VG Köln, Urteil vom 04.08.2009 - 14 K 956/06
Fundstelle
openJur 2012, 127488
  • Rkr:
Tenor

Die Abrechnungsbescheide bezüglich der Säumniszuschläge und die Kostenfestsetzungsbescheide des Beklagten vom 4. August 2005, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 6. Januar 2006, werden aufgehoben. Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4, der Kläger zu 1/4.

Tatbestand

Der Kläger war von 1979 bis 1982 Eigentümer der Grundstücke U. Str. 00 in 00000 L. und W. Str. 00 in 00000 L. . Für diese Jahre wurde er von dem Beklagten zur Zahlung von Grundbesitzabgaben für die genannten Objekte herangezogen.

U. Str. 00 in 00000 L. : Grundbesitzabgabenbescheide vom 2. Januar 1980, 18. Juli 1980, 28. Januar 1981, 6. August 1981, 29. Januar 1982, 25. Mai 1982 und vom 13. November 1985.

W. Str. 00 in 00000 L. : Grundbesitzabgabenbescheide vom 2. November 1979, 2. Januar 1980, 3. Juli 1980, 18. Juli 1980, 28. Januar 1981, 6. August 1981 und vom 24. November 1981.

In der Folge wurden die Grundbesitzabgaben zunächst einmal teilweise nicht bezahlt. Unter dem 29. August 2003 erhielt der Kläger u.a. eine Zahlungsaufforderung, die sich auf die Grundbesitzabgaben, auf Säumniszuschläge und auf Nebenforderungen bezog. Jedenfalls unter dem 17. März 2004 wurde dem Kläger weiter mitgeteilt, dass die zugrunde liegenden Grundbesitzabgabenbescheide ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien, gleichzeitig wurden dem Rechtsanwalt des Klägers die zugrunde liegenden Bescheide zugefaxt.

Gegen das Schreiben vom 17. März 2004 legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob der Kläger Klage (VG Köln 14 K 8365/04), in deren Verlauf er vortrug, dass er die Grundbesitzabgabenbescheide bzw. Mahnungen zunächst einmal nicht erhalten habe; auf Bl. 2 ff. d.A. im Verfahren 14 K 8365/04 wird Bezug genommen. Das Verfahren wurde in der Folge - nach Erlass der hier streitgegenständlichen Abrechungsbeschei-

de - am 8. Dezember 2005 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Bereits 15. März 2004 bezahlte der Kläger die nach Ansicht des Beklagten ausstehenden Grundbesitzabgaben, am 18. Mai 2004 bzw. 23. Februar und 18. März 2005 bezahlte er die - nach Ansicht der Beklagten noch ausstehenden - Säumniszuschläge, am 15. März 2004 bzw. 23. Februar 2005 zahlte er die nach Ansicht der Beklagten ausstehenden Mahn- und Vollstreckungskosten bzw. Schreibgebühren und gerichtlichen Auslagen.

Unter dem 4. August 2005 erteilte der Beklagte dem Kläger Abrechnungs- bzw. Kostenfestsetzungsbescheide. Bezüglich des Objektes U. Str. 00 in 00000 L. erging ein Abrechnungsbescheid für Hauptforderungen "in Höhe von 6.104,37 EUR", ein Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge "in Höhe von 16.181.66 EUR" sowie ein Kostenfestsetzungsbescheid über Mahn- bzw. Vollstreckungskosten in Höhe von 295,37 EUR. Bezüglich des Objektes W. Str. 00 in 00000 L. erging ein Abrechnungsbescheid für Hauptforderungen "in Höhe von 557,93 EUR", ein Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge "in Höhe von 1.001,10 EUR" sowie ein Kostenfestsetzungsbescheid über Mahn- bzw. Vollstreckungskosten, Schreibgebühren bzw. gerichtliche Auslagen in Höhe von 44,88 EUR. Die Bescheide, welche die Hauptforderungen betrafen, enthielten Ausführungen zu den verjährungsunterbrechenden Maßnahmen, alle Bescheide enthielten jeweils eine Aufschlüsslung der Forderungen und - an unterschiedlicher Stelle - den Vermerk, dass und wann die Forderungen be- bzw. überzahlt worden seien. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Abrechungs- bzw. Kostenfestsetzungsbescheide wird auf Bl. 1 ff. BA I Bezug genommen.

Am 6. September 2005 legte der Kläger gegen diese Bescheide Widerspruch ein, zur Begründung wurde auf den Vortrag im damals noch anhängigen Klageverfahren

14 K 8365/04 verwiesen. Der Beklagte entsprach mit Widerspruchsbescheid vom

6. Januar 2006 dem Widerspruch insoweit, als hinsichtlich des Objektes U. Str. 00 in 00000 L. hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbescheides am 23. Februar 2005 eine Zahlung in Höhe von 4.315,97 EUR - und nicht nur von 86,59 EUR - eingegangen sei. Im Óbrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Am 13. Februar 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, dass die Abrechnungsbescheide falsch seien. Die einschlägigen Grundbesitzabgabenbescheide und die diesbezüglichen Mahnungen seien ihm - wie bereits im Verfahren VG Köln 14 K 8365/04 vorgetragen - nie zugestellt worden.

Der Kläger beantragt,

die Abrechnungs- und Kostenfestsetzungsbescheide des Beklagten vom 4. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 6. Januar 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, da auch bei einer Aufhebung der Bescheide keine Rechtsfolge eintrete. Die Abrechungs- bzw. Kostenfestsetzungsbescheide enthielten nur eine Auflistung von Forderungen bzw. Zahlungen. Auch sei die Klage unbegründet, zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Weder aufgrund der Pfändungsmaßnahme vom November 1982 noch aufgrund der Maßnahme vom 23. Juni 1992 seien ihm Zahlungen zugeflossen; die letztgenannten Maßnahme beziehe sich überdies nur auf einen Vollstreckungsauftrag der Stadt Monheim wegen eines Bußgeldbescheides. Weitere Unterlagen könnten nicht vorgelegt werden, sie seien bereits vernichtet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren VG Köln 14 K 8365/04 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt eines etwa fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen, dass die angegriffenen Abrechnungs- und Kostenfestsetzungsbescheide keinerlei Regelungswirkung entfaltet. Denn die Regelungswirkung der genannten Bescheide besteht darin, dass Streitigkeiten über die Verwirklichung der genannten Ansprüche einer abschließenden Klärung zugeführt werden (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 218 Abs. 2 AO). Auch entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht etwa deshalb, weil er die in den Abrechungs- bzw. Kostenfestsetzungsbescheiden erfassten Forderungen beglichen hat. Die Zahlung einer Abgabenschuld führt nicht zur Erledigung des zugrunde liegenden Abgabenverwaltungsakts, konkret entfalten die Abrechnungs- bzw. Kostenfestsetzungsbescheide nach wie vor Wirkung dahingehend, dass sie - möglicherweise - den Rechtsgrund für das Behalten dürfen des vereinnahmten Geldes darstellen.

Die Klage ist teilweise begründet. Die Abrechnungsbescheide des Beklagten vom 4. August 2005 sind rechtmäßig, soweit sie sich auf die dort erfassten Hauptforderungen beziehen (1.); hingegen sind die Abrechnungsbescheide vom 4. August 2005 bezüglich der Säumniszuschläge (2.) und die Kostenfestsetzungsbescheide (3.) vom 4. August 2005 rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten.

1. Die Abrechnungsbescheide des Beklagten vom 4. August 2005 sind rechtmäßig, soweit sie sich auf die dort mit eigenständigem Bescheid erfassten Hauptforderungen beziehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 218 Abs. 2 AO kann ein Abrechnungsbescheid erstellt werden, wenn Streitigkeiten besehen, welche die Verwirklichung von Abgabenansprüchen betreffen. Da Gegenstand des Abrechnungsbescheides allein die Verwirklichung der Abgabenansprüche ist, wird dabei nicht überprüft, ob die Abgabenansprüche materiell zu Recht bestehen bzw. ob die dem Abrechungsbescheid vorausgehenden Abgabenverwaltungsakte rechtmäßig sind. Im Abrechnungsverfahren kann insoweit allein mit Erfolg vorgetragen werden, dass der Abgabenanspruch deswegen nicht bestehe, da der zugrunde liegende Abgabenbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden oder nichtig sei.

Vgl. zum Anwendungsbereich und Prüfungsumfang bei Abrechnungsbescheiden BFH, Urteile vom 17. Januar 1995 - VII R 28/94 - , BFH/NV 1995, 580 und vom 17. April 1985 - I R 128/82 - , BFH/NV 1987, 208; Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, August 2005, § 218 AO Rdnr. 83.

Daran gemessen, sind die Abrechnungsbescheide bezüglich der Hauptforderungen nicht zu beanstanden. Hier bestand Streit über die Verwirklichung der Abgabenansprüche, wie sich schon aus vorliegendem Verfahren ergibt. Im Ergebnis sind dem Kläger die in den Abrechnungsbescheiden aufgeführten Grundbesitzabgabenbescheide auch bekannt gegeben worden. Insoweit kann hier dahinstehen, ob dem Kläger die in den Abrechnungsbescheiden erwähnten Grundbesitzabgabenbescheide in den Jahren 1980 bis 1985 wirksam bekannt gegeben worden sind. Jedenfalls sind etwaige Bekanntgabemängel am 17. März 2004 dadurch geheilt worden, dass der Beklagte dem damaligen Rechtsanwalt des Klägers die zugrunde liegenden Bescheide zugefaxt hatte. Damit trat eine Heilung des Bekanntgabemangels in entsprechender Anwendung von § 8 VwZG NRW ex nunc ein. Dass die Bescheide insoweit möglicherweise deswegen rechtswidrig waren, da bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war, ist unerheblich, da die Bescheide nach der Óbersendung vom 17. März 2004 nicht angegriffen und daher bestandskräftig wurden. Dass die im Abrechnungsbescheid erfassten Hauptforderungen der Höhe nach falsch wiedergegeben oder dass die Erfüllung der Forderungen falsch erfasst sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 8 VwZG NRW auf Bekanntgabemängel Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 41 Rdnr. 28; Stelkens/Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 41 Rdnr. 29 f. Zur Erstreckung der nachträglichen Bekanntgabe und des § 8 VwZG NRW auf Fälle in denen die ursprüngliche Bekanntgabe in toto in Rede steht, zum Hinreichen der nachträglichen Bekanntgabe einer Abschrift an einen Bevollmächtigten vgl. BFH, Urteil vom 4. Oktober 1989 - V R 39/84 - , BFH/NV 1990, 409; FG Münster, Urteil vom 9. Juli 2003 - 1 K 6301/99 E - , EFG 2003, 1586 jeweils m.w.N.

2. Die Abrechnungsbescheide des Beklagten vom 4. August 2005 sind hingegen rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten, soweit sie sich auf die dort erfassten Säumniszuschläge beziehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 218 Abs. 2 AO kann ein Abrechnungsbescheid erstellt werden, wenn Streitigkeiten besehen, welche die Verwirklichung von Abgabenansprüchen betreffen. Zur Verwirklichung von Abgabenansprüchen gehören auch die von Gesetzes wegen entstehenden Säumniszuschläge (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 240 AO). Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag vom 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein "Fälligkeitstag" im Sinne dieser Vorschrift kann nur dann bestehen, wenn die Steuer auch fällig wurde, was voraussetzt, dass - wenn und soweit das Ergehen eines Abgabenbescheides im Festsetzungsverfahren vorgesehen ist - der Abgabenbescheid auch bekannt gegeben wurde. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, als bekannt gegeben bei einer Óbermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bestreitet der Adressat den Zugang des Bescheides, so hat grundsätzlich die Behörde den Zugang nachzuweisen. Zur Auslösung der Nachweispflicht der Behörde reicht dabei grundsätzlich ein sog. unsubstantiiertes Bestreiten aus.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 - , KKZ 1995, 80, vom 28. November 1995 - 15 A 72/93 - , NWVBl 1996, 233 und vom 1. April 2003 - 15 A 2468/01 - , NVwZ 2004, 120; BFH, Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85 - , BStBl II 1989, 534.

Der Nachweis des Zugangs durch die Behörde kann auch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden, sondern es gelten die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises. Die festgestellten Indizien müssen in ihrer Gesamtheit den Schluss zulassen, dass der Gebührenpflichtige den nach Aktenlage abgesandten Bescheid erhalten hat. Dabei kann zum einen auch eine bestimmte Verhaltensweise des Gebührenpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Bescheides die mit großer Wahrscheinlichkeit zutreffende Schlussfolgerung zulassen, er habe den Bescheid erhalten. Eine solcher Verhaltensweise kann insbesondere auch darin liegen, dass über längere Zeit Vollstreckungsversuche hingenommen werden, ohne zu bestreiten, den Grundverwaltungsakt erhalten zu haben. Zum anderen kann aus dem Umstand, dass der Gebührenpflichtige behauptet mehrere Bescheide bzw. Schreiben nicht erhalten zu haben, gefolgert werden, dass der Gebührenpflichtige insgesamt unglaubhaft vorträgt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom April 2003 - 15 A 2468/01 - , NVwZ 2004, 120; OVG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 6. September 2004 - 1 M 316/04 - , juris; BFH, Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85 - , BStBl II 1989, 534, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - VII B 101/98 - , BFH/NV - 1999, 738 und vom 6. April 1999 - VII B 207/98 - , BFH/NV 1999, 1581.

Hier lassen die festgestellten Indizien in ihrer Gesamtheit nicht den Schluss zu, dass der Kläger jedenfalls alle dem Abrechnungsbescheid zugrunde liegenden Grundbesitzabgabenbescheide erhalten hat. Einem Nachweise des Zugangs der Bescheide aufgrund Indizienbeweises steht hier bereits entgegen, dass vollständige Akten des Beklagten nicht mehr auffindbar sind, da diese bereits vernichtet wurden. So kann nicht geklärt werden, ob und ggf. welche Umstände den Schluss zulassen, dass die Bescheide ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden bzw. eben nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden. So kann z.B. nicht überprüft werden, ob es zu Problemen bei der Bekanntgabe kam, ob es zu Rückläufen kam, ob Bescheide abgeändert wurden u.ä. Dies geht - ungeachtet der Vorschriften über die Aufbewahrung von Büchern bzw. Belegen - mit dem Beklagten heim. Zwar hat der Kläger pauschal den Zugang aller Bescheide bestritten, was gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortrags sprechen mag. Andererseits hat er bezogen auf die Bescheide vom 2. November 1979 und 2. Januar 1980 belegt, dass die Bescheide an eine Adresse gesendet wurden, unter der er jedenfalls nicht gemeldet war. Weiter hat er - unwidersprochen - vorgetragen, dass das Haus S. Str. 00 über einen längeren Zeitraum nicht bewohnt gewesen sei und dass es sich um eine Baustelle gehandelt habe, wo zuletzt niemand mehr gewohnt habe; auch eine ordnungsgemäße Briefkastenanlage sei nicht mehr vorhanden gewesen. Eine Hinnahme von Vollstreckungsversuchen kann hier nicht konkret festgestellt werden, der Vollstreckungsversuch aus dem Jahr 1982 kann Grundbesitzabgabeforderungen nicht klar zugeordnet werden, der Vollstreckungsversuch aus dem Jahr 1992 betraf keine Forderungen, die den Abrechnungsbescheiden zugrunde liegen.

3. Die Kostenfestsetzungsbescheide des Beklagten vom 4. August 2005 sind ebenfalls rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Grundlage für die Mahnkosten in den Kostenfestsetzungsbescheiden sind die §§ 19, 20, 77 VwVG NRW i.V.m. § 2 KostO NRW. Nach letztgenannter Vorschrift wird die Mahngebühr für Mahnungen nach § 19 VwVG NRW erhoben. Diese Mahngebühr kann jedoch nur erhoben werden, wenn die Mahnung rechtmäßig ist und die Mahnung ist nur rechtmäßig, wenn der Betrag, der angemahnt wird, zutreffend berechnet worden ist, da ansonsten die Mahnung ihre Funktion - Aufforderung zur Zahlung eines tatsächlichzustehenden Betrages - nicht erfüllen kann. Hier kann der Beklagte aber nicht belegen, dass die Mahnung über zutreffend ermittelte Beträge versendet worden sind. Eine Durchschrift der Mahnungen hat der Beklagte dem Gericht nicht übermittelt, Zweifel an der Richtigkeit der Mahnungen sind schon deshalb angebracht, da der Beklagte zu Unrecht Säumniszuschläge berechnet hat.

Grundlage für die Vollstreckungskosten - Kosten für den Vollstreckungsauftrag - in den Kostenfestsetzungsbescheiden sind die §§ 19, 20, 77 VwVG NRW i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 1 KostO NRW. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 KostO NRW entsteht die Pfändungsgebühr bereits dann, sobald der Auftrag zur Pfändung von Sachen oder zur Inbesitznahme von Wertpapieren dem Vollziehungsbeamten zugeht. Auch die Pfändungsgebühr kann aber nur erhoben werden, wenn die Pfändung bzw. der Vollstreckungsauftrag rechtmäßig ist und der Vollstreckungsauftrag - dessen Erteilung keinen Verwaltungsakt darstellt - ist nur dann Rechtmäßig, wenn er über einen zutreffen ermittelten Betrag erteilt worden ist. Dies kann hier nicht festgestellt werden (siehe Oben). Aus diesen Gründen entfallen auch die Schreibgebühr bzw. die gerichtlichen Auslagen, die für das Objekt W. Str. 00 geltend gemacht worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.