OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2012 - 16 A 591/11
Fundstelle
openJur 2012, 129040
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Januar 2011 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in A. in der Schweiz. Ca. 220 km entfernt befindet sich im Kanton Genf der Sitz der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung ("Organisation Européenne pour la Recherche Nucléaire" - CERN). Die Organisation betreibt dort Anlagen und technische Einrichtungen, die der physikalischen Grundlagenforschung dienen. Nach einer in der kernphysikalischen Wissenschaft diskutierten Gravitationstheorie besteht bei Durchführung der Versuche ab einer bislang in Laborexperimenten noch nicht erreichten Energiemenge die Möglichkeit, so genannte Miniatur-Schwarze-Löcher zu erzeugen. Es handelt sich dabei um stark komprimierte Materie, die unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich die Eigenschaft hat, durch Schwerkraft die sie umgebende Materie anzuziehen, dadurch weiter zu wachsen und dergestalt immer größere Bereiche ihrer Umwelt zu absorbieren. Nach überwiegender wissenschaftlicher Meinung birgt der Versuchsaufbau am CERN kein Gefahrenpotential. Einschlägige Fachpublikationen schließen insbesondere die Möglichkeit unkontrolliert wachsender Miniatur-Schwarze-Löcher aus. Bereits deren Erzeugung während der Versuchsreihen sei wegen der verwendeten Energiemengen nicht sicher, wenn auch erwünscht. Jedenfalls würden möglicherweise entstehende Miniatur-Schwarze-Löcher nach den Gesetzen des so genannten Hawking´schen Strahlungstheorems sofort wieder verdampfen. Selbst wenn sie stabil wären, zeitige dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, weil der Teilchenbeschleuniger nur unter Laborbedingungen natürliche Prozesse reproduziere, die seit jeher unkontrolliert in der Atmosphäre abliefen, wenn kosmische Strahlung dort auf Luftmoleküle treffe. Diese natürlichen Prozesse hätten bislang zu keinen negativen Auswirkungen auf die Umwelt geführt. Hiervon abgesehen gebe es stellare Objekte, so genannte Weiße Zwerge und Neutronensterne, die nicht existieren könnten, falls Miniatur-Schwarze-Löcher in der Lage wären, Himmelskörper zu zerstören. Die Klägerin bezweifelt die Richtigkeit dieser Sicherheitsanalyse und begehrte zunächst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Köln erfolglos (Beschluss vom 8. September 2008 13 L 1123/08 -, nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2008 20 B 1433/08 -, jeweils juris, sowie BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, NVwZ 2010, 702), der Beklagten aufzugeben, gegen eine entsprechende Versuchsreihe des CERN einzuschreiten. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

In dem die Klage abweisenden Urteil vom 27. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht die allgemeine Leistungsklage der Klägerin für zulässig, in der Sache für unbegründet erachtet und ausgeführt: Als Rechtsgrundlage für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Verurteilung der Beklagten,

die von ihr in den Rat des CERN entsandten Delegierten sofort anzuweisen, im Rat des CERN eine sofortige Beschlussfassung darüber zu initiieren und auf eine dahingehende sofortige Beschlussfassung hinzuwirken, dass der Protonenbeschleuniger LHC (Large Hadron Collider) in Genf/Schweiz höchstens auf einer Gesamtenergie von 2 Billionen Elektronenvolt (= 2 TeV) betrieben wird,

komme allein Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht, dessen Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt seien. Es bestehe keine Verpflichtung der Beklagten, in der von der Klägerin begehrten Weise auf die Delegierten im Rat des CERN einzuwirken. Aus dieser Grundrechtsnorm lasse sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe ableiten, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren. Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht könne nur unter der Voraussetzung festgestellt werden, dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen habe oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückblieben. Eine Verletzung der grundgesetzlichen Schutzpflicht sei hier nicht schon deshalb anzunehmen, weil es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Forschungstätigkeit fehle. Der parlamentarische Gesetzgeber habe die Einrichtung des CERN und die Durchführung der fraglichen Experimente seit dem Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung mit späteren Änderungen gebilligt. Abgesehen hiervon habe die Klage deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, dass Gefahren im Sinne des vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Maßstabs bestünden, so dass sich die Frage, ob die gegebenenfalls nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu fordernden Maßnahmen zur Wahrnehmung der grundgesetzlichen Schutzpflicht seitens der Beklagten getroffen worden seien, nicht stelle. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der vorgenommenen Risikoabschätzung relevante Risiko- oder Schadensszenarien von vornherein ausgeblendet worden seien, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und für das Zulassungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nicht nur das Verwaltungsgericht, sondern auch das Bundesverfassungsgericht habe in den bisherigen Verfahren den gängigen physikalischen Theorien entgegenstehende wissenschaftliche Erkenntnisse außer Acht gelassen.

II.

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus N. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.

a) Die von der Klägerin erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf.

Soweit die Klägerin moniert, das Verwaltungsgericht habe den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2010 seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen dürfen, weil letzteres nur im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und zudem ihr Vorbringen missinterpretiert habe, führt dieses Vorbringen nicht zur Zulassung der Berufung. Denn bei dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich nicht um eine Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), sondern um eine Entscheidung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG waren indes nicht erfüllt, da sie keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat daher nicht (nur) eine Folgenabwägung im Sinne von § 32 BVerfGG vorgenommen, sondern die Sache am Maßstab des Verfassungsrechts inhaltlich geprüft, eine hinreichende Darlegung einer Verletzung von grundgesetzlichen Schutzpflichten aber verneint. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigte sich zudem der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Vortrag, die Klägerin werde in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dadurch verletzt, dass die Beklagte nicht mit den ihr zur Verfügung stehenden völkerrechtlichen Mitteln eine Beschlussfassung im CERN-Rat mit dem Ziel einer Begrenzung der Energie im Teilchenbeschleuniger herbeiführt, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Alle Stellen, die öffentliche Gewalt ausüben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts prinzipiell verpflichtet, sich schützend vor das durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Rechtsgut menschliches Lebens zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren.

Vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Februar 1975 1 BvF 1/74 u. a. , BVerfGE 39, 1, 41, und vom 16. Januar 1977 1 BvQ 5/77 , BVerfGE 46, 160, 164; Beschlüsse vom 8. August 1978 2 BvL 8/77 , BVerfGE 49, 89, 141 f., vom 20. Dezember 1979 1 BvR 385/77 , BVerfGE 53, 30, 57, vom 14. Januar 1981 1 BvR 612/72 , BVerfGE 56, 54, 78 ff., vom 26. Januar 1988 1 BvR 1561/82 , BVerfGE 77, 381, 405, vom 30. November 1988 1 BvR 1301/84 , BVerfGE 79, 174, 202, vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638, 1639, und vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, a. a. O.

Die staatliche Schutzpflicht verlangt bei komplexen Sachverhalten, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Theorien zur Durchsetzung zu verhelfen. Dies gilt gerade dann, wenn wissenschaftlich und praktisch noch unerschlossenes Neuland betreten wird. Hier kommt es darauf an, sich eine möglichst breite Informationsgrundlage für eine möglichst rationale Risikoabschätzung zu verschaffen, wobei die unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen eines gewaltenteiligen Systems berücksichtigt werden müssen. Dem liegt eine Verteilung der Verantwortung zur Beurteilung komplexer, wissenschaftlich umstrittener Sachverhalte zwischen Exekutive und Gerichten zugrunde, die den nach Funktion und Verfahrensweise unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten beider Gewalten Rechnung trägt. Eine nur theoretisch herleitbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit kann ausnahmsweise als Grundrechtseingriff angesehen werden. Dabei gilt: Je größer das Risikopotential für Leben oder Gesundheit ist, desto niedriger liegt die Schwelle der Wahrscheinlichkeit für die Prognose eines Schadenseintritts, bei deren Überschreitung wirksame staatliche Schutzmaßnahmen geboten sind. Hinsichtlich schwerer Schäden an Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Grundrechtsträgern genügt prinzipiell bereits eine im Vorfeld erkannte Realisierungstendenz, um Schutzpflichten des Staates auszulösen. Ein Schadensereignis apokalyptischen Ausmaßes muss als mögliche Konsequenz eines wissenschaftlichen Vorhabens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen sein. Soweit bei Schäden mit katastrophalen oder gar apokalyptischen Ausmaßen nachvollziehbare, wissenschaftlich entweder diskutierte oder jedenfalls fachlich nicht vollständig ausschließbare Möglichkeiten des Eintritts bestehen, ist die öffentliche Gewalt zu geeigneten Vorkehrungen oder bei eigener Beteiligung am risikosetzenden Verhalten zum Unterlassen verpflichtet. Demgegenüber begründet der bloße Verweis auf hypothetische Kausalverläufe jenseits derartiger vernünftiger Zweifel lediglich Restrisiken in dem Sinne, dass der Eintritt künftiger Schadensereignisse nie mit absoluter Sicherheit ausschließbar ist, weil hier Grenzen der empirisch überprüfbaren und theoretischer Argumentation zugänglichen Erkenntnisfähigkeit bestehen. Denn letzte Ungewissheiten jenseits der gegenwärtigen Erkenntnisfähigkeit sind in einer wissenschaftlichtechnisch orientierten Gesellschaft grundsätzlich unentrinnbar und insofern als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, a. a. O., m. w. N.

Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende Schutzpflicht hindert die öffentliche Gewalt nicht, mit der Förderung wissenschaftlicher Forschungstätigkeit (Art. 5 Abs. 3 GG) insofern unentrinnbare Restrisiken in Kauf zu nehmen. Sonst wäre großexperimentelle Grundlagenforschung kaum möglich, weil sich im zu erforschenden Grenzbereich überraschende physikalische Wirkungen auslösende Ergebnisse nicht völlig ausschließen lassen. Allerdings trifft die Träger öffentlicher Gewalt eine Pflicht, Erkenntnisquellen auszuschöpfen und eine Risikoanalyse mit fachlicher Bewertung vorzunehmen.

Vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1983 2 BvR 1160/83 u. a. , BVerfGE 66, 39, 61.

Die Fachgerichte können sich darauf beschränken, die von der Exekutive (hier: die Bundesregierung) vorgenommene Einschätzung des Gefährdungspotentials zu kontrollieren, da diese Bewertung der Exekutive obliegt. Es ist nicht Sache der gerichtlichen Kontrolle, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Der Staat muss bei der Risikoermittlung zwar alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen, er muss dabei jedoch nicht jeder Meinungsäußerung auch entsprechen. Die hier vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Ansichten ist aufgrund der bestehenden Verteilung der Verantwortung zwischen den Gewalten der Exekutive zugewiesen, nicht aber den diese Abwägung nur kontrollierenden Gerichten, die eine wissenschaftliche Kontroverse nicht selbst entscheiden können.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2007 1 BvR 382/05 -, BVerfGK 10, 208, 211 = NVwZ 2007, 805, und vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, a. a. O., m. w. N.

Diese durch die Exekutive pflichtgemäß vorzunehmende Bewertung ist erfolgt. Die Bundesregierung hält ein Gefährdungspotential des LHC nach dem Stand der Wissenschaft nach wie vor für ausgeschlossen. So hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung unter dem 5. Juli 2011 auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2011 geäußerten Auffassung des Verwaltungsgerichts, "dass es möglich sein sollte, die unterschiedlichen Sicherheitsaspekte, die auch Gegenstand der beiden Sicherheitsberichte aus dem Jahr 2003 und 2008 waren, im Rahmen einer ´Sicherheitskonferenz´ diskutieren zu lassen", die Notwendigkeit der Durchführung einer derartigen Sicherheitskonferenz nicht für geboten erachtet, da es die Risikobewertung des Betriebs des Protonenbeschleunigers LHC am CERN umfassend vorgenommen habe. Das Bundesministerium sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die beabsichtigten Forschungen am LHC kein Gefahrenpotential begründeten. Die Beklagte hat an den Sicherheitsberichten des CERN von 2003 und 2008, wonach Gefahren durch das Entstehen von kleinen Schwarzen Löchern, Strangelets, neuen Vakuumblasen und Magnetischen Monopolen näher untersucht und verneint worden sind, festgehalten. Im Zusammenhang mit den Sicherheitsberichten ist hervorzuheben, dass das CERN nach Bekanntwerden von Bedenken gegen den LHC die Kommission "LHC Safety Study Group" eingesetzt hatte, um Sicherheitsbedenken auf ihre physikalische Plausibilität hin zu überprüfen. In ihrem Bericht aus dem Jahr 2003 legte die Kommission hinsichtlich der Szenarien "Schwarze Löcher", "Strangelets" und "magnetische Monopole" dar, dass keine Grundlage für eine wirkliche Bedrohung erkennbar sei. Tragendes Argument war der Vergleich mit kosmischer Strahlung, die auf natürlichem Wege zu ähnlichen Kollisionen führe wie im LHC geplant, bislang aber keine katastrophalen Folgen ausgelöst habe. Im LHC geschehe nichts anderes als tagtäglich im Weltall, Sterne und Galaxien existierten gleichwohl weiter. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Bedingungen für kosmische Strahlung einerseits und einer symmetrischen Kollision im LHC andererseits und mit Rücksicht auf zusätzlich geäußerte Bedenken entschloss sich das CERN, die "LHC Safety Assessmet Group" mit der Erstellung eines Berichts zu beauftragen. Der im Juni 2008 veröffentlichte Bericht bestätigte die Aussagen des Berichts aus dem Jahr 2003. Danach gehen keine Gefahren vom LHC aus. Rechtlich durchgreifende Bedenken an diesem Ergebnis hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt; sie sind auch nicht ersichtlich.

Die Kritik der Klägerin an der Wertung und Subsumtion des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil greift nicht durch. Es war nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene Risikobewertung vorzunehmen. Vielmehr ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Sache der Exekutive.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, a. a. O., m. w. N.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren erneut auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 Bezug nimmt und auf Gutachten der Wissenschaftler Rössler und Plaga verweist, die ein schweres Gefahrenpotential für Mensch und Umwelt bestätigten und die Sicherheitsberichte als unzureichend betrachteten, hat sie objektive Zweifel an der Richtigkeit dieser Bewertung durch die Exekutive nicht schlüssig dargelegt. Solche Zweifel liegen nicht schon dann vor, wenn die in der Wissenschaft vorherrschende Meinung nicht in der Lage ist, eine auf rein theoretischen Überlegungen basierende Gegenauffassung zu falsifizieren, die vorliegend allein darauf hinweist, dass eine von ihr aufgezeigte Möglichkeit nicht empirisch widerlegt sei. Andernfalls läge nicht nur ein Einbruch in den Kompetenzbereich der Exekutive vor; angesichts der auf dem Gebiet der Kernphysik herrschenden ständigen Kontroverse wäre die Durchführung wissenschaftlicher Versuche schlechthin unmöglich.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, a. a. O., m. w. N.

Insbesondere sind objektive Zweifel an der Richtigkeit der Sicherheitsberichte aus den Jahren 2003 und 2008 nicht deshalb gegeben, weil die Klägerin unter Berufung auf Rössler und Plaga die von der Beklagten geltend gemachte Vergleichbarkeit der Laborverhältnisse mit den kosmischen Verhältnissen bezweifelt. So heißt es in der Zulassungsbegründung vom 7. März 2011 auf Seite 3 lediglich, die "behauptete Vergleichbarkeit ist daher zumindest zweifelhaft und damit das zu allen vier potentiellen Gefahrenszenarien Entlastungsargument entkräftet". Dass eine anders lautende Risikobewertung angezeigt sei oder sich aufdränge, wird aber nicht aufgezeigt. Nach wie vor halten die Vertreter dieser Minderheit ein Schadensszenario lediglich für möglich. Dies hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen. In dem angefochtenen Urteil heißt es, die befürchteten Gefahren seien aufgrund ihrer theoretischen Natur nicht substantiiert dargelegt. Es verhilft dem Zulassungsbegehren daher nicht zum Erfolg, wenn die Klägerin sich darauf beruft, dass ein theoretischer Verdacht (das Gegenüberstehen widerstreitender Theorien zur Gefahrenwarnung einerseits und zur Entwarnung andererseits) dargelegt sei, der ausnahmsweise dem tatsächlichen Gefahrenverdacht gleichzustellen sei, wenn der zu beurteilende Lebenssachverhalt sich in einem Bereich bewege, der nicht vor allem durch experimentell gewonnene Erkenntnisse, sondern im Wesentlichen durch theoretische Ansätze geprägt sei. Damit verkennt sie die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Zwar kann, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 18. Februar 2010 ausgeführt hat, eine nur theoretisch herleitbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit ausnahmsweise als Grundrechtseingriff angesehen werden. Dabei gilt: Je größer das Risikopotential für Leben oder Gesundheit ist, desto niedriger liegt die Schwelle der Wahrscheinlichkeit für die Prognose eines Schadenseintritts, bei deren Überschreitung wirksame staatliche Schutzmaßnahmen geboten sind. Hinsichtlich schwerer Schäden an Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Grundrechtsträgern genügt prinzipiell bereits eine im Vorfeld erkannte Realisierungstendenz, um Schutzpflichten des Staates auszulösen. Ein hier von der Klägerin befürchtetes Schadensereignis apokalyptischen Ausmaßes muss als mögliche Konsequenz eines wissenschaftlichen Vorhabens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen sein. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht vertretbar darauf abgehoben, dass zwar einerseits nach dem von der Klägerin beschworenen Gefahrenszenario nur niedrige Anforderungen an die plausible Darlegung und Feststellung möglicher Gefahrenanlagen zu stellen seien, andererseits zu berücksichtigen sei, dass die gesamte Diskussion um Voraussetzungen und Folgen der fraglichen Experimente im LHC mit 2 Tera-Elektronenvolt (TeV) übersteigenden Energien weitgehend durch eine theoretische Auseinandersetzung ohne gesicherte experimentelle Basis geführt werde. Hiervon abgesehen hat die Exekutive bei der Risikoermittlung zwar alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung zu ziehen, was nach den plausiblen Ausführungen des Verwaltungsgerichts geschehen ist; sie muss aber nicht jeder Meinungsäußerung auch entsprechen. Eine Realisierungstendenz für die von Klägerin befürchteten Folgen lassen sich im Vorfeld jedoch nicht erkennen. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin Schadensereignisse als mögliche Folge der Versuchsreihe ankündigt und diese Ankündigung damit zu begründen sucht, dass sich die Gefährlichkeit der Versuchsreihe eben in den von ihr für möglich gehaltenen Schadensereignissen manifestiere. Ein solches Vorgehen hinzunehmen hieße, Strategien zu ermöglichen, beliebige Forschungsanliegen durch entsprechend projektspezifische Warnungen zu Fall zu bringen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, a. a. O., m. w. N.

Die von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen von Prof. O. E. Rössler und anderen führen deshalb nicht weiter. Als einer der Vertreter der Minderheit, die ein Schadensszenario für möglich halten, vertritt er, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Auffassung, dass die von ihnen aufgezeigten theoretischen Denkmodelle, die von einer Vielzahl unwägbarer Prämissen abhingen, bisher nicht widerlegt worden seien. Angesichts dessen verlangen er und weitere Kritiker des CERN-Projekts eine fachwissenschaftliche Auseinandersetzung im Wege einer (weiteren) Expertentagung zu den von der Klägerin geltend gemachten Gefahren. Hierfür besteht aber kein Anlass.

Soweit die Klägerin auf die Abhandlung "Exclusion of Black Hole disaster scenarios at the LHC" von Bleicher/Stöcker/Koch vom 22. Juli 2008 Bezug nimmt, die eine Erdakkretion innerhalb von gerade einmal 27 Jahren in Betracht ziehen, wenn sich nur eine raumartige nichtkompaktifizierte Extradimension erweisen sollte, werden eine Realisierungstendenz für das Eintreten der befürchteten Gefahren nicht aufgezeigt und die Sicherheitsberichte des CERN nicht erschüttert. Hierzu hat die Beklagte in der Zulassungserwiderung unwidersprochen vorgetragen, dass die Fassung dieser Abhandlung durch eine geänderte Fassung vom 27. September 2008 ersetzt worden sei, in der die Hypothese einer möglichen Erdakkretionzeit von 27 Jahren nicht mehr erscheine.

Auch das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich völlig unzureichend mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, die kosmische Höhenstrahlung sei nicht so ausreichend erforscht, dass sich verlässliche Rückschlüsse aus den von CERN/LHC Safety Assessment Group (LSAG) und der Beklagten für sämtliche in Rede stehenden Gefahrszenarien als zentrales Sicherheitsargument bemühten "kosmischen Verhältnissen" auf die Laborverhältnisse im LHC herleiten ließen, verfängt nicht. Denn der LSAG-Bericht berücksichtigt diesen Aspekt, wenn er auf die Arbeit von Giddings und Mangano (Astrophysical implications of hypothetical stable TeV-scale Black Holes) Bezug nimmt. Die Ausführungen der Klägerin sind demgegenüber nicht geeignet, diese Arbeit wissenschaftlich zu entkräften. Dies gilt auch hinsichtlich der Arbeit von Dr. R. Plaga, die sich zum Anwachsen der Masse eines Schwarzen Lochs sofort ab seiner Erzeugung verhält. Auch diese Auffassung hat, worauf die Beklagte hingewiesen hat, bislang in der Astrophysik keine nennenswerte Zustimmung erfahren, geschweige denn sich durchsetzen können (vgl. hierzu Cassadio/Fabi/Harms, Possibilty of Catastrophic Black Hole Growth in the Warped Brane-World Scenario at the LHC, 2009, abrufbar unter http://arxiv.org/pdf/0901.2948v3.pdf). Wenn die Klägerin des Weiteren geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die von Eric Penrose dargestellte "Strangelet-Gefahrenproblematik" nicht hinreichend berücksichtigt, bleibt die Zulassungsbegründung unsubstantiiert. Sie zieht die Sicherheitsberichte des CERN nicht ernstlich in Zweifel und zeigt insbesondere keine Gefahr im Sinne des bezeichneten verfassungsrechtlichen Maßstabs auf.

Soweit die Klägerin moniert, dass die Beklagte keine behördeninterne Dokumente oder Gutachten des zuständigen Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder anderer staatlicher Stellen vorgelegt habe, aus denen sich eine inhaltliche Befassung mit den Ausführungen der Sicherheitsberichte des CERN ergebe, stellt dies die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin unterstellt - nicht infrage, dass die Beklagte den Inhalt der Sicherheitsberichte sich zu eigen gemacht hat. Zuletzt hat der Parlamentarische Staatssekretär bei dem Bundesministerium für Bildung und Forschung unter dem 5. Juli 2011 auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Ströbele mitgeteilt, dass das Ministerium auf der Grundlage der Risikobewertung des CERN zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die beabsichtigten Forschungen am LHC kein Gefahrenpotential begründeten. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ministerium ohne inhaltliche Prüfung die Sicherheitsberichte übernommen hat.

Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem europarechtlichen Vorsorgeprinzip nicht ausreichend befasst, führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, auch das Vorsorgeprinzip verlange die Darlegung einer Gefahr, was sich aus Ziff. 5.1.3 am Ende der Mitteilung der Kommission ergebe ("Ein Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip setzt voraus, dass die möglichen negativen Folgen eines Phänomens, eines Produkts oder eines Verfahrens ermittelt worden sind"; abrufbar unter http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.döuri=CELEX:52000DC0001:DE:NOT), zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel. Die weiteren Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung, mit dem Vorsorgeprinzip werde der staatlicherseits einzuhaltende Schutzmaßstab festgelegt, geht daher an der Sache vorbei.

Die Kritik der Klägerin an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt ist unschlüssig und zudem unberechtigt. Der parlamentarische Gesetzgeber ist, da er das Vorhaben grundsätzlich gebilligt hat, nicht gehalten, zu den grundlegenden Entscheidungen hinsichtlich der Einrichtung des CERN und der Durchführung von Experimenten auch der hier in Rede stehenden Art weitere legislative Akte zu beschließen. Zur Vermeidung nicht notwendiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die ausführlichen erstinstanzlichen Ausführungen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Soweit die Klägerin nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist schriftsätzlich unter Bezugnahme auf Artikel in der RP ONLINE vom 24. September 2011 und vom 24. Februar 2012 und vergleichbare Artikel in der WELT ONLINE und in der Zeitschrift "Stern" etc. erneut darauf hinweist, dass aufgrund neuer experimenteller Erkenntnisse die Relativitätstheorien Einsteins ins Wanken geraten seien, bleibt das Vorbringen, ungeachtet dessen, ob es noch berücksichtigungsfähig ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), gemessen an dem einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstab unschlüssig und zeigt die Unrichtigkeit der Sicherheitsberichte nicht auf. Das Vorbringen kann mangels konkreter Sicherheitsbedenken die Beurteilungen des CERN, die sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, nicht erschüttern, zumal mittlerweile nicht mehr von der Richtigkeit der experimentell gewonnener Erkenntnisse hierzu ausgegangen wird.

Wenn die Klägerin moniert, die von den Gerichten vorgenommene Grundrechtsabwägung zwischen dem Recht auf Leben einerseits und der Forschungsfreiheit andererseits sei nicht nachvollziehbar, denn es sei keine Konstellation denkbar, in der das Recht auf Leben hinter dem Recht der Wissenschaft und Forschung zurückstehen müsse, berücksichtigt sie nicht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende Schutzpflicht hindert die öffentliche Gewalt nicht, mit der Förderung wissenschaftlicher Forschungstätigkeit (Art. 5 Abs. 3 GG) insofern unentrinnbare Restrisiken in Kauf zu nehmen. Ansonsten wäre großexperimentelle Grundlagenforschung kaum möglich, weil sich im zu erforschenden Grenzbereich überraschende physikalische Wirkungen auslösende Ergebnisse nicht völlig ausschließen lassen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 2 BvR 2502/08 -, a. a. O., m. w. N.

Abschließend gibt der Senat zu bedenken, dass der Klage auch deshalb der Erfolg versagt bleiben dürfte, weil die Beklagte im "CERN Council" mit zwei Personen vertreten ist, von denen die eine die Beklagte als Geldgeber vertritt, die andere die nationale "Wissenschaftler-Gemeinde", beide Personen aber gemeinsam nur eine Stimme abgeben können (vgl. http://public.web.cern.ch/Public/en/About/Structureen.html). Deshalb dürfte eine gültige Stimmabgabe bei einem Dissens der Landesvertreter nicht zustandekommen. Im Falle einer der klägerischen Auffassung hinsichtlich der Einschätzung einer Gefahrenlage folgenden gerichtlichen Entscheidung könnte der diese Ansicht beachtende Vertreter der Bundesregierung keine gültige Stimmabgabe herbeiführen. Der Vertreter der nationalen "Wissenschaftler-Gemeinde" wird zum Versuchsaufbau am CERN im Zweifel die gleiche Auffassung vertreten wie die überwiegende wissenschaftliche Meinung und somit eine gültige Stimmabgabe blockieren können.

Da die Zulassungsbegründung keine Ausführungen zu den erstinstanzlich gestellten Hilfsanträgen enthält, bedarf es Ausführungen hierzu nicht.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der von der Klägerin angeführte Begründungsaufwand, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil geleistet habe, belegt nicht besondere Schwierigkeiten der Sache. Angesichts der durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten und hier zu beachtenden Maßstäbe bestand die wesentliche Aufgabe des Verwaltungsgerichts darin, den vorliegenden Sachverhalt unter diese Rechtssätze zu subsumieren. Der jeweilige Sachverhaltsteil wies indes keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Der Umfang der Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil ist vielmehr auf die Vielzahl der von der Klägerin angeführten Einwendungen zurückzuführen. Dass die jeweilige Subsumtion entsprechenden Raum in den Entscheidungsgründen einnahm, belegt lediglich eine entsprechende Quantität des Vorbringens der Klägerin.

c) Aus diesen Gründen kommt der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

d) Soweit die Klägerin das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unter dem Gesichtspunkt eines Gehörsverstoßes geltend macht, greift diese Rüge nicht durch. Die Klägerin hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen habe. Dass das Gericht den Vortrag des Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, wird nicht dadurch widerlegt, dass nicht jede Äußerung des Beteiligten in der schriftlichen Urteilsbegründung aufgeführt wird. Zum einen gilt in der Regel die Vermutung, dass das Gericht den Vortrag zur Kenntnis genommen hat.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 2 BvR 1086/74 , BVerfGE 40, 101, 104 f.

Zum andern muss sich das Gericht mit den für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen. Um einen Verfahrensmangel anzunehmen, müssen daher im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1961 2 BvR 4/60 , BVerfGE 13, 132, 149; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 10 B 9.06 -, NJW 2006, 2648, 2650; Radtke/Hagemeier, in: Epping/Hillgruber, Kommentar zum Grundgesetz, 2009, Art. 103 Rn. 13 f.

Danach ist es unschädlich, dass das Verwaltungsgericht nicht jedes einzelne von der Klägerin angeführte Detail in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils behandelt und das Vorbringen zusammenfassend berücksichtigt hat.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).