FG München, Urteil vom 07.08.2012 - 12 K 1488/11
Fundstelle
openJur 2012, 128653
  • Rkr:
Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger ab Dezember 2010 für seine Tochter A. , geb. am 12. Juni 2009, Kindergeld zusteht.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, arbeitet seit 1. Januar 2010 in T.

Die ungarische Mutter des Kindes, seine ehemalige Lebensgefährtin, war von Februar 2007 bis Juni 2010, zuletzt in Elternzeit, ebenfalls in T beschäftigt und bezog bis einschließlich November 2010 deutsches Kindergeld.

Zwischen September und November 2010 zog die Kindsmutter mit der Tochter in ihr Heimatland Ungarn. Ausweislich der Bescheinigung E 411 vom 1. März 2011 arbeitete sie seit 1. August 2010 nicht. Ungarn zahlt an sie seit 1. Dezember 2010, da sie bis einschließlich November 2010 Kindergeld in Deutschland erhalten habe, ein „child benefit“ in Höhe von 13.700 HUF (= ca. 48 € - Wechselkurs am 1. Dezember 2010 -) sowie ein „child care aid“ in Höhe von 28.500 HUF (= ca. 100 €) monatlich. Ausweislich der Bescheinigung E 401 vom 17. Dezember 2010 lebt die Tochter im Haushalt der Kindsmutter in Ungarn.

Am 19. November 2010 stellte der Kläger bei der Beklagten, der Familienkasse P, einen Antrag auf Kindergeld für die Tochter. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2011 mit der Begründung ab, dass die Kindsmutter die Tochter in ihren Haushalt aufgenommen habe und der Anspruch des Klägers somit nachrangig sei. Der hiergegen mit Fax vom 3. April 2011 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung vom 11. April 2011).

Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, da er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei, habe er Anspruch auf das Kindergeld in Deutschland. § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sei nicht anwendbar. Zwar lebe die Tochter bei der Kindsmutter, diese arbeite jedoch nicht und sei in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der deutsche Kindergeldsanspruch sei aufgrund seiner Beschäftigung in Deutschland vorrangig vor der durch den Wohnort ausgelösten ungarischen Familienzulage („családi potlék“) der Mutter. Er werde durch den ungarischen Kindergeldanspruch nicht verdrängt.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen die Familienkasse zu verpflichten, ihm gegenüber ab Dezember 2010 Kindergeld für A in Höhe von 184 € monatlich festzusetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für einen steuerrechtlichen Kindergeldanspruch in Deutschland. Für die Tochter bestehe aber auch ein Anspruch auf Kindergeld in Ungarn. Die Differenz zwischen den ungarischen und den deutschen Familienleistungen könne gemäß § 64 Abs. 1 und 2 EStG i.V. mit Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO) und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. November 2009, Rs. C-363/08 in der Streitsache Slanina, nur die vorrangig berechtigte Kindsmutter geltend machen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die Tochter A. gegenüber dem Kläger ab Dezember 2010 abgelehnt.

1. Die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch des Klägers für seine noch nicht 18 Jahre alte Tochter liegen nach deutschem Kindergeldrecht gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG grundsätzlich vor. Der Kläger hat im Inland seinen Wohnsitz. Er ist der Vater von A., die in Ungarn und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Wohnsitz hat (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Kindergeld wird gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG jedoch nicht für Kinder gezahlt, für die - wie im Streitfall - ein Anspruch auf Kindergeld oder kindergeldähnliche Leistungen im Ausland besteht. Ausweislich der Bescheinigung E 411 erhielt die Kindsmutter für die Tochter des Klägers im Streitzeitraum ein „child benefit“ (= „családi potlék“) in Höhe von 13.700 HUF. Dieses entspricht dem deutschen Kindergeld (vgl. Übersicht über vergleichbare Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Bundeszentralamtes für Steuern, BStBl I 2012, 18).

2. Die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG getroffene nationale Regelung wird im Streitfall auch nicht durch vorrangiges EU-Recht verdrängt, da auch gemäß Art. 68 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 883/2004) i. V. mit  § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG kein Anspruch des Klägers in Deutschland auf Familienleistungen, wie das Kindergeld, besteht.

Der Kläger, die Kindsmutter und die Tochter fallen gemäß Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 unter den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung. Gemäß Art. 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt der Kläger nur den deutschen Rechtsvorschriften, da er in Deutschland eine Beschäftigung ausübt.

Da sowohl die Kindsmutter ausweislich der Bescheinigung E 411 in Ungarn als auch der Kläger gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Deutschland für die Tochter dem Grunde nach kindergeldberechtigt sind und somit für denselben Zeitraum und dieselbe Familienangehörige grundsätzlich Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren wären, bestimmt Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004, welcher Mitgliedstaat vorrangig leistungsverpflichtet ist.

Die Prioritätsregeln des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 differenzieren dabei danach, ob die Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004) oder aus denselben Gründen (Art. 68 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) zu gewähren sind. Aus welchen Gründen die Leistungsgewährung erfolgt, d.h. ob ein Anspruch durch eine Beschäftigung, eine selbständige Erwerbstätigkeit, eine Rente oder durch den Wohnort ausgelöst wird, ist dabei nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates zu bestimmen.

Der Senat teilt nicht die u.a. von Helmke/Bauer (in Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 Rz. 5) und vom FG Münster (Urteil vom 9. Mai 2012 10 K 4079/10 Kg, juris, mit weiteren Nachweisen) vertretene Ansicht, dass Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 bei der Bestimmung des den Leistungsanspruch auslösenden Grundes nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften, sondern darauf abstellt, aufgrund welchen Tatbestandes die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates nach Art. 11 bis 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 unterstellt ist. Gegen die hierfür herangezogene Begründung, dass es sonst den Mitgliedstaaten durch Ausgestaltung ihrer Anspruchsvoraussetzungen freigestellt wäre zu bestimmen, an welcher Stelle in der europarechtlichen Rangfolge sie leistungsverpflichtet sein wollen, spricht, dass die VO (EG) Nr. 883/2004 nur dem Zweck einer Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dient und durch sie gerade kein einheitliches Sozialsystem in Europa geschaffen werden soll.

Dass auf die nationalen Rechtsvorschriften abzustellen ist, ergibt sich zudem aus den zum Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. April 2010, C 106/11) gemachten Vorerwägungen der gemäß 72 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 883/2004 für Auslegungsfragen zuständigen Verwaltungskommission. Die Verwaltungskommission stellt für die weitere Auslegung der Rangfolgeregelungen des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich darauf ab, wodurch der Anspruch auf Familienleistungen eines Mitgliedstaates „nach dessen Rechtsvorschriften“  ausgelöst wird (vgl. Ziffer 1 Satz 1 der Vorerwägungen der Kommission zum Beschluss vom 12. Juni 2009).

Da im Streitfall der Anspruch auf Familienleistungen für die Tochter sowohl in Deutschland nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wie auch in Ungarn nur durch den Wohnsitz ausgelöst werden (vgl. Übersicht über vergleichbare Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Bundeszentralamtes für Steuern, BStBl I 2012, 18), bestimmt Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) iii der VO (EG) Nr. 883/2004, dass der Wohnort des Kindes entscheidend und somit Ungarn vorrangig zur Leistung verpflichtet ist.

Deutschland ist nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 2. HS der VO (EG) Nr. 883/2004 auch nicht verpflichtet, gegenüber dem Kläger Kindergeld in Höhe der Differenz zwischen dem höheren deutschen Kindergeld und dem von Ungarn für die Tochter gewährten Kindergeld festzusetzen, da ein derartiger Anspruch nicht für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gewährt werden muss, wenn der entsprechende Leistungsanspruch im nachrangig zuständigen Land - wie im Streitfall für den Kläger in Deutschland gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der eine Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger im Streitfall ausschließt, wird somit nicht durch vorrangiges europäisches Recht verdrängt. Da die spezielle Regelung des Art. 68 Abs. 2 Satz 2 2. HS der VO (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich eine Ausnahme von der Leistungspflicht regelt, kann die Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Streitfall auch nicht mehr durch die allgemeinen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, wovon der Europäische Gerichtshof noch in seinem Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10 und C-612/10, juris, zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ausgegangen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

4. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.