Hessisches LAG, Beschluss vom 10.04.2012 - 4 TaBV 172/11
Fundstelle
openJur 2012, 129457
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Mai vom 11. August 2011 20 BV 79/111 -wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen und die Aufhebung von Versetzungen.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist für die Kontrolle des Flugverkehrs in Deutschland zuständig. Sie betreibt einen der Flugberatung dienenden Betrieb in A, der dem Geschäftsbereich „Aeronautical Information Management (AIM)“ zugeordnet ist und dessen regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmer umfassende Belegschaft von dem antragstellenden Betriebsrat repräsentiert wird. Bis November 2010 war der Betrieb in die Bereiche „Betrieb AIM/FBS“, „Stab AIM/FB“ und „Betriebsbüro AIM/FB“ unterteilt. Der operative Bereich war in vier Teams untergliedert, die von sogenannten Supervisoren geleitet wurden. Diese haben ebenso wie die Führungskräfte in den administrativen Bereichen gegenüber den ihnen nachgeordneten Mitarbeitern Disziplinarbefugnisse und sind für die Leistungsbeurteilung zuständig. Für letzteres gilt das sogenannte „Führungs- und Fördersystem“ (FFS), das unter anderem ein jährliches Mitarbeitergespräch vorsieht. Für dieses sind in Ziff. 3 FFS unter anderem folgende Regelungen vorgesehen:

„3. Baustein Mitarbeitergespräch

3.1 Funktion des Mitarbeitergesprächs

Das Kernstück des Führungs- und Fördersystems, das für alle Mitarbeiter in der B angewendet wird, ist der Baustein „Mitarbeitergespräch“.

3.2 Durchführung des Mitarbeitergesprächs

Das Gespräch ist einmal im Jahr zu führen. Das Mitarbeitergespräch sollte darüber hinaus bei besonderen Anlässen … und auf Wunsch von Mitarbeiter oder Führungskraft durchgeführt werden. Bei einem Stellenwechsel sollte das Führen eines Mitarbeitergesprächs selbstverständlich sein, wenn das letzte Gespräch bereits längere Zeit zurück liegt und sich gegenüber diesem Gespräch neue Aspekte ergeben haben.

Das Mitarbeitergespräch wird grundsätzlich von der disziplinarischen Führungskraft mit dem Mitarbeiter geführt.

3.3.2 Leistungsbeurteilung: Ziffer 2

Unter Ziffer 2 soll der Mitarbeiter von der Führungskraft eine Leistungsbeurteilung erhalten.“

Die Beteiligten schließen jährlich eine Betriebsvereinbarung über die Bonuszahlung. In § 3 (5) d der Betriebsvereinbarung Bonuszahlung vom 19. Januar 2011 (nachfolgend BV) ist unter anderem folgende Regelung vorgesehen:

„Der individuelle Leistungsbonus wird von der verantwortlichen Führungskraft auf Grundlage des FFS Gespräches mitarbeiterbezogen festgelegt.“

Wegen des vollständigen Inhalts des FFS und der BV wird auf die Anlagen BR 7 und BR 11 zum Schriftsatz vom 24. Juni 2011 (Bl. 111– 121, 129 – 133 d. A.) Bezug genommen. Im November 2010 führte die Arbeitgeberin einen neu geschaffenen Arbeitsbereich ein, den sogenannten „Management Support“ (AIM/FBM).Dieser Bereich wird von Frau C geleitet, die luftverkehrsrechtlich nicht befugt ist, den operativen Mitarbeitern fachliche Anweisungen zu erteilen. Die Arbeitgeberin ordnete ihrem Bereich zehn der vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer zu. Bei den Arbeitnehmern D, E, F, G und Schönrock handelt es sich um operativ tätige Flugberater und bei den Mitarbeitern I, J, K und L um administrative Mitarbeiter. Frau M ist zu 51 % als Flugberaterin und zu 49 % als administrative Mitarbeiterin tätig. Die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmer änderten sich durch die Neuzuordnungen nicht. Der administrative Mitarbeiter N wurde zum 01. März 2011 aus dem Bereich AIM/FB in den Bereich AIM/FBBumgesetzt. Dies führte wie bei den anderen betroffenen Arbeitnehmern zu einem Wechsel der für ihn zuständigen Führungskraft. Der Betriebsrat ist der Ansicht, diese Neuzuordnungen seien als Versetzungen mitbestimmungspflichtig, und nimmt die Arbeitgeberin im vorliegenden Verfahren auf Aufhebung dieser Maßnahmen in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 169– 173 d. A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, beantragt,

die Versetzung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer D, I, M,J, E, G, F, H, L, K und N in die Abteilung AIM/FBM aufzuheben.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag des Betriebsrats –hinsichtlich Herrn N bezüglich dessen Versetzung in die Abteilung AIM/FBB – erkannt. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 173– 176 d. A.) Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin hat gegen den am 25. August 2011 zugestellten Beschluss am 15. September 2011 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 28.November 2011 am 28. November 2011 begründet. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass den betroffenen Arbeitnehmern keine neuen Arbeitsbereiche zugewiesen worden seien.

Wegen des vollständigen zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 28. November 2011 Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.August 2011 – 20 BV 79/11 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 02. Januar 2012 (Bl. 177 – 180 d. A.)ersichtlich.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin zu Recht gemäß § 101 Satz 1 BetrVG aufgegeben, die Neuzuordnungen der betroffenen Arbeitnehmer aufzuheben.

1. Hinsichtlich Herrn N hat das Arbeitsgericht zu Recht den Antrag des Betriebsrats trotz dessen abweichendem Wortlaut dahin ausgelegt, dass mit ihm die Aufhebung der Zuordnung von Herrn N in den Bereich AIM/FBB angestrebt wird. Diese Auslegung ist unter Berücksichtigung der Antragsbegründung und des Antragszwecks zutreffend und wird von der Arbeitgeberin auch nicht beanstandet.

2. Die Neuzuordnungen sind nach § 101 Satz 1 BetrVG aufzuheben,da sie ohne die Beteiligung des Betriebsrats nach §§ 99, 100 BetrVGdurchgeführt wurden, obwohl es sich um mitbestimmungspflichtige Versetzungen im Sinne der §§ 95 Abs. 3 Satz 1, 99 BetrVG handelt.Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG setzt das Vorliegen einer Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraus. Eine Änderung des Arbeitsbereichs eines Arbeitnehmers kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter anderem in der Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers in der betrieblichen Organisation durch dessen Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit liegen. Dazu genügt ein mit keiner organisatorischen Änderung verbundener reiner Vorgesetztenwechsel ohne weiteres nicht. Etwas anderes gilt indessen, wenn für den betroffenen Arbeitnehmer auf Grund des Wechsels ein in seinem konkreten Arbeitsalltag spürbar anderes neues „Arbeitsregime“ gilt. Dies kann von den Arbeitskollegen, aber auch von einem neuen Vorgesetzten ausgehen,wenn dieser über die Befugnis zur Erteilung reiner Arbeitsanweisungen hinaus relevante Personalbefugnisse besitzt,etwa die Kompetenz zur Ausübung von Disziplinaraufgaben oder zur Leistungsbeurteilung, und diese Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt (BAG 17. Juni 2008 – 1 ABR 38/07 – EzABetrVG 2001 § 95 Nr. 8, zu B II 1 a, d, aa, bb, m. w. N.).

Genau dies trifft hier zu. Die Zuordnung zu einer neuen Führungskraft bewirkt auch ohne eine Änderung von Arbeitsort und Arbeitsinhalt eine spürbare Änderung des Arbeitsregimes, da die Führungskräfte Disziplinaraufgaben gegenüber den ihnen nachgeordneten Arbeitnehmern besitzen und deren Leistungen zu beurteilen haben, was wiederum für die Höhe der den Arbeitnehmern zustehenden Boni relevant ist.

Dagegen wendet die Arbeitgeberin zu Unrecht ein, dass jedenfalls hinsichtlich der operativen Mitarbeiter auf Grund deren variabler Arbeitszeiten keine feste Zuordnung zu bestimmten Führungskräften bestehe. Dies trifft jedenfalls hinsichtlich der Leistungsbeurteilung nicht zu. Für diese ist nach Ziffer 3.2 Absatz 2 Satz 1 FFS, § 3 (5) d BV nicht irgendeine, sondern die für den jeweiligen Arbeitnehmer verantwortliche Führungskraft zuständig.Daher liegt auch bei den operativen Mitarbeitern in der Zuordnung zu einem neuen, von einer anderen Führungskraft geleiteten Team eine Änderung des Arbeitsbereichs im Sinne der §§ 95 Abs. 3 Satz 1,99 BetrVG.

3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§72 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht.