OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2011 - II-11 UF 159/11
Fundstelle
openJur 2012, 129182
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 26.05.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Beckum zu Ziffer 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 06.09.2011 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 245,- EUR zu zahlen, wobei der künftige Unterhalt jeweils zum 03. eines Monats im Voraus zu leisten ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.800,- EUR.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind seit dem 06.09.2011 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus ihrer am ...2004 in Varberg/Schweden geschlossene Ehe sind die Kinder X (geb. ...2005) und X2 (geb. ...2007) hervorgegangen. Aktuell besucht X die 1. Klasse der Grundschule und nutzt bis 15.00 Uhr das Betreuungsangebot der Schule. X2 geht in den Kindergarten; dort wird er nach dem Mittagessen von der Großmutter mütterlicherseits abgeholt.

Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Antragsgegnerin. Der Antragsteller leistet den Mindestkindesunterhalt.

Die Trennung der Parteien erfolgte am 28.03.2009 durch Auszug des Antragstellers aus der Ehewohnung. Hierbei handelt es sich um eine im Haus der Eltern der Antragsgegnerin befindliche, für die Beteiligten ausgebaute Dachgeschoßwohnung, in der die Antragsgegnerin weiterhin mit den Kindern wohnt. Einen Mietzins entrichtet sie -wie auch während des Zusammenlebens mit dem Antragsteller- nicht. Allerdings leistet sie Zahlungen von monatlich 200,- EUR auf ein von den Beteiligten für die Wohnungseinrichtung/-renovierung aufgenommenes Darlehen. Bis zum 30.12.2010 waren diese Raten von dem Antragsteller bedient worden.

Der am ...1965 geborene Antragsteller ist als Lkw-Fahrer vollschichtig erwerbstätig. Seine Brutto- sowie Nettobezüge beinhalten u.a. einen Betrag von 200,- EUR für die betriebliche Altersversorgung. Dieser Betrag wird über den Arbeitgeber einbehalten und in eine Direktversicherung abgeführt.

Aus einem von ihm im Jahr 2006 verursachten Unfall treffen den Antragsteller Zahlungsverpflichtungen in Höhe von etwa 23.000,- EUR, die derzeit nicht bedient werden. Vielmehr hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht Münster einen Insolvenzantrag gestellt. Ein entsprechender Eröffnungsbeschluss liegt allerdings noch nicht vor.

Die am ...1974 geborene Antragsgegnerin ist gelernte Fremdsprachenkorrespondentin und staatlich geprüfte Übersetzerin. Sie arbeitete bis zum 14.03.2003 in L Anwaltskanzleien, die sie vorwiegend als Schreibkraft und nur sekundär als Fremdsprachenkorrespondentin einsetzten. Sodann zog sie nach Beckum, wo sie bei einer Firma J eine kaufmännische Ausbildung absolvieren wollte. Dies scheiterte allerdings wegen der Insolvenz der Firma. Die Hintergründe des Umzugs sind zwischen den Beteiligten streitig. Einzelheiten zu Erwerbstätigkeiten in Beckum werden von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen.

Jedenfalls nach der Geburt der Kinder war die Antragsgegnerin - mit Einverständnis des Ehemannes - nicht mehr erwerbstätig.

Seit Januar 2011 ist die Antragsgegnerin in der Über-Mittag-Betreuung einer Schule tätig, wo sie bis Juni mit 13,5 Stunden wöchentlich à 8,50 EUR monatlich, seit dem 01.08.2011 sogar mit 18,5 Stunden beschäftigt ist.

Seit Juni 2011 unternimmt die Antragsgegnerin zudem vereinzelte Bewerbungsbemühungen im kaufmännischen Bereich im Umkreis von Beckum.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, ein Wiedereinstieg in ihren erlernten Beruf sei nach mehrjährigem Ausstieg erst nach dem Absolvieren von Fortbildungsmaßnahmen mit einer Einarbeitungszeit von 2-3 Jahren möglich. Zudem habe sie aufgrund der Wirtschaftskrise keine Chance, eine Stelle als Fremdsprachenkorrespondentin in der Nähe ihres Wohnorts zu finden.

Insbesondere aber hat die Antragsgegnerin zunächst die Auffassung vertreten, ihr sei angesichts des Alters der Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Der damals 3-jährige X2 müsse sich langsam an den Besuch des Kindesgartens gewöhnen. Der lebhafte X bedürfe einer intensiven, kontinuierlichen mütterlichen Betreuung und Vorbereitung auf die Einschulung. Zudem ergebe sich ein besonderes Betreuungsbedürfnis, da die Kinder unter der Trennung deutlich gelitten hätten. Zudem seien Arzttermine, Termine für eine orthopädische Förderung, Schwimmtraining und Klavierunterricht wahrzunehmen.

Die Antragsgegnerin ist bei Ermittlung ihres Unterhaltsanspruchs von Einkünften des Antragstellers in Höhe von 1.792,51 EUR ausgegangen. Hierbei hat sie dem vom Arbeitgeber des Antragstellers in die Direktversicherung gezahlten Betrag von monatlich 200,- EUR als Einkommen zugerechnet, mit der Behauptung der Antragsteller sei verpflichtet, sich diesen Betrag -was möglich sei- als Lohnerhöhung auszahlen zu lassen.

Ihre jetzigen eigenen Arbeitseinkünfte seien, so die Antragsgegnerin, um die monatliche Darlehensbelastung von 200,- EUR zu reduzieren.

Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung einen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 328,82 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt,

                                          den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat behauptet, allein mit einer halbschichtigen Tätigkeit als Fremdsprachenkorrespondentin könne die Antragsgegnerin 1.000,- EUR netto verdienen, so dass sich kein Unterhaltsanspruch mehr errechne. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin bereits vor Eheschließung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und daher durch die Ehe keine Nachteile erlitten.

Insbesondere hat der Antragsteller behauptet, die Kinder bedürften keiner Betreuung, die einer Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin -jedenfalls halbschichtig- entgegenstehe, da der Kindergarten von X2 von 07.30 bis 17.30 Uhr und die Schule von X ebenfalls eine Betreuungsmöglichkeit bis 17.00 Uhr anbietet. Schließlich könnten ergänzend die Großeltern mütterlicherseits, mit denen die Antragsgegnerin im demselben Haus lebe, unterstützend eingreifen. Auch die Großeltern väterlicherseits stünden als Betreuungspersonen zur Verfügung.

Schließlich hat der Antragsteller die Ansicht vertreten, der Antragsgegnerin sei ein Vorteil wegen des mietfreien Wohnens in dem Haus der Eltern zuzurechnen. Bei Ermittlung seiner Einkünfte sei zu berücksichtigen, dass diese teilweise überobligatorisch seien, da er als Fernfahrer eine Arbeitszeit von 15 Stunden täglich habe.

Das Amtsgericht Beckum hat mit Beschluss vom 26.05.2011 die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Unterhaltsantrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, ein nachehelicher Unterhaltsanspruch bestehe in Form eines Betreuungsunterhalts nicht, da die Antragsgegnerin keine Gründe vorgetragen habe, die eine persönliche Betreuung der Kinder durch sie über deren drittes Lebensjahr hinaus erforderlich mache. Eine etwaig in der Ehe getroffene Vereinbarung, dass die Kinder von der Mutter betreut werden, wirke nicht über die Trennung hinaus.

Ein Aufstockungsunterhaltsanspruch bestehe nicht, da die Antragsgegnerin keine Erwerbsbemühungen entfaltet habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

Die Antragsgegnerin betont nochmals, die persönliche Betreuung der Kinder durch sie sei der ausdrückliche Wunsch des Antragstellers und die Vereinbarung der damaligen Eheleute gewesen. Unter einer weitergehenden als der derzeitigen Fremdbetreuung würden die Kinder psychisch leiden, X2 brauche Ruhestunden. Er gehe nachmittags zweimal wöchentlich zum Schwimmen. Die Kinder würden durch musikalische Früherziehung bzw. Musikunterricht gefördert. Dorthin begleite sie die Kindesmutter ebenso wie zu dem nachmittäglichen Schwimmunterricht. X benötige eine Beaufsichtigung der Schularbeiten. Zudem seien die Kinder häufiger erkrankt und bedürften dann der Zuwendung der Mutter. Die Großmutter mütterlicherseits stehe als regelmäßige Betreuungsperson nicht zur Verfügung.

Zudem behauptet die Antragsgegnerin, ohne eine kaufmännische Zusatzausbildung habe sie auf dem Arbeitsmarkt als Fremdsprachenkorrespondentin keine Perspektive.

Hinsichtlich des Einkommens des Antragstellers ist sie zusätzlich der Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass dieser mit 250,- EUR geringere Wohnkosten habe als im angemessenen Selbstbehalt enthalten.

Angesichts der in der Beschwerdeinstanz von dem Antragsgegner vorgelegten Gehaltsabrechnungen beantragt sie nun,

den Beschluss des Amtsgerichts Beckum betreffend Ziff. 3 abzuändern und den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab dem 06.09.2011 einen nachehelichen Unterhalt von 400,- EUR zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

                                          den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt hilfsweise, einen etwaigen Unterhaltsanspruch zu befristen. Er ist der Auffassung, die zwischen den Eheleuten erfolgte Abrede, dass die Antragsgegnerin zugunsten der Kinderbetreuung nicht arbeiten solle, wirke im Falle einer Trennung nicht fort. Zudem behauptet er, es sei bereits thematisiert worden, dass bei etwaigem Wegfall der Unterstützungen durch die Eltern der Antragsgegnerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlich werde.

Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2011 ergänzend persönlich angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet.

Da das von dem Antragsgegner beantragte Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, steht § 240 ZPO einer Entscheidung auch bzgl. der bis dato fälligen rückständigen Unterhaltsansprüche nicht entgegen.

Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller gemäß § 1570 BGB ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 1570 BGB den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Dabei wird der Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; BGH FamRZ 2011, 791 mwN).

Zugleich hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH FamRZ 2009, 770; FamRZ 2008, 1739).

Damit verlangt die gesetzliche Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (vgl. auch BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (BGH, FamRZ 2009, 770; FamRZ 2010, 1880, FamRZ 2011, 791 mwN). Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen (BGH FamRZ 2011, 1209 ff. ). Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren.

Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (BGH FamRZ 2009, 770). Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln (BGH FamRZ 2011, 1209 ff.).

Die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes ist nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an (BGH, FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1124).

Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; BGH FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 770).

Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1. Januar 2008 für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (BGH, FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1391; FamRZ 2009, 770).

Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist hingegen Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten gewinnt bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (§ 1570 Abs. 2 BGB). Auch darf die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil der persönlichen Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen (BGH, FamRZ 2009, 1391; FamRZ 2009, 1739). Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist (BGH, FamRZ 2010, 1880; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 770).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalles folgende Beurteilung:

Die Kindesmutter hat eine monatliche Arbeitszeit von 18,5 Stunden, die sich auf eine tägliche Arbeitszeit zwischen 11.30 und 15.00 Uhr, zweimal wöchentlich bis 16.00 Uhr aufteilt.

Die Betreuungssituation für die Kinder ist in vorliegendem Fall als besonders günstig einzustufen. Beide Kinder können von morgens mindestens 07.45 Uhr bis nachmittags 17.00 Uhr/17.30 Uhr in der Schule bzw. Kindergarten betreut werden. Auch steht jedenfalls die Großmutter mütterlicherseits als Betreuungsperson zur Verfügung. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, diese sei zu einer regelmäßigen Betreuung nicht bereit, ist dies nicht nur wenig glaubhaft, sondern bereits durch die Tatsache widerlegt, dass X2 von ihr jeden Mittag im Kindergarten und X gegen 15.00 Uhr in der Schule abgeholt werden. Beide werden anschließend bis zur Rückkehr der Antragsgegnerin von der Großmutter betreut.

Eine Unterstützung bei den Hausaufgaben muß die Antragsgegnerin -so ihre Erklärung im Senatstermin- nicht leisten.

Sie begleitet die Kinder zu wöchentlichen Nachmittagstermine -Schwimmunterricht, Musikschule- .

Die von der Antragsgegnerin geschilderten Trennungsängsten Xs sollen zwar nicht verharmlost werden. Ein besonderes Betreuungsbedürfnis ggf. durch eine notwendige professionelle Behandlung vermochte die Antragsgegnerin jedoch nicht schlüssig darzustellen.

Kindbezogene Gründe, die ihrer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, hat die Antragsgegnerin damit nicht dargetan.

Auch häufige Krankheiten der Kinder sprechen nicht gegen eine Ausweitung ihrer derzeitigen teilschichtigen Tätigkeit. Denn selbst bei ihrer momentanen Tätigkeit wäre die Antragsgegnerin im Falle der Erkrankung der Kinder gehalten, Sonderurlaub zu nehmen oder anderweitige Betreuungsmöglichkeiten zu organisieren.

Der Senat gesteht der Kindesmutter zu, dass es nachvollziehbar erscheint, dass Kinder, die es in den ersten Lebensjahren gewohnt waren, durchgehend von der Mutter betreut zu werden, diese sowie ihr häusliches Umfeld vermissen und nicht von morgens bis abends 17.00 Uhr fremdbetreut werden möchten. Angesichts des von dem Bundesgerichtshofs betonten Wegfall des Vorrangs der persönlichen Betreuung eines Kindes mit Vollendung des 3. Lebensjahrs ist dieser Aspekt allein jedoch nicht ausreichend, die Verpflichtung zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit entfallen zu lassen.

Allerdings kann im Einzelfall davon abgesehen werden, einen abrupten Wechsel von der persönlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen.

Vorliegend ist zu beachten, dass die Beteiligten von Beginn an nicht geplant hatten, eine Doppelverdienerehe zu führen. Vielmehr hatten die Beteiligten ihre Lebensplanung auf eine sog. Hausfrauenehe ausgerichtet. Die Antragsgegnerin hat bekundet, in Zeiten des Zusammenlebens sei ihr etwaiger Wiedereinstieg in den Beruf nicht thematisiert worden. Der Antragsteller hat erklärt, es habe Einigkeit bestanden, dass es besser für die Kinder sei, wenn die die Kindesmutter zu Hause sei. Dieses Konzept sollte jedenfalls gelten, solange dies finanziell möglich sei.

An diesem in der Ehe praktizierten Modell muss sich der Kindesvater nach Auffassung des Senats jedenfalls -in gewissem Ausmaß- derzeit noch festhalten lassen. Sowohl Kinder als auch Kindesmutter dürfen sich darauf verlassen, dass ein stufenweiser Übergang in eine vollschichtige Erwerbstätigkeit praktiziert wird und die Antragsgegnerin jedenfalls derzeit noch nicht vollschichtig arbeiten muss. Ansonsten wäre die Kindesmutter gezwungen, ihre eigenen Vorstellungen zur Betreuung und Versorgung der Kinder, die in der Ehe gelebt und vom Kindesvater mitgetragen wurden, angesichts der wirtschaftlichen Interessen des Kindesvaters komplett zurückzustellen. Insoweit gebieten auch die Grundsätze des Art. 6 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 GG, das in der Ehe gelebte Modell nicht übergangslos auslaufen zu lassen.

Dies führt jedoch nicht dazu, den derzeitigen Umfang der Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich zu akzeptieren. Insbesondere angesichts der günstigen Betreuungssituation ist die Antragsgegnerin zum jetzigen Zeitpunkt gehalten, jedenfalls einer Erwerbstätigkeit mit 30 Stunden monatlich aufzunehmen. So arbeitet die Antragsgegnerin momentan täglich erst ab 11.30 Uhr. Da die Kinder jedoch spätestens ab 8.30 Uhr in Schule und Kindergarten gebracht sind, bleiben allein morgens mindestens 2 ½ Stunden für eine weitere Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin. Vormittags erfolgt die von den Kindeseltern bevorzugte Betreuung der Kinder durch die Antragsgegnerin gerade nicht. Sie hat auch keine Aspekte vorgetragen, aus denen sich auf eine überobligatorische Belastung bei Ausweitung der Tätigkeit auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden schließen ließe. Daher wäre es der Antragsgegnerin bereits zum jetzigen Zeitpunkt zumutbar, ergänzend einen Mini-Job als Schreibkraft o.ä. zu suchen. Dabei kann sie sich unterhaltsrechtlich nicht auf die Suche in ihrem erlernten Beruf konzentrieren, sondern muss ggf. auch Arbeitsstellen, bei denen geringere Qualifikationen verlangt werden, annehmen.

Angesichts dieser Gesamtabwägung hält es der Senat für geboten, dass die Antragsgegnerin aktuell auf eine Gesamtarbeitszeit von 30 Stunden aufstockt. Bei unveränderten Betreuungs- und Lebensumständen wird in naher Zukunft die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu erwarten sein.

Da dies zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung jedoch noch nicht anzunehmen ist, steht der Antragsgegnerin dem Grunde nach ein Betreuungsunterhaltsanspruch zu.

Dieser ergibt jedoch lediglich in Höhe von 245,- EUR.

Zur rechnerischen Ermittlung ihres Bedarfs hatte der Senat auf Grund des dargestellten Ergebnisses zunächst aus einer Erwerbstätigkeit von 30 Stunden wöchentlich, d.h. 130 Stunden monatlich, ein fiktives Einkommen zugrunde zu legen, das mit 867,09 anzunehmen ist.

Hierbei ist der Senat von einem erzielbaren Stundenlohn von 8,50 EUR bei Steuerklasse II, 1 Kinderfreibetrag und Kirchensteuerpflicht ausgegangen. Den angesetzten Stundensatz erzielt die Antragsgegnerin auch bei ihrer jetzigen Tätigkeit.

Der Senat teilt die Auffassung des Antragstellers, die Antragsgegnerin könne auch bei einer halbschichtigen Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Übersetzerin/Fremdsprachenkorrespondentin ein Nettoeinkommen von mindestens 1.000,- EUR verdienen, nicht. Dies erfordert einen Verdienst von mind. 16,- EUR Bruttostundenlohn. Jedenfalls im Umkreis von Beckum würde der Senat einen solchen Stundenlohn für Fremdsprachenkorrespondenten aktuell nicht für erzielbar halten. Nach hiesigen Internetrecherchen ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass ein Betrag von 2.342,- EUR (13,50 EUR Stundenlohn) als Durchschnittsbruttoeinkommen genannt wird. Allerdings ergibt sich bei einer Aufschlüsselung, dass diese relativ hohen Gehälter vornehmlich in Großstädten, insbes. auch Köln, Düsseldorf, gezahlt werden, während für Hamm oder dem Märkischen Kreis niedrigere Gehälter im Bereich von brutto 1.800,- EUR bis1.300,- EUR angegeben werden.

Bei dieser Sachlage hält der Senat das angesetzte Einkommen von 8,50 EUR brutto pro Stunde derzeit für angemessen. Auch ist der Antragsgegnerin zur Erzielung etwaiger höherer Einkünfte kein Umzug zuzumuten, denn dies ginge einher mit dem Wegfall des Betreuungssystems für die Kinder. Auch dürften sich für den Antragsteller keine wirtschaftlichen Vorteile ergeben, da sich seine Umgangskosten deutlich erhöhen würden sowie etwaiger Betreuungsmehraufwand anfiele.

Von den fiktiv ermittelten Einkünften sind zugunsten der Antragsgegnerin fiktive berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, die der Senat mit 5% ansetzt. Somit verbleibt ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 823,74 EUR.

Zwar ist dieses Einkommen nicht um einen Vorteil wegen mietfreien Wohnens zu erhöhen. Denn diese Vergünstigung erhält sie als Leistung ihrer Eltern, ohne dass ersichtlich wäre, dass diese eine unterhaltsrechtliche Entlastung des Antragstellers bezwecken. Solche, ohne Rechtsanspruch gewährten, freiwilligen Zuwendungen Dritter, die nur dem Zuwendungsempfänger selbst begünstigen sollen, bleiben jedoch im Unterhaltsrechtsverhältnis grundsätzlich unberücksichtigt (BGH FamRZ 1995, 537ff(Wendl § 1 Rn. 708, BGH FamRZ 2010, 444).

Andererseits haben die Zahlungen auf das zur Wohnungseinrichtung/-renovierung aufgenommene Darlehen nach Abwägung der Gesamtumstände unterhaltsrechtlich ebenfalls außer Ansatz zu bleiben. Denn dies würde neben der Nichtanrechnung des Wohnvorteils zu einem doppelten Vorteil der Antragsgegnerin führen, was angesichts der insgesamt engen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten unangemessen erscheint. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin zusätzlich von dem im Kindesunterhalt enthaltenen Wohnanteil profitiert.

Damit verbleibt es auf Seiten der Antragsgegnerin bei einzusetzenden Einkünften von 823,74 EUR.

Auf Seiten des Antragstellers ermittelt der Senat ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 1.394,29 EUR.

Nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen erzielte der Antragsteller in den Monaten Oktober 2010 bis September 2011 ein Nettogesamteinkommen von 24.303,59, mithin monatlich 2.025,30 EUR. Dieses ist um 65,99 EUR umgelegte Steuererstattung auf 2.091,29 EUR zu erhöhen.

Eine weitere Erhöhung der Einkünfte vor dem Hintergrund, dass die Wohnkosten des Antragstellers unterhalb des im Selbstbehalt enthaltenen Anteils lagen, kommt nicht in Betracht. Es unterliegt der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden Mittel nutzt (Lebensgestaltungsautonomie). Begnügt sich der Unterhaltsschuldner unter Verzicht auf Wohnkomfort mit einer preisgünstigen Wohnung, so sind ihm dadurch ersparte Mittel zu belassen (OLG Hamm, FamRZ 2006, 952; BGH FamRZ 2006, 1664, 1666; BGH FamRZ 2009, 314, 317).

Nachdem sich aus den aktuellen Abrechnungen weder die Zahlung von Spesen noch von vermögenswirksamen Leistungen ergeben, spielen diese Positionen hier (anders als noch im Trennungsunterhaltsverfahren) keine Rolle.

Soweit der Antragsteller erstinstanzlich die Auffassung vertreten hat, ein Teil seiner Einkünfte habe wegen seiner Tätigkeit als Fernfahrer mit 15 Stunden-Schichten als überobligatorisch unberücksichtigt zu bleiben, ist dies zweitinstanzlich nicht mehr wiederholt worden. Der Antragsteller hat in seiner persönlichen Anhörung auch bekundet, nur innerdeutsch eingesetzt zu werden. Zudem bietet er ausdrücklich an, sich in die Kinderbetreuung einzubringen, was nur bei festen Arbeitszeiten möglich wäre, so dass Anhaltspunkte für überobligatorische Einkünfte nicht erkennbar sind.

Das somit ermittelte Einkommen von 2.091,29 EUR ist allerdings entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, um einen Betrag von 200,- EUR zu bereinigen, da der Antragsteller diesen von seinem Arbeitgeber zweckgebunden zur Einzahlung in eine Direktversicherung erhält.

Für die Behauptung der Antragsgegnerin, es handele sich um eine verkappte Lohnerhöhung, die sich der Antragsteller bewußt nicht auszahlen lasse, gibt es keine Anhaltspunkte. Aus einer vorgelegten Bescheinigung des Arbeitgebers des Antragstellers ergibt sich vielmehr, dass eine Umwandlung dieser Leistung in eine Einkommenserhöhung nicht möglich ist. Dies erscheint auch plausibel, da insbesondere in den letzten Jahren eine deutliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere auch in betrieblicher Form, erfolgte.

Vorliegend kann die Berücksichtigung dieses Altersvorsorgebetrags auch nicht über die sog. 4%-Grenze entspr. Ziff. 10.1 der HL beschränkt werden, da die 200,- EUR letztlich als durchlaufender Posten die Nettoeinkünfte (steuerfrei und sozialversicherungsfrei) erhöht haben und dann direkt abgeführt wurden. Der Antragsteller hat seine Altersvorsorge mithin nicht aus dem freiverfügbaren Einkommen betrieben.

Ferner ist von den Einkünften des Antragstellers der derzeit monatlich geleistete Mindestkindesunterhalt in Höhe von 497,- EUR (225,- EUR + 272,- EUR) in Abzug zu bringen.

Soweit die Beteiligten über die Abzugsfähigkeit von den Antragsteller treffenden Belastungen nach einem verschuldeten Verkehrsunfall streiten, ist dies obsolet, da der Antragsteller diese Schulden nicht bedient. Vielmehr hat er ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Da dem Antragsteller bei drei Unterhaltsberechtigten ohnehin ein Pfändungsfreibetrag gegenüber Gläubigern von 1.670,- EUR zustünde, bliebe auch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Raum, eine Schuldentilgung gegenüber dem Anspruch der Antragsgegnerin in Ansatz zu bringen.

Folglich verbleibt es bei einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragstellers von 1.394,29 EUR.

Bei einer Gegenüberstellung der Einkünfte der Beteiligten ergibt sich damit unter Berücksichtigung des jeweiligen Erwerbstätigenbonus ein Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin von  245,- EUR:

Antragssteller:              1.394,29 abzgl. 1/7 = 1.195,11

Antragsgegnerin:                 823,74 abzgl.1/7 =      706,06

                                                                                   



__

                                                                                              489,05   . /.   2              =  245,- EUR

Hinsichtlich dieses Bedarfs besteht auf Seiten des Antragstellers auch Leistungsfähigkeit oberhalb des ihm zuzubilligenden angemessenen Selbstbehalts von 1.050,- EUR.

Somit ist zugunsten der Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB ein Unterhaltsanspruch von 245,- EUR zu titulieren.

Da der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf § 1570 BGB beruht, bleibt für Erwägungen zu § 1573 BGB kein Raum. Allerdings weist der Senat der Vollständigkeit halber darauf hin, dass ein solcher Anspruch nicht bereits ausscheidet, falls es an hinreichenden Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin mangelt. In diesem Fall wäre zunächst zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsgegnerin fiktive Einkünfte zuzurechnen wäre.

Eine Befristung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB scheidet aus. Da dem betreuenden Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahres nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zusteht, sind im Rahmen dieser Abwägung bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn die Abwägung zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (BGH FamRZ 2010, 1880, BGH FamRZ 2009, 1124, BGH FamRZ 2009, 770 mwN).

Auch eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt. Eine Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf soll jedoch vornehmlich in den Fällen erfolgen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht (BGH FamRZ 2010, 1880 mwN). Nach den derzeitigen Erkenntnissen des Senats wird mit Zahlung der zugesprochenen 245,- EUR der Bedarf der Antragsgegnerin nach der eigenen Lebensstellung jedoch nicht in einem eingriffswürdigem Maße überschritten.

Angesichts der obigen Ausführungen hatte die Beschwerde teilweise Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 FamFG. Eine anderweitige Kostenverteilung war unter Billigkeitsaspekten bei dem hiesigen Ergebnis nicht angezeigt.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) war nicht geboten. Die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalls oder höchstrichterlich bereits geklärt.

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