LG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2008 - 15 O 110/07
Fundstelle
openJur 2012, 126588
  • Rkr:
Tenor

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten

der Beklagten werden dem Kläger zu 1) zu 2 %, dem Kläger

zu 2) zu 69 % und dem Kläger zu 3) zu 29 % auferlegt. Ihre

eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger

selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegenüber den Klägern

zu 2) und 3) aber nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger zu 1)

kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren

Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten den Ersatz von Verlusten, die sie bei Börsentermingeschäften an der US-amerikanischen Börse erlitten haben, sowie die hälftige Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten.

Die Beklagte ist ein US-amerikanisches Brokerhaus. Sie nimmt als Depot- und Clearingstelle die Abwicklung von Wertpapiergeschäften für in- und ausländische Vermittler von Wertpapierdienstleistungen vor, mit denen sie entsprechende Verträge abschließt. Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt über das Online-System der Beklagten. Bei diesem System geben Vermittler die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden und ihre eigenen Provisionen und Gebühren ein.

Die Kläger wurden von der B & K GmbH, welche während ihres geschäftlichen Kontaktes zu den Klägern ihren Geschäftsbetrieb in Düsseldorf durchführte, telefonisch für Börsentermingeschäfte angeworben und betreut. Die Kläger schlossen mit der B & K GmbH Geschäftsbesorgungsverträge, die die Vermittlung von hochspekulativen Börsengeschäften zum Gegenstand hatten (Anlagen K 27, K 28 zur Klageschrift). Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen.

Ab Januar 1997 war die Beklagte als Depot- und Clearingstelle u. a. auch für die B. L. S. GmbH (im Folgenden: B. L.) tätig. Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der B. L. bildete ein bei der N.Y.S. Exchange hinterlegtes Verrechnungsabkommen vom 14.01.1997. Des weiteren war die Beklagte ab Januar 2002 für die v. P.-E. AG tätig. Grundlage dieser Geschäftsbeziehung bildete das bei der N.Y.S. Exchange hinterlegte Verrechnungsabkommen vom 25.01.2002. Nach dem Inhalt der Verrechnungsabkommen verpflichtete sich die Beklagte, die von B. L. und der v. P.-E. AG vermittelten Wertpapiergeschäfte auf deren Weisung abzuwickeln. Mit der B & K GmbH und den Klägern hatte die Beklagte keinen direkten Kontakt. Wegen der Einzelheiten der Verrechnungsabkommen wird auf die Übersetzungen in der Klageerwiderungsschrift Bezug genommen. Vor dem Abschluss der Verrechnungsabkommen hatte die Beklagte sich am Markt über die Geschäftsgebaren der B. L. und der v. P.-E. AG erkundigt und überprüft, ob aufsichtsrechtliche Verfahren gegen diese anhängig waren. Hinweise auf Pflichtversäumnisse erhielt sie hierbei nicht. In Deutschland arbeitet die Beklagte ausschließlich mit Vermittlern zusammen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht registriert sind, über alle aufsichtsrechtlichen Genehmigungen verfügungen und über die ihr nichts Negatives bekannt ist.

Auf Weisung der v. P.-E. AG eröffnete die Beklagte für den Kläger zu 1) am 07.07.2003 das Transaktionskonto mit der Nummer 34K-151529 und für den Kläger zu 3) am 14.03.2003 das Transaktionskonto mit der Nummer 34K-150950. Auf Weisung der B. L. eröffnete die Beklagte für den Kläger zu 2) am 14.09.2001 das Transaktionskonto mit der Nummer 7BL-396206. Die in englischer Sprache gehaltenen Kontoführungsverträge, die von den Klägern eigenhändig unterzeichnet wurden, enthalten Hinweise auf die ebenfalls in englischer Sprache verfassten Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach denen u. a. Beratungsleistungen seitens der Beklagten gegenüber den Anlegern ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der von den Klägern eingezahlten Beträge wird auf deren Darstellung in der Klageschrift (Bl. 3-7 GA) Bezug genommen.

Die Kläger behaupten, sie seien weder von der B & K GmbH noch von der Beklagten ausreichend über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt worden. Zwischen der B & K GmbH und der Beklagten habe eine sog. kickback-Vereinbarung bestanden, wonach die Beklagte einen Teil der ihnen berechneten roundturn-Kommissionen an die B & K GmbH rückvergütet habe. Die verlangten Gebühren seien überhöht gewesen. Auch liege der Tatbestand des "churning" vor. Das "churning" ergebe sich aus der Vielzahl der für sie getätigten Optionsgeschäfte. So seien beim Kläger zu 1) 55,94 % des von ihm einbezahlten Betrages, beim Kläger zu 2) fast 50 % des einbezahlten Betrages und beim Kläger zu 3) 57,9 % des von ihm einbezahlten Betrages für Gebühren verbraucht worden. Dass zwischen der B & K GmbH und der Beklagten noch die B. L. und die v. P.-E. AG zwischengeschaltet gewesen war, sei ihnen nicht bekannt gewesen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 12.941,41 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 5.000,00 € vom 10.07.2003 bis 29.09.2003,

aus 10.000,00 € vom 30.09.2003 bis 14.05.2004,

aus 15.200,00 € vom 15.05.2004 bis 25.01.2006 und

aus 12.941,41 € seit dem 26.01.2006 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 408,20 € zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 383.539,68 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 22.000,00 € vom 18.09.2001 bis 11.10.2001,

aus 38.276,00 € am 12.10.2001,

aus 75.356,00 € vom 13.10.2001 bis 23.10.2001,

aus 185.853,00 € vom 24.10.2001 bis 15.11.2001,

aus 256.173,00 € am 16.11.2001,

aus 301.633,00 € vom 17.11.2001 bis 10.12.2001,

aus 323.633,00 € am 11.12.2001,

aus 348.633,00 € am 12.12.2001,

aus 383.633,00 € vom 13.12.2001 bis 30.01.2006 und

aus 383.539,68 € seit dem 31.01.2006 zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 2.321,74 € zu

bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) 161.387,00 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 5.000,00 € vom 19.03.2003 bis 27.03.2003,

aus 20.300,00 € vom 28.03.2003 bis 14.04.2003,

aus 35.500,00 € vom 15.04.2003 bis 08.05.2003,

aus 48.000,00 € vom 09.05.2003 bis 02.07.2003,

aus 64.800,00 € vom 03.07.2003 bis 12.08.2003,

aus 114.800,00 € vom 13.08.2003 bis 17.09.2003,

aus 139.800,00 € vom 18.09.2003 bis 30.09.2003,

aus 142.300,00 € vom 01.10.2003 bis 16.03.2004,

aus 147.300,00 € vom 17.03.2004 bis 02.04.2004,

aus 154.200,00 € vom 03.04.2004 bis 07.05.2004,

aus 161.100,00 € vom 08.05.2004 bis 22.06.2004,

aus 173.700,00 € vom 23.06.2004 bis 02.01.2006 und

aus 161.387,00 € seit dem 03.01.2006 zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) 1.457,54 € zu

bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage beantragt sie, hilfsweise und für den Fall, dass das Landgericht Düsseldorf seine Zuständigkeit hinsichtlich der Klage der Kläger festgestellt haben sollte,

den Kläger zu 1) zu verurteilen, an sie 809,00 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

18.01.2008 zu zahlen,

den Kläger zu 2) zu verurteilen, an sie 3.786,00 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

18.01.2008 zu zahlen,

den Kläger zu 3) zu verurteilen, an sie 2.513,00 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

18.01.2008 zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede des Schiedsvertrages und rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Hierzu verweist sie auf ihre Geschäftsbedingungen, die unter der Ziffer 15 ausführen, dass alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten dem Recht des Staates N. Y. und der Schiedsgerichtsbarkeit der N.Y.S. Exchange bzw. anderer amerikanischer Wertpapierbörsen unterliegen. Abgesehen davon, dass sie eine Aufklärungsbedürftigkeit der Kläger in Abrede stellt, ist sie zudem der Ansicht, nur das kundennähere Unternehmen, nicht aber sie sei zu einer Risikoaufklärung der Kläger verpflichtet gewesen. Hierzu behauptet sie, ihre Funktion habe sich auf die technische Abwicklung der vom Vermittler, hier der B. L. und der v. P.-E. AG, zugeleiteten Aufträge und auf die Kontoführung beschränkt. Auf den Kontoauszügen und den Transaktionsbestätigungen, die die Kläger ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt beanstandet hätten und denen alle drei Monate ein Merkblatt beigefügt gewesen sei, in dem ihre Verantwortlichkeit nochmals zusammengefasst worden sei, seien sowohl die B. L. als auch die v. P.-E. AG stets an prägnanter Stelle im Briefkopf erschienen, während sie, die Beklagte, nur als Clearing-Stelle angegeben worden sei. Mangels anderer Anhaltspunkte habe sie - so die Ansicht der Beklagten - auch davon ausgehen dürfen, dass die Vermittler ihren Aufklärungspflichten nachkommen würden. Über die vertraglichen Beziehungen zwischen den Klägern und der B. L. sowie der v. P.-E. AG sei sie ebenso wenig informiert gewesen wie über die Vertragsbeziehungen zu der offenbar zwischengeschalteten B & K GmbH. Von dem behaupteten schädigenden Verhalten der B & K GmbH habe sie demgemäß nichts gewusst. Eine kickback-Vereinbarung habe es nicht gegeben; da sie, die Beklagte, von den Klägern nichts erhalten habe, habe es auch nichts gegeben, was an die Vermittler oder die B & K GmbH habe rückvergütet werden können. Sämtliche Optionsgeschäfte seien ihrer Kenntnis nach nur auf Wunsch der Kläger von dem jeweiligen Vermittler veranlasst worden. Die Tatsache, dass eine Transaktion für die Kläger jeweils mehrere Optionskontrakte umfasst habe, stelle dabei noch kein "churning" dar. Wegen der von den Klägern in den Jahren 2001-2003 getätigten Einzahlungen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Zudem behauptet sie, weitere Auszahlungen an die Kläger erbracht zu haben. Insoweit wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

Mit der Widerklage macht die Beklagte Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten geltend, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie dem Verlangen der Kläger begegnet ist. Sie ist der Ansicht, die unberechtigte Erhebung eines Anspruchs gegen sie stelle einen zum Schadensersatz verpflichtenden Verstoß gegen Ziffer 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte hat der B. L. und der v. P.-E. AG den Streit verkündet. Ein Beitritt der Streitverkündeten zum Rechtsstreit ist nicht erfolgt.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg; die Widerklage ist unbegründet.

I.

Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten international zuständig. Die Vorschrift verteilt nicht nur die Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten, sondern sie legt auch den Umfang der internationalen Zuständigkeit fest (BGH NJW 1999, 1395 ff.). Die Kläger machen hier deliktsrechtliche Ansprüche mit der Begründung geltend, die Beklagte habe sich an unerlaubten Handlungen der B & K GmbH beteiligt, die diese nach der Darstellung der Kläger von ihrem Sitz in Düsseldorf aus begangen haben soll.

Der Gerichtsstand nach § 32 ZPO ist durch die von der Beklagten mit den Klägern getroffene Schiedsvereinbarung nicht wirksam abbedungen. Die Schiedsabrede in Verbindung mit der Rechtswahlklausel ist in Deutschland nicht anzuerkennen, soweit sie Börsentermingeschäfte von Inländern betrifft, weil sie zur Nichtbeachtung des Termineinwandes führen würde (vgl. BGH WM 1987, 1153).

II.

Die Klage ist aber nicht begründet.

Das Gericht ist mangels einer weitergehenden internationalen Zuständigkeit nur zur Prüfung gegen die Beklagte gerichteter deliktischer Schadensersatzansprüche berechtigt. Deliktische Ansprüche sind nach Tatortrecht zu beurteilen. Da der Erfolgsort der Taten in Deutschland liegt, ist insoweit deutsches Recht anwendbar.

Den Klägern stehen die geltend gemachten deliktischen Schadesersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

Die Beklagte haftet den Klägern nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 31 Abs. 2 WpHG auf Schadensersatz. Der Beklagten oblagen gegenüber den Klägern keine vertraglichen Aufklärungspflichten, gegen die sie hätte verstoßen können. Die Kontoführungsverträge einschließlich der Ausführung der Optionsgeschäfte gemäß den Aufträgen der von den Klägern bevollmächtigten B & K GmbH begründeten zwar die Pflicht, die Aufträge zu den bestmöglichen Bedingungen auszuführen, jedoch keine eigene Aufklärungspflicht der Beklagten. Vorliegend erfolgte die Auftragserteilung bezüglich der Optionsgeschäfte bei der Beklagten nicht unmittelbar durch die Kläger selbst, sondern diese erteilten der B & K GmbH einen Auftrag, den diese unmittelbar oder - nach dem Vorbringen der Beklagten - durch Einschaltung eines weiteren Vermittlers, nämlich der B. L. bzw. der v. P.-E. AG, an die Beklagte weiterleitete. Beauftragt aber ein Kunde ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das seinerseits gemäß § 31 Abs. 2 WpHG zur Information verpflichtet ist, mit der Vermittlung von Optionsgeschäften und erteilt diesem Kontovollmacht, ist die depotführende Bank nicht gleichfalls zur Informationserteilung verpflichtet. Bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung und dementsprechenden Aufklärung verpflichtet (BGH Z 147, 343, 353, m. w. N.). Im Fall der Vertretung eines Anlegers kommt es nämlich nicht auf dessen Kenntnisse und Erfahrungen bei Wertpapiergeschäften an, sondern auf die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (BGH aaO.). Dem steht nicht entgegen, dass es sich in dem vom BGH entschiedenen Fall um die Haftung einer depotführenden Bank gehandelt hat und nicht wie vorliegend bei der Beklagten um ein Brokerhaus. Denn die vom BGH ausgesprochene Befreiung von der Auskunftspflicht gilt nicht nur für Banken, sondern für jedes nachgelagerte Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die Entscheidung des BGH beruht auf der Erwägung, dass sich das Ausmaß und die Erforderlichkeit der Aufklärung in Fällen der Vertretung eines Anlegers durch ein zwischengeschaltetes Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach den Kenntnissen des Vermögensverwalters als Vertreter richtet. Ob dieser Vermögensverwalter gegenüber einer Bank oder einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auftritt, hat auf das Informationsinteresse und -bedürfnis des Anlegers keinen Einfluss. Dessen Aufklärungsbedürfnis ist durch das kundennähere Unternehmen zu befriedigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2006, I-16 U 186/05; Urteil vom 23.01.2008, I-15 U 18/07). Ein Anleger, der im Zusammenhang mit der Durchführung von Börsentermingeschäften die Dienstleistungen eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unterstehenden gewerblichen Finanzdienstleisters in Anspruch nimmt und diesen mit seiner Vertretung gegenüber dem Broker beauftragt, kann und darf grundsätzlich erwarten, dass dieser bei Entgegennahme des Auftrags und bei der Vertragserfüllung sein professionelles Expertenwissen einsetzt und die geschuldete Aufklärung des Anlegers über die Risiken von Börsentermingeschäften im Einklang mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung vornimmt. Entsprechend durfte die Beklagte grundsätzlich davon ausgehen, dass durch die Einschaltung der im Inland geschäftsansässigen B. L. bzw. v. P.-E. AG als Vertreterin des Anlegers dessen Aufklärung gewährleistet ist und deswegen die Erforderlichkeit einer eigenen Aufklärung des einzelnen Anlegers entfiel (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.). Zudem ist die Beklagte ihre Geschäftsbeziehung nicht mit einem beliebigen Vermittler von Terminsoptionsgeschäften eingegangen, sondern mit einem der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unterstehenden gewerblichen Finanzdienstleister. Als ausländisches Brokerhaus durfte die Beklagte grundsätzlich davon ausgehen, dass das Bundesaufsichtsamt seinen aufsichtsrechtlichen Pflichten nachkommt und begründete Missstände bei der B. L. bzw. der v. P.-E. AG auch beanstandet hätte. Dass die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung der Kunden oder Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Geschäfte gehabt hätte, die die Beklagte ungeachtet des Vorhandenseins eines Aufsichtsamtes hätte veranlassen müssen, die ordnungsgemäße Aufklärung durch die B. L. bzw. die v. P.-E. AG zu überprüfen oder sogar selber die Aufklärung durchzuführen, haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt.

Die Kläger haben weiterhin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadesersatz gemäß §§ 826, 830 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266 StGB.

Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Kläger überhaupt aufklärungsbedürftig waren und ob seitens der B & K GmbH eine sittenwidrige Schädigung der Kläger wegen einer unterlassenen Risikoaufklärung gegeben ist. Zwar wäre ohne die Beteiligung der Beklagten die Durchführung der Börsentermingeschäfte objektiv nicht durchführbar gewesen. Allerdings konnte sich die Beklagte - wie oben dargelegt - darauf verlassen, dass die hierzu erforderliche Aufklärung durch das im Inland ansässige und der behördlichen Aufsicht unterliegende Unternehmen durchgeführt werden würde. Dem steht nicht entgegen, dass sich ein Broker bei kollusivem Zusammenwirken mit einem Vermittler gemäß § 830 BGB die Handlungen des Vermittlers gleichwohl zurechnen lassen müsste (vgl. BGH WM 1999, 540, 541). Im vorliegenden Fall kann ein solches kollusives Zusammenwirken jedoch nicht festgestellt werden. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger haben eine Teilnahme oder Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Handlung der B & K GmbH nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Einfluss auf die Geschäftspraktiken der B & K GmbH hatte, deren Informationsmaterial kannte, mit dieser im Rahmen der Anlagevermittlung aktiv zusammengearbeitet oder Einfluss auf deren Anlageempfehlungen ausgeübt hat, bestehen nicht. Allein der Umstand, dass die B & K GmbH über keine Börsenzulassung in den USA verfügte und die Beklagte wiederum keine Erlaubnis besitzt, in Deutschland Kunden anzuwerben, rechtfertigt nicht die Annahme einer kollusiv begangenen unerlaubten Handlung. Auch sind die Kläger dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, sie, die Beklagte, arbeite in Deutschland ausschließlich mit Vermittlern zusammen, die über alle aufsichtsrechtlichen Genehmigungen verfügten und über die nichts Negatives bekannt sei und Hinweise auf Pflichtversäumnisse habe sie nicht erhalten. Dass sich die Beklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz an einer unerlaubten Handlung der B & K GmbH beteiligt hat, ist danach nicht feststellbar.

Die Kläger können sich als Indiz für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der B & K GmbH auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte sei an einer roundturn-Gebühr beteiligt gewesen (kickback-Vereinbarung). Die insoweit beweispflichtigen Kläger haben nicht nachgewiesen, dass die Beklagte tatsächlich an einer roundturn-Gebühr partizipiert hat. Die Beklagte, die an den Geschäftsbesorgungsverträgen nicht beteiligt war, hat unter Bezugnahme auf das mit der B. L. bzw. der v. P.-E. AG geschlossene Verrechnungsabkommen dargelegt, dass sie für die von ihr erbrachten Leistungen nur gegenüber der B. L. und der v. P.-E. AG Clearing-Entgelte gemäß ihrer Preisliste berechnete und dass es daneben keine Gebührenabsprachen zwischen ihr und der B & K GmbH gegeben hat; auch aus den Kontoführungsverträgen mit den Klägern resultierten keine Gebührenansprüche. Soweit die Kläger behaupten nicht gewusst zu haben, dass zwischen der Beklagten und der B & K GmbH noch die B. L. bzw. die v. P.-E. AG zwischengeschaltet war, macht das einen Schadensersatzanspruch wegen kollusiven Zusammenwirkens nicht schlüssig.

Die Kläger haben schließlich ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten mit der B & K GmbH im Rahmen einer sogenannten Gebührenschinderei ("churning") nicht schlüssig dargelegt. Unter "churning" versteht man den durch das Kundeninteresse nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den sich Vermittler oder Broker oder beide zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen. Die hohe Anzahl der Optionsgeschäfte, die die Kläger behaupten, ergibt sich jedoch erst daraus, dass die Kläger die Anzahl der durchgeführten Transaktionen mit den in den einzelnen Geschäften gehandelten Kontrakten multiplizieren. Eine hohe Anzahl an Kontrakten im Rahmen einer einzelnen Transaktion stellt aber keinen häufigen Umschlag im Sinne eines "churning" dar. Im Übrigen fehlt es auch an entsprechendem Sachvortrag zu einer Kenntnis der Beklagten von der Anzahl der durchgeführten Transaktionen und einer Schädigung der Kläger hierdurch. Die Kläger sind nämlich dem Vorbringen der Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, nach dem durch Nutzung des Onlinesystems der Beklagten die einzelnen Buchungsschritte automatisch, also ohne Überwachung durch einen Mitarbeiter, ausgeführt werden. Ohne weitere Anhaltspunkte erschließt sich dann aber nicht, wie bei über tausend Vermittlern und einem Vielfachen an Kunden die Beklagte hätte bemerken können, dass die B & K GmbH bei den drei Klägern eine "Gebührenschinderei" betreibt.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch weder ein Anspruch auf Zinsen noch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.

III.

Die Widerklage ist nicht begründet. Einen allgemeinen bürgerlichrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gibt es nicht. Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beklagten ist nicht ersichtlich. Als solche kommt insbesondere nicht ein etwaiger Verstoß gegen Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in Betracht. Soweit dort in englischer Sprache geregelt ist, dass der Kunde bereit und in der Lage ist, die finanziellen Risiken und Gefahren des Optionshandels zu übernehmen und die Beklagte in keiner Weise für etwaige Verluste haftbar machen wird, so wird davon nicht nur vom Wortlaut her, sondern auch vom Sinn und Zweck der Regelung der Fall eines Schadensersatzanspruchs wegen sittenwidriger Schädigung aufgrund unterlassener Risikoaufklärung oder Teilnahme an einer sittenwidrigen Schädigung nicht erfasst.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 1, 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 564.976,09 € (Klage: 557.868,09 €; Widerklage: 7.108,00 €)