AG Witten, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 670/08
Fundstelle
openJur 2012, 127714
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 17.04.2008 suchte der Kläger die vom Beklagten betriebene Waschstraße in Witten gegen 13:00 Uhr auf. Während des Waschvorganges brach einer der vorderen Scheibenwischer des Fahrzeugs ab, woraufhin der Wischerarm unmittelbar oberhalb der Dreheinrichtung abbrach und, den Drehbewegungen der Waschbürste folgend, bei dem Waschvorgang bei jeder Drehung auf das Fahrzeug des Klägers schlug. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Schaden in Höhe von 1798,56 €.

Der Kläger behauptet, der beschädigte Scheibenwischer habe keinerlei Vorschäden aufgewiesen, vielmehr sei er infolge eines Defektes der Waschstraße des Beklagten abgerissen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1798,56 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2008 sowie weitere 229,55 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungstermine Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen X nebst schriftlicher ergänzender Stellungnahme. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ebenfalls Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1798,56 €, weder gemäß § 280 Abs. 1 BGB noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Scheibenwischer am Kraftfahrzeug des Klägers infolge einer Fehlfunktion der Waschstraße des Beklagten abgebrochen ist. Der Sachverständige X hat in seinem in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten, welches von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgeht, ebenso wie in seiner ergänzenden Stellungnahme eindeutig feststellen können, dass die vom Beklagten betriebene Waschstraße keinerlei Fehlfunktionen aufweist. Der Sachverständige hat sich dabei im Einzelnen mit der Funktionsweise bzw. dem Aufbau der Waschstraße auseinandergesetzt, ebenso mit dem Kraftfahrzeug des Klägers bzw. dem abgebrochenen Wischerarm. Dabei ist der Sachverständige zunächst zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich der technischen Einrichtungen keinerlei Schadenskausale Zusammenhänge festgestellt werden konnten. Darüber hinaus gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Vorschädigung des Wischerarms ebenfalls nicht festzustellen war. Daraus konnte der Sachverständige lediglich den Schluss ziehen, dass die Beschädigung am klägerischen Fahrzeug, insbesondere der Abriss des Wischerarms, in der Waschstraße des Beklagten entstanden ist, darüber hinaus waren allerdings keinerlei gesicherte Feststellungen möglich, aufgrund welches Umstandes es zu diesem Schadensereignis gekommen ist. insbesondere konnte der Sachverständige keine definitive Kausalkette ermitteln, dass der Schaden tatsächlich aufgrund eines Defektes der Waschstraße entstanden ist. Insgesamt hat der Sachverständige festgestellt, dass bei den vorliegenden Anknüpfungstatsachen lediglich eine theoretische Nachbetrachtung möglicher Kausalitäten vorgenommen werden kann. Insgesamt ist der Schadenshergang, so die Feststellungen des Sachverständigen, heute nicht mehr mit der hinreichenden Sicherheit zu ermitteln. Der Sachverständige hat sowohl in seinem Gutachten als auch in seiner ergänzenden Stellungnahme verschiedene Möglichkeiten aufgeführt, wie es zu dem Schadensereignis gekommen ist. Dabei hat der Sachverständige zudem darauf hingewiesen, dass noch weitere theoretische Denkmodelle möglich wären. Gesicherte Feststellungen waren dem Sachverständigen darüber hinaus allerdings nicht möglich.

Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses der Sachverständigenfeststellungen ist der Kläger beweisfällig geblieben. Er hätte umfassend beweisen müssen, dass der Schaden an seinem Fahrzeug durch einen Defekt der Waschstraße des Beklagten entstanden ist. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1798,56 € festgesetzt.

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