OLG Rostock, Beschluss vom 19.07.2010 - 10 WF 106/10
Fundstelle
openJur 2010, 762
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts G - Familiengericht - wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Im Rahmen eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenen abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens begehrt die Antragsgegnerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG. Im Hinblick auf die bereits vor der Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Familiengericht den mit der Beschwerde weiterverfolgten Verfahrenskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen. Denn die bereits vor der Abtrennung gewährte Prozesskostenhilfe wirkt weiter, das notwendige Rechtschutzinteresse für eine erneute Gewährung von Verfahrenskostenhilfe fehlt.

Zwar mag der Wortlaut des Art 111 Abs. 4 S 2 FGG-RG " ... als selbständige Familiensachen fortgeführt..." dafür sprechen, dass eine von einem ZPO-Scheidungsverfahren abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichssache mit ihrer Wiederaufnahme eine neue selbständige Familiensachen wird. In diesem Fall bestände ein Rechtschutzinteresse für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, weil eine neue Sache vorläge.

Einer entsprechende Auslegung der genannten Vorschrift steht jedoch sowohl die Gesetzesbegründung zur genannten Vorschrift (BT-Ds 16/11903, S. 62) als auch das Wesen des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs entgegen.

Eine Änderung des Charakters des Versorgungsausgleichs von einer Folgesache in eine selbständige Familiensache ist mit der genannte Vorschrift nicht gewollt. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 111 Abs. 4 S 2 FGG-RG dient der Satz 2 des Art. 111 Abs. 1 FGGRG lediglich der Klarstellung, dass die Regelung des Art 111 Abs 4 S 1 FGG-RG auch auf weitere Folgesachen aus dem Verbund Anwendung findet (vgl. BT - Ds aaO). Art 111 Abs. 4 S 1 FGG-RG regelt "lediglich" die Anwendung des neuen Verfahrensrechts auf abgetrennte oder ausgesetzte und nach dem 1.9.2009 wieder aufgenommene Verfahren. Den Charakter des Versorgungsausgleichs regelt er nicht.

Mit dem OLG Brandenburg ( Beschluss vom 12.05.2010 - 15 WF 125/10) ist der Senat der Ansicht, dass es dem Wesen der öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs widersprechen würde, würde dieser in den genannten Fällen seinen Charakter als Folgesache verlieren. Denn Wesen des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs ist, dass dieser nur im Fall der Scheidung und damit nur im Zusammenhang mit dieser (mithin als Folgesache) durchzuführen ist.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Ob es sich beim Wiederaufnahmeverfahren nach § 50 Abs. 1 Ziffer 2 VersAusglG um ein selbständiges oder um die Fortführung eines bereits begonnenen Verfahrens handelt, ist umstritten (zum Meinungsstand siehe OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2010 - 8 WF 33/10 - und OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010 - 15 WF 125/10). Im Hinblick hierauf und auf die voraussichtliche Vielzahl von Verfahren, deren Inhalt diese Frage sein wird, bedarf es einer höchstrichterlichen Klärung (Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde durch Zulassung: vgl. Götsche FamRZ 2009, 383, 388 unter V.2.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. § 76 FamFG Rn. 16 m.w.N.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. § 70 Rn. 12).