LG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2008 - 8 O 123/07
Fundstelle
openJur 2012, 126797
  • Rkr:
Tenor

Die Klagen der Kläger zu 1 bis 3 werden abgewiesen.

Auf die Widerklage wird

der Kläger zu 1 verurteilt, an die Beklagte 809,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2008 zu zahlen;

der Kläger zu 2 verurteilt, an die Beklagte 1.049,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2008 zu zahlen;

der Kläger zu 3 verurteilt, an die Beklagte 1.589,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2008 zu zahlen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zu 1 zu 14 %, dem Kläger zu 2 zu 26 % und dem Kläger zu 3 zu 60 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte im Zusammenhang mit der Durchführung von Börsentermingeschäften auf Schadenersatz in Anspruch.

Die Beklagte ist ein US-amerikanisches Brokerhaus, das gewerblichen Vermittlern, mit denen sie entsprechende Verträge abschließt, eine Plattform für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften in den USA zur Verfügung stellt, die über ein von der Beklagten vorgehaltenes Online-System vollelektronisch abgewickelt werden. Bei diesem System geben die Vermittler die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden und ihre eigenen Provisionen und Gebühren ein.

Die Beklagte war ab Januar 2002 auch für die Firma Q AG in München, die als Finanzdienstleistungsinstitut bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht registriert war und über alle notwendigen aufsichtsrechtlichen Genehmigungen verfügte und über die ihr nichts Negatives bekannt war, als Abwicklungstelle tätig. Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der Q AG bildete ein Verrechnungsabkommen vom 25.01.2002, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B2 sowie die Übersetzung Bl. 33 f. GA verwiesen wird. Zuletzt Anfang Januar 2005 erkundigte sich die Beklagte bei der Q AG, dass deren Geschäftspraxis den aktuellen Anforderungen der BaFin im Hinblick auf die neue Auslegung des § 32 KWG entspricht.

Die Kläger wurden von der Firma T & D GmbH (im Folgenden: Firma T & D) aus Kaarst telefonisch für Börsentermingeschäfte angeworben und betreut.

Die Firma T & D setzte ihrerseits die Q AG ein, die die Kontoeröffnungen für die Kläger bei der Beklagten vorbereitete.

Auf Weisung der Q AG eröffnete die Beklagte für die Kläger Transaktionskonten. Die in englischer Sprache gehaltenen Kontoführungsverträge, die von den Klägern eigenhändig unterzeichnet wurden, enthalten Hinweise auf die ebenfalls in englischer Sprache verfassten Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach denen u. a. Beratungsleistungen seitens der Beklagten gegenüber den Anlegern ausgeschlossen werden. Wegen der Einzelheiten der Kontoführungsverträge wird im Übrigen auf deren Ablichtungen (B3 - B6) Bezug genommen.

Die Beklagte versandte an die Kläger Kontoauszüge und Transaktionsbestätigungen. Sie führte keine Beratung der Kläger hinsichtlich der Wertpapiergeschäfte durch.

Auf die bei der Beklagten eingerichteten Konten zahlten der Kläger zu 1 insgesamt 11.000,- €, der Kläger zu 2 insgesamt 33.000,- € und der Kläger zu 3 insgesamt 50.000,- € ein.

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger als Schadenersatz die Rückzahlung dieser Beträge abzüglich erhaltener Auszahlungen, die sich nach ihren Behauptungen (lediglich) auf 991,24 €, 17.638,91 € bzw. 2.670,84 € belaufen, außerdem die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen.

Die Kläger, die sich als börsentermingeschäftsunerfahren und damit aufklärungsbedürftig bezeichnen, behaupten, sie seien weder von der Firma T & D noch von der Beklagten ausreichend über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt worden. Lediglich der Beklagte zu 3 habe von der Firma T & D ein "Preisverzeichnis" (Anlage K 12) erhalten. Die Beklagte bestreitet dies mit Nichtwissen. Zwischen der Firma T & D und der Beklagten habe eine sog. kickback-Vereinbarung bestanden, wonach die Beklagte einen Teil der ihnen berechneten roundturn-Kommissionen an die Firma T & D rückvergütet habe. Die Beklagte habe den Klägern pro gehandelten Kontrakt eine roundturn-Kommission in Höhe von 99,- $ berechnet, wovon sie 18,- $ behalten, 12,- $ an die Firma Q AG und den Restbetrag von 69,- $ an die Firma T & D (zurück-)geleitet habe. Dies ergebe sich aus dem Preisverzeichnis (Anlage K 12). Über den sich daraus ergebenden Interessenkonflikt und die damit verbundenen Risiken seien sie nicht informiert worden.

Die verlangten Gebühren seien zudem überhöht gewesen. Schließlich lägen die Voraussetzungen des sog. Churning vor. Dies ergebe sich aus der Vielzahl der für sie getätigten Optionsgeschäfte und der dafür anfallenden Gebühren (Kläger zu 1: 5.327,86 $; Kläger zu 2: 5.716,- $; Kläger zu 3: 40.247,80 $).

Der Kläger zu 1 hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 11.000,- € nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat die Klage mit Schriftsatz vom 19.09.2007 in Höhe von 991,24 € zurückgenommen. Der Kläger zu 2 hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 23.000,- € nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat mit Schriftsatz vom 19.09.2007 die Klage um 10.000,- € erhöht und gleichzeitig um 17.638,91 € zurückgenommen.

Die Kläger beantragen nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger zu 1 EUR 10.008,76 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus EUR 3.000,00 vom 20.05.2005 bis 02.09.2005,

aus EUR 11.000,00 vom 03.09.2005 bis 06.11.2005 und

aus EUR 10.008,76 seit dem 07.11.2005

zu bezahlen;

an den Kläger zu 1 EUR 469,22 zu bezahlen;

an den Kläger zu 2 EUR 15.361,09 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus EUR 3.000,00 vom 14.04.2005 bis 03.08.2005,

aus EUR 6.000,00 vom 04.08.2005 bis 15.09.2005,

aus EUR 10.000,00 vom 16.09.2005 bis 30.10.2005,

aus EUR 7.517,42 vom 12.11.2005 bis 28.11.2005,

aus EUR 10.517,42 vom 29.11.2005 bis 17.01.2006,

aus EUR 15.517,42 vom 18.01.2006 bis 14.06.2006 und

aus EUR 15.361,09 seit dem 15.06.2006

zu bezahlen;

an den Kläger zu 2 EUR 504,02 zu bezahlen;

an den Kläger zu 3 EUR 47.329,16 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus EUR 5.000,00 vom 26.04.2005 bis 26.07.2005,

aus EUR 14.500,00 am 27.07.2005,

aus EUR 20.000,00 vom 28.07.2005 bis 26.10.2005,

aus EUR 30.000,00 am 27.10.2005,

aus EUR 40.000,00 am 28.10.2005,

aus EUR 50.000,00 vom 29.10.2005 bis 29.08.2006 und

aus EUR 47.329,16 seit dem 30.08.2006

zu bezahlen;

an den Kläger zu 3 EUR 921,62 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfswiderklagend für den Fall ihres Obsiegens und für den Fall, dass das Landgericht Düsseldorf seine Zuständigkeit hinsichtlich der Klage feststellt, beantragt sie,

den Kläger zu 1 zu verurteilen, an sie EUR 809,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2008 zu zahlen,

den Kläger zu 2 zu verurteilen, an sie EUR 1.049,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2008 zu zahlen,

den Kläger zu 3 zu verurteilen, an sie EUR 1.589,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2008 zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt unter Hinweis auf Nr. 15 ihrer Geschäftsbedingungen zum Kontoführungsvertrag die Einrede des Schiedsvertrages und rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf.

Weiter wendet sie ein, direkt nur mit der Q AG in Verbindung gestanden zu haben, die ihr aufgrund des Verrechnungsabkommens feststehende Gebühren für die Abwicklung der beauftragten Transaktionen geschuldet habe. Diese hätten sich wie folgt zusammengesetzt: Ausführungsgebühr in Höhe von 1,00 $ pro gehandeltem Kontrakt, Verrechnungsgebühr in Höhe von 12,00 $ pro abgewickelter Transaktion und Bestätigungsgebühr in Höhe von 2,00 $ pro ausgestellter Transaktionsbestätigung. Gebührenansprüche der Q AG ihr gegenüber habe es dagegen nicht gegeben. Auf Weisung der Q AG habe sie aber deren Vermittlungsprovision und Servicegebühren von den Transaktionskonten der Anleger abgebucht. Hierbei habe sie im Wege der Verrechnung von den Gebühren der Q AG die Gebühren abgezogen, die diese ihr selbst vertragsgemäß geschuldet habe. Den Saldo habe sie dann auf das bei ihr bestehende Provisionskonto der Q AG gebucht. Hierzu sei sie nach dem Kontoführungsvertrag (§ 1 der Geschäftsbedingungen), der Offenlegungserklärung und dem Merkblatt, das an die Kläger versandt worden sei, befugt gewesen.

Zu der Firma T & D habe sie keinerlei Vertragsbeziehung gehabt. Bis zur Geltendmachung der klägerischen Ansprüche habe sie auch keinerlei Kenntnis von den vertraglichen Beziehungen zwischen den Klägern und der Firma T & D gehabt.

Zudem behauptet sie, der Kläger zu 1 habe am 19.05.2006 eine weitere Auszahlung über 73,54 $ erhalten, der Kläger zu 3 habe am 26.6.2006 eine Auszahlung in Höhe von 151,21 $ erhalten.

Mit der Hilfswiderklage schließlich macht die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten durch Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Abwehr der Ansprüche geltend.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

I.

Die in subjektiver Klagehäufung, § 60 ZPO, erhobenen Klagen sind zulässig, aber unbegründet.

1.

Mangels anderweitiger Regelung sind zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit heranzuziehen (vgl. BGH NJW 1995, 1225 ff.).

Die örtliche und damit mittelbar die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt aus § 32 ZPO. Voraussetzung ist insoweit, dass der Kläger sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, wobei die schlüssige Darlegung von Tatsachen genügt, aus denen sich ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ergeben kann (vgl. BGH NJW 1996, 1411 ff.). So liegt es hier. Die Kläger machen deliktische Ansprüche geltend, weil sich die Beklagte an unerlaubten Handlungen der Firma T & D beteiligt haben soll, die wiederum von Kaarst aus gehandelt haben soll.

Der Gerichtsstand nach § 32 ZPO ist nicht durch Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam abbedungen worden, da die geschlossene Schiedsvereinbarung formell unwirksam ist.

Die vorgenannte Regelung entspricht nicht den Anforderungen von Art. V Abs. 1 a in Verbindung mit Art. II Abs. 1, 2 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UNÜ). Nach den genannten Vorschriften ist eine von beiden Seiten unterzeichnete Vereinbarung oder ein diesbezüglicher Schriftwechsel zwischen den Parteien erforderlich. Beides liegt hier nicht vor. Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist Bestandteil der AGB der Beklagten. Die Kontoführungsverträge mit deren Abdruck sind aber lediglich von den Klägern, nicht aber von der Beklagten unterzeichnet worden. Auch ein auf eine Schiedsvereinbarung gerichteter Schriftwechsel zwischen den Parteien des Rechtsstreits liegt nicht vor.

Der Vorrang des weniger formstrengen nationalen Rechts aus Art. VII Abs. 1 UNÜ greift nicht ein. Die Anforderungen des § 1031 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Diese Vorschrift ist nach Art. 29 Abs. 3 S. 2 EGBGB maßgeblich, da es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen Verbrauchervertrag handelt und die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

2.

Die Klage ist unbegründet.

Ob die Firma T & D und die Beklagte eine unerlaubte Handlung begangen haben, ist nach deutschem Deliktsrecht zu beurteilen. Nach Art. 40 Abs. 1 S. 1, 2 EGBGB gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die vorliegend allein zu prüfen sind, nach Wahl des Geschädigten entweder das Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat oder das Recht des Staates, in dem der Erfolg eingetreten ist. Deutschland ist Handlungsort im Sinne dieser Vorschrift. Bei der Haftung von Mittätern ist zwar grundsätzlich auf den Ort abzustellen, an dem der in Anspruch genommene Mittäter gehandelt hat, nach Art. 41 Abs. 1 EGBGB gilt jedoch etwas anderes, wenn eine wesentlich engere Beziehung zum Recht eines anderen Staates besteht (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, Art. 40 EGBGB, Rn 3). Dies ist hier der Fall. Sollten die Kläger durch eine gemeinsame unerlaubte Handlung der Beklagten und der Firma T & D vorsätzlich geschädigt worden sein - was an dieser Stelle zu unterstellen ist - lag der Schwerpunkt der unerlaubten Handlung in Deutschland, da mit der Firma T & D der tatnähere Mittäter in Deutschland tätig wurde. Die Kläger wurden in Deutschland zur Durchführung der Optionsgeschäfte bewegt; dass das Geld zunächst in die USA überwiesen werden musste, ändert daran nichts.

a)

Den Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadenersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 WpHG zu.

Der Beklagten oblag gegenüber den Klägern keine Aufklärungspflicht, die sie in sittenwidriger Weise verletzt haben könnte. Die Parteien haben unstreitig keinen Beratervertrag miteinander abgeschlossen. Zwischen den Parteien wurde ausschließlich ein Kontoführungsvertrag geschlossen. Ein solcher Vertrag begründete für die Beklagte aber keine Aufklärungspflichten nach WpHG. Die Beklagte war lediglich verpflichtet, die durch die Firma T & D bzw. Q AG vermittelten Geschäfte zu den bestmöglichen Bedingungen auszuführen.

So wurden die Kläger durch die Firma T & D vertreten, die als gewerblich tätige Vermittlerin ihrerseits den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 WpHG unterlag. Damit war auch nur diese gegenüber den Klägern zur Aufklärung verpflichtet. Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähere, hier also die Firma T & D, zur Befragung und dementsprechenden Aufklärung verpflichtet.

b)

Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 826 BGB bzw. in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und §§ 263, 266 StGB.

Allerdings muss sich ein Broker bei kollusivem Zusammenwirken mit einem Vermittler gemäß § 830 BGB die Handlungen des Vermittlers zurechnen lassen. Ein solches kollusives Zusammenwirken kann vorliegend aber nicht festgestellt werden. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger haben eine Teilnahme oder Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Handlung der Firma T & D nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.

aa)

Ein kollusives Zusammenwirken von der Firma T & D und der Beklagten ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer kickback-Vereinbarung.

Eine kickback-Vereinbarung liegt vor, wenn bei Direktgeschäften der Broker in Absprache mit dem Vermittler höhere Kommissionen als die selbst beanspruchten ausweist, und den überschießenden Teil an den Vermittler abführt (vgl. BGH, Urteil v. 28.02.1989, Az. XI ZR 70/88, zitiert nach Juris, Tz. 30). Dass die Beklagte eine solche Vorgehensweise praktizierte, ist nicht festzustellen.

Die Kläger berufen sich insoweit auf das Preisverzeichnis der Firma T & D, nach dem die Gebühren für den Kauf bzw. Verkauf von Aktien und für Optionen sowohl die Provision für die Investmentbank als auch für die Q AG und die Firma T & D enthalten. Dieses Preisverzeichnis belegt indes das Bestehen einer entsprechenden Teilungsvereinbarung zwischen der Firma T & D und der Beklagten nicht. Die Beklagte ist nicht Vertragspartei des etwaig zwischen den Klägern und der Firma T & D bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages, den die Kläger bis zuletzt nicht zur Akte gereicht haben. Abgesehen davon steht der Annahme einer solchen Teilungsvereinbarung der Inhalt des mit der Q AG geschlossenen Verrechnungsabkommens und die von der Beklagten vorgetragene Abrechnungspraxis entgegen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf das Verrechnungsabkommen ausgeführt, dass sie für die von ihr erbrachten Leistungen nur gegenüber der Q AG Ansprüche auf Vermittlungsprovisionen und Servicegebühren hatte und dass es daneben keine Gebührenabsprachen zwischen ihr und der Firma T & D gab. Selbst aus den Kontoführungsverträgen ergab sich kein eigener Gebührenanspruch der Beklagten gegen die Kläger. Dass entgegen der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Q AG doch eine Teilungsvereinbarung getroffen worden ist, haben die Kläger nicht konkret dargelegt und unter Beweis gestellt.

bb)

Ebenso kann ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit der Firma T & D nicht im Rahmen einer Gebührenschinderei, des sog. Churning, festgestellt werden.

Unter Churning versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH, NJW 2004, 3423). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der Transaktionen nicht der der gehandelten Optionskontrakte gleichgesetzt werden kann. Vielmehr besteht eine Transaktion im Regelfall aus dem Handel mit mehreren Kontrakten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind schon die objektiven Voraussetzungen des Churning nicht erfüllt.

So sind die Kläger dem Vorbringen der Beklagten, dass für den Kläger zu 1 9 Transaktionen innerhalb von 12 Monaten, für den Kläger zu 2 8 Transaktionen innerhalb von 13 ½ Monaten und für den Kläger zu 3 25 Transaktionen innerhalb von ca. 14 Monaten getätigt wurden, nicht (mehr) entgegen getreten.

cc)

Schließlich ergibt sich eine Haftung der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Firma T & D. Ob diese eine solche sittenwidrige Schädigung begangen hat, indem sie die Kläger - wie diese zwar behaupten, nicht aber unter Beweis gestellt haben - nicht hinreichend über die Risiken der Optionsgeschäfte aufklärte und ihre geschäftliche Überlegenheit missbrauchte, kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger ein solch schädigendes Verhalten durch die Firma T & D unterstellt, fehlt es bezüglich der Beklagten an den subjektiven Voraussetzungen der Teilnahme, nämlich einem zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln der Beklagten.

Der subjektive Tatbestand der Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB erfordert neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den Willen des Teilnehmers, die Tat mit anderen gemeinschaftlich auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern (BGH NJW 2004, 3423, 3425).

Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Einfluss auf die Geschäftspraktiken der Firma T & D hatte, deren Informationsmaterial oder das Fehlen solchen Materials kannte, mit dieser im Rahmen der Anlagevermittlung aktiv zusammengearbeitet oder Einfluss auf deren Anlageempfehlungen ausgeübt hatte. Vielmehr hat die Beklagte ihrerseits nachvollziehbar ausgeführt, dass sie Weisungen der Q AG ausgeführt hat und nur mit dieser in Kontakt gestanden hat.

Die Kläger haben auch keine Umstände dargetan, aufgrund derer der Beklagten sich Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit einer Risikoaufklärung durch die Firma T & D aufdrängen mussten.

Besondere Umstände, die eine Gefahr der Schädigung von Anlegern nahe legen, wie das Bestehen einer kickback-Vereinbarung, ein auf dem Anlagekonto praktiziertes Churning oder sonstige Unregelmäßigkeiten, lagen bei den Klägern - wie ausgeführt - nicht vor. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, der Beklagten müsse sich ein anlegerschädigendes Verhalten der Firma T & D aufdrängen. Optionsgeschäfte der hier vorliegenden Art sind üblicherweise durch ein hohes Verlustrisiko und transaktionsabhängige Vergütungen auf der einen Seite sowie außerordentliche Gewinnchancen auf der anderen Seite gekennzeichnet. Sie sind trotz ihrer Risiken gesetzlich grundsätzlich zugelassen, weshalb eine generelle Vermutung dahingehend, der Anleger werde durch den Anlagevermittler schon aufgrund von dessen geschäftlicher Überlegenheit missbräuchlich ausgenutzt, nicht besteht. Es bedarf deshalb des Hinzutretens weiterer Umstände, die das - abstrakt stets gegebene - Risiko, der Vermittler werde den Anleger sittenwidrig schädigen, konkretisieren. Solche haben die Kläger indes nicht vorgetragen.

Auch aus der weitgehenden Freizeichnung, die in den einzelnen Vertragsklauseln der Beklagten enthalten ist, kann nicht auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes nach § 830 BGB geschlossen werden. Diese Freizeichnung spricht lediglich dafür, dass es der Beklagten als einem in den USA ansässigen Unternehmen daran gelegen war, nicht von aus ihrer Sicht ausländischen Kunden an deren unterschiedlichen Wohnsitzen nach dem jeweils dort geltenden materiellen und Verfahrensrecht in Anspruch genommen zu werden. Aus dieser Freizeichnung darauf zu schließen, dass der Beklagten bewusst gewesen sei, dass der Anlagevermittler regelmäßig den nach deutschem Recht vorgeschriebenen Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Optionsgeschäften nicht genügt und im eigenen Interesse an der Provision die Anlegerinteressen unberücksichtigt lässt, ginge zu weit.

II.

Die hilfsweise erhobene Widerklage ist zulässig und begründet.

Durch die unberechtigte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen haben die Kläger ihre vertragliche Nebenpflicht verletzt, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die Rückforderung unberechtigt gewesen ist. Es ist auch davon auszugehen, dass die Kläger, die sich anderweitig nicht entlasten können, schuldhaft gehandelt haben. Sie können sich insbesondere nicht darauf berufen, anwaltlich anderweitig beraten worden zu sein, da sie sich einen Rechtsirrtum ihrer Anwälte zurechnen lassen müssen, § 278 BGB. Den der Höhe nach schlüssig dargelegten Ansprüchen sind die Kläger nicht erheblich entgegen getreten.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist begründet aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert:

bis zum 19.09.2007: 81329,16 €

vom 20.09.2007 bis 18.06.2008: 72.699,01 €

danach: 76.146,01 €