OLG Hamburg, Urteil vom 06.07.2010 - 7 U 6/10
Fundstelle
openJur 2010, 731
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 324 O 391/09
Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Gescha?ftsnummer 324 O 391/09, vom 15.1.2010 werden zuru?ckgewiesen.

Von den Kosten der Berufung tra?gt die Kla?gerin 72%, die Beklagte 28%.

Das Urteil ist vorla?ufig vollstreckbar. Die Parteien ko?nnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Ho?he von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenpartei Sicherheit in Ho?he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Mit ihrer Klage hat die Kla?gerin, eine bekannte im Sportbereich ta?tige Fernsehmoderatorin, die Beklagte wegen mehrerer in der von dieser verlegten Tageszeitung H... M... ... erschienener Wortberichterstattungen auf Zahlung einer Geldentscha?digung, einer Lizenzgebu?hr sowie auf Erstattung ihr entstandener Kosten der Rechtsverfolgung in Anspruch genommen.

Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kla?gerin eine Geldentscha?digung in Ho?he von 25.000 €, vorgerichtliche Abmahnkosten in Bezug auf die Berichterstattung vom 27.2.2009 in Ho?he von restlichen 230 €, Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Ho?he von 6.638,11 € wegen der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen den Journalisten H..., der fa?lschlich als einer der Autoren des am 27.2.2009 erschienenen Artikels bezeichnet war, sowie Verzugszinsen auf diese Betra?ge zu zahlen. Hinsichtlich eines weitergehenden Anspruchs auf Zahlung einer Entscha?digung und auf Schadensersatz sowie hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebu?hr wurde die Klage abgewiesen. Zur Begru?ndung wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Die Kla?gerin verfolgt die in erster Instanz geltend gemachten weitergehenden Anspru?che auf Zahlung einer weiteren Entscha?digung sowie auf Leistung einer Lizenzgebu?hr mit ihrer Berufung weiter. Bezu?glich eines aberkannten Teils eines Anspruchs auf Schadensersatz in Ho?he von 1.488,38 € nebst Zinsen hat die Kla?gerin die Berufung zuru?ckgenommen.

Die Kla?gerin beantragt, in Aba?nderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Kla?gerin eine Geldentscha?digung nebst Zinsen seit dem 13.3.2009 zu zahlen, deren Ho?he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die vom Landgericht zugesprochene Summe in Ho?he von 25.000 € aber mindestens um 75.000 € u?bersteigt,
2. an die Kla?gerin eine angemessene Lizenzgebu?hr fu?r die Nutzung der Kla?gerin zu Werbezwecken - nebst Zinsen zu zahlen, deren Ho?he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber 1.000 € betra?gt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kla?gerin zuru?ckzuweisen.

Sie beantragt ferner,

das Urteil des Landgerichts abzua?ndern und die Klage abzuweisen.

Die Kla?gerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zuru?ckzuweisen.

Zum Vortrag der Parteien wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsa?tze verwiesen.

II.

Beide Berufungen sind form- und fristgerecht eingelegt und zula?ssig. Sie sind jedoch nicht begru?ndet.

1. Zu Recht und mit zutreffender Begru?ndung, der der Senat folgt, hat das Landgericht der Kla?gerin wegen der Berichterstattung vom 27.2.2009 eine Geldentscha?digung gem. § 823 Abs.1 BGB i.V. m. Artt. 1, 2 Abs.1 GG in Ho?he von 25.000 € zuerkannt.

Dem gegenu?ber vermo?gen die Berufungsbegru?ndungen der Parteien nicht zu u?berzeugen.

Bei der Verletzung von Perso?nlichkeitsrechten kommt ein Entscha?digungsanspruch dann in Betracht, wenn es sich um einen schweren Eingriff handelt und wenn die Beeintra?chtigung in anderer Weise nicht befriedigend ausgeglichen werden kann. Dies kann insbesondere bei Eingriffen in die Privatspha?re der Fall sein, wenn es sich um Umsta?nde handelt, deren Ero?rterung und Zurschaustellung als unschicklich gilt oder deren Ero?ffnung als peinlich empfunden wird, wobei die Frage, ob ein Entscha?digungsanspruch entstanden ist, von dem Grad der Bloßstellung, aber auch von dem Verschulden des Verletzenden abha?ngt (HH-Ko/MedienR/Wanckel, 45, Rn.22 ff m.w.N.). Die Darstellung der schweren ko?rperlichen Beeintra?chtigungen der Kla?gerin als Folge der Operation und des ku?nstlichen Komas, insbesondere ihrer Unfa?higkeit zu sprechen und sich selbststa?ndig fortzubewegen, sind in ho?chstem Maße peinlich und indiskret. Mit der Art der Darstellung wird dem Leser anschaulich und detailliert die Hilflosigkeit der Kla?gerin vor Augen gefu?hrt, der zufolge die Kla?gerin sogar aus dem fu?r sie bereit gestellten „Mobilisierungs-Stuhl“ gestu?rzt sei, so dass sie Verwandte bei einem Besuch im Krankenzimmer am Boden liegend vorgefunden ha?tten. Letzteres erha?lt durch die großgedruckte Hervorhebung der Meldung „Zwischenfall im UKE: Angeho?rige fanden L... auf dem Boden liegend vor“ inmitten des Artikels einen besonderen Nachdruck und wird, einer U?berschrift vergleichbar, als wesentlicher Teil der Meldung selbst dem flu?chtigen Leser u?bermittelt.

Die detailreiche Schilderung ero?ffnet dem Leser quasi einen Blick in das Krankenzimmer und zeigt die der O?ffentlichkeit als temperamentvolle Sportreporterin bekannte Kla?gerin als gebrechliche und hilflose Person, somit in einem peinlichen Moment, der zu den privatesten eines Menschen geho?rt und in dem er vor den Augen der O?ffentlichkeit abgeschirmt sein mo?chte. Die Tatsache, dass der gewonnene Einblick bei dem Leser in erster Linie Mitgefu?hl hervorzurufen geeignet ist, a?ndert nichts an der Schwere des Eingriffs, da allein der Kla?gerin die Entscheidung daru?ber zusteht, ob sie einer breiten O?ffentlichkeit gegenu?ber Mitgefu?hl erregen mo?chte.

Auch wenn es sich bei der Kla?gerin um eine Perso?nlichkeit handelte, die im Blickpunkt des o?ffentlichen Interesses stand, und selbst wenn aufgrund der Nachricht der A... vom 29.1.2009 die Krankheit der Kla?gerin bereits einer breiten O?ffentlichkeit bekannt war, liegt es auf der Hand, dass ihre Prominenz eine solche Darstellung intimer und peinlicher Einzelheiten nicht rechtfertigte. Dies musste auch der Beklagten klar sein, der ein Krankenhausmitarbeiter unter Bruch des Vertrauensverha?ltnisses die Information verschafft hatte.

Der Redaktion der Beklagten ist daher eine besonders grobe Missachtung der sie treffenden Sorgfaltspflicht vorzuwerfen.

Da ein befriedigender Ausgleich in anderer Weise im Falle eines Eingriffs in die Privatspha?re nicht in Betracht zu ziehen ist, ergibt die Gesamtbetrachtung, dass ein Anspruch auf Zahlung einer billigen Entscha?digung besteht.

Der zum Zwecke des Perso?nlichkeitsrechtsschutzes der Kla?gerin zu beachtende Pra?ventionszweck ist nur zu erreichen, wenn der Entscha?digungsanspruch der Ho?he nach ein Gegenstu?ck dazu bildet, dass hier das Perso?nlichkeitsrecht zur Gewinnerzielung absichtlich und ru?cksichtslos verletzt worden ist, so dass von der Entscha?digung auch ihrer Ho?he nach ein Hemmungseffekt fu?r die Zukunft ausgeht. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Ho?he der Entscha?digung die Pressefreiheit nicht unverha?ltnisma?ßig einschra?nkt (grundlegend BGH AfP 1995, 411,415).

Unter Beru?cksichtigung dieser Umsta?nde erscheint auch dem Senat ein Geldentscha?digungsanspruch von 25.000 € erforderlich, aber auch ausreichend. Einerseits ist einer erneuten ru?cksichtslosen Vermarktung der Krankheit der Kla?gerin fu?r die Zukunft mit Nachdruck Einhalt zu gebieten. Es ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von 25.000 € geeignet ist, die Beklagte ku?nftig von vergleichbaren Verletzungshandlungen abzuhalten.

Auf der anderen Seite handelte es sich um eine nicht unwahre Berichterstattung, wobei der Kern des Berichts, die Tatsache, dass die Kla?gerin nach einer Operation im Koma gelegen hatte, aufgrund der Meldung der A... vom 29.1.2009 bereits bekannt war. Angesichts der Prominenz und Beliebtheit der Kla?gerin war es auch nicht unzula?ssig, u?ber dieses Faktum als solches zu berichten. Auch wenn die daru?ber hinausgehende Darstellung, die der Pra?sentation einer Fotografie aus dem Krankenzimmer nahe kam, ersichtlich rechtswidrig war, erschiene die Zubilligung einer weitergehenden Geldentscha?digung unverha?ltnisma?ßig, da davon auszugehen ist, dass bereits von einem Entscha?digungsanspruch in der zugesprochenen Ho?he ein ausreichender Hemmungseffekt ausgeht. Die Pra?sentation weiterer angeblicher Perso?nlichkeitsverletzungen an Dritten und die Behauptung der angeblichen Gewinne der Unternehmensgruppe M.D... S... sind in diesem Zusammenhang unerheblich.

Soweit die Kla?gerin vortra?gt, ihr Krankenzimmer habe nach der Vero?ffentlichung versta?rkt bewacht werden mu?ssen, um sie vor zudringlichen Journalisten zu schu?tzen, ist nicht erkennbar, dass dies ganz oder teilweise auf die Berichterstattung der Beklagten zuru?ckzufu?hren war, zumal nach ihrem eigenen Vorbringen ihr Aufenthalt im Krankenhaus bereits zuvor bekannt war, so dass sie unter Bewachung stehen musste. Der Senat verkennt nicht, dass diese Situation fu?r die Kla?gerin sehr belastend war, inwieweit die erlittenen Sto?rungen und Bela?stigungen auf ein Handeln der Beklagten zuru?ckzufu?hren waren, steht indessen nicht fest.

Soweit sich die Kla?gerin zur Begru?ndung eines ho?heren Entscha?digungsanspruchs darauf stu?tzt, dass die Beklagte sich auch mit den Vero?ffentlichungen vom 15., 16. und 30.1.2009 sowie mit dem Artikel vom 1.10.2009 hartna?ckig u?ber ihre Perso?nlichkeitsrechte hinweggesetzt habe, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bildnisrecht (BGH AFP 1996, 138ff) ein Entscha?digungsanspruch bestehe, ist dem nicht zu folgen.

Wie der Senat bereits in der vom Landgericht auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung zum Aktenzeichen 7 U 100/07 entschieden hat, kann diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Recht am eigenen Bilde nicht ohne Weiteres auf wiederholte rechtswidrige Wortberichterstattungen u?bertragen werden. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem verschiedene Wortberichterstattungen jeweils dasselbe Grundthema in unterschiedlicher Weise behandeln und zugleich Elemente enthalten, die nicht rechtswidrig sind. Wie ausgefu?hrt, ist die reine Mitteilung einer andauernden Erkrankung der Kla?gerin als einer prominenten Perso?nlichkeit von dem Schutz des Art. 5 Abs.1 GG gedeckt, da die O?ffentlichkeit ein anzuerkennendes Interesse daran hat, zu erfahren, warum eine bekannte und beliebte Fernsehmoderatorin nicht mehr die Sportnachrichten moderiert. Hinsichtlich dieser Kernaussage hatte daher auch die pra?ventive Aufforderung des Bevollma?chtigten der Kla?gerin vom 14.1.2009 keine weitergehende Wirkung, als diejenige, mitzuteilen, dass die Kla?gerin nicht in eine Berichterstattung u?ber ihre Erkrankung einwillige und dass sie jede Vero?ffentlichung hierzu fu?r rechtswidrig halte.

Auch wenn insbesondere die im Januar 2009 erschienenen Artikel in unzula?ssiger Weise die Erkrankung, die zu der Operation gefu?hrt hatte, und den Zwischenfall bei der Operation konkret benannten, hatten sie doch verschiedene Inhalte und Ansa?tze, soweit die Berichte u?ber die zula?ssige Mitteilung von der Erkrankung hinausgingen. So beschra?nkte sich der Beitrag vom 15.1.2009 (K 6) im Wesentlichen auf die Beschreibung der Abla?ufe und die Erkla?rung des Begriffs „Aneurysma“, der Gefa?hrlichkeit einer Operation und mo?glicher Folgen.

Der Artikel vom 16.1.2009 (K 16) griff dies wieder auf und brachte zusa?tzlich aus Anlass der Erkrankung der Kla?gerin ein abstrakt gehaltenes Interview zu derartigen Erkrankungen, Operationsmo?glichkeiten und bestehenden Risiken. Der Beitrag vom 30.1.2009 (K 11) enthielt dann erneut eine Benennung der Krankheit und erscho?pfte sich im U?brigen in Vermutungen und Spekulationen u?ber die Abla?ufe bei der Operation. Schließlich enthielt der oben beschriebene Artikel vom 27.2.2009 (K 22) eine konkrete Beschreibung des aktuellen Befindens der Kla?gerin.

Die genannten Vero?ffentlichungen weisen damit sehr unterschiedliche Eingriffsintensita?ten auf und unterscheiden sich in der Darstellung wesentlich voneinander. Im Unterschied zu verschiedenen Abbildungen von Kindern bei privaten Verrichtungen, wie sie der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.12.1995 zugrunde lagen, la?sst sich im vorliegenden Fall kein u?bereinstimmender Schwerpunkt aller Verletzungshandlungen feststellen. Noch weiter gehend unterscheidet sich die Vero?ffentlichung vom 1.10.2009 von den vorausgegangenen dadurch, dass hierin die Erkrankung nicht mehr benannt wird, wobei das Hauptgewicht der Mitteilung auf der allma?hlichen Genesung und der Unterstu?tzung der Kla?gerin durch ihren Lebensgefa?hrten liegt.

Angesichts dieser Unterschiedlichkeiten fa?llt es schwer, eine Pflicht konkret zu formulieren, gegen die die Beklagte in allen Fa?llen hartna?ckig verstoßen hat. Zudem sind in dem vorliegenden Fall die Grenzen zu rechtma?ßiger Berichterstattung nicht so klar zu bestimmen, dass bezu?glich aller Beitra?ge von Vorsatz und Hartna?ckigkeit ausgegangen werden ko?nnte.

Hinzu kommt, dass die Kla?gerin eine erste Abmahnung erst per 4.2.2009 an die Beklagte u?bersandte. Daher konnte die Beklagte jedenfalls bei Erscheinen der ersten Mitteilungen im Januar 2009 vermuten, dass sich die Kla?gerin nicht gegen ihre Berichterstattung wenden wu?rde, so dass die Ha?ufigkeit der Versto?ße nicht zwingend den Schluss zula?sst, die Beklagte habe sich immer wieder bewusst u?ber den erkla?rten Willen der Kla?gerin hinweggesetzt.

Da somit die Bemessung des Entscha?digungsanspruchs auf 25.000 € durch das Landgericht billigem Ermessen entspricht, sind die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien zuru?ckzuweisen.

2. Soweit die Beklagte sich mit der Berufung gegen die Zubilligung einer vorgerichtlichen Abmahngebu?hr in Ho?he von 1,5 Gescha?ftsgebu?hr wegen der Berichterstattung vom 27.2.2009 wendet, ist die Berufung gleichfalls nicht begru?ndet. Bei der Gebu?hr Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG handelt es sich um eine Rahmengebu?hr im Sinne von § 14 RVG, wobei der bestehende Rahmen dahingehend konkretisiert wird, dass mehr als eine 1,3 Gescha?ftsgebu?hr nur verlangt werden kann, wenn die Ta?tigkeit umfangreich oder schwierig war. Als schwierig ist eine Ta?tigkeit jedenfalls dann anzusehen, wenn ihre Bearbeitung Spezialkenntnisse erfordert, die bei dem durchschnittlichen Rechtsanwalt nicht vorauszusetzen sind. Hiervon ist im vorliegenden Falle auszugehen, weil die Geltendmachung von Unterlassungsanspru?chen eine Abwa?gung zwischen Perso?nlichkeitsrecht und Pressefreiheit voraussetzt und weil presserechtliche Anspru?che weitgehend nicht gesetzlich festgelegt sind und ihre Geltendmachung in formeller und rechtlicher Hinsicht spezieller Kenntnisse bedarf.

3. Auch soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass sie zur Erstattung der der Kla?gerin entstandenen Kosten wegen der Rechtsverfolgung gegen den Journalisten H... verurteilt worden ist, ist die Berufung nicht begru?ndet.

Diese Kosten sind der Kla?gerin dadurch entstanden, dass sie mit der Vero?ffentlichung vom 27.2.2009, wie ausgefu?hrt, in ihrem Perso?nlichkeitsrecht verletzt wurde, wobei im Rahmen dieser Berichterstattung Herr H... als einer von zwei Autoren benannt wurde, obgleich dieser nicht an der Abfassung des Beitrages beteiligt gewesen war. Die Inanspruchnahme H... auf Unterlassung war daher ada?quate Folge dieses Beitrages. Zwar mag fu?r die Beklagte keine Verpflichtung bestanden haben, die Namen der Autoren in ihrem Beitrag mitzuteilen. Wenn sie aber Autorennamen vero?ffentlichte, war sie gehalten, jedenfalls keine Person zu benennen, die in Wahrheit nicht an dem Beitrag mitgewirkt hatte, da es nahe lag, dass die Betroffene sich auch gegen die Vero?ffentlichung der als Autor bezeichneten Person wenden wu?rde, um sicher zu stellen, dass diese – etwa in einer anderen Zeitung – nicht erneut in derselben Weise u?ber die Kla?gerin berichten wu?rde. Dem steht nicht entgegen, dass H... nur als einer von zwei Autoren bezeichnet worden war. Entgegen der Meinung der Beklagten ha?tte eine Verantwortlichkeit beider Autoren bestanden, wenn beide an dem Artikel mitgewirkt ha?tten, da davon auszugehen ist, dass mehrere Autoren eines Artikels nicht nur die jeweils von ihnen selbst formulierten Sa?tze billigen, sondern den gesamten Artikel als gemeinsames Produkt vero?ffentlichen. Ob es auch vorkommt, dass die Redaktion zwei Berichte von verschiedenen Autoren ohne deren Wissen und Billigung zu einer Einheit verbindet und diesen Beitrag mit beiden Autorennamen unterschreibt, kann dahin stehen, da dies im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen ist, sondern H... in keiner Weise mit der Abfassung des Beitrags befasst war.

Einer Haftung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Falschbenennung als solche gegen kein absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs.1 BGB versto?ßt, was die Zubilligung eines reinen Vermo?genschadens nach dieser Vorschrift ausschlo?sse. Die falsche Namensangabe steht hier in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Verletzung des Perso?nlichkeitsrechts der Kla?gerin durch denselben Beitrag, so dass die Inanspruchnahme H... als ada?quate Folge dieser Rechtsverletzung anzusehen ist. Die Kla?gerin durfte na?mlich die Inanspruchnahme H... fu?r erforderlich halten, um sich vor einer Wiederholung der rechtswidrigen Erstmitteilung zu schu?tzen.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch insoweit begru?ndet, als die Kla?gerin die Erstattung der durch den Termin vom 15.5.2009 entstandenen Kosten geltend macht. Es ist na?mlich davon auszugehen, dass die Vertreter der Kla?gerin erst im Laufe dieses Termins vor dem Landgericht erkennen konnten, dass glaubhaft gemacht worden war, dass H... an dem Beitrag nicht mitgewirkt hatte. Dabei war die Kla?gerin nicht gehalten, beim ersten Bestreiten der Autorenschaft durch H... ihren Antrag zuru?ckzuziehen, um den ihr entstehenden Schaden so gering wie mo?glich zu halten. So bestand nicht bereits bei Zugang der Widerspruchsschrift vom 1.4.2009 (B 15) eine Obliegenheit zur Ru?cknahme, da diese Behauptung zuna?chst nicht glaubhaft gemacht worden war. Die Glaubhaftmachung erfolgte sodann mit der eidesstattlichen Versicherung H... vom 9.4.2009, die dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.5.2009 an das Landgericht beigefu?gt war. Die Abschrift dieses Schriftsatzes wurde an das Gericht gesandt, welches die U?bersendung der Abschrift an den Kla?gervertreter sodann verfu?gte, in dessen Bu?ro sie am 14.5.2009 einging. Ob die Kla?gervertreter, die den Termin vom 15.5.2009 wahrnahmen, von dem Inhalt des Schriftsatzes noch am 14.5.2009 Kenntnis genommen haben, kann letztlich dahin stehen. Da es sich bei der Anlage zum Schriftsatz nur um eine Kopie handeln konnte, stand es ihnen frei, zuna?chst zu u?berpru?fen, ob sich bei der Akte die im Original unterzeichnete eidesstattliche Versicherung befand. Hierzu hatten sie vor dem Termin keine Gelegenheit mehr, so dass es keine Obliegenheitsverletzung darstellt, wenn sie zum Termin erschienen und damit die Terminsgebu?hr zur Entstehung brachten.

4. Soweit die Kla?gerin mit der Berufung weiterhin Anspru?che auf Zahlung einer fiktiven Lizenz wegen der werblichen Vereinnahmung der Kla?gerin durch die Beklagte geltend macht, ist ihre Berufung nicht begru?ndet. Wie das Landgericht zutreffend ausgefu?hrt hat, ist Voraussetzung eines solchen Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs, dass aus der Vero?ffentlichung geldwerte Vorteile gezogen wurden, und dass dies nach der Verkehrsu?bung nicht ohne Beteiligung des Betroffenen in Form eines Entgeltes ha?tte geschehen ko?nnen.

Im vorliegenden Falle handelt es sich um redaktionelle Beitra?ge innerhalb eines Presseorgans, die der Information des Lesers dienen. In ihnen wird u?ber die Krankheit der Kla?gerin – wenn auch zum Teil in rechtswidriger Weise – berichtet. Derartige Beitra?ge pflegen nicht von Entgelten abha?ngig gemacht zu werden. Mit den Artikeln wird auch nicht der unzutreffende Eindruck einer Empfehlung der H... M... durch die Kla?gerin erweckt. Vielmehr kann der Leser bezu?glich aller Artikel erkennen, dass die Kla?gerin an ihrer Entstehung nicht mitgewirkt hat und dass die Beklagte ihre Informationen nicht von der Kla?gerin bezogen hat, da diese zur Zeit des Erscheinens der Beitra?ge im Koma lag bzw. sich in einem geschu?tzten Bereich des Krankenhauses aufhielt. Daru?ber hinaus geht auch im U?brigen von den Beitra?gen keine Werbewirkung fu?r die Beklagte aus, vielmehr dient der Text ausschließlich redaktionellen Zwecken.

Die Sachlage unterscheidet sich maßgeblich von derjenigen, die der von der Kla?gerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.3.2009 zugrunde lag. Dort ging es um die Verwendung eines Abbildes als Titelbild eines Ra?tselheftes, dessen Begleittext nach Auffassung des Bundesgerichtshofs einen derart geringen Informationswert hatte, dass er nur als beliebiger Anlass fu?r die Verwendung des Bildes angesehen werden konnte. Im vorliegenden Falle hingegen hat der Text einen erkennbaren Informationswert, der sich nicht nur auf die prominente Person der Kla?gerin und ihre aktuelle Erkrankung und Genesung bezieht, sondern daru?ber hinaus u?ber die Krankheit und ihre Folgen im Allgemeinen informiert. Insofern leisten die Texte, wenn auch unter Verletzung der Privatspha?re der Kla?gerin, einen Beitrag zur o?ffentlichen Meinungsbildung und stellen nicht nur einen Vorwand fu?r die Verwendung ihres Abbildes auf der Titelseite und im Heftinneren dar.

5. Soweit den Klageantra?gen stattgegeben wurde, sind auch die zugesprochenen Zinsforderungen, die substantiiert nicht bestritten werden, gem. § 288 BGB begru?ndet, so dass auch insofern die Berufung der Beklagten zuru?ckzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 97 Abs.1, 516 Abs.3 ZPO. Die Entscheidung u?ber die vorla?ufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO. Die Voraussetzungen fu?r die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.