LG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2009 - 4b O 190/08
Fundstelle
openJur 2012, 127201
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1. .

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen mit

- einer Vorformstation zum Spritzgießen von Vorformlingen, wobei die Vorformstation einen Spritzgießabschnitt zum Spritzgießen der Vorformlinge, einen Ausstoßabschnitt zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge und eine reversierende Transporteinrichtung zum schrittweisen Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgießabschnitt zu dem Ausstoßabschnitt umfasst;

- einer Blasformstation zum Streckblasformen der Vorformlinge zu Behältern; und

- einer Übergabestation zur Übergabe der Vorformlinge von der Vorformstation zu der Blasformstation

in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

- bei denen die reversierende Transporteinrichtung zum schrittweisen reversierenden Transportieren einer Vielzahl von Spritzkernformen zur Bestimmung von Innenflächen der Vorformlinge und einer Vielzahl von Halshohlformen zur Bestimmung von Halsbereichen der Vorformlinge entlang einer Transportbahn ausgebildet ist, wobei die Spritzkernformen und die Halshohlformen zum hierdurch Umlaufen von Kühlmittel ausgebildet sind,

- und der Spritzgießabschnitt eine Spritzhohlform aufweist, welche bezüglich einer der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden, gespannt werden kann,

- und der Ausstoßabschnitt zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge bezüglich einer der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen ausgebildet ist, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden; und

- die Übergabestation einen Umkehrmechanismus zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, die nach oben offene Halsabschnitte in der Vorformstation haben;

b) Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen im Inland an nicht zur Benutzung des deutschen Teils des EP 0 730 522 Berechtigte anzubieten und/oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind zur Ausführung eines

Verfahrens zum Spritzstreckblasformen zum Blasformen von Behältern aus Vorformlingen, welche Hitze zurückhalten, wenn die Vorformlinge spritzgegossen wurden, mit den Verfahrensschritten:

Spritzgießen der Vorformlinge in einem Spritzgießabschnitt unter Verwendung zumindest einer Spritzkernform und einer Spritzhohlform, Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgießabschnitt zu einem Ausstoßabschnitt entlang einer Transportbahn, während die Vorformlinge gehalten und mit der Spritzkernform gekühlt werden, Ausstoßen der Vorformlinge in der Ausstoßstation durch Lösen von der Spritzkernform; und anschließendes Blasformen der Behälter aus den Vorformlingen, die Hitze vom Spritzgießen der Vorformlinge zurückbehalten haben,

wenn die Vorformlinge unter Verwendung zumindest einer Halshohlform spritzgegossen werden,

und die spritzgegossenen Vorformlinge zu dem Ausstoßab-schnitt transportiert werden, während die Vorformlinge mit der Spritzkernform und der Halshohlform gehalten und gekühlt werden durch Umlaufen eines Kühlmittels durch die Spritzkernform und die Halshohlform,

und die Vorformlinge durch Lösen von der Spritzkernform und der Halshohlform ausgestoßen werden und

die ausgestoßenen Vorformlinge mit nach oben offenen Halsabschnitten vor dem Blasformen umgekehrt werden.

2.

der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen bis zum 11.04.2003 begangen haben, und zwar die Beklagte zu 1) für die Zeit seit dem 14.12.2000 und der Beklagte zu 2) für die Zeit seit dem 23.04.2001, jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind

a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der; Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

d) sowie der erzielte Gewinn,

wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu be-zeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen während der unter I.2 genannten Zeiträume entstanden ist.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagten 4/5 zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 Euro und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 730 522 (nachfolgend: "Klagepatent", Anlage K-C 1), das - unter Inanspruchnahme japanischer Prioritäten vom 16.09.1994 und 21.07.1995 - auf einer Anmeldung vom 05.09.1995 beruht und dessen Erteilung am 02.08.2000 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent, welches die Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zum Spritzstreckblasformen" trägt, ist in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren beschränkt aufrechterhalten worden (Anlage K 20).

Die Beklagte zu 1) reichte die aus dem Anlagenkonvolut B 5 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein, über welche bislang nicht entschieden ist.

Der Patentanspruch 1 hat nach Durchführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens in seiner deutschen Übersetzung (Anlage K-C 2) ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:

"Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen mit

- einer Vorformstation zum Spritzgießen von Vorformlingen, wobei die Vorformstation einen Spritzgießabschnitt zum Spritzgießen der Vorformlinge, einen Ausstoßabschnitt zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge und eine Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgießabschnitt zu dem Ausstoßabschnitt umfasst;

einer Blasformstation zum Streckblasformen der Vorformlinge zu Behältern; und

einer Übergabestation zur Übergabe der Vorformlinge von der Vorformstation zu der Blasformstation

bei denen die Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transportieren einer Vielzahl von Spritzkernformen zur Bestimmung von Innenflächen der Vorformlinge und einer Vielzahl von Halshohlformen zur Bestimmung von Halsbereichen der Vorformlinge entlang einer Transportbahn ausgebildet ist, wobei die Spritzkernformen und die Halshohlformen zum hierdurch Umlaufen von Kühlmittel ausgebildet sind,

und der Spritzgießabschnitt eine Spritzhohlform aufweist, welche bezüglich einer der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden, gespannt werden kann,

und der Ausstoßabschnitt zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge bezüglich einer der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen ausgebildet ist, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden; und

die Übergabestation einen Umkehrmechanismus zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, die nach oben offene Halsabschnitte in der Vorformstation haben.

b) Der Patentanspruch 16 hat nach Durchführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens in seiner deutschen Übersetzung (Anlage K-C 2) ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:

"Verfahren zum Spritzstreckblasformen zum Blasformen von Behältern aus Vorformlingen, welche Hitze zurückhalten, wenn die Vorformlinge spritzgegossen wurden, mit den Verfahrensschritten:

Spritzgießen der Vorformlinge in einem Spritzgießabschnitt unter Verwendung zumindest einer Spritzkernform und einer Spritzhohlform, Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgießabschnitt zu einem Ausstoßabschnitt entlang einer Transportbahn, während die Vorformlinge gehalten und mit der Spritzkernform gekühlt werden; Ausstoßen der Vorformlinge in der Ausstoßstation durch Lösen von der Spritzkernform; und anschließendes Blasformen der Behälter aus den Vorformlingen, die Hitze vom Spritzgießen der Vorformlinge zurückbehalten haben,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Vorformlinge unter Verwendung zumindest einer Halshohlform spritzgegossen werden, dass die spritzgegossenen Vorformlinge zu dem Ausstoßabschnitt transportiert werden, während die Vorformlinge mit der Spritzkernform und der Halshohlform gehalten und gekühlt werden durch Umlaufen eines Kühlmittels durch die Spritzkernform und die Halshohlform,

dass die Vorformlinge durch Lösen von der Spritzkernform und der Halshohlform ausgestoßen werden und

dass die ausgestoßenen Vorformlinge mit nach oben offenen Halsabschnitten vor dem Blasformen umgekehrt werden."

Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

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