Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 1.559,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Prozessbevollmächtigten der klägerischen Partei 192,90 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 299,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Prozessbevollmächtigten der klägerischen Partei 39,00 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2. wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt 29 % der Gerichtskosten, 28 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 35 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. sowie 29 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Beklagte zu 1. trägt 63 % der Gerichtskosten und 63 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 72 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Beklagte zu 2. trägt 8 % der Gerichtskosten und 8 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 65% der eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Beklagte zu 1. allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Die Beklagte zu 2. darf eine gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 6.316,77 € festgesetzt:
Streitwert im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1): 5.472,46 €,
Streitwert im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2): 844,31 €.
Die Klägerin betreibt in E eine Autovermietung.
Sie macht mit der vorliegenden Klage aus abgetretenem Recht die ihrer Ansicht nach bestehenden Ansprüche von insgesamt 20 Geschädigten auf Ersatz des jeweiligen Schadens geltend, der dadurch entstanden ist, dass die Geschädigten jeweils von der Klägerin ein Mietfahrzeug angemietet haben, weil und nachdem ihre eigenen Fahrzeuge nach Verkehrsunfällen nicht benutzbar waren und sie für den Zeitraum während der Durchführung einer Reparatur bzw. der Bemühungen um die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges ein Mietfahrzeug benötigten.
Die jeweils zugrunde liegenden Unfälle haben sich beim Betrieb von Fahrzeugen ereignet, die bei den Beklagten haftpflichtversichert waren, und zwar in den Fällen 1. bis 18. bei der Beklagten zu 1), in den Fällen 19. und 20. bei der Beklagten zu 2).
Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagten in den jeweiligen Fällen aufgrund des konkreten Unfallherganges verpflichtet sind, die entstandenen Schäden in vollem Umfang auszugleichen.
In allen Fällen haben die Geschädigten den Teil ihrer Schadensersatzansprüche, der sich gerade auf die Position der Mietwagenkosten bezieht, an die Klägerin abgetreten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin Inhaberin dieser Ansprüche geworden ist.
Die Beklagten stellen auch nicht in Abrede, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die jeweiligen Geschädigten für jeweils den Zeitraum, in dem das tatsächlich geschehen ist, notwendig war.
Sämtliche Geschädigte haben das Mietfahrzeug bei der Klägerin in der N Straße ...#, ... E angemietet.
Es geht im Einzelnen um folgende Fälle:
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Spalte 4
Spalte 5
Spalte 6
Spalte 7
Spalte 8
Fallnummer
Geschädigter
Unfalldatum
Postleitzahlbezirk des Wohnorts
Fahrzeuggruppe des Unfallfahrzeugs
Fahrzeuggruppe des Mietfahrzeugs
Mietbeginn
Mietdauer in Tagen
23.12.2005
442
27.06.05
06.06.2005
441
06.06.05
26.09.2005
443
26.09.05
04.06.2005
443
13.06.05
I2
19.12.2005
442
10.12.05
25.08.2006
441
05.09.06
21.11.2006
441
03.12.06
03.12.2006
442
11.12.06
L2
16.09.2006
443
28.06.06
10
I3
11.08.2006
441
15.08.06
11
L3
13.11.2006
441
13.11.06
15
12
25.04.2006
441
26.04.06
13
N2
07.02.2006
443
07.02.06
14
I4
19.04.2006
443
07.02.06
15
17.08.2006
442
17.08.06
16
25.10.2006
441
25.10.06
17
T2
23.08.2006
582
23.08.06
18
T3
19.09.2006
443
25.09.06
19
S2
30.04.2006
443
07.06.06
20
S3
05.12.2006
442
05.12.06
10
Tabelle 1
Der vorstehenden Tabelle sind zur näheren Bezeichung des jeweiligen "Falles" der Name des Geschädigten, der dreistellige Postleitzahlbezirk des Wohnorts des Geschädigten und das Unfalldatum zu entnehmen. Die Tabelle zeigt ferner die Fahrzeugklassen der unfallbeschädigten und der gemieteten Fahrzeuge , den Beginn und die Dauer der Mietzeit:
In den meisten Fällen ist ein Mietfahrzeug derjenigen Fahrzeugklasse gewählt worden, zu der auch das unfallbeschädigte Fahrzeug gehörte.
Bei der Berechnung ihrer Klageforderung geht die Klägerin nicht von den Beträgen aus, die die Geschädigten nach den geschlossenen Mietverträgen jeweils an sie, die Klägerin, zu zahlen hatten.
Grundlage ihrer Berechnung sind vielmehr diejenigen Beträge, die nach ihrer Auffassung schadensrechtlich erforderlich waren und damit erstattungsfähig sind.
Sie berücksichtigt die von den Beklagten in den einzelnen Fällen zur Regulierung erbrachten Zahlungen.
Im Einzelnen geht es dabei um Beträge, wie sie aus der nachstehenden Tabelle 2 ersichtlich sind.
Die Spalte "Rechnungsbetrag" enthält den Betrag, den die Klägerin dem jeweiligen Kunden in Rechnung gestellt hatte. Die Spalte "notwendiger Betrag" bezieht sich mit ihren Werten auf die nach Ansicht der Klägerin rechtlich begründete Schadensersatzforderung des jeweiligen Geschädigten. In der nächsten Spalte sind die von den Beklagten gezahlten - als solche in ihrer Höhe unstreitigen - Beträge angegeben, die letzte Spalte weist die Differenz zwischen dem jeweiligen "notwendigen" Betrag und dem gezahlten Betrag aus, mithin den von der Klägerin insoweit jetzt verlangten Betrag.
Spalte 1
Spalte 9
Spalte 10
Spalte 11
Spalte 12
Fallnummer
Rechnungsbetrag
Notwendiger Betrag
Bisherige Leistung der Beklagten
Teilbetrag der Klageforderung
605,52
395,20
226,00
169,20
1.177,40
515,80
358,80
157,00
400,20
291,52
147,00
144,52
1.055,60
609,26
406,00
203,26
1.566,00
799,48
544,80
254,68
1.088,08
762,63
410,00
352,63
617,12
460,52
227,40
233,12
759,80
542,59
196,00
346,59
540,56
396,11
229,10
167,01
10
1.564,84
851,68
415,00
436,68
11
2.210,96
1.656,88
1.092,00
564,88
12
923,36
726,82
345,10
381,72
13
1.381,04
1.048,79
530,80
517,99
14
800,40
476,56
246,00
230,56
15
1.577,60
991,02
435,40
555,62
16
605,52
469,73
251,00
218,73
17
620,60
415,20
295,40
119,80
18
731,96
444,57
226,00
218,57
Summe der Fälle 1. bis 18.
5.272,56
19
812,00
476,56
250,00
226,56
20
1.705,20
1.113,98
496,23
617,75
Summe der Fälle 19. und 20.
844,31
Insgesamt
6.116,87
Tabelle 2
Die Klägerin verlangt die Summe der "offenen" Beträge in den Fällen 1. bis 18. von der Beklagten zu 1), die Summe der offenen Beträge der Fälle 19. und 20. von der Beklagten zu 2).
Aufgrund dessen, dass die Berechnung Klägerin im Fall 14 den noch offenen Betrag um 0,10 € zu niedrig ausweist und die Zwischensumme der Fälle 12 bis 18 (S. 3 der Anlage 0.1 zur Klageschrift vom 29.12.2008) fehlerhaft gebildet ist, macht sie im formulierten Klageantrag gegenüber der Beklagten zu 1) einen um 199,90 € höheren Betrag geltend, als dies den von ihr selbst ausgewiesenen Teilbeträgen der noch offen stehenden Forderungen entsprechen würde.
In diesem Rechtsstreit sind sich die Parteien darüber einig, dass sich der Schadensersatzanspruch in sämtlichen Fällen auf den allgemein schadensrechtlich erforderlichen Betrag beschränkt und die jeweiligen Geschädigten nicht etwa aus besonderen Gründen - nämlich deshalb, weil ihnen andere Tarife in der konkreten Schadenssituation nicht zugänglich waren - Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der tatsächlich in Rechnung gestellten Mietwagenkosten haben.
Streit besteht allein darüber, aufgrund welchen Datenmaterials dieser erforderliche Betrag zu ermitteln ist.
Die Klägerin legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund und in Übereinstimmung damit, wovon auch die 21. Zivilkammer in der Vergangenheit in verschiedenen Fällen ausgegangen ist, Datenmaterial der Schwacke-Listen zugrunde.
Soweit die Schäden im Jahre 2005 entstanden sind, bezieht sie sich auf die Werte, die in dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 als "gewichtetes Mittel" im Normaltarif ausgewiesen sind, soweit es Fälle aus dem Kalenderjahr 2006 betrifft, geht sie von den als "arithmetisches Mittel" ausgewiesenen Werten des Schwacke-Automietpreisspiegels 2006 aus, und zwar unter Bezugnahme auf den dreistelligen Postleitzahlbezirk des Wohnortes des Geschädigten.
Sie hat für jeden einzelnen Fall den von ihr für notwendig erachteten Betrag nach diesen Vorgaben konkret berechnet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen 1 bis 20 zur Klageschrift Bezug genommen.
Während die Klägerin ohne konkrete Darlegungen für den jeweiligen Einzelfall unter dem Stichwort der "Nebenkosten" (Brutto-)Kosten für "Zustellung/Abholung" in Höhe von jeweils 42,00 € für Fälle aus dem Kalenderjahr 2006 und in Höhe von 32,00 € für Fälle aus dem Jahre 2005 in Ansatz gebracht hat, tragen die Beklagten auf Seite 17 der Klageerwiderungsschrift vom 06.03.2009 (Bl. 50 d. A.) ohne näheres Eingehen auf die einzelnen Fälle pauschal vor:
"Die Geschädigten waren nicht auf eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges angewiesen. Zustell- und Abholkosten können daher nicht berücksichtigt werden."
Die Klägerin hatte die Forderungen durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten schon vorgerichtlich gegenüber den Beklagten geltend gemacht und die Beklagten insbesondere mit Schreiben vom 17.09.2008 mit Wirkung zum 02.10.2008 in Verzug gesetzt.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen, an sie 6.316,77 € zu zahlen,
und zwar
1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 5.472,46 € zu
zahlen und
2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 844,31 € zu
zahlen,
jeweils zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008,
II. die Beklagten zu verurteilen, an die Prozessbevollmächtig-
ten der klägerischen Partei 560,80 € zu zahlen, und zwar
1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Prozessbe-
vollmächtigten der klägerischen Partei 459,40 € zu zahlen,
2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Prozessbe-
vollmächtigten der klägerischen Partei 101,40 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, die geleisteten Zahlungen hätten zu einem vollständigen Ausgleich des schadensrechtlich jeweils notwendigen Betrages geführt.
Die Berechnung der Klägerin beruhe auf sachlich falschem Datenmaterial. Das Zahlenmaterial der Schwacke-Listen sei schlechthin nicht verwertbar.
Schätzgrundlage könnten die Untersuchungen des Fraunhofer Instituts (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008, erschienen im Fraunhofer Verlag, ISBN: 978-3-8167-7649-9) sowie der Untersuchung von Zinn (Holger Zinn, Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007, ISBN: 978-3-83701-822-6) sein. Sie legen im Einzelnen dar, dass sich bei Verwendung dieser Listen deutlich geringere Beträge ergeben und die eigenen Zahlungen sich als ausreichend darstellen.
Die Parteien haben schriftsätzlich und durch Vorlage umfangreicher Anlagen ausführlich die Argumente vorgetragen, die für die Validität der Daten in den Listen, die die jeweilige Partei heranziehen möchte, sprechen, und haben umfangreich auf Entscheidungen der Rechtsprechung hingewiesen, bei denen die von ihnen jeweils favorisierte Liste angewendet worden ist.
Insoweit wird insgesamt auf die Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht dem Grunde nach gemäß §§ 7 I StVG, 3 Nr. 1 PflichtversG a.F. nach den gemäß § 398 BGB erfolgten Abtretungen der jeweiligen Geschädigten Schadensersatz im Hinblick auf die jeweils erforderlichen Mietwagenkosten zu.
Der Höhe nach beschränken sich die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) auf die ausgeurteilten Beträge.
Im Ausgangspunkt hat das Gericht gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 2009, 58 f. m.w.N.) als Schadensersatz denjenigen Betrag zuzusprechen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der jeweiligen Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Wenn, wie hier, keine Umstände, die in Besonderheiten des Falles liegen, geltend gemacht werden, geht es insoweit um die Tatsachenfeststellung dazu, welcher Preis in der konkreten Situation marktüblich war.
Der ersatzfähige "Normaltarif" kann nur im Wege einer Schätzung, die eine Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO darstellt, festgestellt werden.
Wenn die Rechtsprechung in einem solchen Bereich der Schadensabrechnung für die Beteiligten berechenbar und vorhersehbar sein soll, ist im Ausgangspunkt die Verwendung einer allgemein zugänglichen und einigermaßen akzeptierten Liste unabweisbar, selbst wenn bei näherer Betrachtung gegen die jeweils zur Anwendung gelangende Liste berechtigte sachliche Einwendungen sich aufdrängen mögen.
Für den Bereich der Mietwagenkosten, wie sie in dem hier interessierenden Zeitraum der Kalenderjahre 2005 und 2006 "notwendigerweise" für einen Geschädigten entstehen mussten, kommen grundsätzlich die von den Parteien bereits genannten Listen in Betracht.
Insbesondere kann gegen die Fraunhofer Liste nicht von vornherein eingewendet werden, dass der zugrunde liegende Erhebungszeitraum später gelegen hat. Die Preise auf dem Mietwagenmarkt sind zwar nicht konstant. Langfristige Trends sind aber erfasst, so dass ein Anwenden von Listen auf einen Zeitraum, der nicht zu weit vom Erhebungszeitraum entfernt liegt, möglich ist. Die Kammer hat in der Vergangenheit bereits, weil große Bedenken gegen eine "unkorrigierte" Anwendung der Schwacke-Liste 2006 bestanden, die in der Schwacke-Liste 2003 ausgewiesenen Werte auch noch für Fälle aus 2006, vereinzelt auch für Fälle aus 2007 und 2008 zugrunde gelegt. Die Datenerhebungen, die im Zahlenwerk der Liste Fraunhofer 2008, ihren Niederschlag gefunden haben, stammen aus der ersten Hälfte des Jahres 2008 und weisen damit noch einen hinreichend starken inhaltlichen Zusammenhang zur Marktsituation in den Kalenderjahren 2005 und 2006 aus.
Gegen die Erhebungsmethoden bei den Untersuchungen, die den Schwacke-Listen bzw. den Fraunhofer-Listen zugrunde liegen, sind zwar Bedenken angebracht. Gleichwohl kann dies den Blick nicht darauf verstellen, dass es sich um bereits sehr gründliche und umfangreiche Erhebungen gehandelt hat, so dass die von den Parteien vorgetragenen und in der Rechtsprechung allgemein rezipierten Bedenken die grundsätzliche Verwendbarkeit nicht ausschließen. Der BGH hat dies sowohl für die Schwacke Listen als auch inzwischen für die Fraunhofer-Liste ausgesprochen (BGH, Urteil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08, zitiert nach der Veröffentlichung in Juris).
Die Kammer sieht es als Aufgabe des Tatrichters - und zwar sowohl in erster als auch in zweiter Instanz - an, eine Entscheidung dazu zu treffen, welche der in Betracht kommenden Listen die sachlich "Bessere" ist. Dabei müssen Bedenken, die sich gegen die sachliche Richtigkeit aufdrängen, berücksichtigt werden, und zwar nicht nur auf konkreten Vortrag einer Partei hin, sondern auch, soweit solche Bedenken durch die in der Rechtsprechung und der Öffentlichkeit geführte Diskussion allgemeinkundig sind.
Die jeweils für die eine oder für die andere Liste sprechenden Gründe und auch die gegen die eine oder die andere Liste vorzubringenden Bedenken sind von den Parteien umfassend vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.
Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass aus ihrer Sicht gegen die alleinige Verwendung der Schwacke-Listen bei Schadensfällen im Bereich Dortmund auch spricht, dass die Schwacke-Liste die Behandlung des jeweiligen Schadensfalles danach differenziert betrachtet, welcher der dreistelligen Postleitzahl-Bezirke betroffen ist.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Postleitzahl-Bezirke 441, 442, 443 und 445, die sich alle auf das Stadtgebiet von E beziehen, an sich nicht voneinander zu trennende Märkte haben. Die Ergebnisse, die die Schwacke Liste 2006 für diese vier Postleitzahl-Bezirke aufweist, differieren jedoch zum Teil sehr stark.
Beispielhaft seien hier die Werte genannt, die als arithmetisches Mittel im Normaltarif für eine Mietzeit von einer Woche in der Fahrzeugklasse 3 ausgewiesen sind. Die Schwacke-Liste 2006 weist für das Postleitzahl-Gebiet 441 den Betrag von 454,00 € aus, für das Postleitzahl-Gebiet 442 einen solchen von 373,00 €, für das Postleitzahl-Gebiet 443 einen solchen von 531,00 € und für das Postleitzahl-Gebiet 445 schließlich einen Betrag von 405,00 €. Der höchste der Werte übersteigt den niedrigsten um immerhin 42 %.
Dies ist nicht mit derart stark unterschiedlichen Verhältnissen in den genannten Postleitzahl-Bezirken zu erklären, sondern nur als Ausdruck eines letztlich nicht unerheblich fehlerbehafteten "Messvorgangs" zu bewerten.
Insgesamt stellen die Werte, die in der Liste Fraunhofer 2008 ausgewiesen sind, eine ernstzunehmende und nicht von der Hand zu weisende Kritik an den Werten der Schwacke Liste dar, ebenso wie die Werte der Schwacke-Liste deutliche Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Werte begründen, wie sie in der Liste Fraunhofer 2008 ausgewiesen sind.
Bei dieser Ausgangssituation hinsichtlich der verfügbaren Listen vertritt die Kammer mit Überzeugung die Auffassung, die die 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln in Entscheidungen vom 12.05.2010 wie folgt auf den Punkt gebracht hat:
"Die Mittelwertbildung aus zwei halbwegs geeigneten Schätzungsgrundlagen erscheint immer noch deutlich verlässlicher als die alleinige (willkürliche) Heranziehung einer der beiden Schätzungsgrundlagen, wenn nicht zu klären ist, welcher eher der Vorzug gebührt."
Es wird auf die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 12.05.2010, 13 S 249/09 und 13 S 276/09 verwiesen (veröffentlich in JURIS)
In diesem Ausgangspunkt befindet sich die Kammer im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 09.10.2009 (21 S 27/09, veröffentlicht in NJW-Spezial 2009, 762) und des Saarländischen OLG Saarbrücken (Urteil v. 22.12.2009, 4 U 294/09, veröffentlicht in NJW-Spezial 2010, 170).
Mit diesem Ausgangspunkt der Mittelwertbildung von zwei Listen sind allerdings keineswegs im Detail alle Fragen geklärt, die letztlich zu einem rechnerisch nachvollziehbaren Ergebnis einer Schätzung nach dieser Maßgabe führen.
Die Kammer legt nachstehend die Berechnungsschritte dar, aus denen sich die ausgeurteilten Beträge ergeben.
Sie beabsichtigt, in Zukunft bei noch auftretenden Fällen, die den Schadensersatz wegen der Anmietung von Mietwagen mit Mietbeginn in den Kalenderjahren 2005 oder 2006 betreffen, die gleiche Berechnungsweise anzuwenden, es sei denn, die Entscheidungspraxis des Oberlandesgerichts Hamm legte eine abweichende Berechnungsweise zu Grunde.
Die Kammer wird voraussichtlich in Zukunft auch, soweit sie als Berufungskammer Entscheidungen betreffend Schadensersatz wegen Mietwagenkosten aus 2005 oder 2006 zu überprüfen hat, diese Kriterien anwenden.
Sie sieht als Berufungskammer ihre Aufgabe darin, selbst die Höhe des Schadens zu schätzen, nicht etwa die Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schätzung eines Amtsgerichts revisionsrechtlich angreifbar wäre.
Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Berechnungsschritte:
1.
Die Kammer teilt die konkret angefallene Dauer der Mietzeit in Abschnitte von einer Woche, drei Tagen und einem Tag auf. Der maßgebliche Ausgangswert, nämlich die Länge der Mietdauer, ist im Tatbestand als Wert in Spalte 8 berichtet.
2.
Anknüpfungspunkt ist der Postleitzahl-Bezirk des Vermieters. Wenn sich der Geschädigte nämlich für einen konkreten Vermieter entschieden hat, ist zunächst davon auszugehen, dass er sich um die Anmietung eines Mietfahrzeuges dort bemüht hat, wo der letztlich auch ausgewählte Vermieter das Fahrzeug angeboten hat.
Soweit es hier um den Anteil der Schwacke-Listen für das Berechnungsergebnis geht, ist daher der (dreistellige) Postleitzahlbezirk 441 maßgeblich, für den Anteil der Fraunhofer-Listen der (zweistellige) Postleitzahlbezirk 44.
3.
Anknüpfungspunkt für die Fahrzeugklasse ist das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug, also die in der Tabelle 1 in Spalte 6 angegebene.
Denn in der Situation des jeweils Geschädigten durfte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch ein Fahrzeug der gleichen Klasse anmieten. Wenn er konkret ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse gewählt hat, allerdings bei einem Vermieter, der ihm mehr als das dafür marktübliche abverlangt, darf dies nicht zusätzlich zu Lasten des Geschädigten gehen. Das wäre aber der Fall, wenn man den ihm zuzusprechenden "notwendigen" Betrag für die Anmietung eines Fahrzeuges an einem Fahrzeug bemessen würde, das der niedrigeren Fahrzeugklasse angehört.
4.
Unter den verschiedenen in den Listen ausgewiesenen Werten bezieht sich die Kammer bei ihrer Schätzung auf die Werte des "arithmetischen Mittels".
5.
Die Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug wird berücksichtigt, soweit - was hier ausnahmslos der Fall war - eine Vollkaskoversicherung tatsächlich abgeschlossen wurde. Angesichts des besonderen wirtschaftlichen Risikos, das in der möglichen Beschädigung des Mietfahrzeugs liegt, erachtet die Kammer den Abschluss einer Vollkaskoversicherung in jedem Fall als gerechtfertigt. Die damit verbundenen Kosten sind also grundsätzlich berücksichtigungsfähig, unabhängig davon, ob für das eigene Fahrzeug des Geschädigten eine Vollkaskoversicherung bestand.
6.
Für den mit 50 % in die Schätzung eingehenden Anteil aus dem Bereich der Schwacke-Listen gilt:
a)
Für die Kalenderjahre 2005 und 2006 wird die Liste "Schwacke 2006", nicht die Liste "Schwacke 2003" herangezogen, und zwar aufgrund des näher liegendem Erhebungszeitraums.
b)
Bei Anmietungen, die das Kalenderjahr 2005 betreffen, nimmt die Kammer gegenüber dem Tabellenwerk einen Abzug von 2 % vor. Das gilt sowohl für die "Grundmiete" als auch für den Mietpreisanteil für Vollkaskoschutz.
Dies führt für das Kalenderjahr 2005 zu einem Korrekturfaktor von 0,98 (Spalte 14 der später folgenden Tabelle 5).
c)
Den Kostenanteil für den Vollkaskoschutz entnimmt die Kammer der "Nebenkostentabelle" zur Liste "Schwacke 2006", wobei zu beachten ist, dass die an sich ermittelten Kosten für Vollkasko aufgrund eines Versehens in den mit "Teilkasko" ausgewiesenen Spalten aufgeführt sind.
7.
Für den mit 50 % in die Schätzung eingehenden Anteil aus dem Bereich der Fraunhofer-Listen gilt:
a)
Der In der Tabelle direkt ausgewiesene Grundmietzins umfasst bereits die Vollkaskokosten. Die Werte werden nicht korrigiert, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass die darin enthaltenen Kosten für Vollkasko auf der Basis eines an sich unüblich hohen Eigenbehalts ermittelt worden sind (vgl. LG Köln, a.a.O.).
b)
Soweit die Tabellenwerte aus der Liste Fraunhofer 2008 auf Anmietungsfälle des Kalenderjahres 2005 angewendet werden, wird ein Abschlag von den Tabellenwerten in Höhe von 6 % vorgenommen, soweit es um Anmietvorgänge im Kalenderjahr 2006 geht, wird ein solcher Abschlag in Höhe von 4 % vorgenommen.
c)
Ferner wird korrigierend berücksichtigt, dass im Tabellenwerk Fraunhofer 2008 ein Mehrwertsteueranteil von 19 % enthalten ist, während in den Kalenderjahren 2005 und 2006 tatsächlich Mehrwertsteuer lediglich in Höhe von 16 % anfiel.
d)
Die unter b) und c) Umstände werden im Rechenwerk durch einen "Korrekturfaktor" berücksichtigt. Dieser beträgt für das Kalenderjahr 2005 0,916 und für das Kalenderjahr 2006 0,936:
2005 : 0,94 x 116/119 = 0,916,
2006 : 0,96 x 116/119 = 0,936.
Dieser Korrekturfaktor findet sich in Spalte 17 der später folgenden Tabelle 5.
8.
Um die folgenden Berechnungen leichter nachvollziehen können, sind in den nachstehenden Tabellen 3. und 4. die aus den Listen Schwacke 2006 und Fraunhofer 2008 übernommenen Werte, die für die hier zur Entscheidung stehenden Fälle relevant sind, zusammengestellt.
Schwacke 2006
Arithmetisches Mittel
Grundmietpreis im PLZ-Bezirk 441
Kosten für Vollkasko
Gruppe
Tag
3 Tage
Woche
Tag
3 Tage
Woche
70,00
205,00
387,00
17,00
53,00
124,00
72,00
215,00
405,00
19,00
58,00
134,00
83,00
244,00
454,00
19,00
59,00
137,00
89,00
265,00
500,00
21,00
65,00
149,00
100,00
296,00
551,00
22,00
67,00
154,00
118,00
349,00
650,00
24,00
74,00
172,00
Tabelle 3
Fraunhofer 2008
Arithmetisches Mittel
Grundmietpreis im PLZ-Bezirk 44
(einschließlich Kaskokosten)
Gruppe
Tag
3 Tage
Woche
55,43
153,25
208,45
62,93
157,21
208,45
61,50
192,59
258,79
79,08
187,79
265,26
84,58
200,30
277,57
91,28
221,89
306,95
Tabelle 4
9.
Die "erforderlichen" Beträge des Grundmietzinses (einschließlich Vollkaskokosten) berechnen sich nach den vorstehenden Maßgaben dann wie in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen, in die zum leichteren Verständnis auch noch einmal die relevanten Anknüpfungswerte (Fahrzeuggruppe des Unfallfahrzeugs, Mietbeginn und Mietdauer) aufgenommen sind:
Spalte 1
Spalte 5
Spalte 7
Spalte 8
Spalte 13
Spalte 14
Spalte 15
Spalte 16
Spalte 17
Spalte 18
Spalte 19
Schwacke 2006
Fraunhofer 2008
Fallnummer
Fahrzeuggruppe des Unfallfahrzeugs
Mietbeginn
Mietdauer in Tagen
Grundmietzins + Kaskokosten
Korrekturfaktor
Grundmietzins + Kaskokosten (korrigiert)
Grundmietzins + Kaskokosten
Korrekturfaktor
Grundmietzins + Kaskokosten (korrigiert)
Schätzwert Grundmietzins + Kaskokosten
27.06.05
364,00
0,98
356,72
220,14
0,916
201,71
279,22
24.10.05
607,00
0,98
594,86
369,46
0,916
338,54
466,70
26.09.05
258,00
0,98
252,84
153,25
0,916
140,42
196,63
13.06.05
565,00
0,98
553,70
313,17
0,916
286,96
420,33
10.12.05
869,00
0,98
851,62
423,42
0,916
387,98
619,80
05.09.06
827,00
1,00
827,00
362,15
0,936
338,90
582,95
03.12.06
364,00
1,00
364,00
220,14
0,936
206,01
285,00
11.12.06
455,00
1,00
455,00
283,07
0,936
264,90
359,95
28.06.06
303,00
1,00
303,00
192,59
0,936
180,23
241,61
10
15.08.06
705,00
1,00
705,00
277,57
0,936
259,75
482,37
11
13.11.06
15
1.408,00
1,00
1.408,00
609,60
0,936
570,46
989,23
12
26.04.06
598,00
1,00
598,00
263,88
0,936
246,94
422,47
13
07.02.06
795,00
1,00
795,00
381,79
0,936
357,28
576,14
14
07.02.06
423,00
1,00
423,00
221,89
0,936
207,64
315,32
15
17.08.06
869,00
1,00
869,00
423,42
0,936
396,24
632,62
16
17.08.06
364,00
1,00
364,00
220,14
0,936
206,01
285,00
17
23.08.06
330,00
1,00
330,00
187,79
0,936
175,73
252,87
18
25.09.06
363,00
1,00
363,00
200,30
0,936
187,44
275,22
19
07.06.06
423,00
1,00
423,00
221,89
0,936
207,64
315,32
20
05.12.06
10
979,00
1,00
979,00
453,05
0,936
423,96
701,48
Tabelle 5
10.
Ausgangspunkt der weiteren Berechnung ist dann das arithmetische Mittel der so bestimmten Schätzwerte nach "Schwacke 2006" und nach "Fraunhofer 2008" (Spalte 19 der vorstehenden Tabelle 5).
11.
Ferner werden die Nebenleistungen berücksichtigt, soweit sie tatsächlich in Anspruch genommenen wurden und auch erforderlich waren.
a)
Bei den hier streitgegenständlichen Fällen geht es insoweit allein um die Kosten dafür, dass der Mietwagen zugestellt und abgeholt wird.
Das war hier in allen Fällen tatsächlich der Fall.
Die Kammer sieht es nicht als erforderlich an, dass ein Geschädigter besondere Umstände vorträgt dafür, dass die Inanspruchnahme dieses Service "erforderlich" war. Der Geschädigte hat dadurch, dass ihm kurzfristig die Nutzung des eigenen Fahrzeuges entzogen wird, ohne bereits Unannehmlichkeiten in der Form des Freizeitverlustes in Kauf zu nehmen. Er kann nicht darauf verwiesen werden, weitere Freizeit aufzuwenden, um sich selbst das Mietfahrzeug abzuholen und später wieder abzugeben.
Wenn im Einzelfall anderes gelten würde, z.B. weil wegen sehr kurzer Entfernung die kostenauslösende Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung des Autovermieters gegen Treu und Glauben verstößt, wäre dies vom Schädiger gesondert vorzutragen. Das ist hier nicht geschehen. Die Beklagten haben nur pauschal die Erforderlichkeit in Abrede gestellt.
b)
Der "erforderliche" Preis der Nebenleistungen wird aus der "Nebenkostentabelle" der Liste "Schwacke 2006" entnommen. Es besteht keine Möglichkeit, dies durch Erhebungsergebnisse anderer Listen zu korrigieren, weil die Liste Fraunhofer 2008 den Preis solcher Leistungen gar nicht erfasst hat.
Der Preis für Zustellung und Abholung ist demnach einheitlich mit im Ausgangspunkt 42,00 € angesetzt (Spalte 20 der nachstehenden Tabelle 6).
Spalte 1
Spalte 5
Spalte 7
Spalte 8
Spalte 20
Spalte 21
Spalte 22
Fallnummer
Fahrzeuggruppe des Unfallfahrzeugs
Mietbeginn
Mietdauer in Tagen
Nebenkosten (Zustellen und Abholen)
Korrekturfaktor
Schätzwert der Nebenkosten
27.06.05
42,00
0,98
41,16
24.10.05
42,00
0,98
41,16
26.09.05
42,00
0,98
41,16
13.06.05
42,00
0,98
41,16
10.12.05
42,00
0,98
41,16
05.09.06
42,00
1,00
42,00
03.12.06
42,00
1,00
42,00
11.12.06
42,00
1,00
42,00
28.06.06
42,00
1,00
42,00
10
15.08.06
42,00
1,00
42,00
11
13.11.06
15
42,00
1,00
42,00
12
26.04.06
42,00
1,00
42,00
13
07.02.06
42,00
1,00
42,00
14
07.02.06
42,00
1,00
42,00
15
17.08.06
42,00
1,00
42,00
16
17.08.06
42,00
1,00
42,00
17
23.08.06
42,00
1,00
42,00
18
25.09.06
42,00
1,00
42,00
19
07.06.06
42,00
1,00
42,00
20
05.12.06
10
42,00
1,00
42,00
Tabelle 6
c)
Auch auf die in Anspruch genommenen und erforderlichen Nebenleistungen (außer Kasko) nimmt die Kammer einen Abzug von 2 % vor, soweit es eine Anmietung im Kalenderjahr 2005 betrifft. Dies führt zu dem in der Tabelle 6 in Spalte 21 ausgewiesenen Korrekturfaktor.
12.
Aus der Summe des arithmetischen Mittels der Grundpreise (einschließlich Kaskoschutz nach Schwacke 2006 einerseits und Fraunhofer 2008 andererseits,) und der Kosten für die Nebenleistungen, wie sie aus den letzten Spalten der Tabellen 5 und 6 noch einmal in die nachfolgende Tabelle (Spalten 19 und 22) übernommen worden sind, ergibt sich der im Hinblick auf die Anmietung eines Mietfahrzeuges an sich geschuldete Betrag (Spalte 23).
13.
Grundsätzlich muss sich der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die daraus resultieren, dass er das eigene Fahrzeug nicht benutzen musste. Die Kammer bemisst dies mit einem Anteil von 5 % des an sich geschuldeten Schadensersatzbetrages. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine anderen besonderen Umstände vorgetragen sind, die z.B. darin liegen könnten, dass das Mietfahrzeug im Verhältnis zur Mietdauer und damit auch im Verhältnis zu dem an sich erforderlichen Mietpreises in besonders großem Umfang (dann höhere ersparte Aufwendungen) oder nur für außergewöhnlich geringe Distanzen (dann geringere ersparte Aufwendungen) benutzt worden ist.
Solche besonderen Umstände sind in den Fällen dieses Rechtsstreits nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
Der Betrag der anspruchsreduzierenden ersparten Aufwendungen ist aus Spalte 24 der nachfolgenden Tabelle 7 ersichtlich.
14.
Der letzte bestehende Anspruch ist dann die Differenz zwischen dem erforderlichen Mietpreis und den ersparten Aufwendungen. (Spalte 25 der nachfolgenden Tabelle 7).
Spalte 1
Spalte 5
Spalte 7
Spalte 8
Spalte 19
Spalte 22
Spalte 23
Spalte 24
Spalte 25
Fallnummer
Fahrzeuggruppe des Unfallfahrzeugs
Mietbeginn
Mietdauer in Tagen
Schätzwert Grundmietzins + Kaskokosten
Schätzwert der Nebenkosten
Schätzwert der notwendigen Gesamtmietkosten
Schätzung der ersparten Aufwendungen
Ursprünglich begründeter Anspruch
27.06.05
279,22
41,16
320,38
16,02
304,36
24.10.05
466,70
41,16
507,86
25,39
482,47
26.09.05
196,63
41,16
237,79
11,89
225,90
13.06.05
420,33
41,16
461,49
23,07
438,41
10.12.05
619,80
41,16
660,96
33,05
627,91
05.09.06
582,95
42,00
624,95
31,25
593,70
03.12.06
285,00
42,00
327,00
16,35
310,65
11.12.06
359,95
42,00
401,95
20,10
381,85
28.06.06
241,61
42,00
283,61
14,18
269,43
10
15.08.06
482,37
42,00
524,37
26,22
498,16
11
13.11.06
15
989,23
42,00
1.031,23
51,56
979,67
12
26.04.06
422,47
42,00
464,47
23,22
441,25
13
07.02.06
576,14
42,00
618,14
30,91
587,23
14
07.02.06
315,32
42,00
357,32
17,87
339,46
15
17.08.06
632,62
42,00
674,62
33,73
640,89
16
17.08.06
285,00
42,00
327,00
16,35
310,65
17
23.08.06
252,87
42,00
294,87
14,74
280,12
18
25.09.06
275,22
42,00
317,22
15,86
301,36
19
07.06.06
315,32
42,00
357,32
17,87
339,46
20
05.12.06
10
701,48
42,00
743,48
37,17
706,31
Tabelle 7
Falls allerdings die tatsächlichen Aufwendungen des Geschädigten niedriger als dieser Betrag wären, wären die tatsächlichen Aufwendungen maßgeblich. In diesem Fall bekommt der Geschädigte alle Aufwendungen erstattet, ohne sich den Vorteil ersparter Aufwendungen entgegenhalten lassen zu müssen.
Eine solche Konstellation war allerdings in keinem der hier vorliegenden Fälle gegeben.
15.
Von dem ursprünglich bestehenden Anspruch sind die bereits erstatteten Beträge (in der nachstehenden Tabelle 8 in Spalte 11 ausgewiesen, vgl. die im Tatbestand in der Tabelle 2 genannten Beträge) in Abzug zu bringen.
Wenn - wie in zwei der hier zu beurteilenden Fälle - tatsächlich bereits mehr gezahlt worden ist, als eigentlich geschuldet war, bleibt es bei dem geleisteten Betrag. Denn die Beklagten machen für keinen Fall eine Rückforderung geltend. Ein Rückforderungsanspruch wäre im Übrigen auch materiell nicht gegeben, weil in der früheren, auf eigenen Berechnungen beruhenden vorbehaltlosen Zahlung auch ein Anerkenntnis liegt, einen solchen Betrag zu schulden.
Es ergeben sich damit insgesamt die Berechnungen wie in der folgenden Tabelle:
Spalte 1
Spalte 5
Spalte 7
Spalte 8
Spalte 25
Spalte 11
Spalte 26
Fallnummer
Fahrzeuggruppe des Unfallfahrzeugs
Mietbeginn
Mietdauer in Tagen
Ursprünglich begründeter Anspruch
Bisherige Leistung der Beklagten
Zugesprochener Betrag
27.06.05
304,36
226,00
78,36
24.10.05
482,47
358,80
123,67
26.09.05
225,90
147,00
78,90
13.06.05
438,41
406,00
32,41
10.12.05
627,91
544,80
83,11
05.09.06
593,70
410,00
183,70
03.12.06
310,65
227,40
83,25
11.12.06
381,85
196,00
185,85
28.06.06
269,43
229,10
40,33
10
15.08.06
498,16
415,00
83,16
11
13.11.06
15
979,67
1.092,00
0,00
12
26.04.06
441,25
345,10
96,15
13
07.02.06
587,23
530,80
56,43
14
07.02.06
339,46
246,00
93,46
15
17.08.06
640,89
435,40
205,49
16
17.08.06
310,65
251,00
59,65
17
23.08.06
280,12
295,40
0,00
18
25.09.06
301,36
226,00
75,36
Summe der Fälle 1. bis 18.
1.559,28
19
07.06.06
339,46
250,00
89,46
20
05.12.06
10
706,31
496,23
210,08
Summe der Fälle 19. und 20.
299,53
Insgesamt
1.858,81
Tabelle 8
Die zugesprochenen Beträge finden sich in der Spalte 26.
Die berechtigten Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten betragen im Fall der Beklagten zu 1) 192,90 € und im Fall der Beklagten zu 2) 39,00 €. Dies sind die Nettobeträge bei Gegenstandswerten entsprechend der Höhe des insgesamt tatsächlich bestehenden Anspruchs, bei Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1,3 und Einbeziehung der Pauschale für Telekommunikation usw. ( Ziffer 7002 der Anlage 1 zum RVG).
Im Übrigen sind die Klagen abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 ZPO und berücksichtigen die unterschiedliche Beteiligung der Parteien an der Gesamtheit der Streitgegenstände, über die hier zu befinden war, sowie das Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.
Die Entscheidungen betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.