LG Köln, Urteil vom 05.11.2009 - 31 O 89/09
Fundstelle
openJur 2012, 127717
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

        es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter den Kennzeichen

„H“

und/oder

„H2“

und/oder

„H1.com“

Massageöle anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder zu exportieren und/oder zu importieren und/oder derartige Handlungen von Dritten begehen zu lassen wie nachfolgend wiedergegeben:

        Der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über

a) Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise,

b) Gestehungskosten unter Angabe aller Kostenfaktoren einschließlich Betriebskosten, Ein- und Verkaufspreisen,

c) betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, der Auflage, Verbreitungszeitraum sowie für die Werbung aufgewandte Kosten,

d) Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer

Auskunft über Art und Umfang der unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen zu erteilen;

        an die Klägerin 1.374,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2009 zu zahlen.

    Die Beklagten zu 1. und 2. werden darüber hinaus verurteilt, sämtliche gemäß Ziffer 1.a) gekennzeichneten Produkte, die in ihrem Besitz und/oder Eigentum stehen, zu vernichten.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser durch die Vornahme der unter Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.1. 90.000,00 €, aus dem Tenor zu 1.2. und II. jeweils 5.000,00 € und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt unter der Marke „H3“ Massage- und Körpergleitmittel sowie kosmetische Produkte. Sie ist unter anderem gemeinsam mit ihrer Holdinggesellschaft, der F S.A. Holding, Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. ... „H3“ sowie der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. ...#/...# „H3“ und berechtigt, die Rechte aus diesen Marken im eigenen Namen geltend zu machen.

Ende November 2008 erhielt die Klägerin durch eine Werbeanzeige Kenntnis davon, dass die Beklagte zu 1) unter dem Zeichen „H“ Massageöle anbot und dafür u.a. die Internetseite „H1.com“ betrieb, wie sie im Tenor zu I.1.(b) eingeblendet ist. Ihre Produkte versah sie wie aus dem Tenor zu I.1.(a) ersichtlich mit dem Zeichen „H2“. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Der Beklagte zu 3) ist Inhaber der Domain „H1.com“.

Im Verfahren Landgericht Köln 31 O 718/08 erwirkte die Klägerin unter dem 10.12.2008 eine einstweilige Verfügung, mit welcher den Beklagten die Verwendung der Zeichen „H“ „H2“ und „H1.com“ in der konkreten Verletzungsform verboten wurde. Die Kammer bestätigte die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Beklagten mit Urteil vom 26.02.2009. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 18.09.2009 - 6 U 40/09 - zurück.

Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 05.01.2009 auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung und ihre Schadensersatzpflicht anzuerkennen sowie Auskunft über das Ausmaß der rechtsverletzenden Handlungen zu erteilen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Verwendung des Zeichens „H“ für Massageöle durch die Beklagten verletze ihre Markenrechte. Sie beantragt im Wesentlichen,

- wie erkannt -

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Klägerin sei nicht berechtigt aus ihren Marken gegen die Verwendung des Zeichens „H“ vorzugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Verwendung des Zeichens „H“ für Massageöle ergibt sich aus § 14 Abs. 5, 7 MarkenG. Die Kammer und der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln haben bereits mit den Urteilen im einstweiligen Verfügungsverfahren ausführlich begründet, dass in der Verwendung des Zeichens „H“ für Massageöle in der streitgegenständlichen Form eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin liegt. Hieran hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens in diesem Verfahren fest.

2. Zur Erteilung der begehrten Auskunft sind die Beklagten gemäß §§ 19 MarkenG, 242 BGB verpflichtet.

3. Der Zahlungsanspruch sowie der gemäß Tenor zu III. festgestellte Schadensersatzanspruch ergeben sich aus § 14 Abs. 6, 7 MarkenG. Angesichts der unstreitigen Marktpräsenz der Klagemarke - ohne dass es auf die zwischen Parteien streitige Frage ankommt, ob es sich bei „H3“ um eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG handelt - hätten die Beklagten die Kollisionslage vor Aufnahme der Benutzung des Zeichens „H“ erkennen können und müssen.

Die Kosten des Abschlussschreibens vom 05.01.2009 werden als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung vom Schadensersatzanspruch erfasst. Geschuldet werden nach ständiger Rechtsprechung der Kammer 0,9 Gebühren aus dem im einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzten Gegenstandswert von 80.000,00 € sowie die Auslagenpauschale, insgesamt 1.100,00 €. Soweit die Klägerin mit dem Schreiben zugleich ihre Annexansprüche geltend gemacht hat, sind die darauf entfallenden Kosten in Höhe von 1,3 Gebühren aus 20.000,00 € ebenfalls zu erstatten. Es kann offen bleiben, ob der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag auf den Umfang einer 1,3 Gebühr aus dem Gesamtwert von 100.000,00 € zu begrenzen ist, weil der von der Klägerin geforderte Betrag von 1.374,00 € in jedem Fall niedriger liegt.

4. Der Vernichtungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) schließlich ergibt sich aus § 18 Abs. 1 MarkenG.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert:              100.000,00 €