VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/97
Fundstelle
openJur 2013, 10634
  • Rkr:

1. Die Pflichtmitgliedschaft selbständiger Handwerker in den Handwerkskammern und die damit verbundene Beitragspflicht sind mit Verfassungsrecht vereinbar.

2. a) Einwände gegen die Gültigkeit der Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer können nur im Einspruchsverfahren nach § 101 HwO geltend gemacht werden.

b) Die Klage gegen einen Beitragsbescheid, der auf einem Beschluß dieser Vollversammlung beruht, kann auf solche Einwände nicht gestützt werden. Dies gilt auch, wenn ein Einspruchsverfahren anhängig, aber noch nicht abgeschlossen ist.

c) Durch den Einspruch allein verliert die Vollversammlung nicht die Befugnis zur Beschlußfassung. Wird die Wahl im Einspruchs- oder Wahlprüfungsverfahren insgesamt für ungültig erklärt, so bleiben bis dahin gefaßte Beschlüsse wirksam.

3. a) Handwerkskammern dürfen eine überbetriebliche Ausbildung von Lehrlingen veranstalten.

b) Es ist zulässig, den Kreis der für eine solche Tätigkeit der Handwerkskammer Beitragspflichtigen auf diejenigen Betriebe zu beschränken, für deren Berufe eine überbetriebliche Ausbildung stattfindet. Ob eine solche Beschränkung sogar geboten wäre, bleibt offen.

Tatbestand

Der Kläger ist Elektromeister und als solcher Pflichtmitglied der beklagten Handwerkskammer. Er wendet sich gegen seine Heranziehung zu den durch Gebühren nicht gedeckten Kosten der von der Beklagten veranstalteten überbetrieblichen Ausbildung (Ausbildung-Finanzausgleich - AFA-Beitrag -) im Rechnungsjahr 1995.

Mit Bescheid vom 14.09.1995 setzte die Beklagte den AFA-Beitrag des Klägers für 1995 auf 931 DM fest, wobei sie ihn in die Beitragsklasse 4 nach ihrem Umlageschlüssel einstufte. Bemessungsgrundlage war der Gewerbesteuermeßbetrag für 1991, der beim Kläger 2.215 DM betrug. Der Kläger legte rechtzeitig Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.1995 zurückwies.

Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er hauptsächlich die Aufhebung der genannten Bescheide begehrt hat. Hierzu hat er wie schon mit dem Widerspruch geltend gemacht: Die angefochtenen Beitragsbescheide beruhten auf einem Beitragsbeschluß der Vollversammlung der Beklagten, der jedoch nichtig sei, weil die Vollversammlung nicht rechtmäßig gewählt sei; zum einen habe der einzige zugelassene Wahlvorschlag der Selbständigen nicht die nötigen 100 Unterschriften aufgewiesen, zum anderen sei nach den Grundsätzen der sog. Friedenswahl eine Wahlhandlung unterblieben, was verfassungswidrig sei. Diese Einwände habe er auch mit einem Wahleinspruch vorgebracht. Die Beitragsbescheide und der zugrundeliegende Beitragsbeschluß seien unabhängig hiervon auch deshalb rechtswidrig, weil mehr als die Hälfte aller Handwerksbetriebe von der Beitragspflicht ausgenommen seien. Die gegebene Begründung, die Betriebe gehörten Berufen an, für die eine überbetriebliche Ausbildung nicht veranstaltet werde, genüge den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht; denn auch diese Handwerksbetriebe hätten einen - zumindest mittelbaren - Vorteil von der überbetrieblichen Ausbildung. Wollte man derartige entferntere Vorteile nicht hinreichen lassen, so dürften auch Alleinmeister entgegen der Beitragsordnung der Beklagten nicht herangezogen werden. Durch die Nichtheranziehung von mehr als der Hälfte aller Mitgliedsbetriebe der Beklagten werde er, der Kläger, auch beschwert; denn bei Heranziehung aller Mitgliedsbetriebe entfiele auf ihn ein geringerer Beitrag. Ungeachtet dessen halte er seine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten sowie die Veranstaltung der überbetrieblichen Ausbildung selbst für verfassungswidrig und sehe in der streitigen Abgabe keinen Beitrag, sondern eine - hier unzulässige - Sonderabgabe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Blick auf dessen nach dem Bemessungsjahr zurückgegangenen Gewerbeertrag eine Ermäßigung des AFA-Beitrags für 1995 zu gewähren. Der Kläger hat daraufhin einen diesbezüglichen Hilfsantrag nicht weiter verfolgt.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 24.02.1997 abgewiesen und ist damit dem Antrag der Beklagten gefolgt. Daß die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten mit Verfassungsrecht in Einklang stehe, sei in früheren Prozessen des Klägers schon wiederholt entschieden worden; hieran sei festzuhalten. Ebenfalls festzuhalten sei an der Rechtsprechung, wonach die Beklagte den AFA-Beitrag auf die Betriebe beschränken dürfe, für deren Berufssparte die überbetriebliche Ausbildung durchgeführt werde. Die Möglichkeit nicht beitragspflichtiger Betriebe, einen derart - aus ihrer Sicht spartenfremd - besonders ausgebildeten Gesellen einzustellen und so von der überbetrieblichen Ausbildung ebenfalls zu profitieren, sei zwar gegeben; doch fehle der Beklagten die Handhabe, derart ausgebildete Gesellen zur Spartentreue zu verpflichten. Die Heranziehung von spartenzugehörigen Alleinmeistern gebiete nicht, spartenfremde Betriebe zur Wahrung des Gleichheitssatzes ebenfalls heranzuziehen; denn Alleinmeister hätten es in der Hand, jederzeit in ihrer Sparte besonders ausgebildete Gesellen einzustellen. Schließlich sei auch die konkrete Beitragserhebung nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von einer Vollversammlung beschlossen worden sei, deren Wahl angefochten wurde und möglicherweise ungültig war. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf ein gleichzeitig erlassenes Urteil in einer Parallelsache Bezug genommen, in dem darauf abgehoben wird, daß die Beklagte auf Klage im Wahleinspruchsverfahren zwar verpflichtet worden sei, die Wahl für ungültig zu erklären, dem aber noch nicht nachgekommen sei, weil die Verpflichtung noch nicht rechtskräftig feststehe; bis dahin aber seien Beschlüsse der Vollversammlung wirksam. Daran ändere auch nichts, wenn die Wahl später für ungültig erklärt werde.

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Klagvortrag. Zusätzlich macht er zum einen unter Berufung auf einen Bericht der Zeitschrift impulse (Heft 11/1994) und auf ein Rechtsgutachten von Prof. Arndt, Mannheim, geltend, seine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten sei infolge veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen verfassungsrechtlich nicht länger zu rechtfertigen und verletze ihn daher in seinen Grundrechten aus Art. 2, 3 und 12 GG, weshalb die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei. Der mit der Pflichtmitgliedschaft verbundene Eingriff werde in seiner Intensität völlig unterschätzt, der Vorteil, den ein öffentlich-rechtlicher Zwangsverband gegenüber freiwilligen privatrechtlichen Interessenvertretungen biete, werde hingegen überschätzt. Zum anderen trägt er vor, die durch die streitige Abgabe finanzierte überbetriebliche Ausbildung komme längst nicht mehr nur Handwerksbetrieben zugute, sondern erfülle zunehmend Qualifikationserwartungen anderer Wirtschaftszweige, insbesondere der Industrie, in die die derart ausgebildeten Gesellen abwanderten. Damit stelle die überbetriebliche Ausbildung der Beklagten keine handwerksnützige Berufsausbildung mehr dar, die von den Handwerkskammern allein veranstaltet und über Beiträge finanziert werden dürfe; vielmehr handele es sich um eine Berufsbildungsaufgabe im Allgemeininteresse, die nur durch Steuern finanziert werden dürfe. Hinzu komme, daß in den von der Beklagten unterhaltenen Ausbildungsstätten auch allgemeine Erwachsenenbildung betrieben werde, die durch die AFA-Abgabe mit finanziert werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihren Beitragsbescheid dahin geändert, daß der AFA-Beitrag des Klägers für 1995 621 DM betrage. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.02.1997 - 10 K 2268/95 - zu ändern und den Abgabebescheid der Beklagten vom 14.09.1995 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17.10.1995 und ihres Änderungsbescheids vom 02.12.1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und ihre Bescheide.

Der Senat hat über die Berufung mündlich verhandelt; auf die Niederschrift vom 02.12.1997 wird verwiesen. Ihm liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor.

Gründe

Die Berufung betrifft nur den Hauptantrag, nicht den Hilfsantrag, der auf teilweisen Abgabenerlaß gerichtet war. Über diesen hatte das Verwaltungsgericht nicht mehr entschieden, nachdem der Kläger ihn schon in erster Instanz nicht mehr weiter verfolgt hatte. Daß das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit auch nicht eingestellt hat, berührt den Umfang der Berufung nicht.

Nachdem die Beklagte während des Berufungsverfahrens ihre Abgabenforderung ermäßigt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Diese Erklärung betrifft jedenfalls den klägerischen Hauptantrag, soweit mit ihm die Aufhebung des ursprünglichen Abgabenbescheids vom 14.09.1995 und des Widerspruchsbescheids auch hinsichtlich des 621 DM übersteigenden Betrages begehrt worden war; ob sie auch den Hilfsantrag betrifft und betreffen konnte, obwohl dieser nicht ins Rechtsmittelverfahren gelangt war, mag dahinstehen. In dem genannten Umfang ist das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts für gegenstandslos zu erklären.

Seinen Hauptantrag hat der Kläger nunmehr auch gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 02.12.1997 gerichtet. Darin ist eine Klageänderung zu sehen, die - auch in der Berufungsinstanz - als sachdienlich zuzulassen ist und der die Beklagte im übrigen zugestimmt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist auch hinsichtlich des Änderungsbescheides zulässig; insbesondere ist ein vorgängiges Widerspruchsverfahren hier verzichtbar (vgl. BVerwGE 32, 243 <247>).

Die Berufung bleibt jedoch auch mit dem geänderten Hauptantrag ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Die umstrittenen Bescheide finden ihre gesetzliche Grundlage in § 113 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 HwO i.d.F. des am 01.01.1994 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2256). Hiernach werden die durch die Tätigkeit der Handwerkskammern entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den selbständigen Handwerkern und den Inhabern handwerksähnlicher Betriebe nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen, wobei die Beiträge nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt und u.a. nach dem Gewerbesteuermeßbetrag bemessen werden können. Beitragspflichtig sind  hiernach  grundsätzlich  alle  selbständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des Bezirks der Beklagten, da diese Pflichtmitglieder der Beklagten sind (§ 90 Abs. 2 HwO). Gegen die Gültigkeit dieser gesetzlichen Grundlage wendet der Kläger ein, die Pflichtmitgliedschaft verstoße gegen deutsches Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht. Damit dringt er nicht durch.

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Pflichtmitgliedschaft selbständiger Handwerker in den Handwerkskammern mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist, insbesondere nicht die Grundrechte der Handwerker verletzt (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.03.1994 - 2 S 269/92 -). Daran ist festzuhalten.

a) Art. 9 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Dieses Grundrecht schützt nur die Freiheit, sich zu privaten Vereinigungen zusammenzuschließen, solchen beizutreten, anzugehören oder fernzubleiben. Die Handwerkskammern sind indes Körperschaften des öffentlichen Rechts, für die Art. 9 Abs. 1 GG nichts besagt (BVerfGE 10, 89 <102>; 38, 281 <297 f.>). Der gesetzliche Zusammenschluß von Handwerkern zu einer Handwerkskammer stellt ferner keine Regelung ihrer Berufsausübung dar und enthält auch keine berufsregelnde Tendenz, so daß auch Art. 12 Abs. 1 GG nicht einschlägig ist (BVerfGE 10, 354 <362 f.>; 15, 235 <239>).

b) Allerdings kann sich der Kläger auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen: Seine allgemeine Handlungsfreiheit umfaßt grundsätzlich auch die Freiheit, von unnötigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verschont zu bleiben (BVerfGE 38, 281 <298>; Pietzcker, NJW 1987, 305; kritisch freilich Laubinger, VerwArch 74, 1983, 277 f.; Kluth, DVBl. 1986, 720). Der Gesetzgeber darf jedoch öffentlich-rechtliche Verbände mit Pflichtmitgliedschaft einrichten, um legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen (BVerfGE 10, 89 <102>; 38, 2281 <299>). So liegt es bei den Handwerkskammern, denen der Gesetzgeber in § 91 HwO öffentliche Aufgaben als Pflichtaufgaben übertragen hat. Es ist nicht erkennbar, daß die gesetzliche Einschätzung dieser Aufgaben als öffentliche Aufgaben unhaltbar und in diesem Sinne illegitim wäre. Ebensowenig läßt sich die Einschätzung des Gesetzgebers von Rechts wegen beanstanden, daß diese Aufgaben sachgemäßer und effektiver als durch die unmittelbar-staatliche Verwaltung durch eine berufsständische Korporation der Handwerker selbst erfüllt werden (vgl. BVerfGE 32, 54 <64>).

Was der Kläger hiergegen vorbringt, dringt nicht durch. Zum einen bezweifelt er, daß öffentlich-rechtliche Körperschaften eine wirksamere Interessenvertretung der Handwerker bewerkstelligen könnten als freiwillige Zusammenschlüsse auf privatrechtlicher Ebene, zumal gegenüber dem Staat. Damit verkennt er den gesetzlichen Begriff der Interessenvertretung im Sinne von § 90 Abs. 1 HwO: Aufgabe der Handwerkskammern ist nicht die Vertretung der partikulären Interessen ihrer jeweiligen Mitglieder im Sinne eines gegenüber Regierung und Verwaltung von außen einflußsuchenden Interessenverbandes. Interessenvertretung nach § 90 Abs. 1 HwO, wie sie in § 91 Abs. 1 Nr. 2 HwO näheren Ausdruck findet, meint vielmehr die Formulierung der Belange des Handwerks als solchem im Sinne eines Aspekts des gemeinen Wohls, das in den Handwerkskammern institutionalisiert ist und von dem sich die staatliche Wirtschaftspolitik leiten lassen soll. Hinzu tritt die Förderung der Interessen des Handwerks durch Übernahme gemeinsamer Aufgaben (wie Berufsausbildung, Fortbildung, Genossenschaftswesen) und der solidarische Ausgleich unter den Handwerksgruppen und ihren Organisationen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO). Um diese Zielsetzung nicht zu verfehlen, durfte der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, daß der gesamte Berufsstand einbezogen wird, daß also sämtliche Handwerksgruppen mit ihrer spezifischen Sachkunde - und zwar Selbständige wie Arbeitnehmer - sich zur Geltung bringen, in ihren Auffassungsunterschieden aber auch zu einem internen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 15, 235 <241>; 32, 54 <64>). Die Aufgabenstellung rechtfertigt damit zugleich die Pflichtmitgliedschaft sämtlicher Handwerker des Kammerbezirks; ein Verband auf freiwilliger Grundlage könnte eben nur die - darum partikulären - Interessen seiner jeweiligen Mitglieder wahrnehmen und zudem eine wirkliche Solidargemeinschaft nicht bilden. Daß diese Grundannahmen des Gesetzes wegen der seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1953 erfolgten Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gehöre, wie der Kläger meint, ist dem Senat nicht ersichtlich. Es ergibt sich hierfür insbesondere nichts aus dem vom Kläger vorgelegten Beitrag in der Zeitschrift impulse (Heft 11/1994) oder aus den Mutmaßungen in dem ebenfalls vorgelegten Rechtsgutachten von Prof. Arndt (Mannheim), zumal dieses nicht die Handwerks-, sondern die Industrie- und Handelskammern betrifft, für die jüngst eine breit angelegte Untersuchung zur Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung gelangt ist (Rolf Stober, Die Industrie- und Handelskammern als Mittler zwischen Staat und Wirtschaft, 1992).

Zum anderen meint der Kläger, die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer sei ihm nur dann zumutbar, wenn die aus ihr resultierende Belastung im Bagatellbereich verbleibe. Er verbindet dies mit der Behauptung, die Kammerbeiträge - in denen er die vornehmliche Belastung des selbständigen Kammermitglieds sieht - hätten sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern vom 19.12.1962 (BVerfGE 15, 235) im Bagatellbereich bewegt, seien seither jedoch überproportional angestiegen und stellten heute eine wirtschaftlich spürbare Belastung dar. Auch damit dringt er nicht durch. Daß mit der Pflichtmitgliedschaft nur Bagatellbelastungen einhergehen dürften, ist weder Art. 2 Abs. 1 GG noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entnehmen. Dessen Beachtung wäre erst dann in Frage gestellt, wenn eine Beitragsbelastung die Leistungsfähigkeit der Mitglieder überschritte (vgl. BVerfGE 15, 235 <243 f.>); der Einwand richtete sich dann auch zunächst gegen die Beitragshöhe (§ 113 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HwO; dazu noch unten), nicht ohne weiteres auch gegen die Pflichtmitgliedschaft.

c) Der Kläger beruft sich schließlich auf Art. 3 Abs. 1 GG. Das Handwerk bildet indes einen abgegrenzten, besonderen Berufsstand, den der Gesetzgeber besonderen Regelungen unterwerfen durfte (vgl. BVerfGE 13, 97 <107 ff.>). Daß diese der geregelten Materie unangemessen wären, hat der Kläger nicht dargelegt; es ist auch nicht ersichtlich.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits entschieden, daß weder die Pflichtmitgliedschaft noch die mit ihr verbundene Beitragspflicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.03.1994 - 2 S 269/92 -; Beschlüsse vom 15.07.1994 - 14 S 562/94 - und vom 08.12.1994 - 14 S 1770/94 -). Dem hat sich der erkennende Senat schon früher angeschlossen (Senat, Beschl. vom 04.12.1995 - 9 S 2344/95 -). Auch hieran ist festzuhalten. Gemeinschaftsrecht verbietet den Mitgliedstaaten der EG nicht, die Ausübung eines handwerklichen Berufs in ihrem Staatsgebiet besonderen Regelungen zu unterwerfen, die von der Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten abweichen. Das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 6 EGV) und die besonderen Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit (Art. 52 ff. EGV) oder den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 59 ff. EGV) gebieten lediglich den Abbau von mit solchen nationalen Regelungen verbundenen Nachteilen für Handwerker, die aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechseln und die hiesigen niederlassungs- oder berufsrechtlichen Bestimmungen nicht ohne weiteres zu erfüllen vermögen (vgl. Grabitz/Hilf, Kommentar zum EG-Vertrag, Art. 6 Rdnrn. 14, 54), gleichgültig ob diese Handwerker Angehörige eines anderen Mitgliedstaats oder deutsche Staatsangehörige sind (vgl. EuGH NJW 1989, 658; st.Rspr.). Um einen solchen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt es sich beim Kläger jedoch nicht.

II. Die angefochtenen Bescheide beruhen weiterhin auf dem allgemeinen Beschluß der Beklagten, der auf der Grundlage des § 113 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 HwO ergangen ist, für die von ihr veranstaltete überbetriebliche Ausbildung unter den Betrieben in den hiervon erfaßten Berufen eine Umlage zur Finanzierung der nicht durch Gebühren und Zuschüsse gedeckten Kosten zu erheben (Beschluß der Vollversammlung vom 27.06.1990, DHZ 1990 Nr. 17, hinsichtlich des Umlageschlüssels für das vorliegend betroffene Rechnungsjahr 1995 geändert durch Beschluß der Vollversammlung vom 20.09.1994, DHZ 1995 Nr. 4). Auch die hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

1. Die genannten Beschlüsse der nach § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO zuständigen Vollversammlung der Beklagten sind wirksam. Hiergegen kann nicht geltend gemacht werden, daß die Wahl zur Vollversammlung fehlerhaft gewesen sei.

a) Zunächst ist festzuhalten, daß der hierfür zuständige Wahlleiter der Beklagten das Ergebnis der Wahl für die Wahlperiode 1994 bis 1999 in der Deutschen Handwerks-Zeitung vom 10.06.1994 öffentlich bekanntgemacht hat (vgl. § 100 Abs. 2 HwO; § 18 Abs. 1 Satz 2 Anlage C zur HwO). Damit ist die Wahl zunächst wirksam; einer Bestätigung ihrer Gültigkeit im Wege der Wahlprüfung (vgl. § 100 Abs. 1 HwO) bedarf es hierzu nicht. Die neu gewählte Vollversammlung durfte sich daher konstituieren und ihre Arbeit aufnehmen, unabhängig von der vorherigen Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens. Im übrigen hat die neugewählte Vollversammlung über die Gültigkeit ihrer Wahl am 09.11.1994 beschlossen und damit eine Wahlprüfung durchgeführt; hierfür war sie zuständig.

b) Einwände gegen die Gültigkeit einer Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer können nur im Einspruchsverfahren nach § 101 HwO geltend gemacht werden. Das umfaßt auch Einwände gegen die Gültigkeit der einer solchen Wahl zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften. Neben dem Einspruchsverfahren, das jeder Wahlberechtigte binnen Monatsfrist einleiten kann, kennt das Gesetz das objektive Wahlprüfungsverfahren nach § 100 Abs. 1 HwO, das keiner Fristbindung unterliegt. Für das Einspruchs- wie für das Wahlprüfungsverfahren sind nach dem Gesetz die Wahlprüfungsorgane der Handwerkskammer zuständig; der gerichtliche Rechtsschutz ist auf die Kontrolle der von diesen getroffenen Wahlprüfungsentscheidungen beschränkt (vgl. Senat, Vorlagebeschluß vom 02.12.1997 - 9 S 785/95 -).

Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich nicht nur, daß Rechtsbehelfe, die sich gegen die Gültigkeit einer Wahl selbst richten, außerhalb des Einspruchsverfahrens nicht zur Verfügung stehen. Aus ihr ergibt sich zugleich, daß die angebliche Ungültigkeit einer Wahl auch nicht - wie hier - als Vorfrage eines anderen Streitgegenstandes geltend gemacht werden kann; andernfalls würde die Konzentration der Wahlüberprüfung auf das besondere Einspruchs- und Wahlprüfungsverfahren unterlaufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Einspruchsverfahren nicht eingeleitet worden ist und innerhalb der Monatsfrist des § 101 HwO auch nicht mehr eingeleitet werden kann. Es gilt aber auch, wenn ein zulässiger Einspruch eingelegt worden ist. Der Einspruch allein führt indes noch nicht dazu, daß die Vollversammlung Beschlüsse nicht mehr fassen dürfte. Erst wenn die Wahl auf den Einspruch hin oder in einem objektiven Wahlprüfungsverfahren vom zuständigen Wahlprüfungsorgan der Beklagten insgesamt für ungültig erklärt wird, verliert die Vollversammlung ihre Befugnis zur Beschlußfassung. Dieser Verlust tritt zudem nur für die Zukunft ein; der vorherigen Tätigkeit der Vollversammlung wird nicht rückwirkend die rechtliche Grundlage entzogen. Damit bleiben gefaßte Beschlüsse wirksam; sie werden durch eine spätere Ungültigerklärung der Wahl zur Vollversammlung nicht berührt.

Die vorstehenden Grundsätze ergeben sich aus dem allgemeinen Organisationsrecht von Wahlorganen, wie sie im Staats- wie im Verwaltungsrecht anerkannt und vorstrukturiert sind. In deren Kontext hat der Gesetzgeber der Handwerksordnung das Organisationsrecht der Vollversammlung der Handwerkskammern insbesondere durch Erlaß der §§ 100, 101 HwO gestellt. Nach diesen Grundsätzen berührt es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigerklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfGE 1, 14 <38>; 34, 81 <95 f.>) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfGE 3, 41 <44>; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 Bad.-Württ. GemO; § 31 Abs. 3 Satz 2 Bad.-Württ. LKrO; Art. 47 Abs. 4 Bay. GLKrWG; § 59 Abs. 4 Bbg. KomWG; § 29 Satz 2, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 6 Hess. KomWG; § 53 Abs. 4 MV KomWG; § 40 Abs. 3 Satz 2 NRW KomWG; § 48 Abs. 7 Satz 2 Saarl. KomWG; § 33 Abs. 3 Satz 3 Sächs. GemO; § 33 Abs. 2 Thür. KomWG). Es gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter; so hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten keinen Einfluß auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 14 Satz 1 BBG). Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfGE 1, 14 <38>) und - bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften - zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. von Münch/Kunig/Versteyl, GG Bd. II, 3. Aufl. 1995, Art. 41 GG Rdnr. 13).

Hiernach ist sowohl der Beschluß der Vollversammlung der Beklagten vom 27.06.1990 wirksam, deren Wahl von 1989 Einwänden in einem Einspruchsverfahren nicht (mehr) ausgesetzt ist, als auch der Beschluß der Vollversammlung vom 09.11.1994, gegen deren Wahl von 1994 der Kläger zwar Einspruch eingelegt hat, die in diesem Einspruchsverfahren oder in einem aus Anlaß des Einspruchs von Amts wegen eingeleiteten (erneuten) Wahlprüfungsverfahren jedoch (noch) nicht für ungültig erklärt worden ist. Sollte in dem noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahren die Ungültigkeit dieser Wahl festgestellt werden, so würde auch dies den genannten Beschluß nicht berühren.

c) Die vorstehend entwickelten Grundsätze gelten für den Einspruch gegen die Gültigkeit einer Wahl insgesamt (§ 101 Abs. 3 HwO); nur ein solcher Einspruch ist hier erhoben. Welche Auswirkungen der Erfolg eines Einspruchs nur gegen die Wahl eines Gewählten hat (§ 101 Abs. 2 HwO), bleibt offen. Allerdings neigt der Senat zu der Auffassung, daß auch in diesen Fällen nur die Wirksamkeit solcher Beschlüsse der Vollversammlung in Zweifel gezogen werden kann, die später unter dessen Mitwirkung gefaßt werden.

Der Senat braucht aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits ebenfalls nicht zu den Modifikationen Stellung zu nehmen, zu denen Entscheidungen und Rechtsbehelfe des einstweiligen Rechtsschutzes führen können. Hier sind einerseits gerichtliche Anordnungen nach § 123 VwGO denkbar, mit denen die Tätigkeit einer Vollversammlung, deren Wahl durch Einspruch in Zweifel gezogen ist, auf das Unerläßliche beschränkt wird (vgl. hierzu BVerfGE 91, 70 <72, 81 f.>). Andererseits ist möglich, daß eine Feststellung des zuständigen Wahlprüfungsorgans über die Ungültigkeit einer Wahl von den hiervon Betroffenen angefochten, die Wirksamkeit dieser Feststellung also - und damit, wie gezeigt, die rechtliche Grundlage für die weitere Tätigkeit der Vollversammlung - für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens nach den Regeln von § 80 VwGO in der Schwebe gehalten wird (nur mit dieser Fallgestaltung befassen sich Eyermann/Fröhler/Honig, Handwerksordnung, 3. Aufl. 1973, § 100 HwO Rdnr. 4; Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, 2. Aufl. 1984, § 100 HwO Rdnr. 4; Honig, Handwerksordnung, 1993, § 100 HwO Rdnr. 5). Eine solche Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor.

2. Die Beitragserhebung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie der Finanzierung einer Aufgabe diente, deren Wahrnehmung der Beklagten verboten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits entschieden, daß Handwerkskammern eine überbetriebliche Ausbildung durchführen dürfen (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 07.10.1985 - 14 S 1446/84 -, GewArch 1986, 28). Der Kläger bringt nichts vor, was zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung nötigen würde. Insbesondere hat er nicht dargetan, daß die von der Beklagten veranstaltete überbetriebliche Ausbildung nach Konzeption und Ausgestaltung den Charakter einer handwerklichen Ausbildung überschritte und daher nicht mehr als handwerkliche Berufsausbildung im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 4, § 41 HwO angesehen werden könnte (vgl. §§ 25 ff., insb. § 26, § 26a HwO). Der Umstand, daß eine qualitativ hochwertige handwerkliche Berufsausbildung die Absolventen auch für nichthandwerkliche Betriebe, insbesondere Industriebetriebe attraktiv macht und daß deshalb an der überbetrieblichen Ausbildung ein zugleich gesamtwirtschaftliches Interesse besteht (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 07.10.1985 a.a.O. <S. 30>), stellt den Charakter dieser Ausbildung als einer handwerklichen nicht in Frage. Es mag dazu nötigen, die Beitragsfinanzierung auf einen Teil der Kosten der überbetrieblichen Ausbildung zu beschränken und im übrigen Zuschüsse einzuwerben und Gebühren zu erheben. So aber verfährt die Beklagte.

3. Schließlich ist auch die Beitragserhebung selbst nicht rechtswidrig.

a) Bei der AFA-Umlage handelt es sich um einen Sonderbeitrag und nicht um eine Sonderabgabe. Auch dies ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 02.09.1987 - 14 S 1389/86 -, GewArch 1988, 165; Urt. vom 17.03.1994 - 2 S 269/92 -; Beschl. vom 11.07.1994 - 14 S 527/94 -, GewArch 1994, 385/484; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 03.05.1995 - 1 B 222.93 -, GewArch 1995, 425) und bedarf keiner erneuten Darlegung.

b) Den Kreis der Beitragspflichtigen auf diejenigen Betriebe zu beschränken, für deren Berufe eine überbetriebliche Ausbildung stattfindet, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Im Gegenteil hat der 14. Senat des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs angenommen, die Heranziehung auch derjenigen Betriebe, für deren Berufe keine überbetriebliche Ausbildung durchgeführt wird, widerspreche dem Grundsatz, daß Beiträge die gegenläufige Gewährung eines Vorteils voraussetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 02.09.1987 a.a.O. <S. 167>). Ob hieran festzuhalten ist oder ob die Erhebung zumindest eines geringen Beitrags auch von diesen Betrieben mit dem Vorteilsprinzip vereinbar wäre (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 15.09.1993 - 25 A 1714/92 -, GewArch 1994, 480 <483> im Anschluß an Kormann, GewArch 1992, 84 <85>; hierzu BVerwG, Beschl. vom 03.05.1995 a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist die Einbeziehung dieser Betriebe rechtlich nicht zwingend geboten. Zwischen Betrieben, für deren Berufe eine überbetriebliche Ausbildung stattfindet, und Betrieben, für deren Berufe das nicht der Fall ist, besteht ein sachlicher Unterschied von hinreichendem Gewicht, der eine ungleichmäßige Beitragsbelastung auch in dem Sinne rechtfertigt, daß von einer Heranziehung der zuletzt genannten gänzlich abgesehen wird. Zwar mögen auch diese von der überbetrieblichen Ausbildung profitieren; doch besitzt dieser Vorteil nur ein ganz geringes Gewicht. Zum einen wird die Ansehensmehrung genannt, die auch durch eine auf einzelne Berufe beschränkte überbetriebliche Ausbildung dem Handwerk insgesamt zugute komme. Ob dieser zunächst rein ideelle Vorteil überhaupt eine Beitragsbelastung rechtfertigen könnte, mag bezweifelt werden, kann indes dahinstehen. Zum anderen wird nämlich darauf verwiesen, daß jeder Handwerksbetrieb auch auf solche Kräfte zurückgreifen könne, die in einem anderen Handwerksberuf - spartenfremd - ausgebildet worden sind. Auf diesem Wege kann in der Tat jedem Handwerksbetrieb auch eine spartenfremde überbetriebliche Ausbildung seiner Arbeitnehmer von Nutzen sein. Doch wird das eher die Ausnahme bleiben; regelmäßig wird die Einstellung von Kräften aus dem eigenen Handwerk im Vordergrund stehen (ebenso OVG Nordrh.-Westf., Urt. vom 15.09.1993 a.a.O. <S. 482>). Daß solche vom erwartbaren Regelfall abweichenden Vorteile möglich sind, zwingt noch nicht zu einer Heranziehung sämtlicher Handwerksbetriebe zur Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung.

III. Schließlich leiden auch die angefochtenen Bescheide selbst an keinem Fehler. Diesbezügliche Einwände bringt auch der Kläger nicht mehr vor, nachdem die Beklagte den begehrten Teilerlaß gewährt hat.

Nach allem war die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage auch hinsichtlich des erst im Berufungsrechtszug einbezogenen Änderungsbescheids vom 02.12.1997 abgewiesen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1, Abs. 5, § 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei bezieht der Senat aus Gründen der Klarheit - insoweit nachrichtlich - auch den Teil der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts in seinen Ausspruch mit ein, der den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits betrifft und der daher bestehen bleibt. Hinsichtlich des erledigten Teils entsprach es der Billigkeit, dem Kläger die Prozeßkosten grundsätzlich ebenfalls aufzuerlegen, da er ohne Erledigung voraussichtlich auch insoweit unterlegen wäre. Die Beklagte hatte - ihrer Beitragsordnung gemäß - der Beitragsberechnung den Gewerbesteuermeßbetrag des Jahres 1991 zugrundegelegt; diese Regelung läßt sich von Rechts wegen nicht beanstanden und wurde im Falle des Klägers fehlerfrei angewendet. Eine Ermäßigung von Amts wegen zu gewähren, war die Beklagte nicht verpflichtet; seinen Ermäßigungsantrag aber hatte der Kläger erst während des Rechtsstreits gestellt und noch später substantiiert, woraufhin die Beklagte mit ihrer Zusage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unverzüglich reagiert hat (vgl. § 156 VwGO). Von dieser grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Klägers sind jedoch diejenigen Kosten auszunehmen und im Wege einer Kostenteilung (§ 155 Abs. 1 VwGO) der Beklagten aufzuerlegen, die dadurch verursacht wurden, daß die erwähnte Ermäßigungszusage nicht sogleich eingelöst wurde (§ 155 Abs. 5 VwGO). Hätte die Beklagte die Ermäßigungszusage sogleich eingelöst, so hätte der Kläger Berufung von vornherein nur hinsichtlich des bereits ermäßigten Betrages eingelegt.

Grund für eine Zulassung der Revision bestand nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).