VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.10.2012 - 9 L 954/12
Fundstelle
openJur 2012, 129164
  • Rkr:

Ein Amtsblatt muss § 5 Abs. 3 Nr. 1 BekanntmVO im Titel oder im Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen. Ein amtliches Bekanntmachungsblatt dürfte diesen Anforderungen nicht genügen, wenn in dessen Titel bzw. Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt" durch das Synonym "Aus dem Rathaus... Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Castrop-Rauxel" ersetzt wird.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3044/12 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2012 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3044/12 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2012 wiederherzustellen,

ist zulässig und begründet.

Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.

Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das private Aufschubinteresse der Antragstellerin, durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Befassung mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu erreichen, das gegenläufige Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der verfügten Zurückstellung.

Der Zurückstellungsbescheid erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung als materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Antrags der Antragstellerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch - BauGB - liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen ist, obwohl deren Voraussetzungen vorliegen, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist für den streitbefangenen innerstädtischen Bereich nicht beschlossen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Veränderungssperre sind derzeit auch nicht gegeben. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ist dieser Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Mangelt es hieran, wird der Aufstellungsbeschluss nicht wirksam, mit der Folge, dass die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen nicht eintreten und somit eine Veränderungssperre nicht wirksam erlassen werden kann. In welcher Art und Weise der Aufstellungsbeschluss bekannt zu machen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Die ortsübliche Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO -). In der Rechtsprechung der nordrheinwestfälischen Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass ein Aufstellungsbeschluss zwar keine ortsrechtliche Bestimmung ist, hinsichtlich des Bekanntmachungserfordernisses er aber aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB einer solchen gleichsteht. Daher gilt die Bekanntmachungsverordnung in gleicher Weise.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 5 L 811/11 - und vom 11. März 2011 - 5 L 113/11 -, jeweils zitiert nach Juris.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2012 deshalb nicht ordnungsgemäß ortsüblich bekannt gemacht wurde, weil bereits das Amtsblatt der Antragsgegnerin nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 BekanntmVO entspricht. Danach muss das Amtsblatt im Titel oder im Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen. Ein amtliches Bekanntmachungsblatt dürfte daher nur dann den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 BekanntmVO genügen, wenn dessen Titel bzw. Untertitel als "Amtsblatt" bezeichnet wird und diese Bezeichnung nicht durch ein Synonym ersetzt wird.

Vgl. hierzu auch OVG Brandenburg, Urteil vom 23. November 2004 - 2 A 269/04 -; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. April 2004 - 8 K 1399/00 -, beide zitiert nach Juris.

Diesen Anforderungen genügen die amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2012, in denen der Aufstellungsbeschluss vom 22. Mai 2012 veröffentlich wurde, nicht. Das Blatt führt nicht die erforderliche Bezeichnung "Amtsblatt" im Titel oder Untertitel. Zwar ergibt sich aus dem Impressum, dass es sich um das Amtsblatt der Stadt D. -S. handelt, Titel und Untertitel des Blattes lauten aber lediglich: "Aus dem Rathaus... Amtliche Bekanntmachungen der Stadt D. -S. ". Unerheblich dürfte in diesem Zusammenhang sein, dass auf der Homepage der Antragsgegnerin unter dem Menüpunkt Bürgerservice/Leistungen der Unterpunkt "Amtsblatt" aufgelistet ist und beim Öffnen des Links "Amtsblatt" auch die amtliche Bekanntmachung des streitbefangenen Aufstellungsbeschlusses vom 22. Mai 2012 abgerufen werden kann. Denn die einschlägige Bekanntmachungsverordnung sieht in § 4 Abs. 1 (bislang) keine öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Gemeinde im Internet vor. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin entsprechend den Vorgaben des § 4 Abs. 2 S. 1 BekanntmVO unter § 14 Abs. 1 der zweiten Änderungssatzung vom 9. Dezember 2011 zur Hauptsatzung der Stadt D. -S. vom 7. Dezember 2007 bestimmt hat, dass öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt D. -S. - und nicht etwa durch Bekanntgabe im Internet - vollzogen werden.

Ungeachtet der vorstehenden Óberlegungen ist der in Streit stehende Aufstellungsbeschluss nicht ortsüblich bekannt gemacht, weil eine Óbereinstimmungsbestätigung und eine Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters fehlen (vgl. § 2 Abs. 3 BekanntmVO).

§ 2 BekanntmVO enthält Einzelheiten zum Verfahren, das der Bekanntmachung vorausgeht. Nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO bestätigt der Bürgermeister schriftlich, dass der Wortlaut der Bekanntmachung mit den Beschlüssen des Rates bzw. eines Ausschusses übereinstimmt und dass nach den weiteren Vorgaben des § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist. Eine solche Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO liegt in Bezug auf den Aufstellungsbeschluss des Betriebsausschusses 3 (Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr) vom 22. Mai 2012 nicht vor. In dem von der Antragsgegnerin zum Aufstellungsbeschluss übersandten Verwaltungsvorgang findet sich keine entsprechende Erklärung des Bürgermeisters - bei der Antragsgegnerin üblicherweise in Form eines unterschriebenen Vordrucks - über die Óbereinstimmung des Wortlautes der Bekanntmachung mit dem Beschluss des Rates vom 22. Mai 2012. Zudem liegt keine nach § 2 Abs. 3 erforderliche Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vor. Diese Verfahrensfehler bedingen die Fehlerhaftigkeit der ortsüblichen Bekanntmachung und führen damit zur Unwirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses. Bei den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung handelt es sich nicht nur um bloße Ordnungsvorschriften, sondern um wesentliche Verfahrensvorschriften. Dies gilt auch und insbesondere für die Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO, da durch sie sichergestellt werden soll, dass der Inhalt der Bekanntmachung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.

Der aufgezeigte Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 7 Abs. 6 S. 1 Buchstab. b) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unbeachtlich geworden. Danach kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden. Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieser Norm auf den vorliegenden Sachverhalt ist bereits kein Jahr seit der "Verkündung" des Aufstellungsbeschlusses vergangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Dabei orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

BauR 2003, 1883,

und legt gemäß Ziffer 3 b) für die Erteilung einer Baugenehmigung je Quadratmeter der Verkaufsfläche einen Wert von 150,- Euro zu Grunde. Dies sind mit Blick auf die geplante Verkaufsfläche von 800 qm 120.000,- Euro. Da die Antragstellerin vorliegend die Erteilung eines Bauvorbescheides begehrt, setzt die Kammer für die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides nach Maßgabe von Ziffer 6 des Streitwertkataloges 75 v.H. des Genehmigungsstreitwertes fest (90.000,- Euro). Dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Hauptsacheverfahren nur die Zurückstellung einer Bauvoranfrage angegriffen wird, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nochmals zu halbieren (45.000,- Euro)

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 1. April 2011 - 7 E 211/11 - und vom 22. November 2006 - 10 B 2354/06 -, beide zitiert nach Juris.

Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert schließlich nach Ziffer 12 a) regelmäßig auf die Hälfte des Streitwertes des Verfahrens der Hauptsache zu reduzieren; dies gilt auch für solche Verfahren, in denen es - wie hier - um die Vollziehung einer Zurückstellungsverfügung geht.