Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.07.2012 - 15 CS 12.1360
Fundstelle
openJur 2012, 128342
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Vogelhauses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Mai 2012 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des darin festgestellten Sachverhalts wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.

Die Antragsteller haben Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von der inhaltlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung aus. Für das Vogelhaus sei die zulässige Anzahl der zu haltenden Vögel nicht festgesetzt, die Nutzungsmöglichkeit des Vogelhauses sei trotz der Auflage, dass die gewerbliche Nutzung nicht zulässig ist, nicht ausreichend. Das Verwaltungsgericht gehe, ohne dass dies aus der Baugenehmigung ersichtlich werde, unter Einbeziehung der Antragserwiderung davon aus, das Vorhaben sei als untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO einzuordnen. Das Vogelhaus des Beigeladenen ordne sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht räumlich, gegenständlich und optisch erkennbar unter. Auf dem Grundstück des Beigeladenen liege mit Garage, Carport und Vogelhaus eine erhebliche Bebauung vor, es werde entgegen der Eigenart der näheren Umgebung intensiv genutzt. Was unter einem ländlich geprägten Wohngebiet zu verstehen sei, entziehe sich der Kenntnis der Antragstellerseite. Es sei von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen, in dem sonstige Nebenanlagen zur Hobbytierhaltung nicht vorhanden seien. Die Vielzahl der bislang zugestandenen 250 Wellensittiche und deren Lärmäußerungen gewönnen ein solches Gewicht, dass sich das Vorhaben dem Wohnen nicht unterordne. Das Verwaltungsgericht habe die Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 15 BauNVO nicht geprüft. Die Heranziehung der TA Lärm sei nicht angemessen, da es sich um Dauergezwitscher handle, das zu einer erheblichen dauernden Beeinträchtigung führe. Tatsächlich würden die vorgegebenen Beurteilungspegel nicht eingehalten. Dies wäre nur bei Nutzung einer Lüftung und ohne Öffnen der Fenster möglich, was aber nicht beauflagt worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt. Der Umfang der Zucht ergebe sich aus dem baulichen Umfang des Vogelhauses. Hinsichtlich der Beschränkung der Baugenehmigung auf reine Hobbyzucht stehe nicht die Bestimmtheit der Baugenehmigung in Frage, deren Inhalt zweifelsfrei sei. Das Vorhaben sei wohngebietsverträglich, durch Auflage werde sicher gestellt, dass der Immissionsrichtwert im allgemeinen Wohngebiet nicht überschritten werde. Die TA Lärm sei anwendbar.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Gegenüber dem Landratsamt hat er mitgeteilt, dass die Lüftung installiert sei und zwischen der äußeren und inneren Spanplatte eine 120 mm starke Isoliermatte eingebracht sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen einzuschätzen (1.). Die somit maßgebliche Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zuungunsten der Antragssteller aus (3.).

1. Nach summarischer Prüfung anhand der vorgelegten Akten lässt sich nicht klären, ob das genehmigte Vogelhaus nach § 34 Abs. 2 BauGB, § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig ist.

Nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen in diesem Sinne gehören auch solche für die Kleintierhaltung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO; klarstellend BVerwG vom 1.3.1999 Az. 4 B 13.99 BauR 2000, 73: „untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung“).

Offen ist, ob das Vorhaben des Beigeladenen eine Nebenanlage in diesem Sinne ist. In Auflage Nr. B. 1 der Baugenehmigung wird zwar festgelegt, dass sich die Genehmigung auf eine nicht gewerbliche Nutzung des Vogelhauses bezieht, dass die Vogelhaltung in rechtlicher Hinsicht also nur insoweit zugelassen ist, als sie der Hobby- und Freizeitnutzung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO dient (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, RdNr. 21 zu § 14). Diese Auflage ist zur Sicherung des Anspruchs der Antragsteller auf die Bewahrung der Gebietsart als allgemeines Wohngebiet aber nur dann geeignet, wenn ihre Einhaltung auch überwacht werden kann. Nach Angaben des Beigeladenen umfasse der Zuchtstamm 100 Vögel, nach Beendigung der Zuchtzeit werde kurzzeitig eine Zahl von 250 Tieren erreicht. Je nachdem, wie viele Zuchtabschnitte der Kläger zulässt (vgl. Stellungnahme des Veterinäramts vom 10.11.2011: „Ob und wann mit den Vögeln gezüchtet wird, kann somit vom Tierhalter gesteuert werden.“), beträgt das Zuchtergebnis demnach zwischen 150 und mehreren hundert Tieren pro Jahr. Es wird deshalb der Frage nachzugehen sein, ob eine etwaige Veräußerung der Jungtiere durch den Beigeladenen bereits den Umfang einer gewerblichen Betätigung erreicht. Ein Anhalt findet sich in Nr. 12.2.1.5.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9.2.2000, Az. 321-3522/0006, BAnz 2000, Nr. 36a). Danach liegen im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten in der Regel vor, wenn eine Haltungseinheit von mehr als 25 züchtenden Paaren von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße erreicht wird und regelmäßig Jungtiere verkauft werden.

Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, eine Änderung des Gebietstyps würde auch dann nicht vorliegen, wenn im Bauvorhaben eine gewerbliche Hauptnutzung gesehen werde, führt wohl nicht weiter. Allein die im Auflagenweg vorgegebenen Lärmwerte besagen noch nichts über das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach § 31 Abs. 1 BauGB. Die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB ist zwar nicht von einer atypischen Situation abhängig. Was den Ausnahmefall aber tatbestandlich ausmacht und ihn rechtfertigt, ist die Zulässigkeit des Vorhabens trotz seiner grundsätzlich gebietsfremden Charakteristik, weil es nach den Verhältnissen des Einzelfalls nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets (ausnahmsweise) nicht widerspricht (BayVGH vom 22.2.2007 Az. 15 ZB 06.1638 BayVBl 2007, 661; BayVGH vom 30.4.2008 Az. 15 ZB 07.2914 <juris>). Für einen solchen Ausnahmefall bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte, weil der Beigeladene keine Ausnahme für eine gewerbliche Nutzung beantragt (Art. 63 Abs. 2 Satz 3 BayBO) und dementsprechend auch keine Betriebsbeschreibung eingereicht hat, anhand der überprüft werden könnte, ob das Vorhaben nach den Verhältnissen des Einzelfalls der Eigenart des Baugebiets (ausnahmsweise) nicht widerspricht.

Auch mit Blick auf die nach § 34 Abs. 2 BauGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO zu fordernde Unterordnung des Vorhabens (BVerwG vom 1.3.1999) ist der Umfang der vom Beigeladenen beabsichtigten Vogelzucht zu ermitteln und ggf. festzulegen. Zur Unterordnung gehört insbesondere, dass die Nebenanlage nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet ist (BVerwG vom 28.4.2004 Az. 4 C 10.03 NVwZ 2004, 1244). Insoweit sind auch die Abmessungen des Vogelhauses bedeutsam, weil sich aus dem nutzbaren Raum der Umfang der zugelassenen Nutzung ermitteln lässt. Aufzuklären wird insbesondere sein, welcher Haltungs- und Zuchtumfang im genehmigten Vogelhaus (Nutzfläche 28,20 m², Rauminhalt von 80,36 m³, 24 Zuchtboxen) aus (tierschutz-)rechtlichen und tatsächlichen Gründen möglich ist und ob der danach mögliche Umfang noch im Rahmen der Verkehrsüblichkeit einer Vogelzucht zum Zwecke der Freizeitbetätigung liegt (BVerwG vom 5.1.1999 Az. 4 B 131.98 NVwZ-RR 1999, 426). Lassen die Ausmaße des Vogelhauses eine über den Rahmen einer privaten Kleintierhaltung liegende Nutzung zu, kann ggf. an eine Beschränkung der Zahl der gehaltenen und gezüchteten Vögel gedacht werden, die auch noch im Hauptsacheverfahren erfolgen kann. Drängt sich angesichts der Ausmaße des Vorhabens der gewerbliche Umfang der Vogelzucht auf, wird die Genehmigung voraussichtlich keinen Bestand haben können.

2. Ohne Belang ist demgegenüber, dass im Baugebiet Nebenanlagen zur Hobbytierhaltung bislang nicht vorhanden seien. Zwar kann die Verkehrsüblichkeit der Kleintierhaltung lokal oder regional unterschiedlich sein (BVerwG vom 5.1.1999). Die Zulässigkeit einer Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO hängt aber nicht davon ab, dass eine gleichartige Einrichtung im Baugebiet bereits besteht.

Auch der Einwand, die Baugenehmigung sei unbestimmt, weil die zulässige Zahl der gehaltenen Vögel nicht festgelegt sei, trägt wohl nicht. Die Zahl der Vögel, die im zugelassenen Vogelhaus gehalten werden können, ist in tatsächlicher Hinsicht durch die Ausmaße des Vorhabens und die Zahl der Zuchtboxen beschränkt. In rechtlicher Hinsicht ergeben sich Einschränkungen aus der Auflage, dass sich die Genehmigung auf eine nicht gewerbliche Nutzung des Vogelhauses bezieht sowie aus dem Tierschutzgesetz, das eine verhaltensgerechte Unterbringung verlangt (§ 2 TierschG).

Ein den Schutzanspruch der Antragsteller überschreitender Lärmbeitrag ist durch das Vorhaben voraussichtlich nicht zu erwarten. Die Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund der Stellungnahme ihres fachlichen Immissionsschutzes festgelegt, dass an der Grundstücksgrenze Beurteilungspegel von 40 dB(A) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr, von 55 dB(A) in der (Versorgungs-)Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 25 dB(A) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht überschritten werden dürfen. Damit ist nach der im summarischen Verfahren zugrunde gelegten Beurteilung durch den fachlichen Immissionsschutz sichergestellt, dass praktisch kein Vogelgezwitscher - mit Ausnahme des Zeitraums von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr - beim Nachbarn zu hören ist. Diese Vorgaben lassen sich bei entsprechender Ausstattung des Vogelhauses (u. a. geschlossene Fenster und Türen sowie Einbau einer Lüftung) auch einhalten; eine Voliere im Freien ist nicht geplant. Soweit eingewandt wird, die TA Lärm finde keine Anwendung, trifft das nicht zu. Die Vorschriften der TA Lärm sind grundsätzlich auch für nicht (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige Anlagen, etwa im Baugenehmigungsverfahren, zu beachten (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 1 BImSchG, Nr. 1. Buchst. b) Doppelbuchst. aa) TA Lärm). Weshalb die Richtwerte oder das Berechnungsverfahren der TA Lärm hier nicht angemessen sein sollten, legen die Antragsteller nicht dar. Auch eine andauernde Lärmbeeinträchtigung („Dauergezwitscher“) kann auf Grundlage der TA Lärm bewertet werden.

3. Die wegen offener Erfolgsaussichten vorzunehmende Abwägung nach § 80 a, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwischen dem Interesse der Antragsteller, dass vor Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung keine zu ihren Lasten gehenden vollendeten Tatsachen geschaffen werden, und dem Interesse des Beigeladenen, möglichst bald von der Genehmigung Gebrauch machen zu können, fällt zugunsten des Beigeladenen aus.

Das genehmigte Vogelhaus ist bereits errichtet und belegt. Einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung der Antragsteller ist durch geeignete Auflagen begegnet. Der Beigeladene hat die Lüftung bereits eingebaut, Türen und Fenster können daher außerhalb des Versorgungszeitraums geschlossen bleiben. Ernstliche Anhaltspunkte dafür, die festgelegten und hinreichenden Lärmwerte könnten im Übrigen nicht eingehalten werden, bestehen nicht. Der Nachteil der Antragsteller im Fall der Ablehnung ihres Antrag liegt deshalb in erster Linie darin, dass einstweilen ein ggf. rechtswidriger Zustand durch eine gewerbliche Nutzung im Wohngebiet zugelassen wäre. Dem ist der Nachteil des Beigeladenen im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegenüber zu stellen, dass er die Tiere kurzfristig anderweitig verhaltensgerecht unterbringen müsste. Diese Belastung wiegt im Hinblick auf die damit verbundenen Aufwendungen des Beigeladenen schwerer. Damit sind die Belange der Antragsteller im Ergebnis als weniger gewichtig anzusehen als diejenigen des Beigeladenen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).