Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.10.2012 - 1 ZB 12.1023
Fundstelle
openJur 2012, 129271
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen zu Gunsten der Beigeladenen erteilten Vorbescheid für einen Schweinestall.

Das Landratsamt Fürstenfeldbruck erteilte den Beigeladenen einen Vorbescheid, mit dem die Errichtung eines Mastschweinestalles für 252 Mastschweine auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung A... als planungsrechtlich zulässig festgestellt wird. Der Bescheid vom 5. Februar 2010 nimmt im Tenor Bezug auf das immissionsschutzrechtliche Gutachten der Fa. M. vom 3. Februar 2010. Der Schweinestall mit den geplanten Ausmaßen von etwa 14 m x 38 m soll westlich der bestehenden Hofstelle der Beigeladenen, an der sie derzeit eine Rinderhaltung mit etwa 100 Tieren betreiben, errichtet werden.

Auf dem östlich anschließenden Grundstück (Fl.Nr. ... Gemarkung A...) führt der Kläger in einer Entfernung von etwa 50 m zu dem Rinderstall der Beigeladenen einen Pensionspferdebetrieb mit 41 Einstellplätzen unter dem Namen „...“. Im südlichen Bereich des insbesondere die Reithalle beherbergenden Hauptgebäudes befinden sich drei Wohnungen (Betriebsleiterwohnung, Trainerappartement und Personalwohnung). Die gegen den Vorbescheid vom 5. Februar 2010 gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2012 abgewiesen. Die aus der geplanten Schweinehaltung resultierenden Geruchsimmissionen beeinträchtigten den Kläger und seinen Betrieb auch unter Berücksichtigung der bestehenden geruchlichen Vorbelastungen aus der benachbarten Rinderhaltung und seiner eigenen Pferdehaltung nicht unzumutbar, wie sich aus dem auf der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) beruhenden Gutachten M. ersehen lasse. Der am klägerischen Anwesen im Bereich der betrieblichen Wohnungen auftretende Fremdgeruch liege danach unter 25 % der Jahresstunden; wolle man auch den Geruch aus der Pferdehaltung berücksichtigen, sei der dann zumutbare Wert der Jahresgeruchsstunden von 50% bei weitem nicht erreicht. Könne aber auf der Basis der GIRL eine unzumutbare Geruchsbelastung ausgeschlossen werden, befinde sich man sich wegen des damit verbundenen worst-case-Szenarios jedenfalls „auf der sicheren Seite“.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, an dessen Richtigkeit er ernstliche Zweifel geltend macht; des Weiteren weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und besitze grundsätzliche Bedeutung. Das Regelwerk der GIRL habe im vorliegenden Fall für die Beurteilung landwirtschaftlicher Geruchsimmissionen nicht herangezogen werden dürfen; wolle man dies gleichwohl zulassen, so sei es zumindest unrichtig angewendet worden, weil das Wohnhaus des Klägers nicht in die Beurteilung der Geruchssituation einbezogen und die von ihm „selbst produzierten“ Gerüche aus der Pferdehaltung unberücksichtigt geblieben seien. Im Übrigen lägen weder der Betrieb der Beigeladenen noch die Pferdehaltung des Klägers im „klassischen Außenbereich“, sondern hätten wegen ihrer Ortsrandlage das Schutzniveau eines Dorfgebiets. Schließlich betreibe der Kläger mit der Pferdehaltung eine weitaus emissionsärmere Wirtschaftsform als die Beigeladenen.

Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen die Ablehnung des Zulassungsantrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Landratsamt vorgelegten Bauakten, die Akten des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren und in den Parallelverfahren (M 11 K 10.985 und 1011) sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) nicht vorliegen.

1. Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der geplante Mastschweinestall der Beigeladenen - auch unter Berücksichtigung der bestehenden geruchlichen Vorbelastungen - an den maßgeblichen Betriebswohnungen des dem Kläger gehörenden Pensionspferdebetriebs keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen hervorrufen wird. Das Zulassungsvorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die den Kläger als spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebots schützende Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sei durch die zu erwartenden geruchlichen Emissionen nicht verletzt, nicht zu erschüttern.

1.1 Die Richtigkeit des Urteils ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht zu seiner Annahme auf der Basis des Berechnungsmodells der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - in der Fassung vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 gelangt ist, die wiederum Grundlage der maßgeblichen gutachterlichen Äußerungen ist.

Zwar ist es richtig, dass die Beurteilung von Geruchsbelästigungen nach der GIRL auch nach ihrer Überarbeitung im Jahr 2008 aus den bekannten, im angefochtenen Urteil nochmals ausführlich dargestellten Gründen (UA S. 23 bis 25) zu einer „Überzeichnung“ von Gerüchen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung und damit zu fragwürdigen Ergebnissen führen kann; genau aus diesem Grund ist jedoch das vom Verwaltungsgericht gewählte Vorgehen nicht zu beanstanden, eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn durch Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung im Grundsatz dann auszuschließen, wenn (sogar) die nach GIRL maßgeblichen Jahresgeruchsstunden eingehalten werden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht die Klage abweisen, ohne damit dem Regelwerk, dessen Anwendung letztlich das Urteil trägt, eine generelle Anwendbarkeit für Fälle der Beurteilung von Gerüchen aus nicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Tierhaltungsanlagen zuzuerkennen (vgl. zu derartigen Anlagen: BVerwG vom 21.12.2011 NVwZ 2012, 636), sondern nach wie vor bei der Beurteilung von Gerüchen aus einer Schweinehaltung der „VDI-Richtlinie Immissionsminderung Tierhaltung - Schweine - (VDI 3471)“ vom Juni 1986 den Vorrang einzuräumen. Allerdings wird die VDI 3471 Situationen wie der vorliegenden, in der bereits eine Vorbelastung in Form bestehender landwirtschaftlicher Gerüche besteht, nicht in vollem Umfang gerecht. Das Verwaltungsgericht ist deshalb in nicht angreifbarer Weise davon ausgegangen, dass „mangels anderweitiger Orientierungshilfen“ im vorliegenden Fall wegen der geruchlichen Vorbelastungen auf die GIRL als maßgebliche Erkenntnisquelle zurückgegriffen werden kann (vgl. UA S. 25), weil sie als „komfortables worst-case-Szenario“ im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit einen Berechnungsweg aufzeigt, der jedenfalls dem Rücksichtnahmegebot gerecht wird und daher „auf der sicheren Seite“ liegt (vgl. NdsOVG vom 25.7.2002 NVwZ-RR 2003, 24). Der vom Erstgericht zur Begründung herangezogene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2010 beschäftigt sich zwar mit einer Biogasanlage; der Kläger erklärt aber nicht, warum die dort maßgebliche Überlegung nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen werden kann.

Der Kläger bestätigt mit seinem Zulassungsvorbringen im Übrigen sogar die grundsätzliche Richtigkeit der vorgenommenen worst-case-Betrachtung, indem er für die Nichtanwendung der GIRL plädiert. Allerdings kann auch er nach dieser (im Grundsatz richtigen) Feststellung kein anderes geeignetes Regelwerk anbieten, um die Zumutbarkeit der zu erwartenden Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung abschätzbar zu machen. Auf die bisher nur als „Gründruck“ vorhandene VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 (Stand: Juni 2011), die umfangreichere Methoden zur Beurteilung tierischer Immissionen als die derzeit geltende VDI 3471 enthält, kann schon deswegen nicht zurückgegriffen werden, weil sie nur im Entwurf vorliegt (BayVGH vom 31.5.2012 Az. 15 ZB 11.2348 <juris> RdNr. 6; VG Hannover vom 4.7.2012 Az. 12 B 2648/12 <juris> RdNr. 43).

Der in der Zulassungsschrift erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe „unausgesprochen“ die VDI 3471 und ihre Abstandsregelung angewendet, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zwar die grundsätzliche Anwendbarkeit dieses Regelwerks bejaht, es gleichwohl im vorliegenden Fall nicht angewendet, weil „mehrere Emissionsquellen…vorhanden“ sind (vgl. UA S. 21, 25/2. Absatz). Damit folgt es dem Ansatz des Gutachtens vom 3. Februar 2010 (S. 5, letzter Absatz), das wegen der bestehenden Vorbelastung eine Prüfung nach GIRL durchgeführt hat.

1.2 Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das - grundsätzlich mit der dargestellten Einschränkung heranzuziehende - Regelwerk der GIRL falsch angewandt worden wäre und bei der Beurteilung nicht alle Umstände des konkreten Einzelfalls betrachtet worden wären.

1.2.1 Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht sehr wohl „die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen“ in die Betrachtung mit einbezogen und (hilfsweise) zudem noch die aus dem eigenen Pferdehaltungsbetrieb resultierenden geruchlichen Belästigungen betrachtet.

Dabei wurden die drei im südlichen Teil des westlichen, die Reithalle beherbergenden Betriebsgebäudes liegenden betrieblichen Wohnungen, von denen der Kläger die größte selbst bewohnt, berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat die Schutzwürdigkeit dieser drei Wohnungen untersucht und ist auch insoweit dem Gutachten gefolgt (vgl. Abb. 17, Ziff. 7.2.2 „Gesamtbelastung an der Pferdehaltung“, gemeint ist: an den Betriebswohnungen).

Allerdings schließt das Gutachten (S. 25, Ziff. 7 Ergebnisse, 5. Absatz) bei der im ersten Schritt vorgenommenen Beurteilung der Vorbelastung den vorhandenen, dem Kläger zurechenbaren Geruch aus der eigenen Pferdehaltung aus, obwohl er im Vergleich zur Geruchsbelastung aus der bestehenden Rinderhaltung und aus der geplanten Schweinehaltung andersartig ist (vgl. hierzu: Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL, zu Nr. 1. 5, S. 30, 42), und stellt fest, dass die in der GIRL vorgesehene Grenze von 25 % der Jahresgeruchsstunden (Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL, zu Nr. 3.1, S. 33) nicht erreicht wird (vgl. Gutachten Abb. 17, Ziff. 7.2.2). Ob das Ausblenden der Vorbelastung aus der Pferdehaltung zu einer angemessenen Beurteilung führt, kann letztlich dahinstehen, denn das Urteil betrachtet - insoweit über das Gutachten hinausgehend - hilfsweise die Vorbelastung durch den Pferdegeruch (vgl. UA S. 30, 31) und schließt auch unter dieser Annahme in nicht zu beanstandender Weise eine unzumutbare Geruchsbelastung aus. Die bei dieser Betrachtung entstehenden Gerüche sind aus den Abbildungen 18, 19 (Ziff. 7.3 Sonderfallbetrachtung Sportplatz) des Gutachtens in der maßgeblichen Fassung ersichtlich; demnach beträgt die „Gesamtbelastung für Geruch“ unter Einbeziehung der Rinderhaltung der Beigeladenen, der eigenen Pferdehaltung sowie der hinzutretenden Schweinehaltung am südlichen Rande des Betriebs des Klägers zwischen 0,27 und 0,30 der Geruchsstunden. Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund festgestellt, dass diese Werte weit unter dem einem selbst emittierenden Betrieb zuzumutenden Wert von 50 % der Jahresgeruchsstunden liegen und dabei das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2002 (Az. 10 B 435/02 <juris>) in Bezug genommen. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht lege ihm Beurteilungswerte auf, die „über 50 % der Geruchsstunden“ betragen würden; richtig ist vielmehr, dass das Verwaltungsgericht unter Einbeziehung der „selbst produzierten“ Tiergerüche eine - im vorliegenden Fall bei weitem nicht erreichte - Grenze von bis zu 50 % für zumutbar hält.

Zu Unrecht geht der Kläger in seiner Zulassungsschrift davon aus, Abbildung 17 im Gutachten beziehe sich lediglich auf die Zusatzbelastung. Diese tatsächlich in der ersten Fassung des Gutachtens vom 3. Februar 2010 (Version 1D.DOC:03.02.2010) versehentlich falsch wiedergegebene Bildunterschrift wurde mit der zweiten Fassung des Gutachtens (Version 2D.DOC:04.02.2010) insoweit richtig gestellt, als Abbildung 17 die Gesamtbelastung darstellt (vgl. das dem Klägerbevollmächtigten am 26.8.2011 zugänglich gemachte Schreiben des Gutachters vom 20.5.2011 an das Verwaltungsgericht, S. 6 u.a.: „in Abbildung…17 wurde Zusatzbelastung durch Gesamtbelastung ersetzt.“).

1.2.2 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass dem Pensionspferdebetrieb des Klägers und damit den vorhandenen drei betrieblichen Wohnungen wegen ihrer Lage im Außenbereich nicht das Schutzniveau eines Dorfgebietes zuerkannt werden kann.

Die Wohnungen konnten im Außenbereich nur genehmigt werden, weil sie dem „landwirtschaftlichen Betrieb“ des Klägers dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB). Die Haltung von Pensionspferden ist grundsätzlich wie jede andere landwirtschaftliche Tierhaltung zu bewerten; hieran ändert nichts, dass die Pferde letztlich im Auftrag Dritter aus Gründen der Liebhaberei und nicht unmittelbar im Sinn landwirtschaftlicher Urproduktion gehalten werden. Der vom Kläger unter Hinweis auf die von ihm praktizierte „besondere Betriebsweise“ und die Situierung des Betriebs in „Ortsrandlage“ geforderten Zuerkennung des Schutzniveaus eines Dorfgebietes und damit der Anwendung des entsprechenden Immissionswertes (Ziff. 3.1, Tabelle 1 GIRL) ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht nachgekommen. Bei der Frage der Schutzwürdigkeit und der daraus folgenden Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen spielt es nämlich keine Rolle, inwieweit ein landwirtschaftlicher Betrieb, der sich gegen die Zunahme von andersartigen Geruchsemissionen in der Nachbarschaft wendet, im Vergleich hierzu weniger emittiert. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass es im Außenbereich keinen Anspruch darauf gibt, dass neu hinzukommende privilegierte Tierhaltungsanlagen sich an dem niedrigsten Niveau bereits bestehender Emissionen landwirtschaftlicher Art orientieren müssten. Auch können die im Rahmen des klägerischen Betriebs erkennbar werdenden gewerblichen Komponenten, die insbesondere aus der Verpachtung der Pferdeboxen an Dritte und dem damit einhergehenden Kundenverkehr am Betriebsort resultieren, dem Betrieb nicht sein landwirtschaftliches Gepräge nehmen; andernfalls hätte die Pensionspferdehaltung im Außenbereich nicht als privilegiertes Vorhaben zugelassen werden können.

Wollte der Kläger eine höhere Stufe der Schutzwürdigkeit seines Betriebes und der betrieblichen Wohnungen gegenüber Geruchsbelästigungen erreichen, hätte er seinen Betrieb nicht an dieser Stelle im Außenbereich, sondern in einem Dorf- oder Gewerbegebiet (vgl. Nr. 3.1, Tabelle 1 GIRL) ansiedeln müssen. Bei der typisierenden Einstufung des Gebietscharakters bleibt die konkrete Form der Ausübung privilegierter Landwirtschaft und damit die Frage, ob wegen besonderer Umstände der Tierhaltung weniger Immissionen verursacht werden, außer Betracht.

1.2.3 Eine höhere Schutzwürdigkeit des klägerischen Betriebs ergibt sich auch nicht daraus, dass sich durch das Auftreten von Gerüchen aus der Schweinehaltung möglicherweise die Verpachtungsmöglichkeiten für die Pferdeboxen aufgrund der zunehmenden Geruchsbelästigungen verschlechtern. Zu Recht geht das angefochtene Urteil davon aus, dass der auf dem Pferdehof verkehrende „Kundenkreis“ des Klägers keinen höheren Schutzanspruch genießt als die dort wohnenden und arbeitenden Betriebsangehörigen. Auch insoweit gilt, dass der Kläger, wollte er ein höheres Schutzniveau beanspruchen, seinen Betrieb nicht im Außenbereich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer bestehenden Landwirtschaft hätte ansiedeln dürfen.

1.2.4 Das Urteil ist auch nicht deswegen ernstlich zweifelhaft, weil der Bescheid nicht ausdrücklich auf die „korrigierte Fassung“ des Gutachtens vom 3. Februar 2010 Bezug nimmt (UA S. 25, 26).

Ungeachtet der Bezugnahme auf das eindeutige Datum (3.2.2010), das im Tenor des angefochtenen Bescheides vom 5. Februar 2010 genannt wird, ist davon auszugehen, dass der Bescheid auf das Gutachten in seiner letztgültigen Fassung abstellt. Denn die redaktionell überarbeitete, zur Grundlage der Genehmigung gemachte Fassung lag dem Landratsamt im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vor. Im Übrigen hat der Gutachter mit Schreiben vom 20. Mai 2011 unwidersprochen dargelegt, dass sämtliche Änderungen ohne Einfluss auf das Ergebnis der Geruchsbeurteilungen waren. Aber auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, könnte der Kläger hieraus keinen Vorteil ziehen, denn trotz der Inbezugnahme des Gutachtens vom 3. Februar 2010 an hervorgehobener Stelle im Tenor ist es nicht Regelungsinhalt des Bescheides vom 5. Februar 2010 geworden, sondern wird lediglich als maßgebliche Grundlage für die Bewertung der Behörde genannt, die aus der Mastschweinehaltung resultierenden Belästigungen seien der Nachbarschaft zumutbar. Das Gutachten enthält auch keine Vorschläge für von der Genehmigungsbehörde anzuordnende Nebenbestimmungen. Die nicht systemgerechte Erwähnung im Tenor bleibt daher ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung.

2. Die Rechtssache weist nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insbesondere kann die Beantwortung der Frage, ob die GIRL in ihrer Fassung 2008 für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen aus Tierhaltungsanlagen generell unanwendbar ist, mit dem vom Verwaltungsgericht gewählten Weg offen bleiben.

3. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag der Senat nicht zu erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die drei in der Zulassungsschrift formulierten Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, denn entweder stellen sie sich nicht in dieser Form oder sie können unentschieden bleiben. So geht die Frage, ob „eine eigene Tierhaltung den Schutzanspruch gegen Immissionen aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben … mindert“, bereits von der unzutreffenden Vorstellung aus, dass im Außenbereich ein wie auch immer definierter bestehender „höherer“ Schutzstandard im vorliegenden Fall gemindert werde; in der Rechtsprechung ist dagegen in Übereinstimmung mit der GIRL anerkannt, dass dem „landwirtschaftlichen Wohnen“ im Außenbereich wegen seiner besonderen Zweckbestimmung das geringste Schutzniveau zukommt. Im Übrigen hängt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbelästigungen auf der Basis der GIRL grundsätzlich nicht davon ab, ob der „belästigte“ Betrieb selbst mehr, weniger oder „angenehmere“ Gerüche emittiert.

4. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass er auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat, weil sich diese substantiiert zu dem Zulassungsantrag geäußert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; der dort genannte Streitwert von 7.500 Euro ist auch nicht im Hinblick darauf zu mindern, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens keine Baugenehmigung, sondern nur ein Vorbescheid ist, weil dieser letztlich die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Mastschweinestalles feststellt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).