LAG Hamm, Urteil vom 06.10.2010 - 3 Sa 854/10
Fundstelle
openJur 2012, 125849
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.04.2010 - 6 Ca 4866/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.

Die am 16.09.1956 geborene Klägerin war seit dem 01.07.1986 als Tarifangestellte bei der D3 B3 AG beschäftigt.

Im Dezember 2007 betrug ihr Tarifgehalt 4.092,00 € brutto, im Dezember des Jahres 2008 4.194,00 € brutto.

Die Klägerin ist Vorsitzende des örtlichen Betriebsrates und ist seit 2002 von der tatsächlichen Arbeitsleistung aufgrund dieser Funktion freigestellt.

Bei der D3 B3 AG handelte es sich um die Konzernobergesellschaft des D3-Bankkonzerns.

Die D3 B3 AG wurde auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin an der D3 B3 geworden war, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde zum 11.05.2009 durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Seit diesem Zeitpunkt wird die D3 B3 als Marke innerhalb der Beklagten geführt.

Im Monat Februar 2008 schlossen die D3 B3 AG und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat rückwirkend zum 01.01.2007 eine Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich, mit der die Betriebsvereinbarung über die Einführung eines Bonussystems im Tarifbereich von September 2004 sowie eine Änderungsvereinbarung von März 2007 abgelöst wurde.

Diese Betriebsvereinbarung sieht u. a. folgende Regelungen vor:

"…

3. Bonuspool

Der Vorstand legt den Bonuspool für tariflich vergütete Mitarbeiter in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis der Bank fest.

Bei einer planungsgemäßen Performance der Bank beinhaltet der Bonuspool mindestens die Summe der im Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres gezahlten tariflichen Monatsgehälter aller gemäß Ziffer 2 unter diese Vereinbarung fallenden Mitarbeiter. Im Falle einer weit über der Planung liegenden Performance werden auf der gleichen Berechnungsbasis bis zu 1,5 Gehälter pro Mitarbeiter, bei einer weit unter der Planung liegenden Performance mindestens 0,5 Gehälter in den Pool eingestellten (Gesamtpoolfaktor). Die Performancelevels orientieren sich an dem jeweils am Anfang des Jahres festgelegten EVA-Ziel. Der Vorstand kann eine weitere Reduzierung der Poolvolumina unter 0,5 Gehälter beschließen, wenn der EVA unter minus 100 Mio. EURO oder das erreichte EVA-Ziel 75 % unter der Planung liegt.

Der Bonus wird zusätzlich zu dem tariflichen Arbeitsentgelt einschließlich tariflicher Sonderzahlungen gemäß § 10 MTV gezahlt.

4. Verteilung des Bonus

Der Bonus eines Mitarbeiters ist grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig: Von der Höhe des für seine Einheit zur Verfügung stehenden Anteils am Bonuspool und von seiner individuellen Leistung.

Verteilung des Bonuspools auf die Einheiten

Der Bonuspool wird zunächst linear, d. h. entsprechend dem jeweiligen Anteil an der Gehaltssumme, auf die Divisionen und Funktionen verteilt.

…

Bestimmung des individuellen Bonus

Verteilung innerhalb der Einheiten

Die verantwortliche Führungskraft verteilt den ihr für ihre Einheit zur Verfügung stehenden Anteil am Bonuspool (im folgenden Teampool) wie nachstehend beschrieben:

Jeder Mitarbeiter erhält als Teambonus 40 % seines individuellen Monatsgehalts multipliziert mit den Spreizungsfaktoren der Einheit, der er zugeordnet ist. In jedem Fall jedoch den Mindestbonus. Die Höhe des jeweiligen Mindestbonus ergibt sich aus Anlage 3. Die Anpassung des Mindestbonus erfolgt entsprechend der prozentualen Entwicklung der Tarifgehälter nach dem Gehaltstarifvertrag des privaten Bankgewerbes.

…

Verfahren zur Leistungsbewertung

Die Höhe des individuellen Bonus legt der jeweilige Vorgesetzte auf der Basis einer individuellen Leistungsbewertung fest. Die Leistungsbewertung zur Bestimmung des individuellen Bonus erfolgt derzeit nach den Regelungen über das Mitarbeitergespräch (MAG). Die individuelle Beurteilung soll die Mitarbeiterleistung eines gesamten Jahres abbilden und zum Auszahlungszeitpunkt nicht älter als drei Monate sein.

Die Parteien werden auf der Basis des bisherigen Verhandlungsergebnisses Gespräche über die Einführung einer Leistungsbewertung nach dem Modell "Führen mit Zielen" aufnehmen. Ziel ist es, hierdurch die Leistungsbewertung nach dem MAG abzulösen.

…

5. Sondergruppen

Die vorstehenden Bestimmungen über die Ermittlung eines individuellen Bonus finden keine Anwendung auf folgende Mitarbeitergruppen:

Mitarbeiter, die im Zuge betrieblicher Qualifizierungs- oder Fördermaßnahmen innerhalb eines Bonusjahres mehr als zwei mal Tätigkeit oder Einsatzwort wechseln, Trainees und Mitarbeiter in dauerhaften Fortbildungsmaßnahmen.

freigestellte Betriebsräte.

Betriebsratsmitglieder und Schwerbehindertenvertreter, sofern diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere auf Gesamtbankebene zu mindestens 50 % von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind.

Mitarbeiter der Betriebsreserve.

Mitarbeiter dieser Gruppen erhalten grundsätzlich einen Bonus von 100 % ihres individuellen Monatsgehaltes. Enthält der Bonuspool mehr oder weniger als ein Gehalt pro Mitarbeiter, erhöht bzw. reduziert sich der Bonus entsprechend.

…

7. Auszahlungszeitpunkt

Der Bonus wird einmal jährlich, spätestens im April des dem maßgeblichen Geschäftsjahr folgenden Jahres gewährt.

…"

Für das Geschäftsjahr 2007 erhielt die Klägerin einen Bonusbetrag in Höhe von 4.338,00 € brutto, wie ihr vor der D3 B3 AG mit Schreiben aus dem Monat März 2008 mitgeteilt worden war.

Betreffend das Bonusvolumen für das Geschäftsjahr 2008 veröffentlichte die D3 B3 AG am 28.10.2008 eine Mitteilung im Intranet an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit folgendem Wortlaut:

"Bonusvolumen 2008

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 - angepasst an den Mitarbeiterstand 2008 - pro Funktion und Division (exclusive D5 Frontoffice) zugesagt hat.

Mit dieser Entscheidung verbunden ist der Dank für Ihr Engagement und Ihren Einsatz für unsere Bank im laufenden Jahr, auf den wir auch in Zukunft vertrauen.

Die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge erfolgt wie in den vergangenen Jahren leistungsabhängig. Über die individuelle Bonusfestsetzung werden die Führungskräfte ihre Mitarbeiter rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch informieren.

Die Auszahlung der Bonus erfolgt im Frühjahr 2009.

…

Diese Mitteilung basierte auf einer Vorstandsentscheidung der D3 B3 AG vom 02.10.2008.

In der Folgezeit wurden entsprechend der Regelungen in der Betriebsvereinbarung die Leistungsbewertungen der Beschäftigten zur Bestimmung des individuellen Bonus nach den Regelungen über das Mitarbeitergespräch durchgeführt.

Mit Mitarbeiterbrief vom 18.02.2009 wurde den Arbeitnehmern sodann durch den Vorstand der Beklagten und der D3 B3 AG mitgeteilt, dass es aufgrund der Ergebnissituation für 2008 keinerlei Bonuszahlungen gebe. Den Tarifmitarbeitern wurde eine "einmalige freiwilligen Anerkennungsprämie" von 1.000,00 € versprochen. Auch die Klägerin erhielt diese Zahlung.

Mit Schreiben vom 06.04.2009 teilte die Klägerin gegenüber der Personalabteilung mit, die ausgewiesene Zahlung von 1.000,00 € widerspreche der Zusage des Vorstandes vom 28.10.2008, sie behalte sich die Geltendmachung des Restbetrages vor. Eine Bonuszahlung von 4.446,00 € unter Abrechnung der Prämie von 1.000,00 € macht die Klägerin mit der unter dem 06.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage geltend.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2008 sei aus dem Schreiben des Vorstandes der D3 B3 AG vom 28.10.2008 herzuleiten.

Bei diesem Schreiben handele es sich um eine Gesamtzusage. Die Zusage, 100 % des Bonusvolumens für 2007 grundsätzlich zur Verfügung zu stellen, sei bedingungslos und ohne jeden Vorbehalt gemacht worden. In einer solchen Gesamtzusage werde ein Vertragsangebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer gesehen, einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedürfe es dann nicht.

Zwar sei es zutreffend, dass sich aus der Mitteilung vom 28.10.2008 nicht alleine ergebe, welche konkrete Leistung dem einzelnen Arbeitnehmer zukommen solle; die Beklagte übersehe jedoch, dass dies auch nicht Inhalt der Gesamtzusage habe sein sollen. Dieser Inhalt habe lediglich darin bestanden, den Arbeitnehmern das insgesamt zur Verfügung gestellte Bonusvolumen zuzusagen mit dem Hinweis, dass die Festsetzung entsprechend der Praxis der Vorjahre erfolge. Damit sei den Tarifmitarbeitern die erste Berechnungsgrundlage für den Bonusanspruch, nämlich das gesamte Bonusvolumen, festgelegt worden.

Dieses Bonusvolumen sei auch nicht lediglich unverbindlich in Aussicht gestellt worden.

Der Verbindlichkeit der Bonuszusage, so hat die Klägerin des Weiteren die Auffassung vertreten, stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass die Festlegung schon vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt sei.

Zwar lege der Vorstand den Bonuspool gemäß den Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis der Bank fest; einem Arbeitgeber stehe es jedoch frei, sich vorzeitig schon verbindlich über den Umfang des zur Verfügung zu stellenden Bonuspools festzulegen und eine entsprechende Zusage zu machen.

Für eine solche Zusage zu diesem Zeitpunkt habe es auch durchaus einen Grund gegeben. Für den Investmentbankbereich habe nämlich unwidersprochen der Vorstand bereits sehr früh einen Bonustopf bestätigt. Der Gesamtbetriebsrat habe dann in Gesprächen mit dem Vorstand darauf hingewiesen, dass es angesichts dieser Sachlage und dem extremen Einsatz der Beschäftigten im Jahr 2008 nicht hinnehmbar sei, nun beim "normalen Arbeitnehmer" zu sparen. Obwohl bereits Ende Oktober 2008 die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schlecht gewesen sei, habe sich der Vorstand dennoch entschlossen, eine vorbehaltlose und verbindliche Zusage hinsichtlich des Bonusvolumens für 2008 abzugeben.

Soweit die Beklagte der Auffassung sei, selbst im Falle des Vorliegens einer Gesamtzusage sei sie berechtigt gewesen, diese Ermessensentscheidung nachträglich abzuändern, könne dem nicht gefolgt werden. Eine Ermessensausübung sei nämlich grundsätzlich unwiderruflich und mit Ausübung verbraucht. Eine Änderung in Folge Veränderung der tatsächlichen Umstände komme jedenfalls bei einer für das Kalenderjahr 2008 gültigen Einmalentscheidung nicht in Betracht.

Auch der Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage helfe der Beklagten ihrer Meinung nach nicht weiter.

Als Geschäftsgrundlage könne nur etwas dienen, mit dessen Eintritt man nicht habe rechnen können bzw. gerechnet habe. Gerade weil aber die Finanzwirtschaft ins Trudeln geraten sei und der Prozess der Neubewertung des Wertpapierbestandes und von Kreditrisiken längst im Gange gewesen sei, als der Vorstand die Zusage gemacht habe, also zu diesem Zeitpunkt die weitere Entwicklung des Geschäftsergebnisses völlig unübersichtlich gewesen sei, ergebe sich, dass die konkrete weitere Entwicklung gerade nicht Geschäftsgrundlage der Zahlung gewesen sei. Mit der späteren Entwicklung habe sich lediglich ein bei Abgabe der Gesamtzusage durchaus gesehenes Risiko verwirklicht.

Im Übrigen könne, was Inhalt einer Vereinbarung sei, nicht gleichzeitig Geschäftsgrundlage sein. Inhalt der Betriebsvereinbarung über die Höhe des Bonuspools sei aber das Geschäftsergebnis der Bank. Dieses könne daher nicht gleichzeitig Geschäftsgrundlage sein.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der vom Vorstand zugesagte Bonustopf für Tarifmitarbeiter nur etwas 1/5 des an die Investmentbanker tatsächlich ausgeschütteten Bonusvolumens ausmache.

Die Klägerin hat hierzu mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Situation für die D3 B3 AG erst nach der Mitteilung vom 28.10.2008, insbesondere unvorhersehbar, verschlechtert habe. Auch Angaben der D3 B3 zu einem zu erwartenden negativen operativen Ergebnis zum Zeitpunkt der Erklärung vom 28.10.2008 und zu einem späteren Zeitpunkt hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten.

Ferner hat die Klägerin Ausführungen der Beklagten zur Kernkapitalquote mit Nichtwissen bestritten.

Ohnehin habe sich ihrer Meinung nach die Ertragslage der D3 B3 zwischen September 2008 und Ende 2008 nicht wirklich verschlechtert; die anderen Zahlenverhältnisse seien lediglich auf die Anwendung einer anderen Bewertungsmethode hinsichtlich des Wertpapierbestandes oder Kreditrisiken zurückzuführen.

Für das Kalenderjahr 2008 hat die Klägerin, rechnerisch unwidersprochen, für sich einen Anspruch in Höhe von 4.446,00 € errechnet, worauf sie sich den gezahlten Betrag von 1.000,00 € anrechnen lässt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.446,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Mitteilung des Vorstandes vom 28.10.2008 stelle keine Gesamtzusage dar, da es schon an einem annahmefähigen Angebot fehle.

Darüber hinaus hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die D3 B3 AG habe sich durch die Mitteilung vom 28.10.2008 auch nicht im Hinblick auf das Bonusvolumen oder die zukünftige individuelle Entscheidung über den Bonus der Klägerin gebunden. Die D3 B3 AG habe das zur Festsetzung des Bonusvolumens zustehende Ermessen durch diese Mitteilung nicht ausgeübt. Der Bonuspool sei in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis festzulegen. Da zum Zeitpunkt der Vorstandsmitteilung noch keine belastbaren Ergebnisse vorgelegen hätten, könne hierin lediglich eine rechtlich unverbindliche Ankündigung über das mögliche Bonusvolumen gesehen werden.

Selbst wenn in der Mitteilung eine verbindliche Festlegung des Bonusvolumens für das Geschäftsjahr 2008 liegen solle, sei zu berücksichtigen, dass eine Berechtigung bestanden habe, diese Ermessensentscheidung nachträglich abzuändern.

Zwar sei eine Ermessensausübung grundsätzlich unwiderruflich; es sei jedoch anerkannt, dass eine Änderung der Ermessensentscheidung oder eine Neubestimmung der Leistung geboten sein könne, falls sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse für die ursprünglich der Billigkeit entsprechende Ermessensausübung geändert hätten.

Hier habe es eine dramatische Änderung der tatsächlichen Umstände gegeben. Zum Zeitpunkt der Zusage sei nicht ersichtlich gewesen, wie sich die wirtschaftliche Situation zu einem späteren Zeitpunkt im 4. Quartal 2008 entwickelt habe.

Dies ergebe sich aus folgenden Gesichtspunkten:

Der Entschluss, der Belegschaft ein Bonusvolumen für das Geschäftsjahr 2008 in Aussicht zu stellen, sei am 02.10.2008 durch den Vorstand gefasst worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aufgrund einer Prognose aus dem Monat August 2008 davon auszugehen gewesen, dass es im Geschäftsjahr 2008 für die D3 B3 AG zu einem negativen Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit in Höhe von rd. 1,5 Milliarden Euro kommen werde. Vor dem Hintergrund der anstehenden Fusion mit der Beklagten habe der Vorstand der D3 B3 es zum damaligen Zeitpunkt für vertretbar gehalten, ein Bonusvolumen zu versprechen, dass dem des Vorjahres entspreche.

Danach habe sich die wirtschaftliche Entwicklung deutlich verschlechtert. Eine Prognose mit Stand vom 26.11.2008 habe ergeben, dass mit einem negativen operativen Ergebnis in Höhe von rd. 3,5 Milliarden Euro zu rechnen sei. Das vorläufige tatsächliche Ergebnis mit Stand vom 04.02.2009 habe dann ein negatives operatives Ergebnis in Höhe von 6,468 Milliarden Euro, dass endgültige Ergebnis habe ein negatives operatives Ergebnis in Höhe von 6,560 Milliarden Euro ergeben. Der Verlust im operativen Bereich habe sich daher auf um mehr als das Vierfache des ursprünglich prognostizierten Betrages entwickelt. Von dem erheblichen Rückgang des Geschäftsergebnisses seien alle Geschäftsbereiche der D3 B3 betroffen gewesen, wobei die Investmentbanksparte allerdings die höchsten Verluste zu verantworten gehabt habe.

Richtigerweise trage die Klägerin vor, dass die D3 B3 für Mitarbeiter aus dem Bereich der I2 im August einen Bonuspool beschlossen habe. Diese Maßnahme habe jedoch einen besonderen Hintergrund gehabt. Sie habe auf Veranlassung der britischen Finanzaufsicht FSA für die I2 D5, soweit sie deren Aufsicht unterstanden habe, ein Programm erarbeitet, um die Mitarbeiterstabilität der Investmentbanksparte D5 aufrecht zu erhalten. Aufgrund des dramatischen Verlustes der D3 B3 habe die Bank jedoch auch den ursprünglich vorgesehenen Bonuspool auf 10 %, mindestens aber ein Monatsgehalt, gekürzt.

Diese dramatische Verschlechterung gegenüber der Prognose von August 2008 sei für die D3 B3 nicht vorhersehbar gewesen. Ein wesentlicher Grund für die unsicheren und späten Ergebnisprognosen sowie der verzögerten Feststellung des Jahresabschlusses der D3 B3 AG hätten an illiquiden Wertpapierpositionen gelegen, welche die D3 B3 AG in einem ganz erheblichen Umfang gehalten habe. Zutreffend sei insoweit, dass die Unsicherheit der Ergebnisprognosen zum Teil aus der Bewertung der illiquiden Wertpapiere hergerührt hätte. Die dramatische Lage der D3 B3 sei dabei auch vor dem Hintergrund der Entwicklung der Kernkapitalquote zu betrachten. Diese habe sich in einem Bereich bewegt, der als kritisch anzusehen gewesen sei. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sie zur Stärkung der Kernkapitelquote der D3 B3 zusätzliches Kapital in Höhe von 4 Milliarden Euro zugeführt habe. Damit habe sichergestellt werden sollen, dass die Kernkapitalquote der D3 B3 dauerhaft die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen erfülle.

Sie selbst wiederum habe in zwei Tranchen eine Unterstützung von insgesamt 18,2 Milliarden Euro des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung in Anspruch genommen. Neben der öffentlichen Diskussion über Bonuszahlungen sei auch die Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Umfeldes von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung, keine Bonuszahlungen zu leisten, gewesen. Die globale Finanzmarktkrise habe zum Ende des Jahres 2008 dramatische Höhepunkte erreicht. Ohne finanzielle Unterstützung Dritter sei die D3 B3 nicht lebensfähig gewesen.

Zur Neubestimmung des Bonusvolumens sei sie ihrer Meinung nach darüber hinaus aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund der dargestellten wirtschaftlichen Entwicklung berechtigt gewesen.

Die ordnungsgemäße Festlegung des Bonusvolumens, die den Anforderungen an billiges Ermessen entspreche, habe sie dann zu einem späteren Zeitpunkt getroffen, als das Bonusvolumen für das Geschäftsjahr 2008 auf 0 festgelegt worden sei.

Mit Urteil vom 15.04.2010 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.446,00 € nebst Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erklärung des Vorstandes der D3 B3 vom 28.10.2008 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung sei als Gesamtzusage anzusehen. Diese Erklärung sei bindend und könne von der Arbeitnehmerschaft mit einem einfachen "ja" angenommen werden, da sich die weitere Abwicklung aus der bereits vorliegenden Betriebsvereinbarung ergebe. Diese regle alle Voraussetzungen der Bonuszahlung und die verfahrensmäßige Abwicklung. Allein die Höhe des Bonustopfes sei durch den Vorstand festzusetzen gewesen. Die Verbindlichkeit der Zusage sei auch bereits daraus erkennbar, dass die Mitarbeiter der Beklagten aus Anlass dieser Mitteilung mit dem Verfahren zur Ermittlung der individuellen Boni begonnen hätten. Ein Vorbehalt einer weiteren Vorstandsentscheidung sei zudem dem Schreiben vom 28.10.2008 nicht zu entnehmen. Einer Verbindlichkeit der Zusage stehe auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen der Festsetzung noch nicht vorgelegen hätten, weil das Gesamtergebnis des Jahres 2008 noch nicht bekannt gewesen sei. Der Vorstand sei nicht gehindert gewesen, unabhängig davon einen Bonus zuzusagen, auch wenn er zu einer Entscheidung noch nicht verpflichtet gewesen sei.

Der Vorstand sei auch nicht berechtigt gewesen, seine Ermessensentscheidung im Februar 2009 zu ändern. Grundsätzlich sei eine Ermessensentscheidung i. S. v. § 315 BGB bindend, da sie einseitig den Leistungsinhalt konkretisiere, und zwar endgültig. Eine Änderung der Ermessensentscheidung oder Neubestimmung der Leistung aus Gründen der Billigkeit sei vorliegend weder gestattet noch geboten gewesen, selbst wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die ursprünglich der Billigkeit entsprechende Ermessensausübung geändert haben sollten. Von dem Grundsatz der Unwiderruflichkeit habe die Rechtsprechung keine Ausnahme für die Ermessensausübung im Einzelfall zugelassen, lediglich für Dauerschuldverhältnisse und ihnen entsprechende Rechtsverhältnisse. Durch die Ausübung des Ermessens im Oktober 2008 habe die D3 B3 ein Vertrauen ihrer Arbeitnehmer begründet, eine einmalige Bonuszahlung für 2008 in gleichem Volumen wie 2007 zu erhalten. Die D3 B3 habe freiwillig ihre Leistungspflicht damit definiert. Allein eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit könne einen Ausschluss dieser Ansprüche nicht rechtfertigen.

Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus § 313 BGB.

Es seien schon keine Umstände feststellbar, die übereinstimmend als Grundlage der Bonuszahlung anzusehen gewesen seien. Die Kammer vermöge nicht zu erkennen, welche konkrete wirtschaftliche Situation Grundlage der Bonusvereinbarung geworden sein solle. Es sei auch nicht ersichtlich, von welcher Zukunftserwartung des Vorstandes die Arbeitnehmerschaft Kenntnis gehabt habe. Mangels konkreter Kenntnis könnten keine Umstände Grundlage des Vertrages geworden sein.

Gegen das unter dem 25.05.2010 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 10.06.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 20.07.2010 begründet.

Die Beklagte verbleibt bei ihrer Auffassung, sie sei zu einer Bonuszahlung weder aufgrund einer Gesamtzusage, noch aus der der Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich verpflichtet.

Zum einen sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts in der Mitteilung des Vorstandes der D3 B3 vom 28.10.2008 keine Gesamtzusage zu sehen.

Bei einer Gesamtzusage handele es sich um eine in allgemeiner Form an alle Arbeitnehmer gerichtete Erklärung, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Die Arbeitnehmer erhielten einen einzelvertraglichen Anspruch, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllten. Das in der Gesamtzusage liegende Angebot, dessen ausdrückliche Annahme entbehrlich sei, werde ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrages. Trotz des kollektiven Charakters liege daher in einer Gesamtzusage im Verhältnis zum Arbeitnehmer ein Angebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer.

Hiernach sei die Mitteilung vom 28.10.2008 ihrer Meinung nach nicht als ein solches Angebot anzusehen.

Zum einen habe der Vorstand der D3 B3 durch die Mitteilung keinen eigenständigen Rechtsgrund für Zahlungsansprüche begründen wollen. Bei der Mitteilung handele es sich lediglich um eine deklaratorische und ankündigende Funktion im Rahmen der Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich.

Jedenfalls aber liege kein annahmefähiges Angebot vor. Allein aus einer Annahme "ja" hätte sich die Höhe des Bonus des einzelnen Mitarbeiters nicht ergeben, so dass es somit an dem wesentlichen Regelungsgegenstand fehle. Eine vertragliche Vereinbarung über den Bonuspool könne ohnehin zwischen einem einzelnen Mitarbeiter und der Bank nicht getroffen werden, da sich der Bonuspool auf Grundlage der Betriebsvereinbarung auf alle Tarifmitarbeiter beziehe. Das Arbeitsgericht führe zwar aus, die weitere Abwicklung folge aus der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung. Aus der Höhe des Bonuspools lasse sich jedoch allein noch nicht der individuelle Bonus eines Mitarbeiters berechnen. Es seien noch weitere Verteilungsschritte erforderlich. Allein mit der Festsetzung des Bonusvolumens sei auch keine Aussage oder Entscheidung über den individuellen Bonus getroffen.

Zudem werde eine abschließende Entscheidung über den individuellen Bonus erkennbar vorbehalten, indem die Mitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, dass sie über die individuelle Bonusfestsetzung gesondert informiert würden. Es werde keine Aussage über den individuell zu beanspruchenden Bonus getroffen, so dass es erkennbar an einem Rechtsbindungswillen fehle, dem einzelnen Mitarbeiter einen einklagbaren Anspruch einräumen zu wollen.

Die Beklagte rügt insoweit zudem, dass Arbeitsgericht habe in seiner Entscheidung die Grundsätze der Gesamtzusage mit der Bestimmung der Leistung durch eine Vertragspartei nach billigem Ermessen vermischt. Dabei verkenne das Arbeitsgericht, dass sich Gesamtzusage und Ermessensausübung ausschließen.

Die Beklagte verbleibt des Weiteren bei ihrer Auffassung, ein Anspruch ergebe sich nicht aus der Betriebsvereinbarung in Verbindung mit der Mitteilung vom 28.10.2008.

Es seien grundsätzlich zwei Entscheidungen des Arbeitgebers erforderlich; auch bei der Festlegung des Gesamtvolumens handele es sich um Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers nach § 315 Abs. 1 BGB.

Das Ermessen zur Festsetzung des Bonusvolumens sei noch nicht durch die Mitteilung vom 28.10.2008 ausgeübt worden. Zwar sei hiermit ein Bonusvolumen in Aussicht gestellt worden, eine verbindliche Zusage über das Bonusvolumen sei hierin jedoch noch nicht zu sehen, da die Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung über die Höhe des Volumens zum Zeitpunkt der Vorstandsentscheidung und Bekanntmachung noch gar nicht vorgelegen hätten. Der Bonuspool sei nämlich abhängig von dem Geschäftsergebnis der Bank. Zwar möge es zutreffend sein, dass es dem Vorstand grundsätzlich möglich sei, unabhängig von der Kenntnis des genauen Ergebnisses einen Bonus zuzusagen; die Tatsache, dass der Vorstand die Erklärung abgegeben habe, bevor belastbare Ergebnisse vorgelegen hätten, sei jedoch bei der Auslegung der Erklärung zu berücksichtigen.

Das ihr zustehende Ermessen habe die D3 B3 dann erst im Februar 2009 und dann ordnungsgemäß ausgeübt.

Selbst wenn man davon ausgehen wolle, es habe sich bei der Mitteilung vom 28.10.2008 um eine verbindliche Festlegung des Bonusvolumens für das Geschäftsjahr 2008 gehandelt, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. In Anbetracht der dramatischen Entwicklungen sei die D3 B3 nämlich berechtigt gewesen, diese Ermessensentscheidung nachträglich abzuändern.

Die Beklagte verbleibt insoweit bei ihrer Auffassung, eine grundsätzlich unwiderrufliche Ermessensausübung sei ausnahmsweise dann abänderbar, wenn sich tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen änderten. Hier liege eine Änderung der tatsächlichen Umstände zwischen der Vorstandsentscheidung vom 02.10.2008 und dem Zeitpunkt der vorgesehenen Leistungserbringung in dramatischer Form vor. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag zum prognostizierten Ergebnis des operativen Geschäfts, den Auswirkungen auf die Kernkapitalquote, zum Erfordernis der Zuführung von Kapital an die D3 B3 durch die Beklagte, und zur Inanspruchnahme von Mitteln des SoFFin.

Dabei sei eine solche nachträgliche Änderung nicht auf Dauerschuldverhältnisse beschränkt.

Unrichtig sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, die D3 B3 habe durch die Mitteilung ein Vertrauen ihrer Arbeitnehmer begründet. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der einzelne Mitarbeiter ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein bestimmtes Bonusvolumen haben solle; ohnehin sei aus einem enttäuschten Vertrauen kein Bonusanspruch herzuleiten, allenfalls kämen insoweit Schadenersatzansprüche in Betracht.

Jedenfalls aber lägen, so meint die Beklagte weiterhin, die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage vor.

Grundlage für die Festsetzung eines Bonusvolumens sei das Geschäftsergebnis der Bank gewesen. Dabei sei gemeinsame Vorstellung der Parteien gewesen, dass das Ergebnis der Bank direkte Auswirkungen auf die Höhe des Bonus habe. Für die Mitarbeiter sei schon aus der Betriebsvereinbarung erkennbar gewesen, dass das Bonusvolumen auf Basis des Ergebnisses der Bank festgelegt werde. Letztendlich habe den Mitarbeitern klar sein müssen, dass bei einem derart schlechten Ergebnis wie hier mit einem Verlust im operativen Geschäft von rd. 6,5 Milliarden keine Bonuszahlungen erfolgen könnten.

Aus der Betriebsvereinbarung und dem Zweck der Bonuszahlung ergebe sich auch, dass das Ergebnis der D3 B3 im Rahmen der Bonuszahlungen zum Risiko für beide Parteien zu rechnen sei. Hierbei sei auch die wirtschaftliche Situation der Bank zu berücksichtigen. Bei Kenntnis der Entwicklung hätte der Vorstand der D3 B3 zudem keine Mitteilung dieses Inhalts gegenüber der Belegschaft getätigt.

§ 313 BGB sehe als Rechtsfolge eine Anpassung des Vertrages vor. Danach komme vorliegend eine Anpassung nur dahingehend in Betracht, dass die D3 B3 unter Berücksichtigung der veränderten Umstände zur Neubestimmung des Bonusvolumens berechtigt gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.04.2010 - 6 Ca 4866/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es komme nicht vorrangig auf die Frage an, ob es sich bei der Erklärung vom 28.10.2008 um eine Gesamtzusage oder aber eine einseitige Leistungsbestimmung handele; entscheidungserheblich sei zunächst allein, ob mit dieser Erklärung verbindlich ein Bonusvolumen festgelegt oder zugesagt worden sei, oder aber ein solches nur unverbindlich in Aussicht gestellt werden sei. Erst wenn man zu einer Verbindlichkeit der Erklärung komme, könne es auch auf den Rechtscharakter der Erklärung ankommen.

Sie verbleibt insoweit bei ihrer Auffassung, es liege eine rechtsverbindliche Willenserklärung vor.

Eine Willenserklärung bestehe aus einem äußeren und einem inneren Erklärungstatbestand.

Der äußere Erklärungstatbestand müsse auf ein Handlungsbewusstsein, einen Rechtsbindungswillen und einen Geschäftswillen schließen lassen. Mit dem Wortlaut der Erklärung, wonach ein Bonusvolumen "zugesagt" wird, in der zudem von einer Entscheidung die Rede sei und einer Auszahlung für das Frühjahr 2009 angekündigt werde, folge vom Empfängerhorizont her unzweifelhaft, dass das Erklärte rechtlich verbindlich sein solle.

Auch die Voraussetzung für den inneren Erklärungstatbestand zumindest in der Form der Zurechenbarkeit liege vor, so dass alle Tatbestandsmerkmale einer Willenserklärung gegeben seien.

Liege eine Willenserklärung vor, so sei auch das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis zutreffend, dass es sich um eine Gesamtzusage handele.

Unrichtig sei die Auffassung der Beklagten, es habe kein annahmefähiges Angebot vorgelegen, da sich allein aus der Mitteilung nicht ergebe, welche konkrete Leistung dem einzelnen Mitarbeiter habe zukommen sollen. Unabhängig davon, dass dieses im vorliegenden Fall nicht zutreffe, weil sich der Bonusanspruch allein aufgrund der Zusage des Bonuspools exakt nach der Betriebsvereinbarung berechnen lasse, verkenne die Beklagte den Inhalt der Gesamtzusage und des Angebots. Es handele sich nämlich um eine Zusage dem Grunde nach. Diese sei verbunden mit der Erklärung, dass die Verteilung der individuellen Anteile sich nach den Regeln der vergangenen Jahre richte.

Zweifelhaft erscheine demgegenüber in der Tat, ob die Beklagte am 28.10.2008 ihr einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der Festlegung des Bonuspools habe ausüben wollen, da die für die Ausübung des Rechts erforderlichen Informationen noch nicht vorgelegen hätten. Der Grund der Zusage, dass es Infolge der Bestätigung eines Bonustopfes für den Bereich der I3-B3 gekommen sei, es daraufhin zu Unruhen in der Belegschaft der anderen Bereiche gekommen sei und der Gesamtbetriebsrat in Gesprächen mit dem Vorstand darauf hingewiesen habe, dass es nicht hinnehmbar sei, nun beim "normalen" Arbeitnehmer zu sparen, lege nahe, dass die Bonuspoolfestlegung gerade unabhängig von den Voraussetzungen und Kriterien der Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgt sei. Am Ergebnis ändere dies ihrer Meinung nach jedoch nichts.

Gehe man nämlich davon aus, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt worden sei, sei diese Ausübung nicht mehr widerrufbar.

Ein sich aus der Verbindlichkeit der Vorstandserklärung ergebender Anspruch entfalle ihrer Meinung nach auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage.

Dabei sei schon fraglich, ob ein bestimmtes Geschäftsergebnis überhaupt Geschäftsgrundlage der Vorstandserklärung sein könne; was Inhalt einer Vereinbarung sei, könne nicht gleichzeitig Geschäftsgrundlage sein. Jedenfalls sei aber dem Arbeitsgericht uneingeschränkt zu folgen, wenn es ausführe, es seien schon keine Umstände feststellbar, die die Parteien übereinstimmend als Grundlage der Zusage angesehen hätten. Rechtsfolge sei zudem nicht, dass die Beklagte erneut ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausüben könne; Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage sei, dass der Schuldner eine Anpassung des Vertrages verlangen können, über die Anpassung sei zu verhandeln. Vorliegend habe die Beklagte jedoch eigenmächtig den Vertrag angepasst und den Bonuspool auf 0 festgesetzt. Dabei sei schon nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte trotz der von ihr beschriebenen wirtschaftlichen Situation in der Lage gewesen sei, den Investment-Bankern einen Bonus im Gesamtvolumen von ca. 120 Millionen Euro zu zahlen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

A.

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.

Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG.

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.

B.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf eine Bonuszahlung in Höhe von noch 3.446,00 € brutto zugesprochen.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zwar nicht aus einer Gesamtzusage durch die D3 B3 AG, wohl aber aus der mit Wirkung ab 01.01.2007 geltenden Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich in Verbindung mit der Erklärung des Vorstandes der D3 B3 vom 28.10.2008.

I.

Die Mitteilung des Vorstandes der D3 B3 vom 28.10.2008 ist zwar als Willenserklärung anzusehen, stellt aber keine Gesamtzusage an die Tarifmitarbeiter dar.

Die Mitteilung vom 28.10.2008 erfüllt die Merkmale einer Willenserklärung.

Als Willenserklärung wird die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens verstanden. Sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt.

Der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung wird dabei üblicherweise unterteilt in den das äußere Verhalten beherrschenden Handlungswillen, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen. Zum objektiven Tatbestand genügt jede Äußerung, die den Rechtsfolgewillen nach außen erkennen lässt (Palandt/Ellenberger, 60 Aufl., vor § 116, Rn. 1).

Auf den objektiven Erklärungsgehalt einer Erklärung ist abzustellen bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen.

Dabei ist auch die Frage, ob eine Erklärung überhaupt als Willenserklärung oder beispielsweise nur als bloße Mitteilung anzusehen ist, nach den Auslegungsmaßstäben der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen (BAG, 02.03.1973, EzA BGB § 133 Nr. 7).

Die Auslegung einer Willenserklärung hat grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen (MünchKomm-Mayer-Maly, § 133, Rz. 52). Für die Auslegung einer Willenserklärung schreibt § 133 BGB dabei die Erforschung des wirklichen Willens vor; in Rechtsprechung und Literatur herrscht jedoch Übereinstimmung dahingehend, dass nicht der innere, sondern lediglich der bekundete Wille Thema der Auslegung ist (MünchKomm-Mayer-Maly, § 133, Rz. 8, 10 m. w. N.). Es ist daher darauf abzustellen, wie die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aus der Sicht eines verständigen Empfängers verstanden werden durfte (BAG, 08.03.2006, EzA HGB § 74 Nr. 67).

Für das Vorliegen einer Willenserklärung kommt es daher nicht darauf an, ob der Wille oder auch nur das Bewusstsein des Erklärenden vorlag, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben; entscheidend ist vielmehr allein, ob der Empfänger das Erklärungsverhalten nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie der Umstände der Erklärung als Willenserklärung auffassen durfte und ob der Erklärende dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt sich die Erklärung des Vorstandes der D3 B3 vom 28.10.2008 als Willenserklärung dar.

aa) Allein schon vom bloßen Wortlaut durften die Tarifbeschäftigten als Empfänger dieser Erklärung diese als Willenserklärung, die auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet war, verstehen. Mit der Mitteilung wird der Beschluss des Vorstandes wiedergegeben, ein bestimmtes Bonusvolumen für das Kalenderjahr 2008 festzulegen. In der Mitteilung ist nicht lediglich die Rede davon, dass der Vorstand ein bestimmtes Bonusvolumen ins Auge fasst oder ein solches künftigen Überlegungen zugrundelegen will; vielmehr enthält die Mitteilung die klare Aussage, der Vorstand habe ein solches Bonusvolumen "zugesagt". Allein damit wird nach Auffassung der Kammer in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass hiermit eine Festlegung des Bonusvolumens erfolgt und diese Erklärung Rechtsfolgen zeitigen soll.

Dass an diese Erklärung der Dank für Engagement und Einsatz im laufenden Jahr und dem Vertrauen hierauf in der Zukunft gebunden ist, macht umso mehr klar, dass Grundaussage der Zusage eines Volumens nicht lediglich die "Inaussichtstellung" eines solchen aufzufassen ist, sondern als verbindliche und maßgebliche Festlegung.

Auch wenn die Mitteilung des Weiteren die Formulierung enthält, über die individuelle Bonusfestsetzung würden die Führungskräfte in einem persönlichen Gespräch informieren, ändert dies doch nichts daran, dass das Bonusvolumen festgelegt worden ist, lediglich die Verteilung auf die einzelnen Mitarbeiter noch bestimmten Regularien unterworfen werden soll.

Im zweiten Absatz der Mitteilung ist darüber hinaus von einer "Entscheidung" die Rede. Auch dieser Wortlaut macht klar, dass es sich bei dem angesprochenen Bonusvolumen um eine festgelegte Größe handelt.

Der Hinweis auf eine individuelle Bonusfestsetzung macht darüber hinaus schon nach dem Wortlaut nur Sinn, wenn feststeht, dass Boni überhaupt gezahlt werden sollen.

Wenn dann schließlich im letzten Satz noch ein Auszahlungszeitpunkt festgelegt wird, macht spätestens dies endgültig klar, dass die angesprochene Festlegung des Bonusvolumens nicht lediglich eine bloße vage Möglichkeit einer Zahlung darstellt, sondern dass die Zahlung aufgrund eines festgelegten Volumens feststehen soll.

bb) Das Vorliegen einer Willenserklärung ergibt sich im Übrigen darüber hinaus jedenfalls auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Mitteilung.

Zu den zu berücksichtigenden Begleitumständen gehören die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, der Zweck der Vereinbarung und die beim Abschluss der Vereinbarung vorliegende Interessenlage (BAG 08.03.2006 EzA HGB § 74 Nr. 67).

Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Erklärung dürfen dabei nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger erkennbar waren (BAG 02.03.1973, EzA BGB § 133 Nr. 7).

Von der Beklagten unwidersprochen und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2010 erörtert war Anlass dieser Erklärung, dass Mitarbeitern aus dem I2-Bereich bereits frühzeitig ein bestimmter Bonustopf zugesagt war, Unruhe bei den Tarifmitarbeitern herrschte und der Gesamtbetriebsrat für die Tarifmitarbeiter vorstellig insoweit geworden ist.

Wenn vor diesem Hintergrund eine solche Erklärung abgegeben wird, spricht auch dies nach Auffassung der Kammer in erheblicher Weise dafür, dass der Vorstand der D3 B3 eine verbindliche Erklärung abgeben wollte und nicht lediglich eine unverbindliche Wissenserklärung.

Die Erklärung des Vorstandes der D3 B3 ist jedoch nicht als Gesamtzusage an die Tarifbeschäftigten anzusehen.

Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung des in der Gesamtzusage liegenden Angebots wird nicht erwartet, ihrer bedarf es auch nicht. Das in der Gesamtzusage liegende Angebot wird über § 151 BGB ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrages (BAG 18.03.2003, EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 39; BAG 28.06.2006, EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 7).

Die Erklärung des Vorstandes der D3 B3 vom 28.10.2008 ist nicht darauf gerichtet, allen von der Mitteilung betroffenen Arbeitnehmern auf einzelvertraglicher Basis einen gesonderten Anspruch auf eine Bonuszahlung einzuräumen.

Insoweit mag es zutreffen, dass es sich bei dieser Mitteilung um ein Schreiben handelt, dass an alle betroffenen Arbeitnehmer gerichtet war und die Erklärung, einen bestimmten Bonuspool festzulegen, keiner besonderen Annahmeerklärung von Seiten der betroffenen Arbeitnehmer bedurfte.

Für die Auslegung dieser Erklärung ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Betriebsvereinbarung über Bonuszahlungen für das Kalenderjahr 2008 existierte.

Selbst unter Berücksichtigung der dargestellten Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Erklärung fehlt nach Auffassung der Kammer jeder ausreichende Anhaltspunkt dafür, dass sich die D3 B3 neben der Betriebsvereinbarung über die Bonusgewährung einzelvertraglich gegenüber jedem betroffenen Mitarbeiter verpflichten wollte, eine Bonuszahlung zu gewähren.

Es wird vielmehr ein Bonusvolumen für das Kalenderjahr 2008 in Relation zu einem Bonusvolumen für 2007 angesprochen. Auch bei diesem Bonusvolumen 2007 handelte es sich um ein solches nach der maßgeblichen Betriebsvereinbarung. Auch das angesprochene Bonusvolumen für das Kalenderjahr 2008 weist daher einen unmissverständlichen Bezug zu der Betriebsvereinbarung auf.

Auch die Verweisung auf die individuelle Festsetzung zeigt, dass es um ein Bonusvolumen im Rahmen der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung geht und nicht gesondert hiervon ein Bonusvolumen festgesetzt werden sollte. Dies wird im Übrigen erklärlich aus dem Hinweis auf die "vergangenen Jahre".

Der Wille, eine eigenständige Anspruchsgrundlage für eine Bonuszahlung zu schaffen, lässt sich daher der Erklärung nicht entnehmen.

II.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich jedoch aus der Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich in Verbindung mit der Mitteilung vom 28.10.2008.

Das Vorliegen einer Willenserklärung ergibt sich insoweit aus den vorangegangenen Ausführungen zu I. 1) b).

Diese Willenserklärung ist gerichtet auf die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über die Höhe des Bonuspools nach Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung.

Ausgangspunkt für das Verständnis ist die Regelung in Ziffer 3. der Betriebsvereinbarung.

Diese ermöglicht es dem Vorstand, einen Bonuspool in Abhängigkeit von Geschäftsergebnis festzulegen. Dabei werden in Absatz 2 bestimmte Ober- und Untergrenzen grundsätzlich festgelegt. Soweit bestimmte Kennzahlen erfüllt sind, lässt die Regelung darüber hinaus dem Vorstand der Bank die Möglichkeit, eine weitergehende Reduzierung des Bonuspoolvolumens unterhalb der zuvor angesprochenen Mindestgrenzen festzulegen.

Damit wird nicht generell eine bestimmte Höhe einer Bonuszahlung festgelegt; vielmehr enthält die Regelung lediglich die Festlegung eines insgesamt für alle vom Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer vorgesehenen Gesamtbetrages.

Zwar werden in Betriebsvereinbarungen regelmäßig Ansprüche des Arbeitnehmers als unabdingbare Ansprüche ausgestaltet; es steht jedoch im Ermessen der Betriebsparteien, generelle Richtlinien zu erlassen, von der auch im Einzelfall abgewichen werden kann (BAG, 28.11.1989, EzA BGB § 315 Nr. 37).

Von dieser Möglichkeit haben die Betriebsparteien im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, indem sie lediglich einen Gesamtpool der zu erbringenden Zahlungen ansprechen, den grundsätzlich der Vorstand festlegt und die Verteilung nach Leistungsgesichtspunkten vorgesehen haben, wenn nicht die Verteilungsregelungen für Sondergruppen in Ziffer 5 eingreifen.

Dem Vorstand wird damit die Festlegung des Bonuspools, auch grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Rahmens, überlassen.

Ist dabei in einem Rechtsverhältnis vorgesehen, dass die Leistungen durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden sollen, ist im Zweifel anzunehmen, dass diese Bestimmung nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB erfolgen soll.

Die Bestimmung erfolgt gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Aufgrund der dargestellten Grundsätze für die Auslegung von Willenserklärungen ist die Erklärung des Vorstandes vom 28.10.2008 als Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts anzusehen.

Bei den betroffenen Tarifbeschäftigten handelt es sich dabei auch um eine solche gegenüber "dem anderen Teil" i. S. d. § 315 Abs. 2 BGB. Begünstigt durch die Betriebsvereinbarung wird der einzelne Mitarbeiter. Die Höhe des von ihm zu beanspruchenden Bonus aufgrund individueller Leistung ist wesentlich von der Höhe des festgelegten Bonuspools abhängig. Ebenso wie die individuelle Leistung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer beurteilt wird, erfolgt die Festlegung der zur Verfügung stehenden Gesamtsumme diesen gegenüber.

Mit der Erklärung vom 28.10.2008 wird das Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt.

Die Mitteilung spricht insoweit von einer Zusage des Vorstands und einer entsprechenden Entscheidung. Es wird des Weiteren ein konkretes Bonusvolumen in Relation zum Bonusvolumen für das Jahr 2007 benannt.

In Verbindung gebracht wird mit dieser Entscheidung der Dank für Engagement und Einsatz und eine hierauf aufbauende Hoffnung für die Zukunft.

Mit dem Begriff des Bonusvolumens wird ersichtlich eine Verbindung hergestellt zu dem Begriff des Bonuspools aus Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung.

Auch der Hinweis auf die leistungsabhängige individuelle Festsetzung verweist auf die Betriebsvereinbarung, zumal insoweit auf die Handhabung in den vergangenen Jahren im Übrigen Bezug genommen wird.

Auch der Auszahlungszeitpunkt korrespondiert mit demjenigen aus Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung.

Auch die bereits dargestellte Entstehungsgeschichte und der Zweck der Erklärung machen klar, dass der Bonuspool verbindlich festgelegt sein sollte aufgrund der Entscheidung des Vorstandes und der daraus resultierenden Mitteilung.

Dabei steht der Umstand, dass der Bonuspool von einem Jahresergebnis abhängig ist, der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts nicht entgegen. Die Beklagte selbst geht ja davon aus, dass die Entscheidung des Vorstands aufgrund eines prognostizierten Jahresergebnisses erfolgt ist. Der Vorstand der D3 B3 war nicht gehindert, eine Festlegung des Bonuspools bereits vorzeitig vorzunehmen, wenn aus seiner Sicht bereits erkennbar war, welche Zahlen die Ausschüttung eines Pools rechtfertigten.

Gerade weil im Verhältnis zu den Mitarbeitern aus dem I2-Bereich eine Unzufriedenheit der Tarifmitarbeiter wegen der Zusage eines Bonustopfes an diese gegeben war und dann vorzeitig eine Erklärung über das Bonusvolumen für das noch laufende Geschäftsjahr abgegeben wird, wird nach Auffassung der Kammer deutlich, dass der Vorstand hiermit verbindlich eine Leistungsbestimmung vornehmen wollte.

Von dieser Leistungsbestimmung konnte der Vorstand der D3 B3 in der Folgezeit nicht mehr abrücken.

Die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB als rechtsgestaltende Erklärung unterliegt den Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte und ist daher grundsätzlich unwiderruflich. Als einmaliges Recht ist sie mit Ausübung verbraucht (hierzu BAG, 11.03.1981, AP Nr. 2 zu § 39 TV Ang Bundespost; BAG, 09.11.1999, EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23; BAG, 08.05.2002, DB 2004, 603; BHG, 24.01.2002, NJW 2002, 1421; MünchKomm-Gottwald, 5. Aufl., § 315, Rn. 35; Palandt/Grüneberg, § 315, Rn. 11).

Sieht man in der Ausübung der Leistungsbestimmung eine Konkretisierung des Leistungsinhalts in endgültiger Form, die in den Vertrag eingeht (siehe hierzu: BGH, 24.01.2002, a.a.O.), sieht man des Weiteren in der Ausübung einen Verbrauch des Bestimmungsrechts, so bestehen schon Bedenken, eine einseitige Abänderungsmöglichkeit überhaupt anzuerkennen, wenn nicht jedenfalls ein Vorbehalt einer Neufestsetzung, gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen, mit der Leistungsbestimmung verbunden war.

Grundsätzlich wird der Vertragsinhalt mit der Leistungsbestimmung festgelegt. Die Änderung des Inhalts eines Vertrages durch einseitige Bestimmung ist regelmäßig nicht möglich, wenn man von der Ausübung beispielsweise eines Widerrufsvorbehalts absieht. In einem solchen Fall hat allerdings die Abänderung ihre Grundlage bereits im Vertrag selbst, in dem ein Widerrufsvorbehalt vereinbart worden ist.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kennt allerdings die Möglichkeit einer Änderung der Leistungsbestimmung oder einer Neubestimmung aus Gründen der Billigkeit, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen verändern (BAG, 11.03.1981und BAG, 08.05.2003, jeweils a.a.O.).

Eine solche Neubestimmung kommt im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer jedoch nicht in Betracht.

aa) Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.03.1981 (a.a.O.) eine solche Möglichkeit einschränkungslos nur bei den eigentlichen, auf die Erbringung einer einmaligen Leistung und Gegenleistung gerichteten Schuldverhältnissen des bürgerlichen Rechts anerkannt; bei Dauerschuldverhältnissen und ihnen vergleichbaren auf Dauer angelegten sonstigen Rechtsverhältnissen hat es eine Beschränkung des Grundsatzes der Unwiderruflichkeit vorgenommen.

Auch die Entscheidung vom 08.03.2003 (a.a.O.) nimmt insoweit Bezug auf die vorangegangene Entscheidung vom 11.03.1981.

Vorliegend geht es um eine einmalige Leistungsgewährung hinsichtlich sogenannter freiwilliger Sonderleistungen für das Kalenderjahr und Geschäftsjahr 2008. Eine weitergehende Bindung entsteht durch die Erklärung vom 28.10.2008 nicht, sie beschränkt sich ausschließlich auf die Festlegung des Bonuspools für 2008.

Hat der zur Leistungsbestimmung Berechtigte für eine solche einmalige Zahlung den Dotierungsrahmen festgelegt, besteht kein Grund, aus Gründen der Billigkeit eine Neubestimmung zu gestatten.

Dies muss insbesondere dann gelten, wenn die Bestimmung der Leistung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem eine Notwendigkeit aus der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung mangels Vorliegens des Jahresergebnisses noch gar nicht bestand. Gerade unter dem Aspekt der Billigkeit, die eine solche nachträgliche Neubestimmung ermöglichen soll, kann dann eine Neufestsetzung nicht erfolgen, weil die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts gerade in Kenntnis des Umstands erfolgt ist, dass das tatsächliche Jahresergebnis noch nicht vorliegt.

bb) Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich auch nicht in ausreichender Weise ersehen, dass eine Veränderung der tatsächlichen Voraussetzungen gegeben war.

Ist Hintergrund der Zusage die Unzufriedenheit der Tarifangestellten wegen der Zusage eines Bonuspools an andere Beschäftigungsgruppen und die Initiative des Gesamtbetriebsrates zur Gleichbehandlung der Tarifangestellten, lässt sich eine Veränderung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Leistungsbestimmung schon nicht erkennen.

Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse tritt aber auch nicht dadurch ein, dass sich das Geschäftsergebnis im operativen Bereich zu einem späteren Zeitpunkt schlechter darstellte, als dies zum Zeitpunkt der Erklärung vom 28.10.2010 prognostiziert war.

"Spiegel online" berichtet bereits unter dem 15.09.2008, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2010 erörtert, dass es am vorausgegangenen Montag in der New Yorker Wallstreet ein erhebliches Beben gegeben hat, weil zwei Traditionshäuser vor dem Aus stehen. Berichtet wurde davon, dass die US-I3 Bank L4 B4 von einer heftigen Schuldenlast erdrückt wird und Konkurs angemeldet hat. Berichtet wird des Weiteren darüber, dass die L4-Papiere außerbörslich um mehr als 90 % in den Keller gerutscht seien.

Der Geschäftsbericht der Beklagten für 2008 berichtet von einer Zuspitzung der Lage an den Finanzmärkten nach dem Ausfall der I2 L4 B4 bereits Mitte September 2008.

"Spiegel online" berichtet unter dem 03.11.2008 darüber hinaus, dass die Beklagte eine Kapitalhilfe der Bundesregierung in Milliardenhöhe in Anspruch nimmt. Dies zu einem Zeitpunkt, als die Übernahme der D3 B3 durch die Beklagte bereits angekündigt war.

Angesichts dieser Abläufe lässt sich nicht erkennen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich nach dem Zeitpunkt der Zusage geändert haben. Soweit die Beklagte einräumt, die Änderung des Jahresergebnisses habe zum Teil auch auf unterschiedlichen Bewertungen beruht, lag die Kenntnis von der möglichen geringen Werthaltigkeit bestimmter Papiere bereits vor oder war zumindest absehbar. Beruht das Jahresergebnis auf solchen abändernden Bewertungen liegt darin keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die aus Billigkeitsgründen eine Abänderung erfordert.

Sonstige Umstände in den tatsächlichen Verhältnissen außerhalb der dargestellten Auswirkungen auf die Kernkapitalquote sind gleichfalls unter dem Aspekt der Billigkeit nicht ersichtlich.

Auch über die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage konnte sich die D3 B3 AG nicht von der Leistungsbestimmung lösen.

a) Nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage, die durch § 313 BGB ohne wesentliche Änderungen zur früheren Rechtslage modifiziert wurde, ist ein Vertrag u.a. dann anzupassen, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen. Voraussetzung ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie dies gewusst hätten, und dass einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, sowie dies jetzt in § 313 Abs. 2 BGB i. V. m. § 313 Abs. 1 BGB geregelt ist (BAG 10.02.2004, EzA ATG § 2 Nr. 1 ).

Geschäftsgrundlage sind dabei die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BAG, 25.09.2002, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 24).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegen die Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angepasst werden kann, nicht vor. Es lässt sich schon nicht erkennen, dass der Geschäftswille darauf aufbaute, die zugesagte Summe für einen Bonuspool nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn sich das Jahresergebnis nicht oder nicht wesentlich ändert. Weder ist erkennbar, dass sowohl die D3 B3, als auch die Arbeitnehmer gemeinsam hiervon ausgegangen sind, noch ist ersichtlich, dass eine solche Vorstellung der D3 B3 den begünstigten Arbeitnehmern erkennbar geworden ist.

Zwar mag es insoweit richtig sein, dass aus der Betriebsvereinbarung selbst sich bereits ergibt, dass die Höhe des Bonuspools von Geschäftsergebnis abhängig ist; wenn aber zum Zeitpunkt der Zusage das prognostizierte Jahresergebnis schon so war, dass die Betriebsvereinbarung grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, auch unter die festgelegten Mindestgrenzen zu gehen, lässt sich erst recht nicht erkennen, dass die Beibehaltung des prognostizierten Geschäftsergebnisses Grundlage der Zahlungszusage durch die D3 B3 war.

bb) Darüber hinaus ist nicht erkennbar, warum der Beklagten als nunmehrige Rechtsnachfolgerin gerade unter der vertraglichen Risikoverteilung ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Hat die D3 B3 diese Erklärung in Kenntnis des prognostizierten Jahresergebnisses im operativen Geschäft mit einem Minus von rd. 1,5 Milliarden Euro abgegeben und war zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, welche Risiken bei der Bewertung bestanden, weil der gesamte Finanzmarkt in Aufruhr war, hat die D3 B3 damit das Risiko übernommen, dass sich bis zur endgültigen Feststellung des Jahresergebnisses Änderungen ergeben, die erheblich von der Prognose abweichen. Gerade weil die D3 B3 vorzeitig eine Erklärung abgegeben hat, ohne das Jahresergebnis bereits zu kennen, macht es nicht unzumutbar, an dieser Zusage festzuhalten, die zu einem Zeitpunkt abgegeben worden ist, als bereits erkennbar eine erhebliche Unsicherheit im Finanzmarkt gegeben war.

III.

Zwar gibt es Fallgestaltungen, dass sich eine Gesellschaft das rechtsgeschäftliche Handeln ihrer vertretungsberechtigten Organe nicht unter allen Umständen zurechnen lassen muss, wenn beispielsweise der vertretungsberechtigte Vertreter vorsätzlich gegen die Interessen der Gesellschaft handelt (siehe hierzu: BAG, 29.01.1997, EzA BGB § 123 Nr. 47); auf eine solche fehlenden Zurechnung durch das Handeln des Vorstandes der D3 B3 AG beruft sich die Beklagte jedoch nicht.

IV.

Der von der Klägerin vorgenommenen Berechnung ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Es ergibt sich daher grundsätzlich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.446,00 € aus der Berechnung in Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung, wonach freigestellte Betriebsräte u. a. einen Bonus in Höhe von 100 % ihres individuellen Monatsgehaltes erhalten.

Hierauf lässt sich die Klägerin die Anerkennungsprämie in Höhe von 1.000,00 € anrechnen.

C.

Für die Beklagte war die Revision sowohl nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, als auch nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.

Landesarbeitsgericht Hamm

Berichtigungsbeschluss

In dem Verfahren

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Beratung vom 15.12.2010

b e s c h l o s s e n:

1. Der Tatbestand des Urteils vom 06.10.2010 wird wie folgt berichtigt:

1.1. Auf Seite 10, Absatz 4, vorletzte Zeile, wird der Wortlaut "zu versprechen" ersetzt durch den Wortlaut "in Aussicht zu stellen".

1.2. Auf Seite 11, Absatz 1, wird der zweite Satz wie folgt neu gefasst:

"Aufgrund des dramatischen Verlustes der D3 B3 habe die Bank jedoch die unter Vorbehalt festgesetzten Bonuszahlungen im Februar 2009 um grundsätzlich 90 % gekürzt. Die Mitarbeiter hätten 10 % des unter Vorbehalt festgesetzten Betrages, mindestens ein Monatsgehalt, erhalten."

1.3. Auf Seite 11, Absatz 2, vorletzter Satz, wird hinter dem Wortlaut "D3 B3" und vor dem Wort "zusätzliches" das Wort "unwidersprochen" eingefügt.

1.4. Auf Seite 11, Absatz 3, Satz 1, wird hinter dem Wort "habe" eingefügt ", gleichfalls unwidersprochen,".

2. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.