Die Entscheidungsgründe des am 3. März 1966 verkündeten Urteils zu III. werden gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass auf Seite 8 der Ausfertigung in Zeile 10 von oben zwischen die Worte „der“ und „von“ das Wort „Überweisung“ eingeschaltet wird.