LG Münster, Beschluss vom 12.03.2009 - 5 T 106/09
Fundstelle
openJur 2012, 127211
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf den Antrag vom 21. Januar 2009 wird dem Beteiligten zu 1) Prozesskostenhilfe für das Betreuungsverfahren bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt LL in U.

Die Festsetzung von Ratenzahlungen entfällt.

Gründe

Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Nach den §§ 14 FGG, 121 Absatz 2 ZPO ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Im Betreuungsverfahren ist die Notwendigkeit einer Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten dann anzunehmen, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und in die Lebensstellung des Betreuten drohen und dieser wegen der rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, sich ohne fachkundige Hilfe sachgerecht im Betreuungsverfahren einzulassen (vergleiche Keidel, FGG, 15. Auflage, § 14 Randnummer 9 a; LG Berlin, BtPrax, 2002, 175; Bayrisches ObLG, Beschluss vom 18. August 1999, 3 ZB RH 1/99). Ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Lebensstellung des Betroffenen ist anzunehmen, wenn eine umfassende Betreuung im Raum steht. Nichts anderes gilt auch für die Frage der Prüfung der Aufhebung der Betreuung oder der Verlängerung der Betreuung.

Wenn ein Betroffener, gegen den ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden ist, Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt, ist bei der Prüfung des § 114 ZPO unter "Erfolgsaussicht" zu verstehen, dass eine Betreuung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt angeordnet wird und dass eine Person als Betreuer gefunden werden kann, mit der der Betroffene nach Möglichkeit einverstanden ist. Wegen der Besonderheiten des begehrten Rechtsschutzes in Betreuungsverfahren wird die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 114 ZPO zu bejahen seien, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des Betroffenen in Betracht kommen (vergleiche Keidel a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Rechtsanwalts geboten. Nach den Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten vom 19. Dezember 2008 kommt die Aufrechterhaltung der Betreuung für alle Bereiche in Betracht. Bei der Verlängerung einer Betreuung gelten die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers entsprechend. Wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Rechte und in die Lebensstellung des Betroffenen sind die Voraussetzungen des § 114 ZPO bereits zu bejahen. Desweiteren ist § 1896 Absatz 1 a BGB zu berücksichtigen. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden. Das setzt voraus, dass der Betroffene seinen Willen ohne Beeinflussung durch seine Erkrankung bilden kann. Ob dies bei dem Betroffenen der Fall ist, ist nach den Ausführungen des Sachverständigengutachtens nicht klar. Insoweit ist gegebenenfalls die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen notwendig.

Nach den Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten ist der Betroffene auch nicht in der Lage, seine Verfahrensrechte ohne die Beiordnung eines Rechtsanwalts selbst wahrzunehmen.

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