OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2010 - I-2 U 45/09
Fundstelle
openJur 2012, 126198
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.03.2009 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 4b O 190/08 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleis-tung i. H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 400.000,- €

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents (Klagepatent), welches eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen zum Gegenstand hat. Es nimmt japanische Prioritäten vom 16.09.1994 und 21.07.1995 in Anspruch und wurde am 05.09.1995 angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 02.08.2000, die Veröffentlichung der im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgten Beschränkung am 03.01.2007. Die anschließend anhängig gemachte Nichtigkeitsklage (Az.: 4 Ni 79/08) wurde vom Bundespatentgericht abgewiesen.

Patentanspruch 1 lautet nach der Beschränkung im Einspruchsverfahren in der veröffentlichten deutschen Übersetzung (Anlage K 2 a) wie folgt:

"Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit

einer Vorformstation (10) zum Spritzgießen von Vorformlingen (1), wobei die Vorformstation (10) einen Spritzgießabschnitt (14) zum Spritzgießen der Vorformlinge (1), einen Austoßabschnitt (16) zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge (1) und eine Umlauftransporteinrichtung (30) zum schrittweisen Transportieren der Vorformlinge (1) von dem Spritzgießabschnitt (14) zu dem Ausstoßabschnitt (16) umfasst;

einer Blasformstation (300) zum Streckblasformen der Vorformlinge (1) zu Behältern; und

einer Übergabestation (200, 500, 600) zur Übergabe der Vorformlinge von der Vorformstation (10) zu der Blasformstation (300);

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t

dass die Umlauftransporteinrichtung (30) zum schrittweisen umlaufenden Transportieren einer Vielzahl von Spritzkernformen (50) zur Bestimmung von Innenflächen der Vorformlinge (1) und einer Vielzahl von Halshohlformen (60) zur Bestimmung von Halsbereichen (2) der Vorformlinge (1) entlang einer Transportbahn ausgebildet ist, wobei die Spritzkernformen (50) und die Halshohlformen (60) zum hierdurch Umlaufen von Kühlmittel ausgebildet sind;

dass der Spritzgießabschnitt (14) eine Spritzhohlform (42) aufweist, welche bezüglich einer der Spritzkernformen (50) und einer der Halshohlformen (60), die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden, gespannt werden kann;

dass der Ausstoßabschnitt (16) zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge (1) bezüglich einer der Spritzkernformen (50) und einer der Halshohlformen (60) ausgebildet ist, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden;

und dass die Übergabestation (200, 500, 600) einen Umkehrmechanismus (230) zum Umkehren der Vorformlinge (1) aufweist, die nach oben offene Halsabschnitte (2) in der Vorformstation (10) haben.

Der ebenfalls streitgegenständliche Patentanspruch 16 lautet in der veröffentlichten deutschen Übersetzung (Anlage K 2 a):

"Verfahren zum Spritzstreckblasformen zum Blasformen von Behältern aus Vorformlingen (1), welche Hitze zurückhalten, wenn die Vorformlinge (1) spritzgegossen wurden, mit den Verfahrensschritten:

Spritzgießen der Vorformlinge (1) in einem Spritzgießabschnitt (14) unter Verwendung zumindest einer Spritzkernform (50) und einer Spritzhohlform (42), Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgießabschnitt (14) zu einem Ausstoßabschnitt (16) entlang einer Transportbahn, während die Vorformlinge (1) gehalten und mit der Spritzkernform (50) gekühlt werden;

Ausstoßen der Vorformlinge (1) in der Ausstoßstation (16) durch Lösen von der Spritzkernform (50);

und anschließendes Blasformen der Behälter aus den Vorformlingen (1), die Hitze vom Spritzgießen der Vorformlinge (1) zurückbehalten haben,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

dass die Vorformlinge (1) unter Verwendung zumindest einer Halshohlform (60) spritzgegossen werden,

dass die spritzgegossenen Vorformlinge (1) zu dem Ausstoßabschnitt (16) transportiert werden, während die Vorformlinge (1) mit der Spritzkernform (50) und der Halshohlform (60) gehalten und gekühlt werden durch Umlaufen eines Kühlmittels durch die Spritzkernform (50) und die Halshohlform (60),

dass die Vorformlinge (1) durch Lösen von der Spritzkernform (50) und der Halshohlform (60) ausgestoßen werden;

und dass die ausgestoßenen Vorformlinge (1) mit nach oben offenen Halsabschnitten vor dem Blasformen umgekehrt werden.

Die nachstehend wiedergegebene Figur der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Sie zeigt in der Draufsicht neben der Vorformling-Formstation (10), in der die Vorformlinge spritzgegossen werden, die Übergabestation (200), die die von der Vorformling-Formstation (10) ausgestoßenen Vorformlinge zur Blasformstation (300) befördert, wo die Vorformlinge zu einem Behälter blasgeformt werden.

Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 23.04.2001 bis zum 02.09.2003 Geschäftsführer der zur SIG Unternehmensgruppe gehörenden, seit dem 15.08.2000 eingetragenen und ursprünglich als S. P. I. G. firmierenden Beklagten zu 1).

Diese war in der Zeit in der Zeit vom 16.10.2000 bis zum 11.04.2003 persönlich haftende Gesellschafterin der im Handelsregister des AG Siegburg eingetragenen, bis zum 12.02.2002 als P. firmierenden S. B. G. & C. K., über deren Vermögen am 01.10.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Außerdem war die Beklagte zu 1) vom 14.12.2000 bis zum 28.03.2003 persönlich haftende Gesellschafterin der in das Handelsregister Bonn eingetragenen heutigen K. M. G., die damals nach einer ersten Umwandlung ebenfalls als S. B. G. & C. K. firmierte und - nach einer weiteren Umwandlung - unter ihrer zwischenzeitlichen Firma K. K. M. G. durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.05.2003 (Az.: 4 O 173/00, Anlage K 5) wegen Verletzung des Patents EP durch Vertrieb von "E."- Spritzstreckblasformmaschinen verurteilt wurde. Das diesbezügliche Berufungsverfahren ist ausgesetzt.

Am 09.10.2007 fanden Beauftragte der Klägerin bei der S.r G. & C. K in Coburg folgende Streckblasmaschinen vor:

eine von der in Siegburg eingetragenen S. B. G. & C. K in der ersten Jahreshälfte 2002 gelieferte Maschine mit der Typenbezeichnung E., Nr. (angegriffene Ausführungsform 1)

und

eine von der in Siegburg eingetragenen S. B. G. & C. K. zunächst im Rahmen eines Mietvertrages vom 04.02.2003 und später im Wege des Verkaufs überlassene Maschine mit der Typenbezeichnung E. (angegriffene Ausführungsform 2).

Die am 09.10.2007 gefertigten und als Anlage K 15 zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder zeigen die beiden Maschinen, die zu diesem Zeitpunkt wie in den nachfolgend eingeblendeten Skizzen (Anlage K 13 und 14) wiedergegeben konstruiert waren:

Abbildung

Abbildung

Wie zu erkennen, weisen die Maschinen (vgl. rechte Bildhälfte) eine Spritzgießstation auf, bei der sich die Spritzhohlform unten auf einem Träger befindet. Weiterhin gibt es eine aus einer Spritzkernform und einer Halshohlform bestehende Formeinheit, die oben angeordnet ist und zum Spritzgießen mittels eines hydraulischen Hubzylinders nach unten in die Spritzhohlform verfahren wird (vgl. unteres Bild Figur 2). Nach dem Spritzgießen wird die Formeinheit wieder nach oben verfahren, wodurch die spritzgegossenen Vorformlinge aus der unten verbleibenden Spritzkernform gelöst werden. In der oberen Stellung der Formeinheit wird der Vorformling aus der Spritzkernform und der Halshohlform gelöst und fällt in das Aufnahmerohr der Aufnahmeeinrichtung. Dann wird die Formeinheit wieder nach unten verfahren.

Die Klägerin hat behauptet, mit diesem Aufbau seien die beiden Maschinen bereits an die S. G. & C. K. ausgeliefert worden, und die Ansicht vertreten, hierdurch sei das Klagepatent verletzt, wofür die Beklagten einzustehen hätten. Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre der Ansprüche 1 und 16 des Klageschutzrechts wortsinngemäßen Gebrauch, wobei Anspruch 16 mittelbar verwirklicht werde. Das in Anspruch 1 angesprochene "Umlaufen" beanspruche kein Zirkulieren, sondern nur eine stetig wiederkehrende Bewegung, mittels der Vorformlinge von der Spritzgießstation zur Ausstoßstation befördert würden. Jedenfalls machten die angegriffenen Ausführungsformen durch ihre eine Hin- und Herbewegung beschreibende reversierende Transporteinrichtung in äquivalenter Weise von der technischen Lehre nach Anspruch 1 Gebrauch.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen mit

einer Vorformstation, zum Spritzgießen von Vorformlingen, wobei die Vorformstation einen Spritzgießabschnitt zu Spritzgießen der Vorformlinge, einen Ausstoßabschnitt zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge und eine reversierende Transporteinrichtung zum schrittweisen Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgießabschnitt zu dem Ausstoßabschnitt umfasst;

einer Blasformstation zum Streckblasformen der Vorformlinge zu Behältern; und

einer Übergabestation zur Übergabe der Vorformlinge von der Vorformstation zu der Blasformstation

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die reversierende Transporteinrichtung zum schrittweisen reversierenden Transportieren einer Vielzahl von Spritzkernformen zur Bestimmung von Innenflächen der Vorformlinge entlang einer Transportbahn ausgebildet ist, wobei die Spritzkernformen und die Halshohlformen zum hierdurch Umlaufen von Kühlmitteln ausgebildet sind,

und der Spritzgießabschnitt eine Spritzhohlform aufweist, welche bezüglich einer der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden, gespannt werden kann,

und der Ausstoßabschnitt zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge bezüglich einer der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen ausgebildet ist, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden; und

die Übergabestation einen Umkehrmechanismus zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, die nach oben offene Halsabschnitte in der Vorformstation haben;

Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen im Inland an nicht zur Benutzung des deutschen Teils des EP Berechtigte anzubieten und/oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind zur Ausführung eines Verfahrens zum Spritzstreckblasformen zum Blasformen von Behältern aus Vorformlingen, welche Hitze zurückhalten, wenn die Vorformlinge spritzgegossen wurden, mit den Verfahrensschritten:

Spritzgießen der Vorformlinge in einem Spritzgießabschnitt unter Verwendung zumindest einer Spritzkernform und einer Spritzhohlform, Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgießabschnitt zu einem Ausstoßabschnitt entlang einer Transportbahn, während die Vorformlinge gehalten und mit der Spritzkernform gekühlt werden, Ausstoßen der Vorformlinge in der Ausstoßstation durch Lösen von der Spritzkernform; und anschließendes Blasformen der Behälter aus den Vorformlingen, die Hitze vom Spritzgießen der Vorformlinge zurückbehalten haben,

wenn die Vorformlinge unter Verwendung zumindest einer Halshohlform spritzgegossen werden,

und die spritzgegossenen Vorformlinge zu dem Ausstoßabschnitt transportiert werden, während die Vorformlinge mit der Spritzkernform und der Halshohlform gehalten und gekühlt werden durch Umlaufen eines Kühlmittels durch die Spritzkernform und die Halshohlform,

und die Vorformlinge durch Lösen von der Spritzkernform und der Halshohlform ausgestoßen werden und

die ausgestoßenen Vorformlinge mit nach oben offenen Halsabschnitten vor dem Blasformen umgekehrt werden.

der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar die Beklagte zu 1) seit dem 14.12.2000 und der Beklagte zu 2) seit dem 23.04.2001, jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind

die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

sowie der erzielte Gewinn,

wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr bezeichneten und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen in den unter I. 2. genannten Zeiträumen entstanden ist.

Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung im Hinblick auf die damals noch anhängige Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben behauptet, die streitbefangenen Maschinen hätten zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung anders aufgebaute Übergabestationen aufgewiesen. Außerdem haben sie die Ansicht vertreten, mit dem jetzigen Aufbau sei von der technischen Lehre des Klagepatentes kein Gebrauch gemacht, da es an einer Umlauftransporteinrichtung i.S.v. Anspruch 1 bzw. einem Transportieren entlang einer Transportbahn i.S.v. Anspruch 16 fehle. Auch seien die Halshohlformen und die Spritzkernformen nicht kumulativ zum Umlauf von Kühlmitteln ausgestaltet. Schließlich seien evtl. Ansprüche der Beklagten verjährt und verwirkt, da die Beklagten seit dem Jahr 2000 Kenntnis von den vermeintlichen Verletzungshandlungen gehabt hätten.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich abgewiesen, soweit die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten über den 11.04.2003 hinaus begehrt hatte.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatentes Gebrauch. Die technische Lehre des Anspruchs 1 sei zwar nicht wortsinngemäß, aber in äquivalenter Weise verwirklicht. Wortsinngemäß beanspruche Patentanspruch 1 einen Transport der Vorformlinge auf einer umlaufenden Bahn, welche einen Gegensatz zum Hin- und Herfahren auf einer linearen Strecke darstelle. Die Umlaufbahn müsse zwar nicht kreisförmig, aber so ausgestaltet sein, dass das Transportmittel in zyklischer Weise zum "Ausgangspunkt" zurückkehre. Als räumlichkörperlich definiertes Merkmal dürfe die Umlaufbahn auch nicht auf ihre Funktion reduziert werden. Allerdings lägen die Voraussetzungen der patentrechtlichen Äquivalenz vor. Eine reversierende Transporteinrichtung sei objektiv gleichwirkend zur patentgemäßen Lösung. Auch durch dieses Austauschmittel lasse sich bei Gewährleistung einer hinreichenden Abkühlzeit für die Vorformlinge die Spritzgieß-Taktzeit verkürzen. Dass dies so sei, zeige dem Fachmann bereits der Verfahrensanspruch 16, der gerade einen Transport der Vorformlinge "entlang einer Transportbahn" vorsehe. Der Fachmann erkenne deshalb, dass die Lösung der Aufgabe bei einem nicht zyklischen, sondern linearen Transport allein von der Einstellung der richtigen Transportgeschwindigkeit bzw. des Transportweges abhänge. Dass genau dies bei den angegriffenen Ausführungsformen geschehe, sei als zugestanden anzusehen, da das pauschale Bestreiten der Beklagten angesichts des Bildes "pict.0010jpg" der Anlage K 15 unsubstantiiert sei. Das Klagepatent verlange entgegen der Ansicht der Beklagten auch weder ein von der Hubvorrichtung verschiedenes Bauteil noch ein schrittweises Hin- und Herbewegen der Vorformlinge, wie dem Ausführungsbeispiel S. 46 1. Absatz der Anlage K-C 2 und der Figur 5 des Klagepatents zu entnehmen sei. Aus dem Gesagten folge zugleich, dass das Austauschmittel für den Fachmann nahegelegen habe und objektiv eine gleichwertige Lösung darstelle. Im Hinblick auf die patentgemäße Ausbildung der Spritzkern- und Halshohlformen der angegriffenen Ausführungsformen zum "hierdurch Umlaufen von Kühlmittel" sei das Bestreiten der Beklagten ebenfalls unsubstantiiert, da sie nicht dargetan hätten wie das Kühlen der Vorformlinge bei den angegriffenen Ausführungsformen auf andere Weise erreicht werde. Hinsichtlich der mittelbaren Verletzung des Verfahrensanspruchs 16 sei die notwendige Offensichtlichkeit, dass die angegriffenen Ausführungsformen zur Verwirklichung der technischen Lehre dieses Anspruchs geeignet und bestimmt seien, gegeben.

Eine Veränderung der Konstruktion der streitbefangenen Maschinen zwischen dem 09.10.2007 und der Auslieferung sei von den Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei nicht ausreichend, da sich die Beklagten die notwendigen Kenntnisse vom Insolvenzverwalter oder ehemaligen Mitarbeitern der der in Siegburg eingetragenen S. B. G. & C.. K. beschaffen müssten. Die Beklagte zu 1) hafte, da sie zum Zeitpunkt der Auslieferung der angegriffenen Ausführungsform und bei Vermietung der angegriffenen Ausführungsform 2 durch die in Siegburg eingetragene S. B. G. & C.. K. persönlich haftende Gesellschafterin derselben gewesen sei. Der Beklagte zu 2) hafte gem. § 31 BGB als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1). Das spätere Ausscheiden der Beklagten zu 1) als Komplementärin der in Siegburg eingetragenen S. B. G. & C. K führe zwar nicht zu einem Wegfall der durch die Patentverletzungen jeweils begründeten Wiederholungsgefahr, aber zu einer Begrenzung des Schadensersatzzeitraumes und damit auch der Auskunft- und Rechnungslegungspflicht.

Die Ansprüche der Klägerin seien schließlich weder verjährt noch verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.

Sie machen zum einen geltend, das Landgericht habe das Klagepatent unzutreffend ausgelegt. Es liege weder eine äquivalente Verwirklichung der technischen Lehre des Anspruchs 1 noch eine wortsinngemäße des Anspruchs 16 vor. Das Klagepatent realisiere die Lösung der ihm gestellten Aufgabe durch den schrittweisen und umlaufenden Transport der Vorformlinge, was den Vorteil einer Drehung in nur eine Richtung und damit einer gleichförmigen Bewegung habe. Außerdem könne nur bei einer umlaufenden Transporteinrichtung gleichzeitig auf der einen Seite ausgestoßen und auf der anderen Seite spritzgegossen werden, was den Durchsatz der Transporteinrichtung verdoppele. Angesichts dessen und des Wortlauts des Anspruchs 16, der bei korrekter Übersetzung der maßgeblichen englischen Fassung "carrying … along a carrying path" von Tragen "entlang" des Tragepfades, also Tragen auf dem Tragepfad spreche, erkenne der Fachmann, dass auch Anspruch 16 eine umlaufende Transporteinrichtung vorsehe. Jedenfalls fehle es an der objektiven Gleichwertigkeit einer äquivalenten Verwirklichung von Anspruch 1, da der Fachmann durch den Sinngehalt der technischen Lehre des Klagepatents nur zu einem horizontalen Transport der Vorformlinge, nicht aber zu dem bei den angegriffenen Ausführungsformen stattfindenden vertikalen geführt werde. Jedenfalls seien die streitgegenständlichen Ansprüche verjährt. Die Klägerin habe aufgrund des Artikels Anlage B 8 annehmen müssen, dass an den Maschinen mit Ausnahme des Drehtellers keine Veränderung vorgenommen worden sei.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05.03.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Auffassung, dass Anspruch 1 jedenfalls äquivalent und Anspruch 16 wortsinngemäß verwirklicht seien, da der entscheidende Beitrag zur technischen Lehre des Klagepatents die Kühlung der Vorformlinge mit den Spritzkernformen während des Transports zur Ausstoßeinrichtung sei. Das Vorhandensein einer Transportbahn und das Anhalten zum Verspannen der Hohlformen bzw. zum Ausstoßen der Vorformlinge seien nur zwangsläufige Begleiterscheinungen des Transports. Der Begriff des "Umlaufens" bezeichne nur die Rückkehr der Transporteinrichtung zur Spritzgießstation. Das abwechselnde periodische Aufsuchen der Spritzgießstation und der Ausstoßstation müsse nicht in eine Richtung erfolgen, wie sich aus Abschnitt [0151] des Klagepatents ergebe. Danach stelle es sogar ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel dar, die Rotations-Tragrichtung der umlaufenden Transporteinrichtung jedes Mal umzukehren. Die Eigenschaft der Umlaufeinrichtung, gleichzeitig auf der einen Seite Vorformlinge aufzunehmen und auf der anderen Seite auszustoßen, sei vom Patent nicht zwingend, sondern nur im Rahmen einer bevorzugten Ausführungsform vorgesehen. Dies ergebe sich auch aus Figur 5, wo auf der Rotationsscheibe nur 1 von 2 Positionen mit Formteilen ausgestattet sei. Die patentgemäßen Vorteile würden auch ohne gleichzeitige Aufnahme und Ausstoß erreicht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist im vom Landgericht ausgeurteilten Umfang begründet. Zutreffend hat dieses eine Verletzung des Klageschutzrechts bejaht.

1.

Nach der einleitenden Erläuterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen. Solche Vorrichtungen und Verfahren werden bei der Herstellung von Kunststoffflaschen benutzt. Dabei wird zunächst ein Flaschenvorformling spritzgegossen und sodann durch Druckluft streckgeblasen, wodurch er seine endgültige Form erhält.

Ein solches Verfahren war nach dem Stand der Technik bekannt und zwar sowohl als solches mit kaltem Vorformling (Zwei-Stufen-Verfahren) als auch als solches mit heißem Vorformling (Einstufen-Verfahren). Beim Zwei-Stufen-Verfahren ist die Spritzgießtaktzeit lang und die Produktivität damit niedrig, allerdings wirkt sich die Spritzgieß-Taktzeit nicht auf die Blasform-Taktzeit aus. Beim Einstufen-Verfahren wird die Taktzeit der Gesamtvorrichtung durch den Spritzgießtakt bestimmt, so dass der Durchsatz der gesamten Vorrichtung niedrig ist. Ein Grund hierfür ist, dass dann, wenn beim Lösen der Spritzkernform vom Vorformling die Temperatur des Vorformlings hoch ist, der Vorformling beim Lösen an der Kernform haftet. Bei unzureichender Kühlung des Vorformlings kann es außerdem zu seiner Kristallisierung kommen. Zudem ergeben sich beim Einstufen-Verfahren diverse weitere, von der Klagepatentschrift beschriebene Probleme.

Das Klageschutzrecht beschäftigt sich allein mit dem Einstufen-Verfahren und greift insofern zunächst das Dokument auf, das zwar eine Streckblasformvorrichtung mit Umlauftransporteinrichtung offenbart, die die Vorformlinge so lange hält, dass eine ausreichende Abkühlung gewährleistet ist. Jedoch kann die Abkühlzeit für keine weiteren Effekte genutzt werden.

Gleiches bemängelt das Klagepatent an der Erfindung US , die eine Vorrichtung zum Spritzblasformen mit kreisförmig umlaufenden Trägermitteln vorsieht.

Als Aufgabe der Erfindung stellt die Klagepatentschrift vor diesem Hintergrund heraus, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen bereitzustellen, mit welchen die Spritzgieß-Taktzeit und damit die Taktzeit der Gesamtvorrichtung verkürzt werden kann, während gleichzeitig eine hinreichende Abkühlzeit der Vorformlinge und weitere Maßnahmen zur Integration und Verbesserung des Endprodukts bereitgestellt werden (Abschnitt [0015] Anlage K 2 a).

Dieses Ziel wird mit der Erfindung dadurch erreicht, dass die spritzgegossenen Vorformlinge zunächst durch Spritzhohlform und Spritzkernform gekühlt werden. Sodann wird nur die Spritzhohlform von den Vorformlingen gelöst. Die Spritzkernform transportiert den Vorformling zum Ausstoßabschnitt und kühlt ihn während dieser Zeit weiter, was zu reichlich Vorformling-Kühlzeit führt. Da die Spritzkernform eine Verformung des Vorformlings verhindert, kann dessen Temperatur bei Lösung aus der Hohlform hoch sein, was die Spritzgieß-Taktzeit und damit die Taktzeit der Gesamtvorrichtung verkürzt. Außerdem wird eine durch ungeeignetes Kühlen hervorgerufene Kristallisierung verhindert sowie die von den Vorformlingen zurückgehaltene Wärmemenge und damit auch die Wanddickenverteilung stabilisiert (Abschnitt [0019] Anlage K 2 a).

In seinem Anspruch 1 sieht das Klagepatent demgemäß die Kombination folgender Merkmale vor:

a)

Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit

b)

einer Vorformstation (10) zum Spritzgießen von Vorformlingen (1), wobei die Vorformstation (10)

b1)

einen Spritzgießabschnitt (14) zum Spritzgießen der Vorformlinge (1),

b2)

einen Ausstoßabschnitt (16) zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge (1) und

b3)

eine Umlauftransporteinrichtung (30) zum schrittweisen Transportieren der Vorformlinge (1) von dem Spritzgießabschnitt (14) zu dem Ausstoßabschnitt (16) umfasst;

c)

einer Blasformstation (300) zum Streckblasformen der Vorformlinge (1) zu Behältern; und

d)

einer Übergabestation (200, 500, 600) zur Übergabe der Vorformlinge von der Vorformstation (10) zu der Blasformstation (300).

e)

Die Umlauftransporteinrichtung (30) ist ausgebildet zum schrittweisen umlaufenden Transportieren entlang einer Transportbahn

e1)

einer Vielzahl von Spritzkernformen (50) zur Bestimmung von Innenflächen der Vorformlinge (1) und

e2)

einer Vielzahl von Halshohlformen (60) zur Bestimmung von Halsbereichen (2) der Vorformlinge (1).

e3)

Die Spritzkernformen (50) und die Halshohlformen (60) sind zum hierdurch Umlaufen von Kühlmitteln ausgebildet.

f)

Der Spritzgießabschnitt (14) weist eine Spritzhohlform auf,

f1)

welche bezüglich der Spritzkernformen und einer der Halshohlformen (60), die im Verlauf der Transportbahn angehalten werden, gespannt werden kann.

g)

Der Ausstoßabschnitt (16) ist zum Lösen und Ausstoßen der Vorformlinge bezüglich einer der Spritzkernformen (50) und eine der Halshohlformen (60) ausgebildet, die im Verlauf der Transportbahn angehalten wurden.

h)

Die Übergabestation (200, 500, 600) weist einen Umkehrmechanismus (230) zum Umkehren der Vorformlinge (1), die nach oben offene Halsabschnitte (2) in der Vorformstation haben.

Anspruch 16 des Klagepatents beinhaltet die Kombination der folgenden Merkmale:

a)

Verfahren zum Spritzstreckblasformen zum Blasformen von Behältern aus Vorformlingen (1), welche Hitze zurückhalten, wenn die Vorformlinge spritzgegossen wurden, mit den folgenden Verfahrensschritten:

b)

Spritzgießen der Vorformlinge (1) in einem Spritzgießabschnitt (14) unter Verwendung

b1)

zumindest einer Spritzkernform (50) und

b2)

einer Spritzhohlform (42).

c)

Transportieren der Vorformlinge von dem Spritzgießabschnitt (14) zu einem Ausstoßabschnitt (16) entlang einer Transportbahn, während die Vorformlinge (1) gehalten und mit der Spritzkernform (50) gekühlt werden.

d)

Ausstoßen der Vorformlinge (1) in der Ausstoßstation (16) durch Lösen von der Spritzkernform (50) und

e)

anschließendes Blasformen der Behälter aus den Vorformlingen (1), die Hitze vom Spritzgießen der Vorformlinge (1) zurückbehalten haben.

f)

Die Vorformlinge (1) werden unter Verwendung zumindest einer Halshohlform (60) spritzgegossen.

g)

Die spritzgegossenen Vorformlinge (1) werden zu dem Ausstoßabschnitt (16) transportiert,

g1)

während die Vorformlinge (1) mit der Spritzkernform (50) und der Halshohlform (60) gehalten und gekühlt werden

g2)

durch Umlaufen eines Kühlmittels durch die Spritzkernform (50) und die Halshohlform (60).

h)

Die Vorformlinge (1) werden durch Lösen von der spritzkernform (50) und der Halshohlform (60) ausgestoßen.

i)

Die ausgestoßenen Vorformlinge (1) werden mit nach oben offenen Halsabschnitten vor dem Blasformen umgekehrt.

2.

a) Hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen zum Auslieferungszeitpunkt ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen, sind weder ersichtlich noch von den Beklagten geltend gemacht.

b) Dass die angegriffenen Ausführungsformen in dieser Ausgestaltung von den Merkmalen a), b), b1), b2), c), d), e1), e2), e3) und f) des Anspruchs 1 sowie von den Merkmalen a), b), b1), b2), d) e), f), g), g1), g2), h) und i) des Anspruchs 16 wortsinngemäßen Gebrauch machen, ist zwischen den Parteien - zu Recht - nicht streitig.

c) Zutreffend hat das Landgericht eine wortsinngemäße Verwirklichung des hinsichtlich des Anspruchs 16 allein streitigen Merkmals c) bejaht.

Dass die Vorformlinge danach "entlang einer Transportbahn" vom Spritzgießabschnitt zum Ausstoßabschnitt transportiert werden sollen, gestattet auch eine lineare Bewegung des Transportmittels. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Umlaufbahn desselben im Rahmen des Verfahrensanspruchs nicht gefordert. Dieser beschreibt allein den Weg der Vorformlinge, ohne Vorgaben dazu zu machen, wie die Rückführung des Transportmittels zum Ausgangspunkt zu bewerkstelligen ist. Eine solche Vorgabe ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Klagepatents. Dieses löst die ihm gestellte Aufgabe allein über die weitere Kühlung der Vorformlinge durch die Spritzkernformen nach Entfernen der Spritzhohlformen während des Transports zum Ausstoßabschnitt. Der Weg des Transports ist hierfür ebenso unerheblich wie die Rückführung der an der Ausstoßeinrichtung geleerten Spritzkernformen. Der dem Patent von den Beklagten zugeschriebene erfindungsgemäße Vorteil einer drehenden Bewegung des Transportmittels in nur eine Richtung ("Gleichförmigkeit") steht in Widerspruch zu den Angaben des Klagepatents. Zum einen besagt dieses selber, dass bei einem umlaufenden Transportweg der Transport nur schrittweise erfolgen kann, d.h. durch Anhalten an den entsprechenden Positionen unterbrochen sein muss. Dies steht einer Gleichförmigkeit der Bewegung entgegen. Zum anderen beschreibt das Klagepatent in Abschnitt [0151] (Anlage K 2 a) selber den Vorteil einer nicht drehenden Bewegung des Transportmittels in nur eine Richtung. Dann werden die mit den Spritzkern- und Halshohlformen verbundenen Kühlrohre zum Umlaufen von Kühlmittel auch ohne die Verwendung von Rotations-Anschlussteilen nicht verwunden. Das Klagepatent beansprucht desweiteren nicht zwingend ein gleichzeitiges Aufnehmen und Abstoßen von Vorformlingen durch das Transportmittel. Zwar hat ein solches gleichzeitiges Aufnehmen und Abstoßen Vorteile, weshalb diese Vorgehensweise vom Klagepatent als bevorzugte Ausführungsform beschrieben wird. Wie sich aus der Aufgabenstellung des Klagepatents und der Figur 5 ergibt, wird der erfindungsgemäße Zweck aber auch erreicht, wenn vom Transportmittel abwechselnd aufgenommen und abgestoßen wird.

Die Vorgabe des "Transportierens entlang einer Transportbahn" lässt eine vertikale Bewegung in Form eines Hochhebens zu und ist nicht auf eine horizontale Bewegung beschränkt. Die Transportbahn wird durch das Klagepatent allein in seinem Anfangspunkt (Spritzgießabschnitt) und seinem Endpunkt (Ausstoßabschnitt) definiert. Der von den Beklagten zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung in Bezug genommene Abschnitt [0063] der Klagepatentschrift (Anlage K 2 a) beschreibt die Blasformstation und nicht die Spritzgießstation. Die ebenfalls in Bezug genommenen Abschnitte [0051] bis [0053] offenbaren bevorzugte Ausführungsformen. Gleiches gilt für die Abschnitte [0121] und [0150]. Der dargestellten Beurteilung steht auch nicht der letzte Satz von Abschnitt [0019] entgegen. Dieser beschreibt zwar den Vorteil des Erreichens einer verringerten Höhe der Gesamtvorrichtung wegen Wegfalls des ansonsten notwendigen Hubs zum Strecken der Vorformlinge. Der Inanspruchnahme der vom Patent erfindungsgemäß angestrebten Vorteile steht es jedoch nicht entgegen, wenn der Vorteil einer ansonsten möglichen geringen Höhe wegen einer vertikalen Ausdehnung aus anderem Grunde als zum Hub der Vorformlinge nicht beansprucht wird.

d) Aus dem unter c) Gesagten folgt, dass das Landgericht auch zu Recht von einer äquivalenten Verwirklichung der Merkmale b3) und e) des Anspruchs 1 ausgegangen ist.

Die reversierende Transporteinrichtung der angegriffenen Ausführungsformen ist gleichwirkend zu der in Figur 5 gezeigten. Sie nimmt abwechselnd Vorformlinge auf und gibt sie wieder ab. Da die Vorformlinge während des Transports durch die Spritzkernformen gekühlt werden, kann ihre Temperatur beim Lösen aus den Spritzgießhohlformen hoch sein, was die Spritzgieß-Taktzeit und damit die Taktzeit der gesamten Vorrichtung verkürzt.

Im Hinblick auf Anspruch 16 und Figur 5 lag das Austauschmittel nahe und ist objektiv gleichwertig. Wie bereits ausgeführt führt das Klagepatent nicht von einer Vertikalbewegung weg, was einer Gleichwertigkeit entgegen stehen würde. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landgerichts in Abschnitt III. 1 b und III. 3 des Urteilsumdruckes Bezug genommen.

3.

Die gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Beurteilung zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu den im Rahmen der Verwirkung maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine vom Landgericht abweichenden Schlüsse. Einwendungen werden in diesem Zusammenhang von den Beklagten auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erhoben.

Die streitgegenständlichen Ansprüche sind auch nicht verjährt. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass aufgrund des Artikels Anlage B 8, 8a weder eine positive Kenntnis der Klägerin von der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen vorlag noch eine grob fahrlässige Unkenntnis hiervon. Konkrete Anhaltspunkte für eine Patentverletzung durch Belieferung der S. G. & C. K. lagen nicht vor. Sowohl aufgrund der im Artikel Anlage B 8, 8a genannten geänderten Produktbezeichnung als auch aufgrund des allgemeinen Hinweises auf "eine Vielzahl neuer Eigenschaften" musste sich der Klägerin nicht aufdrängen, dass mit den an die S. G. & C. K. gelieferten Maschinen weiter von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht worden war.

4.

Aus der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung bzw. -benutzung ergeben sich die vom Landgericht zutreffend ausgeurteilten Rechtsfolgen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird. Hierauf bezogene Einwendungen werden von den Beklagten nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

Dr. B F. S.

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