OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2011 - 1 C 11128/10
Fundstelle
openJur 2012, 136178
  • Rkr:
Tenor

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Ruppberg-Sondergebiet Naherholung" der Antragsgegnerin. Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 10.03.2004, Bürgerbeteiligung und öffentlicher Bekanntmachung erfolgte die erste Offenlage vom 05.12.2005 bis zum 06.01.2006. Aufgrund verschiedener Einwendungen der betroffenen Grundstückseigentümer beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 10.03.2008 die erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB, die vom 05.05.2008 bis 06.06.2008 erfolgte. Am 02.06.2009 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und machte diese am 20.11.2009 in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt.

Der Bebauungsplan sieht neben Flächen für eine "künftige Wohnbauentwicklung" verschiedene Entwicklungsflächen im Rahmen eines "landespflegerischen Zielkonzepts" nach ökologischen und landwirtschaftlichen Kriterien vor. So ist etwa die Umwandlung von Acker in Extensivgrünland, von Intensivgrünland in Extensivgrünland und von Forstflächen in gestuften Waldrand vorgesehen. Darüber hinaus sind der Erhalt verschiedener vorhandener Nutzungen, wie etwa von Obstbaumreihen mit extensiver Unternutzung, der Erhalt und Entwicklung von Vorwaldgebüsch und vorhandenem Extensivgrünland "geregelt". Darüber hinaus werden auch aktive Maßnahmen wie "Pflanzung und dauerhafter Erhalt von Wild-(Obst)" sowie von anderen Pflanzenarten vorgesehen. In der Begründung des Bebauungsplanes werden die Ziele der Planung näher beschrieben. Aufgrund der vielfältigen Belastungen, die auf das Gebiet der Gemeinde Ruppach-Goldhausen einwirkten, stehe der Kommune und damit den im Umkreis lebenden Bürgern nur noch der Bereich nordöstlich der Ortslage rund um den Ruppberg für eine uneingeschränkte Erholungsnutzung zur Verfügung. Es handele sich um die letzte zusammenhängende und nicht durch bauliche Anlagen aller Art beeinträchtigte und in ihrer Eigenart unbeeinflusste Landschaft, die für Freizeitaktivitäten und ungestörten Naturgenuss genutzt werden könne. Aus diesem Grunde werde ein Sondergebiet Naherholung festgesetzt, da sich der verfolgte Zweck der Schaffung eines Naherholungsgebietes nicht durch Festsetzung eines der sonstigen Baugebiete nach § 2 bis 10 BauNVO erreichen lasse. Hierzu sei ein umfassendes Nutzungskonzept erstellt worden, dass insbesondere die vorgenannten Umwandlungen und Extensivierungsmaßnahmen sowie die Ziele des Landschafts- und Naturschutzes sowie des Artenschutzes beinhaltete. In den eigentlichen Textfestsetzungen (IV. 1 bis 14, Bl. 467 f.) werden die vorgesehen Maßnahmen näher beschrieben.

Bei der Antragstellerin handelt es sich nach eigenen Angaben um einen Betrieb, der keramische Erzeugnisse herstellt. Zugleich ist sie Eigentümerin einer Tongrube innerhalb der Gemarkung der Antragsgegnerin ("Tagebau G..."). Der Bebauungsplan "Ruppberg-Sondergebiet Naherholung" grenzt in seinem süd-westlichen Geltungsbereich entlang eines gemeindeeigenen Wirtschaftsweges (Z... Weg) teilweise an den nördlichen Teil der Betriebsplanfläche der (ehemaligen) Tongrube der Antragstellerin ("Nordböschung") heran. Der Umfang der (künftigen) bergrechtlichen Abbaumöglichkeiten wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Das Landesamt für Geologie und Bergbau hatte bereits am 10.05.2007 den Sonderbetriebsplan "Sanierung der Nordböschung" erlassen, der zunächst bis zum 31.12.2009 befristet war. Grund für den Sonderbetriebsplan waren Rutschungen gewesen, die auch zwei Parzellen nördlich des Z... Wegs betroffen hatten (Flur .., Flurstücke ... und ...). Umfang und Qualität der erfolgten Sanierung sind Gegenstand weiterer Rechtsstreitigkeiten, teilweise unter Einbeziehung des Landesamtes.

Mit der Begründung ihres Normenkontrollantrags vom 4. Januar 2011 macht die Antragstellerin geltend: Sie sei schon deshalb antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO, da sie durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in dem von ihr betriebenen Abbau von Bodenschätzen Beschränkungen unterworfen werde. Soweit die Antragsgegnerin eine Wohnbauentwicklungsfläche in unmittelbarer Nähe zu dem Abbaubereich ausweise, führe dies dazu, dass für zukünftige Wohngebäude im Planbereich weder eine dauerhafte Standsicherheit noch gesunde Bodenverhältnisse gewährleistet seien. Es drohe eine Beschränkung des Abbaubetriebs die Antragstellerin wegen der erforderlichen Standsicherheit an diesem Hang sowie aufgrund von Lärmauswirkungen.

Sie sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO mit ihrem Vorbringen präkludiert. Zum einen habe die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (Firma W...) im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens im Jahre 2005 Einwendungen geltend gemacht, auf die sie sich nunmehr jedenfalls auch ihrerseits berufen könne. Zum anderen habe die Offenlage des Plans nach § 3 Abs. 2 BauGB erstmals im Jahre 2005 und damit vor Inkrafttreten des § 47 Abs. 2a VwGO mit dem 01.01.2007 stattgefunden.

Soweit es überhaupt rechtlich zulässig sei, durch einen Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die den Abbau von Bodenschätzen einschränkten, seien jedenfalls Entschädigungsfolgen unter den weiteren Voraussetzungen der § 39 ff. BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich mittlerweile in dem Angrenzungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans ein Bergschaden ereignet habe. Mithin sei bei einer zukünftigen Bebauung der ausgewiesenen Wohnbauentwicklungsfläche mit erheblichen Setzrissen und Zerstörung baulicher Substanz zu rechnen, so dass insbesondere die Gefahr von Bergschadensersatzansprüchen nach §§ 114 ff. BBergG bestehe.

Der Gewinnungsbetrieb der Antragstellerin sei auch nicht dauerhaft untersagt bzw. ausgeschlossen. Der aktuelle Hauptbetriebsplan die Antragstellerin für den Tontagebau "G..." in der Gemarkung der Antragsgegnerin datiere vom 17.12.2007 und sei bis zum 31.12.2012 befristet. Bis zum 30.08.2012 sei ein Antrag auf Verlängerung des Hauptbetriebsplanes bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau einzureichen. Der Sonderbetriebsplan Sanierung Nordböschung vom 10.05.2007 sei ohnehin nur bis zum 31.12.2009 befristet gewesen. Zwischenzeitlich seien zwar bergrechtliche Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergbau ergangen, die zunächst eine Sanierungspflicht der Antragstellerin begründeten und insoweit lediglich vorübergehend, nicht jedoch dauerhaft die Gewinnung von Ton im Bereich des Tontagebaus "G..." ausschlössen. Aus diesen Gründen fehle der Antragstellerin auch nicht das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Normenkontrollantrag. Der Abbau sei nicht auf Dauer ausgeschlossen, sondern die bergrechtlichen Anordnungen regelten lediglich, dass die Antragstellerin zunächst sanieren müsse, bevor sie einen weiteren Abbau betreibe. Für den weiteren Betrieb des Tontagebaus stelle jedenfalls die angrenzende Wohnbebauung einen erheblichen Nachteil dar, auch weil ihr Beschränkungen aufgrund von Staub- und Lärmschutzauflagen drohten.

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Dem streitgegenständlichen Bebauungsplan fehle es bereits an einer ausreichenden Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Insbesondere mangele es dem Bebauungsplan an einem die Eigentumsbeschränkung rechtfertigenden positiven Planungsziel. Wie sich aus der Begründung sowie aus seinen Festsetzungen ergebe, fehle der Antragsgegnerin der Wille zur Durchführung einer planerischen Konzeption. Mit der festgesetzten "Fläche für künftige Wohnbauentwicklung" mache sie deutlich, dass es ihr gar nicht auf eine bauliche Entwicklung dieses Gebietes ankomme, sondern sie vielmehr eine Planung entsprechend einem Flächennutzungsplan verfolge. Zudem ergebe sich aus Ziffer 5.2.3 der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes, dass die Antragsgegnerin eine zeitnahe Realisierung ihrer mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Zielkonzeption gar nicht beabsichtige. Es liege demnach kein Konzept vor, sondern es handele sich lediglich um ein "Offenhalten künftiger Planungsmöglichkeiten".

Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans seien teilweise auch schon deswegen nicht realisierbar, weil sie mangels Rechtsgrundlage nicht wirksam festgesetzt werden dürften. So enthielten die Textfestsetzungen unter fast sämtlichen Ziffern solche Maßnahmen für die eine Rechtsgrundlage in § 9 BauGB fehle, was insbesondere für bestimmte Anpflanzungs- oder Pflegemaßnahmen gelte. Den Eigentümern privater Grünflächen könnten jedoch landespflegerische Maßnahmen städtebaulich nicht auferlegt werden, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Es liege zudem ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB vor, da die Festsetzungen den derzeit gültigen regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald hinsichtlich der Flächen für die Rohstoffgewinnung nicht hinreichend beachteten; es habe jedoch für die Antragsgegnerin die Pflicht bestanden, den vorliegenden Bebauungsplan an diese Ziele anzupassen.

Die Antragsgegnerin habe schließlich mit der streitgegenständlichen Planung auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Sie habe schon als Grundlage einer ordnungsgemäßen Abwägung die Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohnbevölkerung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht hinreichend ermittelt. Soweit die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan im westlichen Bereich des Plangebiets und damit unmittelbar angrenzend an die Betriebsplanfläche des Tagebaus der Antragstellerin eine Wohnbaufläche festsetze, habe sie im Rahmen ihrer Abwägung schon nicht berücksichtigt, dass diese Flächen von einer Rutschung in den angrenzenden Tontagebau betroffen seien, obwohl das Landesamt für Geologie und Bergbau gefordert habe, vor einer Entscheidung über eine Bebauung die prinzipielle Bebaubarkeit zu prüfen und projektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 durchzuführen. Die Antragsgegnerin habe zudem die privaten Belange der Grundstückseigentümer teilweise schon nicht gesehen, jedenfalls nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Insbesondere planten die Inhaber bergrechtlicher Genehmigungen teilweise eine Erweiterung des Betriebs zum Tonabbaus in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans hinein, was nicht berücksichtigt worden sei.

Soweit die Textfestsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplanes Bindungen für Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen festgesetzt hätten, löse dies im Falle der Wirksamkeit bei den Eigentümern der entsprechenden Flächen gemäß § 41 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld aus. Auch diese mögliche Entschädigungspflicht habe die Antragsgegnerin schon gar nicht erkannt und mithin überhaupt nicht in ihre Abwägung eingestellt, so dass auch insofern ein Abwägungsmangel vorliege.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan "Ruppberg-Sondergebiet Naherholung" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen folgendes geltend:

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei zum einen mit ihren Eingriffen gegen den Bebauungsplan nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Zum anderen fehle es an der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO sowie am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag.

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2a VwGO lägen hier vor. Die Antragstellerin habe sich erstmals im Verfahren der Planaufstellung unter dem 04.06.2008 mit Bedenken und Anregungen gemeldet. Dies sei während der Phase einer erneuten öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen nach § 4a Abs. 3 BauGB im Mai und Juni 2008 erfolgt, bei der die bis dahin vorgesehenen Extensivierungsmaßnahmen in Bezug auf betroffene landwirtschaftliche Flächen überwiegend zurückgenommen worden seien. Obwohl angeblich schwer und unmittelbar betroffen habe sich die Antragstellerin an dem bis dahin stattgefundenen Planungsprozess überhaupt nicht beteiligt, insbesondere nicht im Rahmen der Offenlage des Plans nach § 3 Abs. 2 BauGB.

Die Antragstellerin sei darüber hinaus auch nicht antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO. In der Antragsschrift vom 07.10.2010 trage sie dazu lediglich vor, dass der angegriffene Bebauungsplan mit seinem südlichen Geltungsbereich unmittelbar an die Betriebsplanfläche der Tongrube der Antragstellerin heran reiche und als Nutzung teilweise ein Wohngebiet und teilweise ein Naherholungsgebiet festsetze.

Die Antragstellerin könne jedoch eine mögliche künftige Betroffenheit in eigenen Rechten durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht geltend machen. Sie habe ihren Gewinnungsbetrieb im Jahre 2005 von der Vorgängerfirma Gebrüder W... erworben. Schon zu Zeiten des Gewinnungsbetriebes des Voreigentümers habe die nördliche Betriebsplangrenze stets bis an den Zehnhäuserweg herangereicht, der aufgrund des weiter nördlich belegenen Wasserschutzgebietes um den Brunnen Ruppberg herum historisch die nördlichste Grenze der Tongewinnung darstelle. Das komme auch darin zum Ausdruck, dass im maßgeblichen regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in der Fassung von 2006 auf eine nördlich des Z... Weges vormals befindliche Vorrangfläche für die Rohstoffgewinnung verzichtet worden sei.

In der Planbegründung sei ausgeführt, dass die nördlich des Z... Weges liegende Gemarkung der Antragsgegnerin der ihr einzig verbliebene räumliche Bereich sei, der nicht durch eine übergeordnete Planung unmittelbar in Anspruch genommen werde bzw. durch eine Angrenzung an überörtliche Planung belastet sei. Zu diesen Belastungen trügen u.a. die in der Nähe vorbeiführende Trasse der BAB 3, die Hochgeschwindigkeitstrasse der Deutschen Bahn Köln-Frankfurt, Gewerbegebiete und nicht zuletzt ein raumgreifender Tonabbau (vgl. Ziffer 9.1.1 der Planbegründung) bei. Gegenstand der Planung sei gerade die Konfliktlage zwischen der bebauten Ortslage und dem Tontagebau und damit die Trennung der Tonabbaubetriebe von der bebauten Ortslage gewesen. Hinzu trete, dass die Antragstellerin über keinen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan verfüge, welcher ihr gestatten würde, in den besagten räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan noch eine Tongewinnung zu betreiben. Das sei auch nicht möglich, weil sich mittlerweile in diesem Bereich ein Bergschaden ereignet habe. Auch der in Bezug auf die Sanierung dieses Bergschadens ergangene Sonderbetriebsplan "Sanierung Nordböschung" vom 10.05.2007, der lediglich Sanierungsarbeiten, aber keine Tongewinnung gestattet habe, sei bis zum 31.12.2009 befristet gewesen und daher abgelaufen. Bereits seit Oktober 2009 arbeite die Antragstellerin in dem von ihr reklamierten bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den Bergschaden zu sanieren.

Angesichts dieser Umstände fehle der Antragstellerin zudem das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Bebauungsplanes, denn sie müsste geltend machen können bzw. es müsste ersichtlich sein, dass durch eine solche Unwirksamkeitserklärung die Antragstellerin selbst ihre Rechtsstellung aktuell noch verbessern könnte

Der demnach bereits unzulässige Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Planung sei insbesondere erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin habe eine erforderliche und konfliktlösende Bauleitplanung betrieben. In der Planbegründung werde unter Ziffer 5.2.1 ausführlich auf die Ziele eingegangen, das Gebiet für Naherholungszwecke zu sichern und künftig fortzuentwickeln. Es gehe darin um eine gehaltvolle und qualifizierte Freizeit- und Naturnutzung der Anwohner. Dabei habe die Antragsgegnerin die noch verbliebenen Belange des Bergbaus auch nicht abwägungsfehlerhaft übersehen oder fehlerhaft abgewogen. In Ziffer 9.2 der Planbegründung setze sie sich ausdrücklich mit den Belangen des Bergbaus auseinander. Sie habe geprüft und festgestellt, dass keinerlei Rahmen- oder Hauptbetriebspläne der Antragstellerin oder anderer Bergbaubetriebe tangiert würden und zudem die Voraussetzungen des regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald berücksichtigt, der dem Vorhaben nicht entgegenstehe.

Es fehle den Festsetzungen auch nicht an den erforderlichen gesetzlichen Grundlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es einer Gemeinde u.a. auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB möglich, eine bisher zulässige landwirtschaftliche oder sonstige Bodennutzung aus städtebaulichen Gründen durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit dem Ziel zu beschränken, die Erholungseignung eines Gebietes zu erhalten und zu entwickeln und auf diese Weise ein Erholungsgebiet mit örtlicher oder überörtlicher Anziehungskraft erst noch zu schaffen. Bei der Steuerung der zulässigen Bodennutzung müsse sich die Gemeinde nicht auf die Festsetzung baulicher Nutzungen beschränken. Sie könne auch die mit der Bebauung in Verbindung stehenden, nicht baulichen Formen der Bodennutzung positiv regeln. Ein Bebauungsplan könne sich sogar in Festsetzungen für Zwecke der Landschaftspflege und Erholung im Vorfeld städtischer Verdichtungsräume erschöpfen, ohne die von dem Bundesgesetzgeber vorgegebene städtebauliche Ausrichtung der gemeindlichen Bauleitplanung zu überschreiten. Insbesondere die Zulässigkeit von Festsetzungen "zur Entwicklung von Natur und Landschaft" seien zukunftsgerichtet und gäben der Gemeinde den planerischen Spielraum für eine gezielte naturräumliche Entwicklung des Plangebiets.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten und auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (2 Ordner) sowie die beigezogenen Gerichtsakten 1 C 10121/00.OVG und 1 C 12096/04.OVG und 1 B 12097/04.OVG. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

I.

Der Antragstellerin fehlt es bereits an der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Normenkontrollantrag stellen. Ausreichend ist dabei, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Eine Rechtsverletzung ist dabei nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt.

1. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom ...08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der angeblich betroffene Abbaubereich nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegt, sondern lediglich an einer gewissen Strecke an den Planbereich angrenzt. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen, der durch die Festsetzung des Bebauungsplanes verletzt sein soll. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; BayVGH, Beschluss vom 01.07.2009, 14 ZB 07.1727; OVG RP, Urteil vom 14.01.2000, BauR 2000).

2. Eine die Antragsbefugnis begründende "mögliche" Rechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung und damit eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen könnte und die dazu vorgetragenen Tatsachen dies auch als möglich erscheinen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215). Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs 2 S 1 VwGO ist gegeben, wenn die Antragstellerin durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wurde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlass oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse der Antragstellerin in der Abwägung berücksichtigt werden musste. Das setzt voraus, dass sich die Antragstellerin auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann (BVerwG, Urteile vom 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 <733> und vom 24.09.1998, BVerwGE 107, 215 <219ff>.). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann sich die Antragstellerin nicht auf abwägungserhebliche schutzwürdige Belange berufen, aus denen die Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags folgen würde. Die zunächst von der Antragstellerin im Planverfahren während der erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB vorgetragenen Einwände (Bl. 314ff PA) bezogen sich insbesondere auf die Festsetzung einer "Wohnbaufläche", die gegen das Abwägungsgebot verstoße, da "für die künftige Wohngebäude weder eine dauerhafte Standsicherheit noch dauerhaft gesunde Wohnverhältnisse" gewährleistet seien. Bei der zukünftigen Bebauung sei mit Setzrissen und Zerstörung baulicher Substanz und infolgedessen mit Bergschadensansprüchen künftiger Eigentümer nach den §§ 114ff BBergG zu rechnen. Während der ersten Auslegung hatte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zudem ausgeführt, die Planungen beeinträchtigten die durch die Rohstoffsicherungsklausel garantierten Rechte hinsichtlich des dort beabsichtigten Bergbaus und verstießen gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (siehe Bl. 477ff PA). Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin zudem ausgeführt, dass auch der eigene künftig beabsichtigte Bergbau beeinträchtigt werde.

Ungeachtet der Frage einer Präklusion konnte die Antragstellerin damit keine abwägungserheblichen Belange geltend machen, da sie nicht über einen auch künftig zum Bergbau berechtigenden Abbaubetrieb verfügt (a.) und zudem der Bebauungsplan keine Festsetzungen beinhaltet, die für sie nachteilig sind (b.). Ein für die Antragstellerin nachteiliger Rechtsschein besteht darüber hinaus nicht (c.).

a. Die Antragstellerin betreibt in dem hier maßgeblichen Abbaubereich keinen wirtschaftlichen relevanten Bergbau mehr und dies ist auch in Zukunft nicht zu erwarten.

Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bereits seit dem 09.10.2009 in dem von ihr in Anspruch genommenen bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG tätig ist, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den Bergschaden zu sanieren. Denn diese Darstellung hat sich in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung des Vertreters des Landesamtes für Geologie und Bergbau sowie nach dem Inhalt der Verwaltungsakten im Wesentlichen bestätigt. Zur Überzeugung des Senats hat die Antragstellerin demnach keine relevante bergbaurechtliche Berechtigung mehr, die es ihr erlauben würde, hieraus Rechte im Normenkontrollverfahren gegen die vorliegende "Bebauungsplanung" geltend zu machen.

Zunächst liegt zwar auch nach den Darlegungen des Vertreters des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2011 für den Bereich der Grube G... und die angrenzende Grube N... Nord ein zugelassener Rahmenbetriebsplan vom 03.10.1996 vor, der noch bis zum 31.12.2016 gültig ist. Aus diesem Rahmenbetriebsplan kann jedoch die Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan keine abwägungserheblichen Rechte herleiten, da ihr ein Abbau im hier maßgeblichen Bereich nachhaltig nicht mehr gestattet ist. Entscheidend für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind letztlich die jeweiligen Hauptbetriebspläne, die für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen sind (§ 52 Abs. 1 S. 1 BBergG). Über einen abbaurelevanten Hauptbetriebsplan verfügt die Antragstellerin indessen nicht. Der Hauptbetriebsplan vom 18.02.2009, der die Sanierung der Nordböschung vorsah und einen weiteren Abbau umfasste, ist zu keinem Zeitpunkt in Vollzug gekommen. Dieser Hauptbetriebsplan wurde zwar seitens des Landesamtes unter dem 25.09.2009 zugelassen, jedoch der hierzu erforderliche Antrag seitens der Antragstellerin mit E-Mail-Schreiben vom Folgetag wieder zurückgezogen.

Daraufhin erging unter dem 09.10.2009 die genannte bergrechtliche Anordnung des Landesamtes auf der Grundlage des § 71 BBergG, mit der die Sanierung der Böschung aufgegeben, nicht aber ein wirtschaftlicher Tonabbau zugelassen wurde. Ein Tonabbau ist hier nur dann möglich, wenn im Rahmen der Sanierung Ton anfällt, so dass nach der Sanierung derzeit keinerlei Perspektive auf nachhaltigen und wirtschaftlich tragfähigen Bergbau in dem hier fraglichen Sektor besteht. Der im Rahmen des Sonderbetriebsplans zugelassene Bergbau dient der Sanierung und ist untrennbar mit ihr verknüpft. Da die Sanierung nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und erläuterten Lichtbildern zumindest in der Geländemodellierung weit fortgeschritten erscheint, besteht für den Senat kein Anlass anzunehmen, die Antragstellerin könnte in einem "Tontagebauabbau" durch die streitgegenständliche Bauleitplanung beeinträchtigt werden

Gleiches gilt für den Sonderbetriebsplan für die Fundamente der Böschungssanierung, der am 10.05.2007 zugelassen wurde. Hier ist maßgeblich, dass die Böschungssanierung gerade eine künftige Wohnbebauung ermöglichen könnte und mit der Erstellung der Böschung ein weiterer Abbau nach Norden bergtechnisch ausgeschlossen wird, was auch der Vertreter des Landesamtes in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Denn nach der Sanierung ist an der Nordgrenze nicht nur raumordnungsrechtlich, sondern auch bergbaulich-technisch ein weiterer Abbau ausgeschlossen. Dies hat die mündliche Verhandlung eindeutig bestätigt.

Auch aus dem weiterhin noch "existierenden" Hauptbetriebsplan aus dem Jahre 2007 kann die Antragstellerin keinerlei Rechte für dieses Verfahren geltend machen. Zwar war dieser Hauptbetriebsplan zunächst befristet bis zum 31.12.2012 zugelassen worden und beinhaltete auch die Gewinnung von Rohstoffen. Gegen diese Hauptbetriebsplanzulassung ist indessen von der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt worden, was deren Bevollmächtigter durch Vorlage der Widerspruchschreiben vom Januar und März 2008 in der mündlichen Verhandlung belegt hat. Diesem Widerspruch wurde seitens der Beteiligten offenbar übereinstimmend aufschiebende Wirkung beigemessen, da hierauf ein jahrelanges "Moratorium" folgte, bei dem ein Sofortvollzug nicht angeordnet worden ist und ein Abbau aufgrund dieses Hauptbetriebsplans zu keinem Zeitpunkt stattfand. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Hauptbetriebsplan im Hinblick auf die nachfolgende Entwicklung gegenstandslos geworden ist. Jedenfalls kann die Antragstellerin, die sich über drei Jahre nicht rechtlich oder in anderer Weise um die Vollziehbarkeit dieses Hauptbetriebsplans gekümmert hat, nicht darauf berufen, ihr stünden auf dieser Grundlage Rechte gegenüber der Bauleitplanung der Antragsgegnerin zu. Dabei kann dahinstehen, ob durch den Widerspruch die Wirksamkeit oder nur die Vollziehbarkeit des Hauptbetriebsplans gehemmt wurde. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unzulässigkeit des Widerspruchs (vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 24.09.2009, NuR 2010, 198 m.w.N.) wurden von den Beteiligten auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Überdies hat die Antragstellerin auch nicht im Ansatz geltend gemacht, auf welchen Flächen realistisch noch ein Abbau erfolgen könnte, der von der streitgegenständlichen Bauleitplanung berührt wäre. Einer Beiziehung weiterer Akten bedurfte es daher im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags offensichtlich nicht.

Diese Einschätzung des Senats haben auch die weiteren Ausführungen des Vertreters des Landesamtes für Geologie und Bergbau in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich bestätigt. Auf Nachfrage, in welchem Bereich noch abbauwürdiger Ton vorhanden sei, hat dieser ausgeführt, dass "Ton allenfalls in dem Bereich der Parzelle ..../. und der daran südlich angrenzenden Grundstücke zu erwarten" sei. Dazu gebe es indessen bisher seitens des Bergamtes keine näheren Erkenntnisse, wie im Übrigen auch aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und im Anschluss nochmals zur Akte gereichten Karte zu erkennen ist. Östlich an den Bereich der (ehemaligen) Tongrube G... schließt sich der Betriebsplanbereich der Firma M.... an. Für den Fall des Abbaus weiterer Flächen im östlichen Bereich der Tongrube G... müsste daher nach Einschätzung des Landesamtes ein gemeinschaftlicher Betriebsplan der Firmen W. und M. vorgelegt werden, wofür es zur Überzeugung des Senats derzeit nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt.

Nach alledem arbeitet die Antragstellerin bereits seit dem Oktober 2009 in dem von ihr reklamierten bergbaurechtlichen Betriebsbereich ausschließlich auf der Grundlage der sofort vollziehbaren bergbaulichen Zwangsmaßnahmen nach § 71 BBergG, die sie dazu verpflichten, im räumlichen Angrenzungsbereich an den Bebauungsplan den entstandenen Bergschaden zu sanieren. Ob sie mit dieser Rekultivierungsverpflichtung - wie die Antragsgegnerin meint - in Verzug ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ein Gewinnungsbetrieb ihr ist jedoch entsprechend dieser bergrechtlichen Anordnung ausdrücklich und in seiner Wirkung auch dauerhaft und nachhaltig untersagt, weil sich die Sanierung als umfassend und langwierig darstellt und nachfolgende Abbauperspektiven nicht mehr aufgezeigt werden konnten. Dabei hat das Landesamt in seinem Bescheid vom 09.10.2009 auch ausgeführt, dass die Antragstellerin nach der Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines weiteren Betriebsplans "offenbar kein Interesse an einer ordnungsgemäßen Fortführung des Betriebs" mehr habe (siehe Bl. 149 GA). Vor diesem Hintergrund reicht die ergänzende Erwähnung des Umstandes, dass aus raumordnungsrechtlichen Gründen (§ 1 Abs. 4 BauGB) ein Abbau im Bereich der Tongrube der Antragstellerin nördlich des Z... Weges ohnehin ausgeschlossen wäre. Aus alledem folgt, dass wirtschaftliche Abbaumöglichkeiten der Antragstellerin nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch in dem betreffenden Gebiet auszuschließen sind.

b. Darüber hinaus sind nachteilige Festsetzungen in der streitgegenständlichen Bebauungsplanung für die Antragstellerin aber auch nicht getroffen worden. Insbesondere wird die gebotene Sanierung des früheren Abbaubereichs selbst durch den Plan nicht beeinträchtigt. Eine mögliche Beeinträchtigung subjektiver Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist auch insofern nicht dargelegt worden.

Die Antragstellerin ist insbesondere nicht von der vorgesehenen Fläche für "künftige Wohnbauentwicklung und Siedlungsgrenze" negativ betroffen. Bei diesen Festsetzungen handelte es sich offensichtlich nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, da hierzu mindestens Vorschriften über Festsetzungen hinsichtlich der Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festzusetzen gewesen wären. Dagegen richten sich im Bereich eines Bebauungsplanes, der die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen (weiterhin) nach § 34 oder § 35 BauGB.

Im vorliegenden Fall ist eindeutig, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan die Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.01.1993, BVerwGE 92, 8). Einzelne Bebauungsvorhaben im Bereich der nördlich an die ehemalige Tongrube angrenzenden Flächen (siehe etwa Flur ../ Flurstücke ... und ...) wären nach wie vor gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Daran ändert indessen der Bebauungsplan nichts, da diese Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des Bebauungsplans hinsichtlich einzelner Objekte identisch ist. Sofern im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben eine planerische Grundlage geschaffen werden soll, reicht dafür ein einfacher Bebauungsplan nicht aus, da dieser die Geltung der Beschränkungen des § 35 BauGB nicht aufheben kann (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 30 Rn. 8).

Die Antragstellerin konnte auch nicht darlegen, welche konkreten Nachteile für sie nunmehr aus den streitgegenständlichen "Regelungen" in dem Bebauungsplan folgen sollten. Denn es handelt sich jedenfalls hinsichtlich der "künftigen Wohnbauentwicklung" nicht um bauplanungsrechtliche Festsetzungen im Sinne des § 9 BauGB, sondern um die nachrichtliche Darstellung einer späteren Planungsabsicht, die für sich genommen keine Veränderung der Rechtslage herbeiführt, aber offenbar auch nicht beansprucht. Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung der Antragstellerin selbst, die im Schriftsatz vom 04.01.2011 ausführt, die Antragsgegnerin habe auf eine konkrete planerische Gestaltung verzichtet und "sich diese für eine späteren Zeitpunkt vorbehalten". Dies lässt zwar - wie die Antragstellerin durchaus zutreffend ausführt - erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aufkommen. Subjektive Rechte der Antragstellerin werden von solch einer "Nichtplanung" indessen nicht berührt.

c. Auch kann die Antragstellerin, allein mit der Argumentation, es könne ein "Rechtsschein" dahingehend entstehen, dass hier künftig eine Bebauung entstehen dürfe, eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO nicht begründen. Denn eine künftige qualifizierte Bauleitplanung müsste ihrerseits die nach § 30 Abs. 1 BauGB erforderlichen Festsetzungen im Rahmen einer umfassenden Abwägung nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vollständig "nachholen", ohne dass die bisherige Planung in irgendeiner Form präjudiziell für die spätere Bauleitplanung wäre. Bei dieser späteren Bauleitplanung wäre dann auch durch Begutachtungen nachzuweisen, inwieweit die streitgegenständlichen Flächen überhaupt im Hinblick auf die bekannten Bergschäden bebauungsfähig wären. Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragstellerin schon jetzt durch die streitgegenständliche Bauleitplanung im Norden ihrer (ehemaligen) Abbauflächen negativ betroffen sein könnte. Auch Auswirkungen auf die Sanierungsplanung bestehen nicht, diese - ihren nachhaltigen Erfolg vorausgesetzt - gerade einmal Grundlage für eine künftige Bauleitplanung sein könnte und andererseits die unverbindliche Ankündigung künftiger Bebauung die Sanierung nicht beeinträchtigt. Letztendlich hat die Antragsgegnerin mit der "Festsetzung" der benannten Flächen zur künftigen Wohnbauentwicklung ohnehin nur die abstrakten Möglichkeiten aus der übergeordneten Raumplanung übernommen, ohne dieser einer konkreten Bauleitplanung zuzuführen.

Die darüber hinaus von der Antragstellerin gerügten Extensivierungs- und Umwandlungsmaßnahmen betreffen allesamt Flächen von Eigentümern, die ihrerseits keinen Normenkontrollantrag gestellt haben. Die Antragstellerin besitzt in dem streitgegenständlichen Planbereich keinerlei Flächen, die von derartigen ("Zwangs"-)Maßnahmen betroffen wären. Demnach kann auch eine mögliche Verletzung von Rechten der Antragstellerin und damit die Begründung der Antragsbefugnis hieraus nicht geschlossen werden. Maßgebend ist daher auch in diesem Zusammenhang, ob die angegriffene planerische Festsetzung auf das Grundeigentum der Antragstellerin in abwägungserheblicher Weise unmittelbar einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.07.2001, 4 BN 41/01).

II.

Fehlt der Antragstellerin daher die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO, so ist ihr überdies auf der Grundlage der beschriebenen Verhältnisse auch das Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren abzusprechen.

Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für die Antragstellerin wertlos ist. Zu fragen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ob die Antragstellerin durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. 08.1987, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschluss vom 18.07.1989, BVerwGE 82, ..5 <231 f.>).

Es ist dabei nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002,BauR 2002, 1524). Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es etwa, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerin günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992, DVBl 1993, 444 <445>). Unnütz wird das Normenkontrollgericht jedoch dann in Anspruch genommen, wenn die Antragstellerin unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993, NVwZ 1994, 268).

Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, was denn das "eigentliche Ziel" der Antragstellerin sein sollte. Flächen des Bergbaus werden nicht in Anspruch genommen, sie Sanierung nicht gehindert, Bauwerke nicht erlaubt und Verpflichtungen der Antragstellerin nicht begründet. Das Ziel der Antragstellerin, einen "Rechtsschein" zu vermeiden, kann vor diesem Hintergrund nicht ein Rechtsschutzbedürfnis begründen, da völlig eindeutig keine Bebaubarkeit der Grundstücke mit der Bauleitplanung erlaubt wird; auf eine solchen "Rechtsschein" könnte sich demnach keine Baugenehmigungsbehörde berufen, die Erteilung wäre vielmehr - nach wie vor - an § 35 BauGB auszurichten. Es kann aber schlechthin nicht der Behörde im Vorfeld ein rechtswidriges Verhalten - hier: Berufung auf eine nicht existente Festsetzung der Bebaubarkeit der Flächen - unterstellt werden, um das Rechtsschutzbedürfnis eines Normenkontrollantrags herzuleiten.

Sieht man dagegen als Ziel der Antragstellerin an, das Grundstück bergbaulich zu nutzen bzw. den Bereich ihrer Tongrube zu schützen, kann sie diesem Ziel selbst dann nicht näher kommen, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (BVerwG, Urteil vom 25.05.1993, BauR 1994, 212). Die Antragstellerin kann nämlich bereits nicht geltend machen, dass durch die an die Betriebsflächen der Antragstellerin angrenzenden Flächen nördlich des Z... Weges irgendwelche Abbaurechte direkt betroffen wären, da die übergeordnete Raumordnungsplanung nach dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in diesem Bereich einen Rohstoffabbau nicht mehr vorsieht, was entsprechend für die Flächennutzungsplanung gilt. Grundstücke besitzt die Antragstellerin indessen im gesamten Plangebiet nicht. Hinsichtlich der östlichen Plangrenze wäre es Sache der dort ggf. abbauberechtigten Firmen gewesen, hier eigene Rechte geltend zu machen.

Hinzu kommt, dass die Aufhebung des Planes - gerade auch hinsichtlich der künftigen Wohnbauflächen - schon deshalb kein Auswirkungen für die Antragstellerin zeitigt, weil diese Festsetzungen keinerlei verbindliche Wirkungen haben, die die Antragstellerin an der Tätigkeit im Rahmen der Sanierungsarbeiten hindern würde. Unterstellt, der Senat würde die streitgegenständliche Bauleitplanung aufheben, so wären die Rechte der Antragstellerin bei einer Betrachtung der beiden Zeitpunkte (ex ante / ex post) völlig gleichwertig. Weder hindert die Bauleitplanung die Sanierung, noch ermöglicht sie Eigentümern dort zu bauen (s.o.) oder die Antragstellerin wegen ihrer Sanierungs- bzw. allenfalls restlichen Bergbautätigkeit in Anspruch zu nehmen. Die Rechtslage hinsichtlich der Umwandlungs- und Extensivierungsflächen ist noch eindeutiger, da die Antragstellerin von diesen schlichtweg nicht betroffen ist. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag kann zwar auch gegeben sein, wenn die begehrte Entscheidung für einen Antragsteller aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002; Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 156). Es ist indessen nicht ersichtlich, inwieweit die Wirksamkeit von Verpflichtungen anderer Grundstückseigentümer zur Grünlandbewirtschaftung und Extensivierung von Flächen für die Antragstellerin von Belang sei sollen. Bergbauliche Interessen sind - wie bereits zuvor ausgeführt - nicht betroffen. Ein rechtlicher Vorteil bei Aufhebung der streitgegenständlichen Bebauungsplanung besteht nach alledem nicht (vgl. zum Rechtschutzbedürfnis auch OVG RP Urteile vom 18.03.2003, AS RP-SL 30, 291-303 und vom 07.08.2002, 8 C 10700/02).

War der Normenkontrollantrag nach alledem schon aus anderen Gründen unzulässig, so kam es im Weiteren nicht mehr darauf an, inwieweit der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a S. 1 VwGO im Hinblick auf die erneute Auslegung überhaupt noch in Betracht kam (vgl. zur Präklusion zuletzt Urteil des Senats vom 24.02.2011, 1 C 10610/10 - ESOVGRP).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der In § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).