LG Köln, Urteil vom 14.07.2010 - 84 O 96/10
Fundstelle
openJur 2012, 125517
  • Rkr:
Tenor

Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.04.2010 (31 O 198/10) wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist eine der größten deutschen Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln. Sie vertreibt unter anderem die Geschirrspülmaschinentabs „X“.

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich ebenfalls um einen größeren Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln. Sie vertreibt unter anderem die Geschirrspülmaschinentabs „B“ und „B2“, wobei die Antragsgegnerin ihr letztgenanntes Produkt in „D“ umbenennt hat..

In einem von der Stiftung Warentest durchgeführten Test, der im Heft ...# veröffentlicht wurde, sind eine Reihe von Geschirrspültabs getestet worden. Das Produkt der Antragstellerin „X“ hat in diesem Test die Note „GUT (2,1)“ erreicht und wurde Testsieger. Dass von der Antragsgegnerin vertriebene Produkt „B3“ erreichte die Note „BEFRIEDIGEND (3,1)“, das Produkt „B1“ schnitt mit „BEFRIEDIGEND (3,2)“ ab. Das Produkt „D“ war nicht Gegenstand der Untersuchung.

Die Antragsgegnerin bewarb ihr Produkt „D“ unter Hinweis auf einen Verbrauchertest wie nachstehend eingeblendet. Unter der angegebenen Internetadresse lässt sich der von der Fa. J GmbH durchgeführte Verbrauchertest nachlesen. Wegen des Inhalts verweist die Kammer auf Anlage Ast 2.

Die Antragstellerin, die diese Art der Werbung für wettbewerbswidrig hält, weil diese den Eindruck eines ernsthaften, an vernünftigen, sachlichen Kriterien orientierten vergleichenden Produkttestes, zumindest aber einer ernsthaften und differenzierenden Untersuchung nach wissenschaftlichen Kriterien erwecke, erwirkte die nachstehend wiedergegebene einstweiligen Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln: 

31 O 198/10

Landgericht Köln

BESCHLUSS

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage eines Storyboards eines Fernsehspots, von Internetausdrucken, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12 ,14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Geschirrspültabs

a) unter Hinweis auf eine Verbraucherbefragung zu werben, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben;

(Es folgt eine Darstellung)

b) in einem TV-Spot in Bezug auf das Produkt „Finish Quantum“ mit der Aussage zu werben „Auch 91 % der Verbraucher bewerten die Reinigungsleistung mit sehr gut“, wenn dies geschieht wie in dem durch das nachfolgend eingeblendete Storyboard beschriebenen Fernsehspot:

(Es folgt eine Darstellung)

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert: 150.000,00 Euro.

Köln, den 26.4.2010

Landgericht, 31. Zivilkammer

Nach Widerspruch und antragsgemäßer Verweisung an die erkennende Kammer beantragt die Antragstellerin,

wie erkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.04.2010 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Konsumententest sei von einem externen Marktforschungsinstitut, der Fa. J GmbH, durchgeführt worden. Die Auswahl der Zielpersonen habe repräsentativen Grundsätzen entsprochen. Eine Umfrage unter 282 Personen sei keinesfalls  zu gering. Die Verkehrskreise erwarteten bei einem  Verbrauchertest keine Beurteilung eines Produktes im Rahmen einer ernsthaften, wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Untersuchung. Die Testgrundlagen, nämlich Durchführung mit Verbrauchern sei deutlich herausgestellt. Die Verwendung des Prädikats „bewerten“ betone den subjektiven Zusammenhang.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.04.2010 war zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien als gerechtfertigt erweist.

Die Werbung der Antragsgegnerin ist irreführend und damit wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 5 UWG. 

Die streitgegenständliche Werbung vermittelt den irreführenden Eindruck einer ernsthaften und differenzierenden Untersuchung nach wissenschaftlichen Kriterien.

Zwar wird durch die Werbung der Antragsgegnerin - anders als im Verfahren 84 O 94/09) - nicht der Eindruck eines objektiven und neutralen Tests durch ein unabhängiges, auf eigene Initiative hin tätig gewordenen, Institut hervorgerufen. Auch ist der Antragsgegenerin zuzugeben, dass sie in der vorliegend streitgegenständlichen Werbung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass das Testergebnis Ausfluss einer subjektiven Einschätzung der Verbraucher ist. Die Antragsgegnerin hat ihre Werbeaussage, dass 91% der Verbraucher die Reinigungsleistung des beworbenen Produktes mit „sehr gut“ bewerten, aber in Form eines Testsiegels getätigt. Derartige Testsiegel, auf denen unter Verwendung von Schulnoten die Güte eines Produktes beworben wird, kennt der Verbraucher von der Stiftung Warentest, der Zeitschrift „ÖKO-Test“ und aus diversen Fachzeitschriften. Aufgrund dessen wird der Verbraucher auch bei Betrachtung des Testsiegels der Antragsgegnerin annehmen, das Ergebnis des Verbrauchertests beruhe auf einer ernsthaften und differenzierenden Untersuchung nach wissenschaftlichen Kriterien. Dies können die Mitglieder der Kammer, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde beurteilen.

Der von der Fa. J durchgeführte Verbrauchertest (Anlage 2) genügt diesen Anforderungen jedoch nicht.

Weder handelt es sich hierbei um eine differenzierte Fragestellung, noch sind insbesondere  die Antwortmöglichkeiten hinreichend differenziert. So besteht nur die Möglichkeit der Zustimmung oder Nichtzustimmung. Nur eine von drei Fragen bezieht sich auf die Notenbewertung. Damit genügt die Antragsgegnerin inhaltlich nicht den Anforderungen, die die Werbung betreffend der Durchführung eines Tests durch ein externes Meinungsforschungsinstitut erwarten lässt. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung der 1. Kammer für Handelssachen im Urteil vom 27.05.2010 (81 O 38/10).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Streitwert: € 150.000,-.