allenfalls mittelbar eine Verhaltensänderung bewirken. Damit ist sie aber grundsätzlich nicht geeignet, die letztlich auf einer menschlichen Verhaltensweise beruhende Störung der öffentlichen Sicherheit auf Dauer zu beseitigen. Hierfür ist das geeignete -- und hier auch später ergriffene -- Mittel eine mit einer Zwangsgeldandrohung verbundene Befolgensanordnung. Es wäre demnach Aufgabe des Beklagten gewesen, den Erlass einer solchen Maßnahme alsbald in die Wege zu leiten. Dies hätte nach Ansicht des Senats zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit innerhalb zweier Wochen nach der erfolgten Beschlagnahme geschehen können. Eine über diesen Zeitraum hinausreichende Beschlagnahme war deshalb unverhältnismäßig.

Eine kürzere Frist als zwei Wochen, innerhalb der die Befolgungsverfügung hätte ergehen müssen, hält der Senat angesichts der Umstände des Einzelfalles nicht für geboten. Der Kläger hat bis zur Beschlagnahme des Liegerads beharrlich gegen seine Verpflichtung aus der Straßenverkehrsordnung verstoßen und eindeutig kundgetan, auch in Zukunft keine Radwege benutzen zu wollen. Die Beschlagnahme des Rades ist somit auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Der Kläger hätte eine frühere Aufhebung der Beschlagnahme erreichen können, wenn er glaubhaft zum Ausdruck gebracht hätte, dass er sich in Zukunft entsprechend der Straßenverkehrsordnung verhalten werde. Bei seiner hartnäckigen Weigerung, sich an die auch für die Benutzung eines Liegerads verbindlichen Regeln der StVO zu halten, wäre ein Zeitraum von zwei Wochen für den Erlass von geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen gegenüber dem Kläger nicht unverhältnismäßig lang gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO gegeben sind.