EuG, Urteil vom 08.07.2010 - T-385/08
Fundstelle
openJur 2010, 719
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Nadine Trautwein Rolf Trautwein GbR, Research and Development, trägt die Kosten.

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 26. Dezember 2005 meldete die Nadine Trautwein Rolf Trautwein GbR, Research and Development, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

Bild

Die Marke wurde nach der Einschränkung im Verfahren vor dem HABM für folgende Waren der Klassen 18 und 31 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der revidierten und geänderten Fassung angemeldet:

– Klasse 18: „Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten; Taschen“;
– Klasse 31: „Futtermittel/Tiernahrung und Getränke für Haustiere“.

Mit Entscheidung vom 25. September 2007 wies der Prüfer des HABM die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für die erfassten Waren zurück.

Am 7. November 2007 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde ein.

Mit Entscheidung vom 30. Juni 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung des Prüfers für die in Randnr. 3 aufgeführten Waren.

Hierzu vertrat die Beschwerdekammer im Kern die Ansicht, dass die angemeldete Marke mit der Darstellung eines Hundes aus einer Angabe bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder der Bestimmung der betreffenden Waren dienen könne und dass das fragliche Zeichen somit eine beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) sei. Die Beschwerdekammer vertrat weiterhin die Ansicht, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) habe, da die Darstellung von Tieren auf Tierfutter und Accessoires üblich sei und den Anwendungsbereich der Ware zeigen solle.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung des Prüfers aufzuheben, soweit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung teilweise versagt wurde;
– die Gemeinschaftsmarkenanmeldung auch für diese Waren zur Veröffentlichung zuzulassen;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz, der am 17. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin den zweien Teil des Klageantrags zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe: erstens auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

Die Klägerin macht geltend, dass die angemeldete Marke weder unmittelbar noch ausschließlich beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sei. Eine reine Bildmarke falle nur dann unter das Verbot in dieser Vorschrift, wenn die Aussage des Bildes einen direkten Bezug zu Wareneigenschaften habe und das Bild auch durch nichts über diese vermeintlich beschreibende Aussage hinausgehe, ihm also kein „kennzeichnungskräftiger Überschuss“ zukomme. Beides sei entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer hier nicht der Fall.

Für die Waren der Klasse 18, nämlich „Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten“, und „Taschen“, fehle es im vorliegenden Fall an der erforderlichen Unmittelbarkeit der gedanklichen Verbindung, da die Verwendung der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit Hundeaccessoires nur eine von vielen Verwendungsmöglichkeiten sei und sicherlich nicht besonders naheliegend. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nicht annehmen, dass die Waren der Klasse 18 ausschließlich für den Gebrauch für Hunde oder mit oder im Zusammenhang mit Hunden bestimmt seien. Selbst wenn auf Spezialwaren für Hunde wie Leinen oder Halsbänder abgestellt würde, bestünde kein Allgemeininteresse an der Freihaltung der phantasievollen bildlichen Darstellung eines Hundes als Bestimmungshinweis. In dieser Darstellung werde wegen ihrer Banalität und Selbstverständlichkeit kein Bestimmungshinweis, sondern eine Marke gesehen.

Ferner hätten weder die Beschwerdekammer noch der Prüfer Nachweise dafür erbracht, dass es üblich sei, auf den Bereich, für den Hundeleinen oder -halsbänder bestimmt seien, mit Hundeabbildungen hinzuweisen. Die Beschwerdekammer habe sich auf pauschalisierende Formulierungen beschränkt und sich von vermeintlichen Branchenübungen auf dem Tierfuttersektor leiten lassen. Die Klägerin verweist auch auf eine Reihe von Fällen, in denen Darstellungen von Hunden als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 18 eingetragen worden seien, was eine Praxis des HABM belege, die dieses zur Eintragung der angemeldeten Marke hätte veranlassen müssen.

Nach Ansicht der Klägerin kann die angemeldete Marke auch in Bezug auf die Waren der Klasse 31, nämlich „Futtermittel/Tiernahrung und Getränke für Haustiere“, nicht als beschreibend betrachtet werden. In diesem Bereich sei es eine Tradition, Darstellungen von Tieren oder Tierabbildungen in Piktogrammform als Marken zu verwenden. Die angesprochenen Verkehrskreise seien daher daran gewöhnt, dass die Darstellung eines Hundes auch als Marke dienen könne, und sähen somit in jeder nicht absolut schlichten und nur naturgetreuen Tierabbildung potenziell auch eine Marke. Außerdem gebe es zahlreiche Registrierungen von Darstellungen von Tieren auf nationaler, Gemeinschafts- und internationaler Ebene für Waren der Klasse 31.

Jedenfalls sei das fragliche Zeichen keine ausschließlich beschreibende Angabe, da es in zahlreichen gestalterischen Details über die schlichte Aussage „Hund“ hinausgehe. Die angemeldete Marke sei in ihrer Gesamtanmutung einprägsam und fantasievoll. Der nicht beschreibende gestalterische „Überschuss“ der angemeldeten Marke ergebe sich insbesondere aus der Gestaltung als Scherenschnitt, der jedoch wegen der durchbrochenen Verbindung der beiden Hinterbeine und des Kopfes und des hierdurch erzielten dreidimensionalen Effekts doch wieder kein Scherenschnitt sei, und schließlich aus der starken Abstraktion wie der Weglassung wichtiger Details. Zudem sei die Körpersprache des abgebildeten Hundes wegen seiner überdimensionierten Ohren widersprüchlich. Aus alledem ergebe sich eine merkfähige besondere Anmutung, die den Verkehr stutzig mache und ihm als betriebliches Herkunftszeichen eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers in Erinnerung bleibe.

Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung ausgeschlossen: „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.

Mit dem Ausschluss solcher Zeichen von der Eintragung verfolgt dieser Artikel das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 16. September 2009, JanSport Apparel/HABM [BUILT TO RESIST], T-80/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

Zudem sind die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 erfassten Zeichen ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2010, Deutsche BKK/HABM [Deutsche BKK], T-289/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen daher nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu beschreiben (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T-254/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28, und vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T-323/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteil BUILT TO RESIST, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 21).

Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall sind nach der Feststellung der Beschwerdekammer in Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung, die von der Klägerin nicht bestritten worden ist, die maßgeblichen Verkehrskreise im Bereich der betreffenden Waren (Lederwaren und Taschen der Klasse 18 sowie Futtermittel/Tiernahrung und Getränke für Haustiere der Klasse 31) ein erfahrenes, normal informiertes und angemessen aufmerksames und verständiges Publikum.

Was die Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens angeht, so besteht dieses, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ausschließlich in der Silhouette eines schwarzen Hundes in Seitenansicht vor weißem Hintergrund und wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Darstellung eines Hundes, genauer eines Windhunds, aufgefasst.

In Bezug auf Waren der Klasse 18 ist festzustellen, dass diese Klasse Waren umfasst, die speziell für Hunde hergestellt worden sein können, und zwar insbesondere Leinen, Halsbänder oder sonstige Accessoires oder auch Taschen oder Taschen für Accessoires, die für Hunde bestimmt sind. Das fragliche Zeichen, das in der Darstellung eines Hundes besteht, beschreibt somit eindeutig Waren der Klasse 18, auf die sich die Gemeinschaftsmarkenanmeldung bezieht.

Wie nämlich die Beschwerdekammer in Randnr. 14 der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorgehoben hat, dienen nach herrschender Übung Abbildungen von Tieren – naturgetreu oder stilisiert – durchgängig dazu, bei Accessoires für Tiere wie Lederwaren oder Taschen, die jeweilige Tiergattung anzugeben. Somit ist die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Abbildung eines Tieres auf der Verpackung eines Produkts für Tiere als Hinweis auf die Bestimmung des Produkts auffasst.

So nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise die Darstellung eines Hundes auf „Lederwaren“ oder „Taschen“ der Klasse 18 unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Hinweis wahr, dass diese Waren speziell für Hunde bestimmt sind. Die Darstellung eines Hundes bezeichnet also die Bestimmung und somit ein wesentliches Merkmal der in Rede stehenden Ware.

Infolgedessen hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass das fragliche Zeichen, das in der Darstellung eines Hundes besteht, es den maßgeblichen Verkehrskreisen erlaubt, unmittelbar und ohne weitere Überlegung einen konkreten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesem Zeichen und den beanspruchten Waren der Klasse 18 herzustellen.

Diese Feststellungen gelten auch für die Waren der Klasse 31, Futtermittel/Tiernahrung und Getränke für Haustiere. Im Tierfutterbereich werden nämlich durchgängig Darstellungen von Tieren für die Angabe der Tiergattung verwendet, für die das Erzeugnis bestimmt ist. Da „Futtermittel/Tiernahrung und Getränke für Haustiere“ der Klasse 31 Erzeugnisse für Hunde umfassen, stellt das fragliche Zeichen, das in der Darstellung eines Hundes besteht, eine diese Waren beschreibende Angabe dar, die die maßgeblichen Verkehrskreise sofort als solche erkennen.

Unter Berücksichtigung des Zeichens selbst, der Waren, für die es angemeldet worden ist, und der Auffassung die die maßgeblichen Verkehrskreise von diesem Zeichen haben, hat die Beschwerdekammer daher zu Recht in den Randnrn. 12 bis 17 der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass die angemeldete Ware beschreibenden Charakter hat.

Das weitere Vorbringen der Klägerin vermag diese Wertung nicht in Frage zu stellen

Was erstens das Argument der Klägerin angeht, dass die Verwendung der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit Hundeaccessoires nur eine von vielen Verwendungsmöglichkeiten sei und daher die maßgeblichen Verkehrskreise nicht unmittelbar eine Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren der Klasse 18 herstellten (vgl. oben, Randnr. 13), so hindert der Umstand, dass ein Zeichen nur im Hinblick auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Kategorie beschreibenden Charakter hat, nicht daran, die Eintragung dieses Zeichens abzulehnen, da nach seiner Eintragung als Gemeinschaftsmarke der Inhaber nicht daran gehindert wäre, es auch für den Teil der von der Eintragung erfassten Waren zu verwenden, für den es beschreibenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T-304/06, Slg. 2008, II-1927, Randnr. 99). Die Klägerin hat indes das Zeichen unterschiedslos für sämtliche Waren der in Rede stehenden Kategorien angemeldet. Somit ist die Wertung der Beschwerdekammer zutreffend, da die angemeldete Marke für diese Warenkategorien in ihrer Gesamtheit beschreibenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T-359/99, Slg. 2001, II-1645, Randnr. 33, und vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T-355/00, Slg. 2002, II-1939, Randnr. 34).

Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin unerheblich, es bestehe kein allgemeines Freihaltebedürfnis für die Darstellung eines Hundes für die beanspruchten Waren der Klasse 18. Hierzu genügt nämlich die Feststellung, dass die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nach ständiger Rechtsprechung nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 39, und vom 9. Februar 2010, PromoCell bioscience alive/HABM [SupplementPack], T-113/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 35).

Was drittens das Vorbringen der Klägerin angeht, dass weder die Beschwerdekammer noch der Prüfer Nachweise vorgelegt hätten, dass die Verwendung der Darstellung eines Hundes für Waren der Klasse 18 wie Leinen und Halsbänder üblich sei (vgl. oben, Randnr. 14), so darf die Beschwerdekammer ihre Untersuchung für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke auf Tatsachen stützen, die auf der allgemeinen praktischen Erfahrung mit der Vermarktung von Massenkonsumgütern beruhen und die jedermann und insbesondere den Verbrauchern dieser Waren bekannt sein können; sie ist nicht verpflichtet, eine derartige praktische Erfahrung mit Beispielen zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2008, Citigroup/HABM – Link Interchange Network [WORLDLINK], T-325/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52, und vom 21. Oktober 2008, Cassegrain/HABM [Form einer Tasche], T-73/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Viertens kann das Argument der Klägerin, dass bei Waren der Klasse 31 die maßgeblichen Verkehrskreise daran gewöhnt seien, dass die Darstellung eines Hundes auch als Marke dienen könne, so dass die angemeldete Marke keinen beschreibenden Charakter haben könne (vgl. oben, Randnr. 15), keinen Erfolg haben. Der Umstand, dass das fragliche Zeichen nach Ansicht der Klägerin auch als Marke dienen könne, genügt für sich genommen nicht, um das Zeichen vom Verbot des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 auszunehmen. Im vorliegenden Fall ist, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, die angemeldete Marke, die in der Darstellung eines Hundes besteht, eine Angabe der Tierkategorie, für die das Erzeugnis bestimmt ist, und stellt daher für die maßgeblichen Verkehrskreise eine beschreibende Angabe für die Waren der Klasse 31 dar (vgl. oben, Randnr. 29).

Was fünftens das Vorbringen der Klägerin zur früheren Entscheidungspraxis des HABM angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 40/94 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage der früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. Urteile RadioCom, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 56, und BUILT TO RESIST, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Soweit sich die Klägerin auf die nationale Entscheidungspraxis und internationale Eintragungen und deren Wirkung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beruft, ist dies zurückzuweisen. Hierzu genügt der Hinweis, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken nach ständiger Rechtsprechung ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Folglich ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu prüfen (vgl. Urteile des Gerichts [vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T-32/00, Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47, und RadioCom, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Sechstens macht die Klägerin geltend, dass das fragliche Zeichen wegen zahlreicher gestalterischer Details über die Aussage „Hund“ hinausgehe und daher nicht als ausschließlich beschreibende Angabe zu betrachten sei (vgl. oben, Randnr. 16). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der für die Darstellung des fraglichen Zeichens verwendete „Scherenschnitt“ ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine besonders stilisierte Darstellung. Zudem kann die Unterbrechung zwischen Kopf sowie Vorder- und Hinterbeinen und dem übrigen Körper durch weiße Streifen, wodurch ein dreidimensionaler Effekt entsteht, nicht als „fantasievoll“ betrachtet werden, da sie einen realistischen Hund mit vier Beinen darstellt. Schließlich ist die „widersprüchliche Körpersprache“ aufgrund der Stellung der Ohren, wenn sie denn nachgewiesen wäre, nur ein unbedeutendes Detail bei der Darstellung des Hundes, das nicht im Gedächtnis haften bleibt. Somit geht die Bedeutung des fraglichen Zeichens nicht über die Darstellung der Silhouette eines Hundes hinaus, wie die Beschwerdekammer in den Randnrn. 12 und 17 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat.

Nach alledem ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

Was den zweiten Klagegrund, den Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 angeht, so ist, wie aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 hervorgeht, ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil RadioCom, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daher ist die Klage abzuweisen, ohne dass über den zweiten Klagegrund, den Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, entschieden zu werden braucht.

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

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