VG Minden, Urteil vom 26.10.2012 - 6 K 2740/11
Fundstelle
openJur 2012, 129573
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die im Pflege- und Betreuungsdienst tätige Klägerin bietet seit 1991 den hochbetagten Mitgliedern von inzwischen fünf Wohngemeinschaften ihre sozialen Dienste an, u.a. in der seit Februar 2007 betriebenen Wohngemeinschaft "B3. B4. S1. " im Haus H.-----straße 20 in I. . Diese Wohngemeinschaft bestand zunächst aus sieben Personen, die in der im Eigentum des Beigeladenen stehenden, sich über das gesamte Erd- und Untergeschoss erstreckenden größten Wohnung des Hauses leben; im Haus befinden sich insgesamt neun Eigentumswohnungen. Die Wohngemeinschaft verfügt im Erdgeschoss über sieben Einzelzimmer - dort befinden sich auch ein Gemeinschaftsraum, zwei kleine Badezimmer und zwei WCs - und im Untergeschoss über einen weiteren Gemeinschaftsraum, eine Gemeinschaftsessküche und ein Pflegebad. Jedes Mitglied der Wohngemeinschaft hat mit dem Beigeladenen einen Einzelmietvertrag jeweils über ein Einzelzimmer und 1/7 Anteil an den Gemeinschaftsräumen geschlossen. Die Klägerin betreut mit einem festen Team rund um die Uhr auf Grund von Einzelverträgen über ambulante pflegerische Versorgung je nach den individuellen Bedürfnissen der Betreuten mittlerweile nicht mehr nur die Bewohner in den Räumen der ursprünglichen Wohngemeinschaft, sondern auch zwei Personen, die einige Monate bzw. etwas mehr als ein Jahr nach Eröffnung der Wohngemeinschaft in eine weitere (Eigentums-)Wohnung ("Nr. 4") in einem Obergeschoss des Hauses eingezogen sind. Der Beigeladene ist Mieter dieser Wohnung, deren Räume er in zwei Verträgen an die beiden Bewohnenden untervermietet hat. Nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung ist diesen beiden Personen in den Untermietverträgen kein Recht zur Mitbenutzung der im Erd- und Untergeschoss gelegenen Gemeinschaftsräume der Wohngemeinschaft eingeräumt worden, jedoch dürfen nach Darstellung der Klägerin und des Beigeladenen die Bewohner der Wohnung Nr. 4 die Gemeinschaftsräume im Einverständnis der Bewohner der Erdgeschosszimmer wie diese mit nutzen. Alle genannten neun Bewohnenden sind - teilweise erheblich - gesundheitlich beeinträchtigt. Andere Leistungsanbieter als die Klägerin sind für diese Personen nicht tätig.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten entstand Anfang 2010 ein Meinungsstreit zu der Frage, ob es sich bei den von der Klägerin betreuten fünf Wohngemeinschaften um Einrichtungen handelt, für die das nordrheinwestfälische Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) gilt. Mit zwei inhaltsgleichen Bescheiden vom 27.10.2011, gerichtet zum einen an die Klägerin und zum anderen an den Beigeladenen, zugestellt jeweils am 2.11.2011, traf der Beklagte schließlich die Feststellung, es handele sich bei den vom Beigeladenen vermieteten Räumen der Wohngemeinschaft "B3. B4. S1. " um eine "Betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 2 WTG", und erklärte, die Regelungen des WTG seien deshalb entsprechend anzuwenden. Zwar würden Wohnraum und Betreuungsleistungen für die inzwischen neun Mitglieder der Wohngemeinschaft nicht aus einer Hand angeboten, jedoch seien die Klägerin und der Beigeladene rechtlich miteinander verbunden, weil beide eine - nicht notwendig schriftliche - Vereinbarung getroffen hätten dahingehend, gemeinsam Wohnraum und Betreuung zur Verfügung zu stellen bzw. vorzuhalten. Die örtliche Presse habe der Öffentlichkeit in zwei Artikeln von November 2005 mit einem gemeinsamen Foto des Beigeladenen und der Geschäftsführerin der Klägerin die Einrichtung als Einheit vorgestellt; das sei eine gemeinsame Werbung gewesen. Die von Anfang an bestehende Verbindung zwischen dem Beigeladenen als Bauherrn und Vermieter der Wohnräume einerseits und der Klägerin als Anbieterin der Betreuungsleistungen andererseits ergebe sich auch aus der vom Beigeladenen unterzeichneten Baubeschreibung vom 25.6.2006. Darin heiße es u.a., dass das gesamte Erdgeschoss und Teile des Souterrains als große Wohnung für die Wohngemeinschaft gebaut würden und, falls alle Mieter sich für die Klägerin als Pflegedienst entschieden, diese eine "Rund um die Uhr-Betreuung" organisieren werde. Außerdem habe ein Flyer, der im Jahr 2007 mit dem Logo der Klägerin für die Wohngemeinschaft erstellt worden sei, auf den Beigeladenen als Wohnraumvermieter hingewiesen. Óberdies stelle die Klägerin sowohl in ihrem Internetauftritt als auch in der Broschüre zu ihrem 25jährigen Jubiläum die Einrichtung als ihr Angebot dar und beschreibe die Wohngemeinschaft - u.a. verbunden mit der Angabe der Mietpreisspanne - als ein Angebot ihres Pflegedienstes; an keiner Stelle gebe es dort einen Hinweis auf den Beigeladenen als den eigentlichen Vermieter. All das belege, dass auf die Angebote des jeweils anderen Anbieters hingewiesen werde und dass die Klägerin und der Beigeladene das Objekt von Beginn an gemeinsam geplant hätten. Selbst wenn die Klägerin - nach der zwischenzeitlich erfolgten Beratung und Benennung der Anhaltspunkte für ihre rechtliche Verbundenheit mit dem Beigeladenen - ihren Internetauftritt mittlerweile geändert habe, nehme man doch die als eine der Leistungen beschriebenen Wohngemeinschaften als ihr Angebot wahr. Die Wohngemeinschaft falle auch inhaltlich in den Geltungsbereich des WTG. Dass die Bewohnenden den durch das Gesetz beabsichtigten Schutz angeblich nicht wünschten, sei nicht entscheidungserheblich, weil es insoweit ausschließlich auf die objektiven Kriterien des § 2 WTG ankomme. Danach seien sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene Betreiber einer Betreuungseinrichtung.

B3. 25.11.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Ihrer Meinung nach ist sie mit dem Beigeladenen nicht rechtlich verbunden i.S.d. WTG. Sowohl sie als auch der Beigeladene schlössen für ihre jeweiligen Einzelleistungen nämlich Individualverträge ab. Die Wohngemeinschaft zwischen den Mietern habe sich unabhängig davon gebildet. Es gebe weder in der Gemeinschaft die Verpflichtung, nur die pflegerischen und hauswirtschaftlichen Dienste der Klägerin in Anspruch zu nehmen, noch eine irgendwie geartete Verpflichtung des Vermieters, nur solche Mieter aufzunehmen, die auch die Versorgung durch die Klägerin vertraglich vereinbarten. Eine Vereinbarung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WTG zwischen ihnen bestehe weder schriftlich noch mündlich noch konkludent. In den Einheitsmietverträgen der Bewohner mit dem Beigeladenen fehle jeder Hinweis auf ihr Betreuungsangebot. Es stehe den Mietern frei, sich darüber zu verständigen, ob mehrere Betreuungsanbieter ausgewählt würden oder allein die Klägerin mit den Betreuungsleistungen beauftragt werde. Das Fehlen einer rechtlichen Verbundenheit zwischen ihr und dem Beigeladenen ergebe sich auch aus dem Erlass des zuständigen Fachministeriums vom 5.2.2009, wonach Wohnformen, bei denen die Bewohnenden selbstverantwortlich Wohnraum und Betreuungsleistungen organisierten und die Verträge rechtlich voneinander getrennt seien, nicht dem WTG unterfielen; eine solche Situation sei hier gegeben. Der Hinweis des Beklagten auf die in Presseartikeln erfolgte gemeinsame Vorstellung der Leistungen, die sie und der Beigeladene erbrächten, sei kein Argument für eine Vereinbarung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WTG zwischen ihnen beiden. Jene Presseartikel hätten lediglich der Vorstellung des damals erst geplanten Gebäudes und seiner Nutzungsmöglichkeiten gedient, aber keine gemeinsame "Werbung" dargestellt. Die Baubeschreibung von Mitte 2006 sei das ausschließliche Produkt des Beigeladenen gewesen; sie habe darauf keinen Einfluss gehabt. Auch sei es nicht richtig, wenn in der Baubeschreibung dargestellt werde, dass eine "Rund um die Uhr-Betreuung" durch sie nur dann erfolge, wenn alle Mitglieder der Wohngemeinschaft sich für sie als Pflegedienst entschieden. Vielmehr sei es das freie Recht jedes Bewohnenden, einen anderen Pflegedienst zu wählen, ohne dass das Auswirkungen auf die "Rund um die Uhr-Betreuung" habe. Der Hinweis des Beigeladenen in der Baubeschreibung auf die geplante Wohngemeinschaft lasse gleichfalls nicht auf eine rechtliche Vereinbarung zwischen ihnen beiden schließen, sondern allenfalls erkennen, dass der Bauherr bestimmte Regelungen mit der Mietergemeinschaft anstrebe. Dass in dem vom Beklagten erwähnten Flyer der Vermieter ebenso genannt werde wie der Anbieter der Betreuungsleistungen, sei selbstverständlich und kein Hinweis auf eine strukturelle Abhängigkeit zwischen ihnen. Gleiches gelte für ihren Internetauftritt und ihre Jubiläumsbroschüre, zumal dort jeweils ein Hinweis auf den Vermieter fehle. Zwar nehme sie durchaus und aus Óberzeugung die von ihr als Leistung dargestellten Wohngemeinschaften als ihr Angebot wahr, jedoch geschehe dies völlig getrennt von den Vertragsregelungen zwischen den Mitgliedern der Wohngemeinschaft und deren Vermieter. Aus der Sicht der Bewohnenden sei eine klare Trennung zwischen ihr und dem Beigeladenen erkennbar. Zudem habe die Landesregierung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit Hilfe des WTG selbstbestimmte Wohnformen wie die hier vorliegende Wohngemeinschaft als Alternative zum klassischen Pflegeheim stärken und dafür gesetzliche Hürden abbauen wolle.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin u.a. erklären lassen, die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG sei mit ihrer Rechtsfolge, dass Satz 1 nicht gelte, in Verbindung mit der durch Satz 1 angeordneten Geltung des Gesetzes eindeutig dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausnahmeregelung das WTG in allen Fällen, also z.B. auch in der in § 2 Abs. 2 WTG genannten Tatbestandskonstellation, nicht angewandt wissen wolle. Óberlegungen zu einer etwa möglichen analogen oder entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG auf andere Tatbestände als den in § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG formulierten erübrigten sich deshalb. Die Ausnahmeregelung könne jedenfalls nicht nur in der Fallkonstellation des § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG Geltung beanspruchen, sondern müsse für die Fallgruppe des § 2 Abs. 2 WTG erst recht gelten.

Die Klägerin beantragt,

den an sie gerichteten Bescheid des Beklagten vom 27.10.2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bekräftigt seine Auffassung, dass sich u.a. aus den Presseveröffentlichungen vom November 2005 und der Baubeschreibung des Beigeladenen, in denen der Sache nach jeweils von einem gemeinsamen Projekt die Rede sei, eine zumindest konkludente rechtliche Verbundenheit der Klägerin und des Beigeladenen ergebe. Weitere Presseartikel vom 30.3.2007 und 21.3.2012 verfestigten den nach außen vermittelten Eindruck, dass die Vergabe der Zimmer in der Wohngemeinschaft über die Klägerin erfolge. Auch der Inhalt des im Bescheid angesprochenen Flyers sei in dieser Richtung aussagekräftig. Es komme hinzu, dass die Mietverträge und die Verträge über die Betreuungsleistungen zwar formal separat kündbar seien, rein tatsächlich aber die Beauftragung eines anderen Betreuungsdienstes gar nicht zu realisieren wäre, z.B. weil die einzelnen Bewohnerzimmer nicht über separate Küchen verfügten. Zudem habe das zuständige Fachministerium auf Anfrage seine - des Beklagten - Meinung von einer bestehenden rechtlichen Verbundenheit i.S.d. WTG geteilt. Insgesamt sei deutlich geworden, dass die Klägerin - in sehr lobenswerter Absicht - die Einrichtung von vornherein gemeinsam mit dem Beigeladenen als Investor geplant habe. Im Óbrigen erfolge gerade bei Anwendung des WTG gar keine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts in Betreuungseinrichtungen, und die Anwendung dieses Gesetzes habe keineswegs das "Aus" der hier betroffenen Wohngemeinschaft zur Folge. Denn die Einrichtung genieße baurechtlich jedenfalls Bestandsschutz, und alle Nutzungseinheiten mit Pflege- und Betreuungsleistungen müssten unabhängig von einer Eigenschaft als Einrichtung i.S.d. WTG die Brandschutzanforderungen erfüllen. Die zuständige Aufsichtsbehörde habe lediglich durch eine einmal jährlich stattfindende Kontrolle eine ordnungsgemäße Qualität von Pflege und Betreuung in der Einrichtung sicherzustellen. Der Beklagte hält schließlich weder eine analoge noch eine entsprechende und erst recht keine direkte Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG auf den vorliegenden Fall für möglich.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich im vorliegenden Verfahren nicht zur Sache. Er klagt aber im gleichzeitig verhandelten Verfahren 6 K 2784/11 wegen des an ihn gerichteten entsprechenden Feststellungsbescheides des Beklagten ebenfalls vom 27.10.2011; in jenem Verfahren ist die Klägerin des vorliegenden Verfahrens Beigeladene.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist die Kammer auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K 2784/11 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die - in der mündlichen Verhandlung lediglich sprachlich klargestellte, von Anfang an in diesem Sinne gemeinte - Feststellung des Beklagten, dass es sich bei der streitbefangenen Wohngemeinschaft im Haus H.-----straße 20 in I. (einschließlich der Wohnung Nr. 4 im Obergeschoss des Hauses, deren Räume ebenfalls vom Beigeladenen vermietet werden und deren Bewohner gleichfalls Betreuungsleistungen der Klägerin erhalten) um eine Einrichtung handelt, die - ohne eine Betreuungseinrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 WTG zu sein - gemäß § 2 Abs. 2 WTG dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfällt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der streitige Feststellungsbescheid findet seine gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des WTG, das im Land Nordrhein-Westfalen seit Ende 2008 das Heimgesetz - HeimG - ersetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 WTG). Ein feststellender Verwaltungsakt bedarf einer gesetzlichen Grundlage, wenn sein Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält. Insoweit ist allerdings keine ausdrückliche Gesetzesgrundlage erforderlich, sondern es genügt, wenn sich eine solche durch Auslegung ermitteln lässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265 (268), und Beschluss vom 2.7.1991 - 1 B 64.91 -, NVwZ-RR 1992, 192 = Buchholz 451.44 Nr. 6; OVG Brandenburg, Beschluss vom 1.12.1999 - 4 B 127/99 -, NJW 2000, 1435 = FEVS 51, 508 = ZfSH/SGB 2000, 164.

Dass das WTG einen Feststellungsbescheid des hier streitigen Inhalts für zulässig hält, ergibt sich zwangsläufig aus § 2 Abs. 6 WTG ("Feststellung, ob eine Einrichtung dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfällt") und aus § 18 Abs. 7 WTG ("zur Feststellung ..., ob eine Einrichtung eine Betreuungseinrichtung ist").

Ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2012 - 26 K 293/11 -, PflR 2012, 393 = www.nrwe.de = juris; vgl. auch Seite 2 des Erlasses des MAGS vom 5.2.2009 ("Die Prüfung, ob eine Wohnform dem Geltungsbereich des Gesetzes unterliegt ..."; "Die nach Prüfung der §§ 2 bis 4 WTG getroffene Entscheidung ...").

Der Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die streitbefangene Wohngemeinschaft dem Geltungsbereich des WTG unterfällt.

Das WTG gilt zunächst für Betreuungseinrichtungen in dem von § 2 Abs. 1 WTG definierten Sinne, also für Einrichtungen, die den Zweck haben, ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen entgeltlich Wohnraum zu überlassen und damit verbunden verpflichtend Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand vom Wechsel der Bewohner unabhängig sind. Um eine Betreuungseinrichtung in diesem Sinne handelt es sich hier nicht, weil Wohnraumüberlassung und Zurverfügungstellung oder Vorhaltung von Betreuungsleistungen nicht durch ein und denselben Anbieter, sondern durch verschiedene Personen (die Klägerin und den Beigeladenen) erfolgen.

Das WTG gilt allerdings auch dann, wenn von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen wird und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und diese Personen - also nicht deren jeweiligen Leistungen - rechtlich miteinander verbunden sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 WTG). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG vorliegen, soweit sie mit denen des Abs. 1 übereinstimmen, ist zwischen den Beteiligten im Ansatz zu Recht unstreitig: die Wohngemeinschaft hat den Zweck, ältere, pflegebedürftige und/oder behinderte volljährige Personen aufzunehmen, denen entgeltlich Wohnraum überlassen wird und für die Betreuungsleistungen (§ 4 Abs. 1 WTG) zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden, und sie ist nicht davon abhängig, ob die Bewohnenden im Laufe der Zeit wechseln. Das gilt auch für die beiden Personen, die einige Monate bzw. etwas mehr als ein Jahr nach Begründung der ursprünglichen Wohngemeinschaft in die vom Beigeladenen nachträglich zusätzlich (unter-)vermieteten Räume der Obergeschosswohnung Nr. 4 aufgenommen wurden; bezeichnenderweise ist eine von ihnen ursprünglich Mieterin eines Erdgeschosszimmers gewesen, ist also persönlich von Anfang an Mitglied der Wohngemeinschaft. Dass insgesamt neun Personen zur fraglichen Wohngemeinschaft gehören, hat im Óbrigen die Klägerin selbst z.B. dadurch dokumentiert, dass sie in ihrem "Jahresbericht zum Stichtag: 01.07.2010" für die "Hausgemeinschaft/Pflegewohngruppe H.-----straße 20 in I. ", als deren "Träger" sie sich selbst benennt, von neun Bewohnern spricht und für neun Personen Angaben zur Bewohnerstruktur macht. Unerheblich wäre es insoweit, wenn den beiden Mietern der Obergeschosswohnung tatsächlich kein schriftliches Mietvertragsrecht eingeräumt worden sein sollte, die Gemeinschaftsräume mit zu nutzen; entscheidend ist vielmehr, dass auf Grund des Einverständnisses der übrigen Bewohnenden beiden Personen zumindest tatsächlich ein Mitnutzungsrecht gewährt wurde und wird.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Klägerin, die die Betreuungsleistungen anbietet, und dem Beigeladenen, der - de jure - den Wohnraum vermietet, um verschiedene juristische bzw. natürliche Personen, die i.S.d. WTG rechtlich miteinander verbunden sind.

Rechtlich miteinander verbunden sind gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 WTG natürliche oder juristische Personen, die gemeinschaftlich ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige in Betreuungseinrichtungen aufnehmen. Satz 2 der Norm benennt vier Regelbeispiele ("insbesondere") einer solchen rechtlichen Verbundenheit, u.a. die Fallkonstellation, dass natürliche oder juristische Personen eine Vereinbarung zu dem Zweck abgeschlossen haben, denselben Menschen solche Leistungen anzubieten (Nr. 4). Der Begriff "insbesondere" verdeutlicht, dass der Gesetzgeber des WTG es in weiteren, den Regelbeispielen vergleichbaren Fallkonstellationen ebenfalls für möglich ansieht, eine rechtliche Verbundenheit i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 und damit auch des § 2 Abs. 2 WTG anzunehmen.

Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen besteht eine solche rechtliche Verbundenheit. Das ergeben eine Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand der zum Gesetz vorliegenden Materialien und die Anwendung des Rechtsbegriffes bei Berücksichtigung der konkreten Einzelumstände des vorliegenden Falles.

Während die Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 11.6.2008 (LT-Drs. 14/6972) zu § 2 Abs. 2 (S. 44) und § 4 Abs. 3 WTG (S. 47 f.: "... insbesondere die Fälle ..., in denen ein Wohnungsvermieter eine Kooperationsvereinbarung mit einem Pflegedienst abschließt ...") zur Auslegung des Begriffs "rechtliche Verbundenheit" noch wenig ergiebig ist, verdeutlichen die "Auslegungsregeln zum Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG)" - nachfolgend: Auslegungsregeln -, niedergeschrieben als Anlage zum Erlass des für den Gesetzentwurf federführend gewesenen Fachministeriums (damals Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - MAGS -) vom 5.2.2009, von welchen rechtlichen Óberlegungen sich die Verfasser des Gesetzentwurfs und nachfolgend der Gesetzgeber (für etwaige Auffassungsunterschiede insoweit bietet das Gesetzgebungsverfahren keinen Hinweis) bei der Formulierung des Begriffs "rechtliche Verbundenheit" haben leiten lassen und wie dieser Begriff zu verstehen sein soll. Klarstellend merkt die Kammer dazu an, dass die Berücksichtigung jener Ausführungen des Ministeriums zur Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nicht etwa gleichbedeutend ist mit einer - zu verneinenden - rechtlichen Bindung des Gerichts an eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift oder an eine (lediglich verwaltungsintern verbindliche) Erlassregelung.

Nach Nr. 3 Buchst. a der Auslegungsregeln muss, um von einem "gemeinschaftlichen Aufnehmen" i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 WTG sprechen zu können, eine gemeinsame Leistungserbringung erkennbar sein, die über eine - in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 WTG exemplarisch aufgezählte - rechtliche Sonderverbindung vermittelt wird. Vermieter und Betreuungsdienstleister müssen so zusammenwirken, dass die jeweils eine Leistung auch im Interesse des anderen Anbieters erbracht wird. Die in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WTG genannte Vereinbarung ("Kooperationsvertrag") muss dabei nicht schriftlich abgeschlossen sein; ausreichend ist nach den allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln eine mündliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, gemeinsam Wohnraum und Betreuung zur Verfügung zu stellen bzw. vorzuhalten.

Derartige mündliche Vereinbarungen sind naturgemäß objektiv schwer zu belegen, insbesondere dann, wenn sie von den Beteiligten in Abrede gestellt werden. Daraus erhellt, dass die Auslegungsregeln zur Feststellung einer ggf. nur mündlichen Kooperationsvereinbarung tatsächliche "verlässliche Anhaltspunkte" nennen. Sofern solche Anhaltspunkte existieren, kann der Rückschluss auf eine rechtliche Verbundenheit zwischen Vermieter und Betreuungsdienstleister gerechtfertigt sein. Dabei ist es selbstverständlich nicht notwendig, dass im jeweiligen Einzelfall sämtliche in den Auslegungsregeln benannten möglichen Indizien für eine rechtliche Verbundenheit vorliegen. Der zutreffende Hinweis der Klägerin darauf, dass z.B. der in den Auslegungsregeln benannte Anhaltspunkt des Vorhandenseins eines Dienstzimmers für den Betreuungsdienstleiter in ihrem Fall nicht gegeben ist, muss deshalb noch nicht zur Verneinung einer rechtlichen Verbundenheit zwischen ihr und dem Beigeladenen führen.

Zu einem Fall, in dem ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtliche Verbundenheit fehlen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2012 - 26 K 293/11 -, PflR 2012, 393 = www.nrwe.de = juris.

Dass im vorliegenden Fall eine gemeinsame, untereinander abgestimmte Leistungserbringung der Klägerin und des Beigeladenen von Anfang an gewollt war und noch heute gewollt ist, die eigene Leistung auch im Interesse des jeweils anderen Anbieters erbracht wird - das Fehlen einer rechtlichen Verbundenheit der jeweiligen Leistungen, das die Klägerin und der Beigeladene geltend machen, ist insoweit unerheblich - und dies auf einer zumindest mündlichen oder konkludenten Absprache im Sinne einer eine rechtliche Sonderverbindung bedeutenden Kooperationsvereinbarung zwischen beiden Leistungserbringern beruht, ergibt sich aus mehreren aussagekräftigen Tatsachen, die den in den Auslegungsregeln wie folgt beschriebenen Anhaltspunkten zugeordnet werden können bzw. gleichstehen: eine gemeinsame Werbung; Hinweis auf die Leistungen des jeweils anderen Anbieters; Einflussnahme des Betreuungsdienstleisters auf die bauliche Gestaltung der zu vermietenden Wohnungen oder Zimmer, insbesondere in der Bauphase; die bauliche Gestaltung wird dem Konzept des Betreuungsdienstleisters zu Grunde gelegt oder damit abgestimmt.

Zum einen sind die Klägerin und der Beigeladene zur Präsentation der Wohngemeinschaft und der dort angebotenen Betreuungsleistungen ("Werbung" in dem von den Auslegungsregeln gemeinten Sinne) wiederholt gemeinsam in der Öffentlichkeit aufgetreten bzw. hat die Klägerin auch das Wohnangebot als ihre Leistung dargestellt, obwohl rechtlich gesehen der Beigeladene der Vermieter aller betroffenen Räume ist.

Ein Beispiel hierfür ist der am 30.3.2007 erschienene Artikel im "I1. L. ". Auf dem Bild, das dem Artikel beigefügt ist, haben sich die Geschäftsführerin der Klägerin und der Beigeladene gemeinsam - zusammen mit der "Team-Leiterin" und Mitgliedern der Wohngemeinschaft - ablichten lassen. Und auch wenn es nicht von der Klägerin veranlasst worden oder zu vertreten sein mag - wie sie in der mündlichen Verhandlung sinngemäß behauptet hat -, dass sowohl in der Zweitüberschrift als auch in der Bildunterschrift und im Text dieses Artikels von der "(neue[n] M. -WG [bzw. -Wohngemeinschaft]" [Unterstreichung durch die Kammer] die Rede ist, hat sich die Geschäftsführerin der Klägerin doch jedenfalls mit dem - von ihr nicht bestrittenen - Satz "Ein besonders schönes 19-Quadratmeter-Zimmer ist noch zu vergeben" zitieren und unter Angabe ihrer Telefonnummer als Ansprechpartnerin für an einer Wohnraumanmietung Interessente nennen lassen, obwohl de jure allein der Beigeladene für die Wohnraumvermietung zuständig sein soll.

Ein zweites Beispiel ergibt sich aus einem am 21.3.2012 im "X. -Blatt" veröffentlichten Zeitungsartikel. Darin lässt sich die Geschäftsführerin der Klägerin zitieren mit den Sätzen "Unser Problem sind unsere [Unterstreichung durch die Kammer] Einheiten. WGs mit acht oder neun Bewohnern passen einfach nicht ins System". Auch diese Äußerung lässt erkennen, dass die Klägerin die Zurverfügungstellung von Wohnraum für an einer Wohngemeinschaft interessierte ältere Menschen als einen Teil ihrer eigenen Angebotspalette versteht.

Zum anderen verdeutlichen die Inhalte zweier Presseartikel vom 18.11.2005 - also noch in der Planungsphase der Wohngemeinschaft -, für die die Geschäftsführerin der Klägerin und der Beigeladene übrigens ebenfalls gemeinsam aufgetreten sind, dass das Konzept für die streitbefangene betreute Wohngemeinschaft - naturgemäß mit gewissen Auswirkungen auch auf die bauliche Gestaltung der Räumlichkeiten - von der Klägerin und dem Beigeladenen gemeinsam erarbeitet wurde.

Das gilt zunächst für den damaligen Artikel im "I1. L. ", in dem die Geschäftsführerin der Klägerin zitiert wird mit dem Satz "In I. gibt es so ein Angebot noch nicht und an unseren übrigen vier Standorten haben wir Wartelisten". Diese Aussage lässt erkennen, dass die Klägerin die hier betroffene Wohngemeinschaft (übrigens ebenso wie die vier weiteren, in denen sie Bewohnende betreut) als ihr auch das Wohnen betreffendes Angebot ansieht, indem sie "Standorte" schafft oder jedenfalls mit verantwortet, an denen sie dann ihre Betreuungsleistungen anbieten und erbringen kann. Hierzu passt der im Artikel enthaltene Satz, dass "der M. " für die "Pläne[n], eine Senioren-Wohngemeinschaft in der M1. anzubieten", mit dem Beigeladenen "jetzt auch den passenden Partner gefunden" habe. Die "neuen Pläne[n]" werden außerdem als auf die Bedürfnisse der Senioren-WG abgestimmt dargestellt. Die Gemeinsamkeit der Konzeption wird für die Öffentlichkeit augenfällig dokumentiert durch ein Foto, auf dem die Geschäftsführerin der Klägerin und der Beigeladene gemeinsam (der Beigeladene wohl mit einer Bauunterlage für das betreffende Gebäude in der Hand) vor einem Fahrzeug der Klägerin abgebildet sind. Schließlich wurde auch schon in diesem Presseartikel die Klägerin unter Nennung ihrer Telefonnummer (mit) als "Ansprechpartner für Plätze in der Wohngemeinschaft", also für die Wohnleistung, genannt.

Den gleichen indiziellen Aussagewert hat der am genannten Tag erschienene Artikel im "X. -Blatt", in dem das "Mehrgenerationen-Wohnhaus an der H. -straße" gleichfalls als "gemeinsames Projekt" des Beigeladenen und der Klägerin beschrieben wird. Dieser Darstellung im Artikel entspricht es, dass der Text zum beigefügten Bild, das die Geschäftsführerin der Klägerin und den Beigeladenen (letzteren wohl wiederum mit einer Bauunterlage für das Objekt in der Hand) gemeinsam zeigt, beide Personen als diejenigen nennt, die - gemeinsam - "die Pläne für das Mehrgenerationen-Wohnhaus vor[stellten]", und dass als ein Ansprechpartner für Interessenten (an einer Zimmeranmietung in der Wohngemeinschaft) - außer dem Beigeladenen - auch hier die Klägerin unter Angabe ihrer Telefonnummer aufgeführt wird.

Für die Kammer steht außer Frage, dass alle von ihr ausgewerteten Angaben in den beiden Presseartikeln vom 18.11.2005 auf Veranlassung der Klägerin und des Beigeladenen erfolgt sind und/oder auf deren Äußerungen beruhen und dass die Zeitungsmeldungen damit - unabhängig von mancher vom jeweiligen Redakteur zu verantwortenden Wortwahl im Einzelnen - inhaltlich zutreffend das wiedergeben, was beide Personen seinerzeit gegenüber der Presse geäußert haben.

Dass die Planung einer betreuten Wohngemeinschaft im Haus H.-----straße 20 von der Klägerin und dem Beigeladenen gemeinsam betrieben wurde, ergibt sich des weiteren aus der vom Beigeladenen unterzeichneten Baubeschreibung vom 25.4.2006. Selbst wenn die Klägerin - worauf sie verweist - die Baubeschreibung nicht mit unterschrieben hat und damit für deren Inhalt nicht mit verantwortlich zeichnet, ist es objektiv aufschlussreich, dass der Beigeladene darin von einer "rundumdie-Uhr betreuten Altenwohngemeinschaft" spricht und ausdrücklich erwähnt: "Falls alle Mieter der WG sich für den M2. als Pflegedienst entscheiden, wird dieser eine ´Rundumdie-Uhr-Betreuung` mit einem festen Team organisieren". Unabhängig davon, ob der Beigeladene damals ein solches Junktim objektiv zutreffend formuliert hat - was die Klägerin bestreitet -, belegt der zitierte Satz zumindest, dass es bereits im Planungsstadium für die Wohngemeinschaft detaillierte Absprachen zwischen Klägerin und Beigeladenem gegeben hat.

Die Tatsache, dass die Klägerin ihr Angebot zur Erbringung von Betreuungsleistungen schon seit vielen Jahren - auch schon vor der Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen für das hier streitbefangene Projekt - unmittelbar in das Konzept von Wohngemeinschaften eingebunden sieht, also im eigenen Interesse ein derartiges Wohnkonzept verfolgt und an der (möglichst 100%igen) Vermietung der Räume in solchen Wohnprojekten ein vitales Eigeninteresse hat, ergibt sich ferner aus ihrem Schreiben an die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW vom 19.7.2010. Darin betont sie nämlich ausdrücklich ihr "seit über 19 Jahren bewährte[s] WG-Konzept". Entsprechendes ergibt sich aus dem Internetauftritt der Klägerin (www.M3. -X1. .de, Stand: 15.9.2011), in dem sie erklärt: "Der M2. ... betreut seit 1991 Pflegewohngemeinschaften". Dass die Klägerin neben den Betreuungsleistungen auch die Wohnraumvermietung, die für das Haus H.-----straße 20 von Rechts wegen der Beigeladene vornimmt, als ihre eigene Leistung versteht - und dass damit der Beigeladene seine Vermietungsleistung auch im Interesse der Klägerin erbringt -, ergibt sich überdies zum einen aus den Internetauftritten der Klägerin (Stand jeweils: 15.9.2011) z.B. unter www.M4. -X2. .de/-0-am-B. .html und www.M5. -X3. .de/00-0-unsereleistungen.html, indem sie dort jeweils unter "Unsere Leistungen" auch "Wohngemeinschaften" aufführt, sowie unter www.M6. -X4. .de/00-0-kosten.html, wo sie die Mietpreisspanne für die von ihr betreuten verschiedenen Wohngemeinschaften benennt, und zum anderen aus ihrer Broschüre "25 Jahre M2. " aus dem Jahr 2011, in der sie die seit 1991 gegründeten Wohngemeinschaften, für die sie Pflege- und Betreuungsleistungen erbringt, durchgängig (z.B. auf den Seiten 6, 8, 9, 10, 20, 22, 24, 28 und - speziell die Wohngemeinschaft "B2. B1. S. " betreffend - 30) als ihre Vorhaben darstellt. Bekräftigt hat sie dies zuletzt durch ihre Erklärung in der Klagebegründung, sie nehme "aus Óberzeugung" die von ihr als Leistung dargestellten Wohngemeinschaften als ihr Angebot wahr. Die oben aufgezeigte, mehrfach erkennbar gewordene Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Beigeladenen bei der Konzeptionierung der Wohngemeinschaft "B2. B1. S. " fügt sich nahtlos in dieses von der Klägerin selbst vermittelte Bild ein.

Als letzten bedeutsamen Anhaltspunkt für eine tatsächlich bestehende Kooperationsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen, die eine rechtliche Verbundenheit zwischen ihnen beiden zur Folge hat, verweist die Kammer auf die Umstände, die zur Anmietung der Wohnung Nr. 4 durch den Beigeladenen und zur anschließenden Untervermietung der Räume dieser Wohnung an Personen, die dadurch - in einem Fall weiterhin, im zweiten Fall seither - Mitglied der Wohngemeinschaft "B2. B1. S. " sind, geführt haben. Der Beigeladene konnte nämlich kein anders zu erklärendes Eigeninteresse haben, bereits wenige Monate nach der Eröffnung der Wohngemeinschaft, die sich ursprünglich auf die Räume im Erd- und Untergeschoss des Hauses H.-----straße 20 beschränkte, kurzfristig die im Fremdeigentum stehende Wohnung Nr. 4 anzumieten, um (zunächst nur) einen Teil dieser Wohnung zur Hälfte ihres Gesamtmietwerts untervermieten zu können an eine ursprüngliche Bewohnerin eines Erdgeschosszimmers, die dort wegen einer Erkrankung nicht bleiben konnte. Die Handlungsweise des Beigeladenen erklärt sich objektiv allein dadurch, dass er damit im Interesse der Klägerin gehandelt hat, in deren Betreuung die genannte Person bleiben wollte. Es lag hingegen nicht in seinem (finanziellen) Interesse als Vermieter, dieser Person einen im Vergleich zu den Mietkosten, die sie bis dahin für ihre Unterbringung in einem Erdgeschosszimmer zu zahlen hatte, verdoppelten Mietpreis zu ersparen - genau das aber haben die Klägerin und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung als Motiv für das Handeln des Beigeladenen angegeben. Immerhin sind dem Beigeladenen dadurch für etwa ein Jahr, bis er auch die zweite Hälfte der Wohnung Nr. 4 an eine weitere (neunte) in die Wohngemeinschaft aufgenommene Person untervermieten konnte, 50% der möglichen Mieteinnahmen entgangen. Die Verhaltensweise des Beigeladenen ergibt nur dann einen wirtschaftlichen Sinn, wenn eine zumindest mündliche oder konkludente Kooperationsvereinbarung zwischen ihm und der Klägerin besteht und er sich von seinem Verhalten anderweitige künftige Vorteile aus der Zusammenarbeit mit der Klägerin erwarten konnte.

Da nach alledem eine rechtliche Verbundenheit i.S.d. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 3 WTG zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen vorliegt, ist die Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. c WTG "Betreiber einer Betreuungseinrichtung" und eine rechtmäßige Adressatin des streitigen Bescheides. Dass die vorzitierte Norm nur von "Betreuungseinrichtung" (vgl. § 2 Abs. 1 WTG) und damit - ebenso wie etwa § 18 Abs. 7 WTG - vom Wortlaut her nicht auch bzw. nicht allgemein von einer Einrichtung spricht, für die dieses Gesetz gilt bzw. die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfällt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WTG bzw. § 2 Abs. 6 WTG), ist - ebenso wie etwa in § 18 Abs. 7 WTG - eine offensichtliche sprachliche Ungenauigkeit der Formulierung des Gesetzgebers.

Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG ist auf den hier vorliegenden Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG nicht anwendbar.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG gilt dieses Gesetz auch, wenn ein Anbieter Wohnraum überlässt und derselbe Anbieter davon rechtlich unabhängig Betreuungsleistungen zur Verfügung stellt oder vorhält, die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters der (gemeint ist offenkundig: Betreuungs-)Leistungen aber eingeschränkt ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG gilt Satz 1 nicht, wenn 1. die Betreuung auf nicht mehr als zwölf Bewohner in einem Gebäude ausgerichtet ist und 2. die Bewohner bei der Wahl des Anbieters von Dritten unterstützt werden; diese dürfen weder Anbieter einer Wohn- und Betreuungsleistung noch dessen (gemeint ist wohl: deren) Beschäftigte sein.

Zum "Dritten" vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2011 - 12 B 917/10 -, www.nrwe.de = juris (Rdnrn. 49-52); VG Arnsberg, Urteil vom 29.12.2009 - 13 K 2692/09 -, www.nrwe.de = juris (Rdnrn. 27-29).

Die vorzitierte Ausnahmevorschrift ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin vorgetragenen Meinung zunächst nicht direkt auf den vorliegenden Tatbestand anzuwenden. Die Ausnahmeregelung bezieht sich nach ihrer Stellung im Gesetz und dem Wortlaut der Norm vielmehr nur auf die in § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG genannte Fallgruppe. Denn sie steht innerhalb des Absatzes 3 des § 2 WTG, ist also nicht etwa als verbindende, allgemein gültige "Klammer" in einem eigenen Absatz vor oder hinter die Absätze 1 bis 3 des § 2 WTG positioniert worden. Rechtsfolge des Ausnahmetatbestandes soll laut dem Gesetzeswortlaut zudem nur die Nichtgeltung von "Satz 1" des § 2 Abs. 3 WTG sein, nicht etwa, dass "dieses Gesetz" nicht gilt - eine Formulierung, die sich ansonsten aufgedrängt hätte (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WTG). Die in § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG angeordnete Rechtsfolge, dass "Satz 1 nicht gilt", bedeutet im Óbrigen entgegen der Ansicht der Klägerseite keinen Verweis nur auf die Rechtsfolge des Satzes 1 ("Dieses Gesetz gilt"), sondern den Verweis auf die sich aus dem Tatbestand des Satzes 1 ergebende Rechtsfolge. Das heißt vom eindeutigen Wortlaut der Norm her gesehen, dass (nur) in den Fällen, in denen der Tatbestand des § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG erfüllt ist, bei gleichzeitigem Vorliegen der in § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG genannten beiden Ausnahmetatbestandsvoraussetzungen das WTG nicht gelten soll. Da es hier an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG fehlt, weil nicht ein und derselbe Anbieter sowohl den Wohnraum überlässt als auch die Betreuungsleistungen anbietet, scheidet eine direkte Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG aus.

Diese Ausnahmeregelung ist auf die Fallkonstellationen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WTG, für die das Gesetz - neben den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG - ebenfalls gilt, aber auch nicht analog oder entsprechend anwendbar. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich auf Grund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte.

Vgl. die stdg. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 -, juris (Rdnr. 24), m.w.N.

Eine entsprechende Gesetzesanwendung ist nur möglich, wenn die Anwendung einer vorhandenen rechtlichen Regelung auf einen ungewollt ungeregelt gebliebenen anderen Sachverhalt wegen einer vergleichbaren rechtlichen Ausgangslage geboten ist.

Vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 46.78 -, BVerwGE 57, 183 (186 f.) = Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 1 = juris (Rdnr. 20)

An einer versehentlichen planwidrigen Gesetzeslücke bzw. einem ungewollt rechtlich bislang nicht geregelten, aber vergleichbar regelungsbedürftigen Sachverhalt fehlt es hier. Die Kammer kann nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen insbesondere nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber für die Fallgruppe des § 2 Abs. 2 WTG versehentlich keine Ausnahmeregelung entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG getroffen hat. Vielmehr ist eine bewusst gewollte differenzierende Regelung anzunehmen.

Bereits die im Gesetzentwurf der Landesregierung enthaltene Begründung für die Ausnahmeregelung (LT-Drs. 14/6972, S. 45) ist ausdrücklich ergangen zu § 2 Abs. 3 des Entwurfs und späteren Gesetzestextes und spricht dort ausdrücklich aus, dass "diese Ausnahmevorschrift ... nur für den in Absatz 3 geregelten Fall, nicht für den Fall der in Absatz 2 geregelten rechtlichen Verbundenheit" gilt. Entsprechend eindeutig sind die dem Erlass vom 5.2.2009 anliegenden Auslegungsregeln unter Nr. 4 Buchst. d, wenn es dort zu § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG heißt: "Wesentlich ist, dass es sich um eine Ausnahme nur von der Regelung des § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 handelt. Die Ausnahme gilt nicht für die Regelung des § 2 Abs. 2! [Unterstreichung durch den Erlassgeber]" Diese von den Verfassern des Gesetzentwurfs gewollte und vom Gesetzgeber - mangels eines im Gesetzgebungsverfahren erkennbar gewordenen Auffassungsunterschieds - übernommene Differenzierung zwischen den von § 2 Abs. 2 WTG erfassten Fällen einerseits und denen des § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG andererseits findet eine letzte Bestätigung in den zum vorliegenden Verfahren abgegebenen Äußerungen des Fachministeriums vom 19.10.2012. Darin legt der zuständige Referent des Ministeriums dar, aus welchen Gründen die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG nur für die von § 2 Abs. 3 Satz 1, nicht aber für die von § 2 Abs. 2 WTG erfassten Sachverhalte gelten soll. Ob diese Gründe der Sache nach überzeugend sind, hat das Gericht nicht zu beurteilen.

Die Wohngruppe "B2. B1. S. " ist schließlich unstreitig nicht gemäß § 3 WTG vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit nicht für erstattungsfähig erklärt, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).