VG Berlin, Urteil vom 05.07.2010 - VG 1 K 905.09
Fundstelle
openJur 2010, 710
  • Rkr:

1. Das anlasslose Filmen einer Versammlung durch die Polizei verstößt wegen der einschüchternden Wirkung gegen Art. 8 GG.

2. Das anlasslose Filmen wäre auch dann rechtswidrig, wenn keine Aufzeichnung erfolgte und dies für alle Teilnehmer erkennbar wäre.

3. Wegen der heutigen technischen Möglichkeiten (Zoom) muss prinzipiell von der Erkennbarkeit einzelner Teilnehmer, daher von einem Personenbezug der Aufnahmen und somit von einem Grundrechtseingriff ausgegangen werden.

4. Rechtswidrig sind deshalb auch sog. ?bersichtsaufnahmen ohne Vorliegen einer konkreten Störung, die der Lenkung der Versammlung dienen sollen. Insbesondere sind diese nicht nach §§ 19a, 12a VersammlG zulässig, allgemeines Polizeirecht ist nicht anwendbar.

(Leitsätze: J. Breyer)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die U?berwachung des Aufzuges am 5. September 2009 vom Hauptbahnhof zum Brandenburger Tor durch den Beklagten mittels Bildaufnahmegera?ten (Video- bzw. Filmkameras) rechtswidrig war.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorla?ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Ho?he von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Kla?ger vor der Vollstreckung Sicherheit in Ho?he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Kla?gerin zu 1.) ist eine Bu?rgerinitiative, welche sich fu?r einen Ausstieg aus der Atomenergie und gegen die Endlagerung von Atommu?ll in Gorleben einsetzt. Sie wendet sich im Wege der Feststellungsklage gegen das Erstellen von U?bersichtsaufnahmen wa?hrend einer Versammlung, an der auch der Kla?ger zu 2.) teilnahm.

Am 5. September 2009 veranstaltete die Kla?gerin zu 1.) zusammen mit anderen Interessenverba?nden einen Aufzug vom Hauptbahnhof zum Brandenburger Tor unter dem Motto „Mal richtig abschalten – auf nach Berlin“ mit mindestens 25.000 Teilnehmern. Der Aufzug war Teil einer gro?ßeren Veranstaltung, im Rahmen derer die Kla?gerin zu 1.), beginnend am 29. August 2009 in Gorleben, u?ber mehrere Sta?dte und Atomanlagen bis nach Berlin zog. Die Route des Aufzuges in Berlin verlief vom Washingtonplatz u?ber die Rahel-Hirsch-Straße, Kapellstraße, Reinhardstraße, Friedrichstraße, Unter den Linden, Wilhelmstraße, Dorotheenstraße, Scheidemannstraße, Yitzhak-Rabin-Straße, Straße des 17. Juni bis hin zum Platz des 18. Ma?rz, wo eine Abschlusskundgebung durchgefu?hrt wurde. Auf der Route des Aufzuges kam es zu keinen Zwischenfa?llen. Die Veranstaltung verlief – wie erwartet - ruhig und friedlich.

Wa?hrend des Aufzuges vom Hauptbahnhof zum Brandenburger Tor fuhren Einsatzkra?fte der Polizei mit einem Kleintransporter weniger Meter vor dessen Spitze her und filmten den Aufzug mit mehreren auf dem Dach des Transporters montierten Kameras. Die so gewonnen Bilder wurden ohne Zeitverzo?gerung an die Einsatzleitstelle der Polizei u?bertragen. Der Kla?ger zu 2.) war Teilnehmer des Aufzuges und marschierte in der ersten Reihe und somit innerhalb des von den Kameras erfassten Bereiches. Einzelne Personen waren auf den Monitoren gut erkennbar. Auf Nachfrage des Kla?gers zu 2.) teilten die Polizeibeamten diesem mit, dass eine Speicherung der Aufnahmen nicht stattfinde. Am Zielort der Kundgebung wurde der U?bertragungswagen so aufgestellt, dass er einen Großteil der Versammlung mit seinen Kameras abdecken konnte.

Mit der am 7. November 2009 erhobenen Klage begehren die Kla?ger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgefu?hrten Filmaufnahmen. Sie sind der Auffassung, die erhobene Klage sei als Feststellungsklage zula?ssig. Das hierfu?r erforderliche Feststellungsinteresse folge bereits aus dem Grundrechtseingriff. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr. Die Kla?gerin zu 1.) wolle auch weiterhin im Raum Berlin Großdemonstrationen gegen die Nutzung der Kernenergie durchfu?hren. Der Kla?ger zu 2.) wolle auch in Zukunft an derartigen Versammlungen teilnehmen.

Es entziehe sich der Kenntnis der Kla?ger, ob eine Speicherung der gewonnen Bilddaten erfolgt sei – es sei jedoch durchaus mo?glich. Es mache aus Sicht der Versammlungsteilnehmer keinen Unterschied, ob die Filmaufnahmen gespeichert oder nach dem Kamera-Monitor-Prinzip lediglich an die Einsatzleitstelle der Polizei u?bertragen worden seien, denn der einzelne Telnehmer ko?nne den Unterschied nicht erkennen. Fu?r Filmaufnahmen nach dem Kamera-Monitor-Prinzip in Fußga?ngerzonen sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass dies einen Eingriff in das allgemeine Perso?nlichkeitsrecht darstelle. Diese Erwa?gungen seien auf den vorliegenden Sachverhalt u?bertragbar. Die durchgefu?hrten Filmaufnahmen seien eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG), da das Filmen von Versammlungen eine einschu?chternde Wirkung auf die Versammlungsteilnehmer ausu?be und diese von einer Wahrnehmung ihrer Grundrechte abhalte. Eine Rechtsgrundlage fu?r den Grundrechtseingriff sei nicht vorhanden; die Voraussetzungen der §§ 12a, 19a VersG la?gen nicht vor. Ein Ru?ckgriff auf das allgemeine Polizeirecht sei dem Beklagten aufgrund der „Polizeifestigkeit“ des Versammlungsrechts verwehrt. Ein praktischer Nutzen der Aufnahmen von der Spitze des Aufzuges sei nicht erkennbar, da die Kameras den gesamten Aufzug nicht ha?tten erfassen ko?nnen; vielmehr nur dessen Frontansicht.

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die U?berwachung des Aufzuges am 5. September 2009 vom Hauptbahnhof zum Brandenburger Tor durch den Beklagten mittels Bildaufnahmegera?ten (Video- bzw. Filmkameras) rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tra?gt vor, dass der Aufzug der Kla?gerin zu 1.) lediglich nach dem Kamera-Monitor-Prinzip zur Lenkung und Leitung des Einsatzes in die Einsatzleitzentrale der Direktion 3, welche den Einsatz gefu?hrt habe, u?berspielt worden sei. Eine Speicherung der Daten sei nicht erfolgt. Eine ausdru?ckliche Erma?chtigungsgrundlage fu?r dieses polizeiliche Vorgehen sei nicht erforderlich. Dessen praktische Notwendigkeit zur Leitung und Lenkung der Versammlung sei unabweisbar, denn es habe sich in jedem Fall um eine herausragend große, vielseitige und unu?bersichtliche Veranstaltung gehandelt. Nur mittels einer LiveU?bertragung habe die Einsatzleitstelle sinnvoll den Kra?fteeinsatz und die Verkehrslenkung steuern ko?nnen. Diese Live-U?bertragung sei im Grunde nichts anderes als das Beobachten und Weitermelden der Gesamtlage durch Polizeibeamte vor Ort. Die U?berwachung der Versammlung nach dem Kamera-Monitor-Prinzip habe deren Schutz gedient. Dass der einzelne Teilnehmer nicht erkennen ko?nne, ob die erhobenen Bilddaten gespeichert wu?rden, sei unerheblich, denn die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung ko?nne nicht einem undifferenzierten Generalverdacht weichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird erga?nzend auf die Streitakte und den von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen.

Gründe

Die zula?ssige Klage ist begru?ndet.

Die Klage ist als Feststellungsklage gema?ß § 43 VwGO zula?ssig. Die Beobachtung des Kla?gers zu 2.) und anderer Teilnehmer einer Versammlung durch Einsatzkra?fte der Polizei stellt einen Realakt dar. Da dieser sich bereits erledigt hat, kann das diesbezu?gliche staatliche Handeln zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Das feststellungsfa?hige und konkrete Rechtsverha?ltnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus der durchgefu?hrten polizeilichen Beobachtung des Kla?gers zu 2.) und anderer Teilnehmer der Versammlung. Das berechtige Interesse der Kla?ger nach § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgefu?hrten polizeilichen Maßnahmen ist bereits durch die Mo?glichkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG begru?ndet. Daru?ber hinaus erscheint es nicht fernliegend, eine Wiederholungsgefahr bezogen auf die Kla?ger anzunehmen, da diese vorgetragen haben, auch in Zukunft derartige Versammlungen veranstalten bzw. an ihnen teilnehmen zu wollen. Die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis folgt ebenfalls aus der Mo?glichkeit eines Eingriffs in die Grundrechte der Kla?ger. Auch die Kla?gerin zu 1.) kann sich als Personenvereinigung gema?ß Art. 19 Abs. 3 GG zumindest auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen, da die Versammlungsfreiheit nicht nur individuell, sondern auch korporativ beta?tigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 -, BVerfGE 122, 342, 355).

Die Klage ist auch begru?ndet. Die U?berwachung des Aufzuges am 5. September 2009 vom Hauptbahnhof zum Brandenburger Tor durch den Beklagten mittels aufnahmebereiter Bildaufnahmegera?ten – hier Videokameras – war rechtswidrig.

Die Beobachtung der Versammlung am 5. September 2009 mittels eines Video-Wagens der Polizei und die U?bertragung der so gewonnen Bilder in Echtzeit im sog. Kamera-Monitor-Prinzip - ohne Einversta?ndnis der Teilnehmer - stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) dar und bedurfte somit einer Rechtsgrundlage. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts ist jedes staatliche Handeln, dass die Ausu?bung bzw. Wahrnehmung des Grundrechts zumindest erschwert. Zwar wird nach dem klassischen Eingriffsbegriff unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsfo?rmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfu?gtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Geoder Verbot, also imperativ zu einer Verku?rzung grundrechtlicher Freiheiten fu?hrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 300). Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, ist jedoch ein moderner Eingriffsbegriff zu Grunde zu legen. Dieser moderne Eingriffsbegriff, der sich jedenfalls fu?r die speziellen Grundrechte durchgesetzt hat, la?sst fu?r einen Eingriff jedes staatliche Handeln genu?gen, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fa?llt, ganz oder teilweise unmo?glich macht (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 299 - 301).

Daran gemessen stellt die Beobachtung der Versammlung im Kamera-Monitor-Verfahren einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Denn wenn der einzelne Teilnehmer der Versammlung damit rechnen muss, dass seine Anwesenheit oder sein Verhalten bei einer Veranstaltung durch Beho?rden registriert wird, ko?nnte ihn dies von einer Teilnahme abschrecken oder ihn zu ungewollten Verhaltensweisen zwingen, um den beobachtenden Polizeibeamten mo?glicherweise gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 –, DVBl 2007, 497 - 502). Durch diese Einschu?chterung der Teilnehmer ko?nnte mittelbar auf den Prozess der Meinungsbildung und demokratischen Auseinandersetzung eingewirkt werden (VG Mu?nster, Urteil vom 21. August 2009 – 1 K 1403/08 – juris Rn. 13). Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bu?rgerinitiative beho?rdlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen ko?nnen, wird mo?glicherweise auf eine Ausu?bung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies wu?rde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeintra?chtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfa?higkeit und Mitwirkungsfa?higkeit seiner Bu?rger begru?ndeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 43 – Volksza?hlung; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 –, BVerfGE 122, 342, 369).

Es macht hier keinen Unterschied, ob die durch die Polizei gefertigten Aufnahmen auch gespeichert wurden, denn das Beobachten der Teilnehmer stellt bereits einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Das polizeiliche Handeln knu?pft einzig und allein an die Wahrnehmung des Versammlungsrechts durch die Teilnehmer an. Demnach ist die Anfertigung von U?bersichtsaufnahmen nach dem Kamera-Monitor-Prinzip auch geeignet, bei den Teilnehmern ein Gefu?hl des Beobachtetseins hervorzurufen und diese – wenn auch ungewollt – in ihrem Verhalten zu beeinflussen oder von der Teilnahme an der Versammlung abzuhalten. Ob die Aufnahmen tatsa?chlich auch gespeichert wurden, kann der einzelne Versammlungsteilnehmer nicht wissen.

Die Tatsache, dass die Einsatzkra?fte der Polizei in dem U?bertragungswagen dem Kla?ger zu 2.) erkla?rten, es fa?nde keine Aufzeichnung der Bilder statt, a?ndert nichts an der Beurteilung der Sachlage. Zum einen wurde dies nicht allen Versammlungsteilnehmern kundgetan. Zum anderen bleibt die einschu?chternde Wirkung des fu?r alle Teilnehmer deutlich sichtbaren und sta?ndig vorausfahrenden U?bertragungswagens erhalten. Der einzelne Versammlungsteilnehmer muss sta?ndig damit rechnen, durch eine Vergro?ßerung des ihn betreffenden Bildausschnittes (Heranzoomen) individuell und besonders beobachtet zu werden. Mit den heutigen technischen Mo?glichkeiten ist dies generell mo?glich, so dass ein prinzipieller Unterschied zwischen U?bersichtsaufnahmen und personenbezogenen Aufnahmen nicht mehr besteht (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 – , BVerfGE 122, 342, 368 - 369; VG Mu?nster, Urteil vom 21. August 2009 – 1 K 1403/08 – juris Rn. 16). Hinzu kommt, dass die technische Mo?glichkeit, die U?bersichtsaufnahmen auch zu speichern, dem Grunde nach besteht und jederzeit mittels Knopfdruck erfolgen kann – auch versehentlich. Insofern verweist der Beklagte zu Unrecht darauf, dass hier kein Unterschied zu einem die Sachlage beobachtenden Polizeibeamten vor Ort vorliege. Dieser wu?rde die Versammlungsteilnehmer – in der Regel abseits stehend - wohl kaum in derselben Weise irritieren, wie ein nur wenige Meter vor ihnen herfahrender U?bertragungswagen, der fortlaufend mehrere Kameras auf sie gerichtet hat.

Das Beobachten der Versammlungsteilnehmer stellt ferner einen Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Dieses Grundrecht umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsa?tzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen perso?nliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 41 - 42 – Volksza?hlung). Ob sich die Kla?gerin zu 1.) als juristische Person auf die informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht berufen kann (Art. 19 Abs. 3 GG), kann dahingestellt bleiben, da zumindest der Kla?ger zu 2.) die Verletzung dieses Grundrechts erfolgreich ru?gen kann. Bereits die Beobachtung der Versammlungsteilnehmer im Kamera-Monitor-Verfahren, ohne eine Speicherung der Daten, stellt einen Eingriff dar, denn die Beobachtung, Auswertung und Speicherung der Daten stellt aus der Sicht der betroffenen Versammlungsteilnehmer einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3375/07 – juris Rn. 39 - Videou?berwachung einer Universita?tsbibliothek). Es besteht jederzeit die Mo?glichkeit, ohne weiteres von der U?bersichtsaufnahme in die Nahaufnahme u?berzugehen und somit den Einzelnen individuell zu erfassen. Durch die so aufwandslose Mo?glichkeit der Erhebung personenbezogener Daten liegt eine faktische Beeintra?chtigung des grundrechtlichen Schutzgegenstandes vor, die einer Grundrechtsgefa?hrdung als Eingriff gleichkommt (VGH Baden-Wu?rttemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 – 1 S 377/02 –, NVwZ 2004, 498 – 507 (500) - Videou?berwachung im o?ffentlichen Verkehrsraum; VG Sigmaringen, Beschluss vom 2. April 2004 – 3 K 1344/04 – juris Rn. 27 – Videou?berwachung eines Volksfestes; Roggan, Die Videou?berwachung von o?ffentlichen Pla?tzen – Oder: Immer mehr gefa?hrliche Orte fu?r Freiheitsrechte, NVwZ 2001, 134, 136; zur Grundrechtsgefa?hrdung als Eingriff vgl. Sachs in: ders., GG, 5. Aufl. 2009, Vor Art. 1 RdNr. 95 m.w.N.).

Da die Beobachtung der Versammlung vom 5. September 2009 sowohl einen Eingriff in den Schutzbereichs der vorrangigen Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG als auch in den der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt, bedurfte es zu dessen Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage, aus der nachvollziehbar und klar der Umfang der Beschra?nkungen erkennbar ist. Eine solche Rechtsgrundlage ist nicht vorhanden.

Von der im Zuge der Fo?deralismusreform auf die La?nder u?bergegangenen Gesetzgebungskompetenz fu?r das Versammlungsrecht (vgl. das Gesetz zur A?nderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) hat das Land Berlin bisher keinen Gebrauch gemacht. Als Rechtsgrundlage fu?r die Videobeobachtung der Versammlung am 5. September 2009 kommt somit lediglich § 12a Abs. 1 S. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) i.V.m. § 19a VersG in Betracht. Danach darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit o?ffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsa?chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren fu?r die o?ffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Nach § 12a Abs. 1 S. 2 VersG du?rfen die Maßnahmen auch durchgefu?hrt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da zum Zeitpunkt des Aufzuges keine tatsa?chlichen Anhaltspunkte erkennbar waren, dass von den Versammlungsteilnehmern erhebliche Gefahren fu?r die o?ffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgingen. Eine Gefahrenprognose im Vorfeld des Aufzuges am 5. September 2009 in Berlin, welche ein polizeiliches Eingreifen erforderlich gemacht ha?tte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte selbst tra?gt vor, der Aufzug sei friedlich und sto?rungsfrei verlaufen. Dass es im Voraus zu einigen Zusammensto?ßen mit der Polizei am Schacht Asse oder in Morsleben kam, a?ndert hieran nichts. Ob dies der Kla?gerin zu 1.) zugerechnet werden kann, mag dahingestellt bleiben. Diese Zusammensto?ße mit der Polizei betrafen – wie von dem Beklagten zutreffend formuliert – „Reizobjekte.“ Eine derartige Gefa?hrdungslage bestand innerhalb Berlins ohnehin nicht. Der von dem Beklagten dokumentierte und mittels Videokamera aufgezeichnete Vorfall am Sowjetischen Ehrenmal, wo eine unbekannte Person selbiges bestiegen hatte, datierte vom 29. August 2009 und betraf offenbar eine andere Veranstaltung. Ein mo?glicher Hausfriedensbruch durch eine Einzelperson wa?re u?berdies nicht geeignet, ein polizeiliches Einschreiten gegen die gesamte Versammlung zu rechtfertigen. Auch der Beklagte selbst sieht den Vorfall am Sowjetischen Ehrenmal nicht im Zusammenhang mit dem Aufzug der Kla?gerin zu 1.). Daru?ber hinaus war die Beobachtung des Aufzuges durch die Polizei nicht auf Gefahrenabwehr gerichtet. Der Beklagte selbst tra?gt vor, keine Gefahrenlage erkannt zu haben, sondern lediglich U?bersichtsaufnahmen zum Zwecke der Lenkung und Leitung in die Einsatzleitstelle u?bertragen zu haben. Daran muss er sich messen lassen.

Andere Rechtsgrundlagen fu?r das polizeiliche Handeln sind nicht ersichtlich. Der Ru?ckgriff auf das allgemeine Polizeirecht des Landes Berlin zur Einschra?nkung der Versammlungsfreiheit ist nicht mo?glich (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, 80 – 81; BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 – 7 C 50.88 -, BVerwGE 82, 34, 38; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Januar 1998 – 1 S 3280/96 -, DVBl 1998, 837, 839). Ein Ru?ckgriff auf das allgemeine Polizeirecht wa?re lediglich zum Schutz der Versammlung oder als milderes Mittel gegenu?ber einer tatbestandlich zula?ssigen Auflo?sung mo?glich. Diese Fa?lle liegen indes nicht vor.

Aufgrund des Eingriffscharakters des polizeilichen Handelns bedurfte dieses gema?ß Art. 8 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Die durch den Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung des § 12a VersG gea?ußerte Auffassung, die bloße Videobeobachtung einer Versammlung - ohne eine Speicherung der Aufnahmen - sei wohl kein Grundrechtseingriff, da der Einzelne aufgrund mangelnder technischer Mo?glichkeiten nicht individualisierbar gemacht werden ko?nne (BT-Drs. 11/4359, S. 17), ist mittlerweile u?berholt (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 – , BVerfGE 122, 342, 368 – 369). Die gegenteilige Ansicht des Beklagten ist nicht zutreffend. Sein Hinweis, das polizeiliche Handeln habe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestanden, da die vorliegende Versammlung aufgrund ihrer Gro?ße und Unu?bersichtlichkeit zur Lenkung und Leitung habe u?berwacht werden ko?nnen (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 –, BVerfGE 122, 342, 372 - 373), geht fehl. Denn der maßgebliche Unterschied zu dem dort entschiedenen Fall ist der, dass das betroffene Land Bayern eine eigens die U?bersichtsaufnahmen einer Versammlung gestattende gesetzliche Rechtsgrundlage im Versammlungsgesetz des Landes Bayern geschaffen hatte. Dessen Anwendbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht sodann einstweilen auf die Fa?lle unu?bersichtlicher Großdemonstrationen beschra?nkt. An einer derartigen Rechtsgrundlage fehlt es jedoch im Land Berlin. Das Bundesverfassungsgericht selbst scheint die grundsa?tzliche Notwendigkeit einer gesetzlichen Erma?chtigungsgrundlage ebenfalls vorauszusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorla?ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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