VG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2012 - W 1 E 12.737
Fundstelle
openJur 2012, 128676
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterbringung ihrer Tochter L... (geboren ...2005) in der Kindertageseinrichtung (Hort) des Kindergartens M... für das kommende Schuljahr.

Die Tochter der Antragstellerin war seit Oktober 2009 im Kindergarten M... untergebracht; zugrunde lag ein Betreuungsvertrag zwischen dem Kindergarten und der Mutter; dieser enthält weder ein Abschlussdatum noch ein Aufnahmedatum. Das Kind soll nunmehr zum neuen Schuljahr 2012/2013 in die naheliegende Grundschule eingeschult werden und bedarf aufgrund der Erwerbstätigkeit der alleinerziehenden Mutter der nachschulischen Kinderhortbetreuung bzw. Ferienbetreuung.

Nach einem in den Akten befindlichen Buchungsbeleg vom 15. Mai 2012 hat die Antragstellerin für ihre Tochter ab September 2012 in der Einrichtung in M... eine Betreuung für jeweils bis vier Stunden gebucht in der Zeit von ca. 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2012 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin mit der Bitte, die weitere Unterbringung im Kindergarten M... zu ermöglichen. Ihr sei jetzt mündlich mitgeteilt worden, dass doch kein Platz zur Verfügung stehe und ihre Tochter einen anderen Hort besuchen solle. Die Tochter sei durch ihre Bindungsunsicherheit ADHS gefährdet, sie befänden sich in Beratung und therapeutischer Unterstützung. Ein Wechsel der Betreuungseinrichtung wäre für die Entwicklung nicht förderlich. Beigefügt waren verschiedene Unterlagen.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 kündigte die Antragsgegnerin den Betreuungsvertrag gemäß § 7 Abs. 2 der Kindertageseinrichtungssatzung „fristgerecht“ zum 31. August 2012. Es liege ein wichtiger Grund für die Kündigung vor, weil die Anzahl der Betreuungsplätze im Hortbereich auf 20 begrenzt sei und sämtliche Plätze bereits vergeben seien. Der Antragstellerin werde ein Betreuungsangebot im Schülerhort B... angeboten. Die Antragstellerin legte hiergegen unter dem 26. Juli 2012 Widerspruch ein und verband diesen mit verschiedenen Anfragen. Ihres Wissens nach seien es 24 Anfragen gewesen und 20 Plätze stünden zur Verfügung. Gefragt wurde nach den Kriterien für die Vergabe und weiteren Einzelheiten. Hingewiesen wurde nochmals auf die gesundheitliche Situation des Kindes unter Vorlage verschiedener Unterlagen. Nachdem sich auch der mittlerweile Bevollmächtigte unter dem 2. August 2012 an die Antragsgegnerin gewandt hatte, wurde auch diesem mit Schreiben vom 14. August 2012 mitgeteilt, dass im Kindergarten M... kein freier Betreuungsplatz zur Verfügung stehe. entsprechende Bemühungen seien erfolglos geblieben. Die Betriebserlaubnis des Kindergartens lasse die Aufnahme nur von 20 Hortkindern zu, was aus Versehen von der Kindergartenleitung nicht beachtet worden sei und demzufolge vier weiteren Kindern ein Betreuungsplatz zugesagt worden sei bzw. in Aussicht gestellt worden sei. Seitens der Kindergartenaufsicht beim Landratsamt sei auf Anfrage die Erweiterung der Betriebserlaubnis abgelehnt worden. Deshalb seien bestehende Verträge gekündigt bzw. gemachte Zusagen widerrufen worden; gleichzeitig seien entsprechende Plätze im Schülerhort B... zur Verfügung gestellt und bis heute freigehalten worden. In einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 20. August 2012 wurde sodann die Rechtmäßigkeit der erfolgten Kündigung bestritten. Hierauf wurde den Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22. August 2012 nochmals mitgeteilt, dass an der Kündigung als rechtmäßig festgehalten werde.

Am 27. August 2012 ließ die Antragstellerin bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen und zur Begründung (zusammengefasst) vortragen:

Das Kind leide an verschiedenen Einschränkungen und sei deshalb auf eine kontinuierliche Fortsetzung der bisherigen Betreuung, die im Kindergarten M... stattgefunden habe, auch im Hort angewiesen. Das Kind leide zunächst an einer Bindungsstörung und sei deshalb auf verlässliche Rahmenbedingungen angewiesen, insbesondere auch auf die bisher gewohnten Umstände und Bindungen zu den erwachsenen Betreuungspersonen. Bereits die Einschulung des Kindes stelle hier eine gewisse Herausforderung dar. Wenn nunmehr auch die danach an Nachmittagen erforderliche Betreuung durch eine andere Einrichtung gewährt werde, gehe ein weiteres Stück der bisherigen Bindungen verloren. Diese müssten dann zusätzlich erst in der anderen Betreuungseinrichtung wieder aufgebaut werden. Des Weiteren leide das Kind an einer Essstörung, die durch die im Kindergarten M... den Kindern angebotenen und zubereiteten Speisen relativ erfolgreich behandelt worden sei. Abschließend leide das Kind noch an einer ADHS, der nur durch die Beibehaltung der bisherigen Bindungen und den gewohnten und verlässlichen Strukturen begegnet werden könne.

Die von der Antragsgegnerin zitierte Satzung als Grundlage der Kündigung vom 5. September 2010 könne nicht auf einen Betreuungsvertrag angewendet werden, den die Parteien bereits im Oktober 2009 abgeschlossen hätten. Davon unabhängig könnte die versehentliche Überbelegung im Kindergarten M... keinen wichtigen Grund zur Beendigung des bereits fest vereinbarten Betreuungsvertrages rechtfertigen. Die Antragstellerin habe einen Rechtsanspruch darauf, ihr Kind dort für das nächste Jahr in der Nachmittagsbetreuung betreuen zu lassen. Hierfür habe die Antragsgegnerin die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen und eventuell andere Kinder anderweitig unterzubringen.

Entgegen der Äußerung der Antragsgegnerin sei der Umzug der Antragstellerin in die H... in Ba... bereits vor der ihr überraschend zugegangenen Kündigung erfolgt; im Übrigen würden sowohl die bisherige als auch die nunmehrige Wohnung zum Sprengel des Kindergartens M... gehören. Zwar liege der Schülerhort in B... geringfügig näher zur Grundschule als der Kindergarten M... Die Wohnung sei allerdings nur 300 m vom Kindergarten entfernt; dort gebe es mehrere gleichaltrige Nachbarskinder, deren Eltern das Kind im Bedarfsfall abholen könnten. In den Kinderhort B... gehe keines der Kinder aus der von der Tochter besuchten Grundschule. Die Antragsgegnerin ignoriere den geschlossenen Betreuungsvertrag, der nur ordentlich hätte gekündigt werden können. Die offenbar eingetretene Überbelegung sollten nun die berufstätigen alleinerziehenden Mütter bzw. deren Kinder ausbaden. Hinzuweisen sei auf die Tatsache, dass es sogar auswärtige Kinder in der nachschulischen Betreuung in M... gebe. Seitens der Frühforderung, der Erziehungsberatung und des Hausarztes werde dringend die Unterbringung in M... befürwortet.

Die Antragstellerin lässt beantragen:

Das Kind L... B..., geb. am ...2005, wird ab sofort in der Kindertageseinrichtung des Kindergartens M... zur nachschulischen- und Ferienbetreuung untergebracht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zu widersprechen sei der Behauptung der Antragstellerin, dass sie seit letztem Jahr im Kindergartensprengel des Städtischen Kindergartens M... wohnhaft sei. Richtig sei, dass sie sich erst rückwirken zum 15. Juli 2012 dort mit Hauptwohnsitz angemeldet habe, nachdem sie mündlich erfahren habe, dass der Betreuungsvertrag gekündigt werden müsse. Die Kündigung sei der Antragstellerin gerade nicht überraschend zugegangen. Richtigerweise gebe es keinen eigentlichen Kindergartensprengel. Die Wohnung der Antragstellerin in der He...-Straße habe nicht zum Einzugsbereich des Kindergartens M... gehört. Zu trennen hiervon sei der Schulsprengel der Grundschule. Ob das Kind nun hauptsächlich in der H... wohne, sei noch zu überprüfen. Nicht glaubwürdig sei die Behauptung bezüglich gleichaltriger Nachbarskinder bzw. Eltern, die das Kind abholen könnten. Die außerordentliche Kündigung sei im Übrigen vor dem Umzug und rechtmäßig erfolgt.

Ein Betreuungsanspruch für Schulkinder bestehe im Gegensatz zu Kindergartenkindern nicht. Der von der Antragsgegnerin angebotene Betreuungsplan in einem eigens eingerichteten Schülerhort im Stadtteil B... liege im Übrigen näher zur Schule und verfüge über eine eigene Schülerbeförderung. Eine kontinuierliche Betreuung des Kindes und verlässliche Rahmenbedingungen seien dort gewährleistet; hinzukomme, dass das Kind dort mit gleichaltrigen Schülern aus ihrer Schule betreut werde, während in M... die Unterbringung zusammen mit vielen Kleinkindern und Regelkindern erfolgen müsse. Die Behauptung, dass das Kind durch die neue Umgebung zusätzlich belastet werde, sei nicht nachvollziehbar. Befremdlich sei die Aussage, dass eine Essstörung des Kindes im Kindergarten M... erfolgreich behandelt worden sei; dafür seien Kindertageseinrichtungen weder personell qualifiziert noch gehöre es zu deren Aufgaben und Verantwortungsbereich. ADHS sei in den Kindertagesstätten bekannt. Auch im Schülerhort B... werde seit Jahren verantwortungsvoll damit umgegangen. Der Behauptung, dass es durch die Sanierung der benachbarten Grundschule in B... zu ständigen Umzügen und Wechsel der Örtlichkeiten und dadurch zu einer Gefährdung der gewohnten und verlässlichen Bindungen des Kindes komme, sei nicht nachvollziehbar. Der Schülerhort sei wenig von der Bautätigkeit der benachbarten Grundschule betroffen, ein Umzug und Wechsel der Örtlichkeiten seien nach Aussage des Stadtbauamtes nicht geplant. Festzustellen sei, dass die Leitung des Kindergartens M... bei der geplanten Aufnahme für das kommende Schuljahr nicht bedacht habe, dass nach der genehmigten Bedarfsanerkennung nur 20 Schulkindplätze zur Verfügung stünden. Deshalb hätten der Betreuungsvertrag der Antragstellerin und weitere Verträge gekündigt werden müssen. Die Behauptung, es würden neu aufgenommene Schulkinder die Einrichtungen in M... besuchen, sei nicht zutreffend. Soweit nicht aus Ba... stammende Kinder aufgenommen seien, handele es sich um genehmigte Gastkinder, die bereits als Regelkinder die Einrichtung besucht hätten oder dort Geschwisterkinder hätten. Weiteres Entscheidungskriterium für die Aufnahme seien Geschwisterkinder, die bereits in der Einrichtung betreut würden. Die Kriterien Berufstätigkeit und alleinerziehende Familie seien bei der Aufnahme von Schulkindern im Kindergarten M... berücksichtigt worden. Die Kündigung durch Antragsgegnerin sei nicht völlig überraschend erklärt worden, da die Antragstellerin bereits am 11. Juli 2012 von der Kindergartenleiterin informiert worden sei und über die Gründe aufgeklärt worden sei. Eine Kündigung aus wichtigem Grund sei sowohl in der Satzung als auch im Betreuungsvertrag geregelt, unerheblich sei damit, welche Satzung anzuwenden sei. Wie dargelegt, sei versucht worden, eine Aufstockung der Schülerbetreuungsplätze im Kindergarten M... zu erreichen. Seitens des Landratsamtes sei darauf hingewiesen worden, dass Kinderbetreuungseinrichtungen Einrichtungen der Jugendhilfe seien und nicht therapeutische Zielsetzungen verfolgen könnten. Das Argument der Antragstellerin, dass das Kind ausschließlich im Kindergarten M... in fachlich-pädagogischer und konzeptioneller Hinsicht betreut werden könne, werde zurückgewiesen. Die notwendige Auswahl sei seitens der Antragsgegnerin gemeinsam mit der Kindergartenleitung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Aktenauszüge.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

Das Gericht kann dahinstehen lassen, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, es fehlt jedenfalls der von der Antragstellerin geltend gemachte Anordnungsanspruch auf (sofortige) Unterbringung ihrer Tochter in der Kindertageseinrichtung des Kindergartens M...

Bei der von der Antragsgegnerin in M... betriebenen Kindertageseinrichtung in Form eines Hortes zur Schulkinderbetreuung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG) handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO. Hiervon gehen ersichtlich sowohl die Kindergarten- und Aufnahmeordnung für den Städtischen Kindergarten M... mit Außenstelle L... vom 30. August 1976 (vgl. dort § 1) aus als nunmehr auch die seit dem 1. September 2010 geltende Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Neustadt an der Saale (Kindertageseinrichtungssatzungs-Satzung) vom 19. Mai 2010 (vgl. dort § 1 Abs. 1). Nach allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, Rd.Nrn. 16 ff. zu § 40 VwGO) unter Zugrundelegung der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie richtet sich die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung stets nach öffentlichem Recht, während das Benutzungsverhältnis als solches sowohl öffentlich-rechtlich als auch - wie vorliegend der Fall - privatrechtlich ausgestaltet sein kann. Ein Benutzungsanspruch ist dabei von vorneherein beschränkt auf die vorhandenen Kapazitäten. Die Antragstellerin kann vor diesem Hintergrund allenfalls beanspruchen, dass über ihre Zulassung bzw. ihren Ausschluss ermessensfehlerfrei unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes entschieden wird. Ein Zulassungsanspruch könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn die Konstellation einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null vorläge. Letzteres ist indes nicht der Fall. Bei der im Eilverfahren alleine möglichen summarischen Überprüfung unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Vortrags der Beteiligten ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensbetätigung durch die Antragsgegnerin.

Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Kriterien für die Vergabe der zwanzig verfügbaren Betreuungsplätze für die Schulkinderbetreuung im Kindergarten M... erscheinen letztlich bedenkenfrei und sachgerecht.

Nach Vortrag der Antragsgegnerin ist nach folgender Reihenfolge vorgegangen worden:

1. Einzugsbereich/Wohnsitz 2. Geschwisterkind in der Einrichtung 3. Betreuungsdauer in der Einrichtung 4. Alleinerziehend/Berufstätigkeit.

Nach diesen Kriterien gehen der Antragstellerin bzw. ihrer Tochter zwanzig andere Kinder vor. Für das Gericht ist es hierbei nachvollziehbar und sachgerecht, dass genehmigte Gastschulverhältnisse im Ergebnis einem Wohnsitz im Einzugsgebiet gleichgestellt werden, ebenfalls dass bestehende Betreuungsverhältnisse in der Schulkinderbetreuung einer Neuaufnahme dort vorgehen dürfen. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, auch im Einzugsbereich der Einrichtung zu wohnen, ist darauf hinzuweisen, dass für die Vergabe seitens der Antragsgegnerin zu Recht die Umstände herangezogen werden durften, wie sie sich vor der ausgesprochenen Kündigung des Betreuungsvertrages dargestellt haben. Es ist auch für das Gericht auffällig, dass gerade nach Ankündigung dieser Kündigung eine Ummeldung des Hauptwohnsitzes erfolgt ist, was durchaus gewichtige Zweifel nahelegt, ob tatsächlich ein ernstgemeinter Wohnungswechsel vorliegt. Eine diesbezügliche endgültige Klärung müsste einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das Sofortverfahren kann nicht von einem zweifelsfreien Wohnsitz im Einzugsgebiet der Kindertageseinrichtung ausgegangen werden. Diese Frage kann indessen sogar letztlich dahinstehen. Wie die telefonische Nachfrage bei der Antragsgegnerin (vgl. den Aktenvermerk vom 13. September 2012) ergeben hat, werden jährlich nur die freigewordenen Betreuungsplätze unter den Neubewerbern nach den mitgeteilten Kriterien vergeben, nicht einbezogen werden bereits in den Vorjahren vergebene Plätze. Dies erscheint auch aus Sicht des Gerichtes sinnvoll und rechtlich geboten. Ausweislich der vorgelegten Übersicht stand die Antragstellerin damit in Konkurrenz zu den neuen Erstklasskindern J... R., E... S.G., N... E., N... K., L... K. und L... K. Ihr vorgezogen wurden die vier erstgenannten Kinder, weil es sich hierbei um Kinder aus dem Einzugsgebiet oder mit einem genehmigten Gastschulverhältnis, um Geschwisterkinder oder um Kinder handelte, die die Einrichtung als solche bereits länger als das Kind der Antragstellerin besuchen. Hieran würde sich aus Sicht des Gerichts nichts ändern, wenn man einen Wohnsitz der Antragstellerin und ihres Kindes im Einzugsgebiet annimmt.

Die von Seiten der Antragstellerin ansonsten vorgetragenen Tatsachen und Rechtsargumente sind ebenfalls nicht geeignet, einen Anordnungsanspruch für einen fortbestehenden oder neu zu begründenden Betreuungsplatz in der Einrichtung in M... zu begründen. Dies gilt zunächst bezogen auf die bestrittene Wirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des früher geschlossenen Betreuungsvertrags. Festzuhalten bleibt insoweit nochmals, dass der genannte Betreuungsvertrag nur die privatrechtliche Abwicklung der öffentlich-rechtlichen Zulassung betreffen kann. Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang als Grundlage des Vertrages auf die Geltung der früheren Kindergarten- und Aufnahmeordnung vom 30. August 1976 verweist, geht dies allein deshalb ins Leere, weil die besagte Satzung in der Tat nur die Aufnahme in den Kindergarten regelt, nachdem seinerzeit Kindertageseinrichtungen nunmehriger Art nicht bestanden. Der Vertrag aus dem Jahr 2009 wiederum geht selbst von einer möglichen außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund aus; hierunter fällt ohne Weiteres auch der vorliegende Sachverhalt, dass nämlich nur eine bestimmte Anzahl von Kindern in den Grenzen genehmigter Kapazitäten in die Schulkinderbetreuung aufgenommen werden können. Davon unabhängig sprechen überwiegende Gründe dafür, dass es sich bei der Aufnahme in den Kindergarten einerseits und in den Hort andererseits um zwei rechtliche getrennte Vorgänge handelt, nachdem - auch aus Sicht der Satzung vom 19. Mai 2010 - zwei unterschiedliche Kindertageseinrichtungen vorliegen (vgl. dort § 1 Abs. 2b).

Ein Rechtsanspruch auf den geltend gemachten Betreuungsplatz folgt schließlich auch nicht aus den geltend gemachten und durch Atteste belegten gesundheitlichen Einschränkungen der Tochter der Antragstellerin. Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine nur in der Einrichtung in M... mögliche Betreuung glaubhaft zu machen. Zwar wird seitens der Frühförderung für den Landkreis Rhön-Grabfeld dringend der Verbleib in der gewohnten Umgebung empfohlen, ebenfalls vom behandelnden Hausarzt. Gleichwohl ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine medizinische Notwendigkeit der konkret begehrten Betreuung, die das Ermessen der Antragsgegnerin insoweit auf Null reduzieren und damit einen Rechtsanspruch begründen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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