BVerfG, Beschluss vom 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06
Fundstelle
openJur 2012, 134553
  • Rkr:

Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, Beschleunigungsgebot, wichtiger Grund, Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft, Befangenheit eines Schöffen


Fortdauer der Untersuchungshaft wegen besonderer Schwierigkeit der Ermittlungen


Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender Verfahrensbeschleunigung aufgrund personeller und sächlicher Mangelausstattung der Justiz


Untersuchungshaft: Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz bei fehlender gebotener Terminsdichte und zeitlich nicht ausschöpfender Verhandlungsführung; Überlastung der Strafkammer


Untersuchungshaft: Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes in Jugend- und Jugendschutzsachen


Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Durchführung der Hauptverhandlung


1. Das Beschwerdegericht darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen von einer eigenen Sachentscheidung absehen, etwa wenn der Ausgangsentscheidung ersichtlich Willkür oder anderes grobes prozessuales U ...


1. Das Beschwerdegericht darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen von einer eigenen Sachentscheidung absehen, etwa wenn der Ausgangsentscheidung ersichtlich Willkür oder anderes grobes prozessuales U ...


Die Schwangerschaft einer Richterin des erkennenden Spruchkörpers, die zur Aussetzung der Hauptverhandlung führt, kann als anderer wichtiger Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Unte ...


1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts während laufender Hauptverhandlung durch das Tatgericht unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Bes ...


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