OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2012 - 1 M 174/11
Fundstelle
openJur 2012, 136508
  • Rkr:

1. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden.

2. Soweit selbst das Fehlen wirksamer dienstlicher Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu hindern vermag und insofern von der Behörde die eignungs-, leistungs- und befähigungs-relevanten Merkmale des Bewerbers zu ermitteln sind, die einen Vergleich nach den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen, ist dies allenfalls auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.

3. Aus der allgemeinen wie auch aus der in § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA normierten Regelbeurteilungspflicht resultierend darf der Dienstherr bei seiner Auswahlwahlentscheidung nicht ausschließlich die jeweils "aktuell(st)en" Anlassbeurteilungen zugrunde legen, sondern hat überdies zumindest die letzte Regelbeurteilung der Beamten zu berücksichtigen (Fortentwicklung von: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2011 - 1 M 65/11 -).

4. Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt indes kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG dar.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 30. November 2011, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Einwendungen der Antragsgegnerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2) muss der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungenvorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidungen keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 und vom 4. November 2010, jeweils a. a. O.).

Soweit selbst das Fehlen wirksamer dienstlicher Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu hindern vermag und insofern von der Behörde die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale des Bewerbers zu ermitteln sind, die einen Vergleich nach den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370), ist dies nach den vorstehenden Ausführungen allenfalls auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, etwa in denen der Dienstherr schon keine eigene rechtliche Handhabe in Bezug auf die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung besitzt (dienstherren- oder geschäftsbereichsübergreifende Bewerbungen) oder spezialgesetzliche Normen Ausnahmen von einer (Regel-)Beur-teilungspflicht versehen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. April 2997 - 2 C 38.95 -, Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 16). Um eine derartige Fallgestaltung handelt es sich bei der hier maßgeblichen Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin - entgegen der Annahme der Beschwerde - hingegen nicht.

Es entspricht im Übrigen dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - "aktuellsten" Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient. Für die Beamten des Landes Sachsen-Anhalt folgt dies überdies aus § 21 Abs. 1 LBG LSA (vgl. auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2011 - 1 M 65/11 -, juris). Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen und können beurteilt werden, wenn es ein besonderer Anlass erfordert.

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen sind indes neben den aktuell(st)en dienstlichen Beurteilungen auch frühere dienstliche (Regel-)Beurteilungen zu berücksichtigen. Aus ihnen ergeben sich nämlich keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung. Vielmehr handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Vor allem bei einem Vergleich zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt können sie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen. Die daraus ableitbaren Entwicklungstendenzen haben nicht nur Bedeutung für den Vergleich von Bewerbern mit gleichwertigen aktuellen Beurteilungen. Sie vermögen auch Aufschluss darüber zu geben, ob ein Bewerber bei einer Beurteilung im Hinblick auf die Besetzung eines Beförderungsamtes bevorteilt oder benachteiligt wird (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).

Dementsprechend und zugleich aus der in § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA normierten Regelbeurteilungspflicht resultierend darf der Dienstherr bei seiner Auswahlwahlentscheidung - entgegen der Annahme der Beschwerde - nicht ausschließlich die jeweils "aktuell(st)en" Anlassbeurteilungen zugrunde legen, sondern hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - überdies zumindest die letzte Regelbeurteilung der Beamten zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin indes vorliegend unterlassen, damit eine dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG widersprechende verfahrensfehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen und folglich den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Insoweit hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners leidet damit an dem grundlegenden Mangel, dass ihr - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt - keine Regelbeurteilungen, sondern allein Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt wurden, obwohl § 21 Abs. 1 Satz 1 - des am 1. Februar 2010 und damit weit vor der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2011 in Kraft getretenen - LBG LSA bestimmt, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen sind. § 21 Abs. 2 LBG LSA gibt den obersten Dienstbehörden hierzu zwingend auf, das Nähere für die Beamten ihres Geschäftsbereiches durch allgemeine Anordnung zu bestimmen. Dieser Rechtspflicht hatte die für den Antragsteller zuständige oberste Dienstbehörde mit ihren bis zum 30. September 2011 geltenden Beurteilungsrichtlinien zunächst genügt, ist dieser nach In-Kraft-Treten des LBG LSA indes faktisch nicht mehr nachgekommen. Denn die Antragsgegnerin weist selbst darauf hin, dass diese Beurteilungsrichtlinien die Erstellung von Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2011 und damit noch vor der zu treffenden Auswahlentscheidung zwingend vorgesehen hatten.

Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die für den Antragsteller zuständige oberste Dienstbehörde mit Erlass vom 26. Mai 2011 die Regelbeurteilungspflicht nach den bisherigen Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich ausgesetzt und damit im Ergebnis aufgehoben hat, verhindert das Ministerium nicht nur insgesamt die Erstellung regelmäßiger Leistungsbewertungen der Beamten seines Geschäftsbereiches, sondern beschränkt diese auf gesonderte Anlässe. Eine solche Vorgehensweise ist mit dem von § 21 LBG LSA intendierten Zweck nicht zu vereinbaren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2011, a. a. O.), da damit Regelbeurteilungen als wesentliches Mittel der Personalauslese (weitgehend) entwertet werden und Anlassbeurteilungen ein ihnen nicht zustehendes, unverhältnismäßig großes Gewicht erhalten (vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 594; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris). Anlassbeurteilungen sollen lediglich einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen, wo dieser anders nicht herzustellen ist, und darüber hinaus Aussagen zur Eignung bezogen auf das konkret angestrebte Amt enthalten. Von daher ist die Aussagekraft von Anlassbeurteilungen - anders als die Beschwerde meint - grundsätzlich auf den Anlass und den von ihr erfassten Zeitraum beschränkt und verändert nicht die an eine nachfolgende Regelbeurteilung gestellten Anforderungen. Demgegenüber soll die Regelbeurteilung - für alle Beamten gleichmäßig - die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfassen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 -, juris [m. w. N.]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2007 - 4 S 339/07 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2011, a. a. O.; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 1 M 84/09 -, juris [m. w. N.]).

Das unverhältnismäßig große Gewicht der der Auswahlentscheidung allein zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen zeigt sich im vorliegenden Verfahren insbesondere daran, dass die letzten Regelbeurteilungen des Antragstellers wie der übrigen Beamten jeweils zum 1. September 2007 erstellt worden sind und damit zum Auswahlzeitpunkt mehr als vier Jahre zurücklagen. Unabhängig von dieser konkreten Konstellation hätte die für den Antragsteller zuständige oberste Dienstbehörde die bestehende Regelbeurteilungspflicht nicht einfach gleichsam aufheben dürfen, zumal sachliche Gründe hierfür von der Beschwerde nicht substantiiert vorgetragen oder anderweitig ersichtlich sind. Die Beschwerde macht nicht plausibel, dass das In-Kraft-Treten der neuen Beurteilungsrichtlinien zum 1. Oktober 2011 die Aufhebung der Regelbeurteilungspflicht - insbesondere über einen derart lang (aus)wirkenden Zeitraum - zu rechtfertigen vermag. Denn es ist weder dargetan noch anderweitig zu ersehen, dass und aus welchen Sachgründen die weitere Anwendung der Beurteilungsrichtlinien ausgeschlossen sein sollte, zumal die bisherigen Beurteilungsrichtlinien weiterhin inhaltlich uneingeschränkt anzuwenden waren, indes nur nicht zum Zwecke der Erstellung von Regelbeurteilungen, sondern allein zur Erstellung von Anlassbeurteilungen. Es obliegt daher letztlich der Entscheidung der obersten Dienstbehörde, ob sie im Hinblick auf die verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich bestehende Regelbeurteilungspflicht in zeitlicher Hinsicht der Einführung eines neuen Beurteilungssystems oder aber zeitnahen Beförderungsauswahlverfahren auf der Grundlage des bisherigen Beurteilungssystems den Vorrang einräumen will.

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

Hiervon ausgehend leidet die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin an einem weiteren grundlegenden, gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verstoßenden Mangel. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Auswahlentscheidung - auf der ersten Stufe - lediglich solche Beamte berücksichtigt, "die am Stichtag 01.12.2011 einen höherwertigen Dienstposten innehaben". Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt indes kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar (siehe: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 9. April 2008 - 1 M 25/08 -, juris [m. w. N.]). Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen. Demzufolge steht die Beförderung des Inhabers eines höherwertigen Dienstpostens ohne Bewerberauswahl allenfalls dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben worden ist. Nur wenn den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Dienstpostens genügt worden ist, kann der ausgewählte Beamte nach erfolgreichem Abschluss einer Bewährungszeit ohne nochmalige Bewerberauswahl befördert werden (siehe: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009, a. a. O. [m. w. N.]). Dass vorliegend eine solche Fallgestaltung bei sämtlichen der ausschließlich berücksichtigten Beamten vorgelegen hätte, ist weder dem allein maßgeblichen Auswahlvermerk zu entnehmen, noch anderweitig für den Senat ersichtlich.

Da der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch nach alledem durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend eine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen, weil nach den vorstehenden Ausführungen sich nicht mit der hier erforderlichen Gewissheit feststellen lässt, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung "offensichtlich chancenlos" (so: BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, NVwZ 2006, 1401) ist. Dabei ist vom beschließenden Senat zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (so: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200), zumal vorliegend dienstliche Beurteilungen als Auswahlgrundlage zu erstellen bzw. wertend heranzuziehen sind.

Der Antragsteller hat schließlich auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da sein Bewerbungsverfahrensanspruch ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ernstlich gefährdet wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 GKG, wobei hier die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 10 LBesO zugrunde zu legen war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).