LG Bochum, Beschluss vom 21.05.2010 - I-7 T 101/10
Fundstelle
openJur 2012, 125375
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Geschäftswert der Beschwerdeverfahren 7 T 617/09 und 7 T 101/10 wird auf jeweils 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Betroffene war als Schulrektor tätig und wurde 1978 pensioniert. Er ist seit dem 28.09.2007 verwitwet und hat keine Abkömmlinge. Der Betroffene lebt seit Juli 2007 in der Seniorenresidenz B in Recklinghausen. Bis dahin hatte er mit seiner Ehefrau in seiner Eigentumswohnung im Haus P in N gelebt. Das Wohnungseigentum ist im Grundbuch des Amtsgerichts Marl von N, Blatt ... verzeichnet.

Die Eigentumswohnung stand ursprünglich im gemeinschaftlichen Eigentum des Ehepaares M, im Wege der Nachlassregelung nach seiner verstorbenen Ehefrau wurde der Betroffene am 09.06.2008 als Alleineigentümer eingetragen. Der Betroffene ist Inhaber eines beträchtlichen Geldvermögens, ehemals insgesamt bei der W-Bank, u. a. dort auf verschiedenen Sparkonten.

Der Betroffene hat Nichten und Neffen, u. a. Herrn I M, dessen am 01.09.1958 geborene Tochter, Frau N M1, ehemals zur Betreuerin des Betroffenen bestellt war. Frau M1 ist verheiratet und hat einen Sohn, Herrn S M1. Frau CC, eine Nichte der verstorbenen Ehefrau des Betroffenen, ist die Ehefrau des Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 5. ist der am 05.03.1982 geborene Sohn des Ehepaares C. Der Betroffene ist der Taufpate des Beteiligten zu 5. Das Ehepaar C hat desweiteren die am 05.01.1986 geborene Tochter L, deren Taufpatin die Ehefrau des Betroffenen war.

Zum Abitur hat der Beteiligte zu 5. vom Betroffenen und seiner Ehefrau ein sogenanntes Taufsparbuch mit einem Guthaben von ca. 20.000,00 DM erhalten. An die Schwester des Beteiligten zu 5. erfolgte zum Abitur keine entsprechende Zuwendung. Der Beteiligte zu 5. hat zum Wintersemester 2008/2009 ein Promotionsstudium an der Universität N aufgenommen und rechnet mit dessen erfolgreichem Abschluss im Wintersemester 2011/2012. Der Beteiligte zu 5. bewohnt in N ein Zimmer in einem Studentenwohnheim, erhält derzeit weder eine finanzielle Unterstützung durch seine Eltern noch durch ein Stipendium oder ähnliches und ist auch nicht erwerbstätig. Er fährt einen reparaturanfälligen Audi A 3, Baujahr 2001, und nutzt diesen für seine einmal wöchentlich erfolgenden Besuche beim Betroffenen in Recklinghausen. Die Schwester des Beteiligten zu 5. hat die Fächer Germanistik und Theologie für Lehramt studiert, im Sommer 2009 dort einen Bachelor-Abschluss sowie kürzlich einen Master-Abschluss erreicht und beabsichtigt Ende August 2010 mit dem Referendariat im Lehramt zu beginnen.

Der Betroffene hatte ein gemeinschaftliches Testament mit seiner Ehefrau und nach deren Ableben ein weiteres Testament errichtet, und zwar zu Protokoll des Notars G, N1, am 17.10.2007 (UR-Nr. 91/2007). In diesem Testament hat der Betroffene das Ehepaar NM1 und N1M1 als Erben je zur Hälfte eingesetzt und seine eingangs genannten übrigen Verwandten sowie den Beteiligten zu 5. mit Teilungsanordnungen bedacht. Desweiteren sind in diesem Testament Vermächtnisse u. a. für gemeinnützige Organisationen ausgesetzt. Die im Testament bezeichneten Geldzuwendungen an Herrn SM1, den Sohn der ehemaligen Betreuerin, und den Beteiligten zu 5. sind bereits erfolgt. Der Erstgenannte erhielt das Sparbuch 300 497 229 W-Bank mit einem Guthaben von ca. 49.500,00 EUR. Das dem Beteiligten zu 5. zugedachte Sparbuch 612 009 755 mit einem Guthaben von 26.338,48 EUR wurde aufgelöst und 26.000,00 EUR wurden am 17.12.2007 mit der Zweckangabe "Geschenk" an den Beteiligten zu 5. überwiesen.

Bei der W-Bank bestanden zwei weitere Sparkonten: 612 009 756 mit ca. 41.000,00 EUR und 612 009 744 mit gut 49.000,00 EUR. Nach dem Testament sollte das erstgenannte Sparbuch - im Testament irrtümlich mit der Endziffer "...#" versehen - die ehemalige Betreuerin und ihr Ehemann und das zweitgenannte Sparbuch das Ehepaar IM und NM1 erhalten. Diese Sparbücher bzw. Sparguthaben blieben jedoch zunächst beim Betroffenen.

Der Beteiligte zu 5. sollte nach dem Testament vom 17.10.2007 die Eigentumswohnung des Betroffenen in N1 erhalten, wobei im Testament die Möglichkeit genannt war, dass der Betroffene diese schon zu Lebzeiten auf den Beteiligten zu 5. überträgt. Es sollte dem Beteiligten zu 5. überlassen bleiben, ob er die Wohnung selbst nutzt oder sie veräußert und den Erlös behält. Der Beteiligte zu 5. sollte die nach dem Umzug des Betroffenen und seiner Ehefrau in die Seniorenresidenz leer stehende Eigentumswohnung versorgen. Zu diesem Zweck erhielt er Anfang 2008 einen Schlüssel vom Betroffenen. Am 08.02.2008 fanden der Beteiligte zu 3. und seine Kinder in der Wohnung ein schwarzgelbes D- Sparbuch mit der Kontoinhaberbezeichnung "NC". Das dort ursprünglich verzeichnete Guthaben von 6.000,00 DM war Anfang der 1990er Jahre abgehoben worden.

Der Betroffene litt bereits Anfang 2008 u. a. an Schwerhörigkeit sowie erheblichen Herzerkrankungen, u. a. Herzrhythmusstörungen und globaler Herzinsuffizienz. Er war und ist u. a. in hausärztlicher Behandlung der Gemeinschaftspraxis Dr. C1. Im Verlauf des Februar 2008 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Betroffenen, insbesondere die Herzrhythmusstörungen. Er wurde deshalb notfallmäßig am 26.02.2008 auf die Intensivstation des Knappschaftskrankenhauses S1 aufgenommen. Die Implantation eines Herzschrittmachers erwies sich als dringend notwendig. Da der Betroffene im Rahmen der verminderten Hirndurchblutung an einem akuten Verwirrtheitszustand litt, regten die behandelnden Ärzte noch am Aufnahmetag die Einrichtung einer umfassenden Betreuung im Eilverfahren an, insbesondere da die Einwilligung in die geplante Operation notwendig war. Als Betreuerin war in der Anregung Frau NM1 vorgeschlagen worden, welche das Amtsgericht Recklinghausen mit Beschluss vom 27.02.2008 im Wege der einstweiligen Anordnung für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitssorge bestellte. Bei der versuchten persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht war wegen der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Gespräch mit dem Betroffenen nicht möglich. Am 28.02.2008 wurde dem Betroffenen ein Herzschrittmacher eingesetzt und er wurde am 04.03.2008 in gebessertem gesundheitlichem Zustand in die Seniorenresidenz zurückverlegt.

Mit Beschluss vom 17.03.2008 veranlasste das Amtsgericht Ermittlungen zur Frage der dauerhaften Einrichtung der Betreuung. Wegen des gesundheitlichen Zustandes des Betroffenen wird auf das Sachverständigengutachten des Psychiaters Dr. T vom 13.05.2008 (Bl. 33 ff. GA) verwiesen. Der Sachverständige hielt die Einrichtung einer dauerhaften umfassenden Betreuung für erforderlich. Der Betroffene lehnte die Einrichtung einer Betreuung wiederholt ab.

Am 17.05.2008 wurde der Betroffene erneut wegen schwerer Herzinsuffizienz ins Knappschaftskrankenhaus S1 aufgenommen. Unter dem 21.05.2008 erfolgte von dort erneut die Anregung einer Betreuung.

Mit Beschluss vom 01.07.2008 bestellte das Amtsgericht Recklinghausen Frau NM1 dauerhaft zur Betreuerin des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung bei Behörden und Ämtern und setzte eine Überprüfungsfrist bis zum 01.07.2015 fest. Der Beschluss wurde auch dem Beteiligten zu 3. übersandt.

Im August 2008 reichte die Betreuerin eine Vermögensübersicht zur Akte. Bei Übernahme der Betreuung verfügte der Betroffene über die beiden Sparkonten bei der W-Bank Nr. ...# und ...# sowie über ein Girokonto. Auf diesem Girokonto mit der Nr. ...# befanden sich am 01.07.2008 147.661,47 EUR. Die Betreuerin gab dabei an, die Sparbücher seien nicht auffindbar. Später ergab sich, dass die Sparbücher in dem in der Seniorenresidenz befindlichen Zimmersafe des Betroffenen aufbewahrt wurden.

Der Betroffene legte großen Wert darauf, dass das umfangreiche Guthaben auf dem Girokonto erhalten blieb und ließ sich dies von der Betreuerin durch Vorlage der Kontoauszüge regelmäßig nachweisen. Die Betreuerin informierte die zuständige Rechtspflegerin entsprechend, welche auf die Problematik der mündelsicheren und zinsgünstigen Geldanlage hinwies.

Etwa im Oktober/November 2008 erfuhr der Beteiligte zu 5. vom Inhalt des notariellen Testaments von Oktober 2007 und zeigte sich dem Betroffenen gegenüber darüber verärgert, dass dort das seiner Ansicht nach ursprünglich ihm zugedachte Sparbuch ... dem Ehepaar M1 zugewandt worden war. Der Beteiligte zu 5. stellte daraufhin seine Besuche beim Betroffenen für ca. 5 Monate ein. Die Betreuerin setzte das Amtsgericht von den Äußerungen des Beteiligten zu 5. in Kenntnis und führte darüber hinaus aus, der Beteiligte zu 5. habe mehrfach versucht, den Betroffenen gegen die von ihr geführte Betreuung einzunehmen. Der Beteiligte zu 5. habe erwähnt, er brauche ein neues Auto und dem Betroffenen vorgeschlagen, er solle sich seine Pension in Höhe von 3.000,00 EUR doch monatlich bar auszahlen lassen.

Am 05.11.2008 legte die Betreuerin 135.000,00 EUR von dem Girokonto-Guthaben auf ein auf den Namen des Betroffenen lautendes Festgeldkonto bei der W-Bank (...#) zu 3,25 % Zinsen an. Sie informierte den Betroffenen von diesem Schritt nicht, um keinen Bruch in der Beziehung zum Betroffenen zu riskieren. In der Folgezeit erfuhr der Betroffene von der Festgeldanlage. Der W-Bank ging ein Schreiben des Betroffenen zu, in dem Verärgerung des Betroffenen über diesen Vorgang zum Ausdruck kam. Am 26.11.2009 veranlasste die Betreuerin die Rückführung des Festgeld-Anlagebetrages von 135.000,00 EUR auf das Girokonto des Betroffenen bei der W-Bank. In der Zeit von Juli 2008 bis Mai 2009 erfolgten vom Girokonto des Betroffenen drei Barabhebungen für diesen persönlich, und zwar am 28.11.2008 in Höhe von 6.000,00 EUR, am 04.02.2009 in Höhe von 1.000,00 EUR und am 30.04.2009 in Höhe von 5.000,00 EUR.

Im Frühjahr 2009 äußerte der Beteiligte zu 5. den Wunsch, dass die Eigentumswohnung in N1 auf ihn übertragen werde. Der Beteiligte zu 5. nahm seine Besuche beim Betroffenen etwa im April 2009 wieder auf. Die Eigentumswohnung des Betroffenen wurde mit notariellem Vertrag vom 01.07.2009 auf den Beteiligten zu 5. übertragen. Der Beteiligte zu 5. wurde am 20.08.2009 als Eigentümer der Eigentumswohnung ins Grundbuch eingetragen. Anfang 2010 wurden Entrümpelungs- und Renovierungsarbeiten in dieser Eigentumswohnung abgeschlossen. Im Januar und März 2010 wurden dafür insgesamt 4.367,30 EUR vom Girokonto des Betroffenen von der Firma M2 eingezogen. Den Auftrag hatte der Beteiligte zu 5. Im Namen des Betroffenen an den Hausverwalter erteilt, der seinerseits die Fa. M2 heranzog.

In der Zeit von Juli bis September 2009 erschien der Beteiligte zu 5. wiederholt bei der W-Bank und legte dort vom Betroffenen unterschriebene, auf das Girokonto des Betroffenen bezogene Überweisungsformulare vor. Begünstigt war jeweils der Beteiligte zu 5. Der Beteiligte zu 5. hatte dem Betroffenen seinen Geldbedarf mitgeteilt - u. a. zur Begleichung eines Rückstandes an Krankenversicherungsbeiträgen für den Beteiligten zu 5. im vierstelligen Bereich - und die Überweisungsformulare ausgefüllt. Der Betroffene unterschrieb diese Formulare und der Beteiligte zu 5. legte sie der W-Bank vor. Die Überweisungen erfolgten auf das Girokonto des Beteiligten zu 5. Ein Sachbearbeiter der W-Bank rief bei Vorlage der Überweisungen jeweils bei der Betreuerin an. Trotz bestehender Unsicherheit, ob sie allein diesbezügliche Entscheidungsbefugnis habe, stimmte die Betreuerin jeweils zu bzw. widersprach den Überweisungen nicht. Im Einzelnen erfolgten folgende Überweisungen: 1.000,00 EUR am 14.07.2009, 500,00 EUR am 05.08.2009, 400,00 EUR am 13.08.2009, 2.500,00 EUR und 800,00 EUR am 31.08.2009, 125,00 EUR am 09.09.2009 sowie 1.300,00 EUR am 11.09.2009. Des Weiteren erfolgte am 30.07.2009 eine Barauszahlung an den Beteiligten zu 5. in Höhe von 650,00 EUR. Am 05.06.2009 hatte der Beteiligte zu 5. bereits 5.000,00 EUR erhalten.

Im Juli 2009 war der Beteiligte zu 5. darüber hinaus mit einem vom Betroffenen unterschriebenen Barauszahlungsformular über einen Betrag von 1.000,00 EUR bei der zuständigen Filiale der W-Bank erschienen. Die Betreuerin hatte keine telefonische Zustimmung zur Barauszahlung erteilt, weil so kein Nachweis hinsichtlich des tatsächlichen Empfängers des Geldbetrages gegeben sei. Notar G erhielt daraufhin ein Schreiben des Betroffenen, in dem dieser sich sinngemäß über eine Einschränkung seiner Verfügungsmöglichkeit beklagte und leitete dieses Schreiben an die Betreuerin weiter, welche ihrerseits mit Schreiben vom 10.08.2009 das Amtsgericht in Kenntnis setzte. Desweiteren setzte die zuständige Mitarbeiterin der W-Bank die zuständige Rechtspflegerin am 27.08.2009 von den obengenannten Überweisungsaufträgen von Ende August 2009 über 2.500,00 EUR und 800,00 EUR in Kenntnis, die mangels Einwilligungsvorbehalt ausgeführt werden müssten. Die Rechtspflegerin legte das Verfahren daraufhin zur Prüfung eines Einwilligungsvorbehalts dem zuständigen Amtsrichter vor, welcher am 04.09.2009 einen entsprechenden Beweisbeschluss erließ. Die Überweisungsaufträge wurden am 31.08.2009 ausgeführt. Im September 2009 erhielt die Tochter des Beteiligten zu 3. auf Grund einer vom Betroffenen unterzeichneten Überweisung 5.000,00 EUR.

Am 15.09.2009 kam es in der Seniorenresidenz zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Ehemann der ehemaligen Betreuerin und dem Beteiligten zu 5., und zwar vor folgendem Hintergrund: In dem Zimmersafe des Betroffenen befanden sich die Sparbücher Nr. ... und ...# sowie Bargeld für den persönlichen Bedarf des Betroffenen. Die Zahlenkombination des Safes war jedoch nur dem Ehepaar M1 bekannt. Am 15.09.2009 forderten der Betroffene und der Beteiligte zu 5. die Öffnung des Safes, die die Betreuerin und ihr Ehemann jedoch verweigerten, da sie die Anwesenheit eines Zeugen - möglichst eines Mitarbeiters des Gerichts - für erforderlich hielten. Der Beteiligte zu 5. gab zu erkennen, dass er sich um eine Öffnung des Safes durch einen Haustechniker der Seniorenresidenz bemühen werde.

Mit Schreiben vom 16.09.2009 teilte die ehemalige Betreuerin dem Amtsgericht mit, dass sie ihr Amt vor dem Hintergrund der genannten Auseinandersetzungen niederlege und die Verantwortung für den Inhalt des Safes zurückweise. Der Safe wurde am 21.09.2009 von einem Techniker geöffnet und der Beteiligte zu 5. entnahm diesem Unterlagen.

Am 16.09.2009 unterzeichnete der Betroffene eine Vollmacht für den Beteiligten zu 3. als Verfahrensbevollmächtigter, der sich als solcher bestellte und den Betroffenen fortan im Verfahren vertrat.

Zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt im September 2009 erhielt der Beteiligte zu 5. das Sparbuch Nr. ... Die genauen Umstände wurden im vorliegenden Verfahren nicht im Einzelnen festgestellt. Die Beteiligten zu 3. und 5. gehen davon aus, der Betroffene habe dem Beteiligten zu 5. Sparbuch und entsprechendes Sparguthaben bei dieser Gelegenheit schenkweise zugewandt. Der Beteiligte zu 5. versuchte vergeblich, die zuständigen Mitarbeiter der W-Bank zu einem Hausbesuch beim Betroffenen in der Seniorenresidenz zu bewegen. Am 28.09.2009 wurde ein handschriftliches Schreiben gefertigt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 429 GA Bezug genommen wird. Der Beteiligte zu 5. betrachtete dieses Schreiben als Vollmacht, um eine Auszahlung des Sparguthabens und eine Überweisung desselben auf sein Girokonto bei der T1 I1 zu erreichen. Er begab sich mit dem Schreiben und dem Sparbuch zur W-Bank, wo jedoch die von ihm gewünschten Verfügungen nicht vorgenommen wurden. Der über die Abläufe im September 2009 informierte Beteiligte zu 3. zeigte der W-Bank mit Schreiben vom 29.09.2009, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 625 f. GA Bezug genommen wird, an, dass er den Betroffenen anwaltlich vertrete. Er weist dort auf den Vorgang vom 28.09. und eine vom Betroffenen verfasste Übertragungsurkunde bezüglich des Sparbuchs ... hin. Mit Schriftsatz vom 29.09.2009 an das Amtsgericht schlug der Beteiligte zu 3. den Beteiligten zu 5. als Betreuer vor und trat der Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts entgegen. Der Beteiligte zu 5. übernahm die anfallenden Besorgungen für den Betroffenen, insbesondere die Beihilfeangelegenheiten, und besuchte den Betroffenen täglich bis wöchentlich. Der Beteiligte zu 3. beanstandete in seiner Eigenschaft als Verfahrensbevollmächtigter im Betreuungsverfahren die Amtsführung der ehemaligen Betreuerin und wies darauf hin, dass die Bestellung eines neuen Betreuers dringlich sei. Die ehemalige Betreuerin habe eigenmächtig gehandelt und sei im Hinblick auf ihre Erbenstellung bestrebt gewesen, die Verfügungsmöglichkeiten des Betroffenen über sein Vermögen einzuschränken. Ferner beanstandet der Beteiligte zu 3., dass das Amtsgericht auf Grund der Angaben der W-Bank ungerechtfertigter Weise die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts prüfe sowie die Vorgehensweise des Sachverständigen bei der Terminierung und Durchführung der Exploration des Betroffenen.

Seit September 2009 sind eine Vielzahl von Eingaben des Beteiligten zu 5. und vom Betroffenen handschriftlich geschriebene und mit seiner Unterschrift versehene Schreiben zur Akte gelangt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Beteiligte zu 5. beanstandet ausführlich die Verfahrensweise und die Beschlussfassungen des Amtsgerichts, sinngemäß u. a. mit Ausführungen dahingehend, der Amtsrichter quäle den Betroffenen und fördere durch seine Verfahrensweise die wirtschaftlichen Interessen der Familie M1. Auf den Hinweis des Amtsrichters, dass diese ehrverletzenden Äußerungen ggfs. anderweitig zur Überprüfung gestellt würden, entschuldigte der Beteiligte zu 5. sich mit Schreiben vom 09.11.2009 für diese Unterstellungen. Im weiteren Verfahrensverlauf erhob und vertiefte der Beteiligte zu 5. jedoch ähnlich lautende Vorwürfe, insbesondere dahingehend, es gebe offensichtlich eine Verschwörung, u. a. zwischen der Familie der ehemaligen Betreuerin, der W-Bank und dem Amtsgericht Recklinghausen.

Unter dem 24.09.2009 erstatte der Psychiater Dr. T1 ein Sachverständigengutachten zur Frage des Einwilligungsvorbehalts, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 154 ff. GA verwiesen wird.

Am 08.10.2009 suchten Frau I2 und Herr Q, die zuständigen Mitarbeiter der W-Bank, die Seniorenresidenz B auf und trafen dort den Betroffenen und den Beteiligten zu 5. an. Der Beteiligte zu 5. händigte den Mitarbeitern der W-Bank die beiden Sparbücher des Betroffenen aus. Es wurde abgesprochen, dass von dem Sparkonto ... ein Betrag von 9.000,00 EUR auf das Girokonto des Betroffenen bei der W-Bank überwiesen wird, was am selben Tag noch veranlasst wurde. Des Weiteren wurde - ohne dass insoweit konkrete Gesprächsinhalte festgestellt wurden - den W-Bank-Mitarbeitern der Auftrag erteilt, das Guthaben des Sparkontos ... auf das Girokonto des Beteiligten zu 5. zu überweisen.

Mit Schreiben vom 12.10.2009, das noch am selben Tag per Fax beim Amtsgericht einging, wies die W-Bank das Amtsgericht Recklinghausen auf die in Anwesenheit des Betroffenen und des Beteiligten zu 5. erteilten Überweisungsaufträge über rund 50.000,00 EUR hin und führte aus, nach Einschätzung der Mitarbeiter sei der Betroffene hinsichtlich dieser Verfügungen weniger klar orientiert gewesen und in seiner Willensbildung vom Beteiligten zu 5. beeinflusst gewesen. Mit Schreiben vom 13.10.2009 teilte die W-Bank dem Beteiligten zu 3. mit, die Mitarbeiter hätten Aufträge zu seinen Konten entgegengenommen, wobei die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht zweifelsfrei festgestellt worden sei. Man habe sich deshalb an das Amtsgericht Recklinghausen gewandt.

Mit Beschluss vom 14.10.2009 ordnete das Amtsgericht Recklinghausen im Wege der einstweiligen Anordnung für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt an. Mit Schriftsatz vom 21.10.2009 erhob der Beteiligte zu 3. als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen dagegen Beschwerde, die er später zurücknahm, als der Einwilligungsvorbehalt dauerhaft eingerichtet worden war. Der Beteiligte zu 3. führte aus, das Sachverständigengutachten sei nicht verwertbar, insbesondere weil die Ladung zum Explorationstermin zu kurzfristig erfolgte und dem Sachverständigen nur für den Betroffenen nachteilige Bestandteile der Akte zur Verfügung standen. Desweiteren wurden ausführliche Einwendungen gegen den Inhalt der Begutachtung erhoben, u. a. weil die im Sachverständigengutachten zitierten Angaben des Betroffenen wegen dessen Schwerhörigkeit nicht verwertbar seien. Der Verfahrensbevollmächtigte und der Betroffene wiesen wiederholt darauf hin, dass wegen des Einwilligungsvorbehaltes und der Amtsniederlegung der bisherigen Betreuerin nunmehr keine Kontoverfügungen mehr möglich seien und deshalb nicht einmal mehr Geld für den täglichen Bedarf bzw. Wintergarderobe zur Verfügung stehe und für die Abwicklung der Arztrechnungen und Beihilfeangelegenheiten nicht mehr ausreichend Sorge getragen sei. Der Beteiligte zu 3. führte desweiteren aus, die Beträge im Jahr 2009 habe der Betroffene dem Beteiligten zu 5. in vollem Bewusstsein als Geschenke zugewandt, weil er seine Orientierung in Richtung Familie M1 bereut habe. Später teilte der Beteiligte zu 3. mit, die Zahlungen resultierten daraus, dass der Betroffene die dem Beteiligten zu 5. bereits früher während der Ausbildung gewährte Unterstützung wieder aufgenommen habe, größere Rechnungen für aufwändige Reparaturen des Fahrzeugs des Beteiligten zu 5. beglichen und die Fahrtkosten für die Besuche in der Seniorenresidenz erstattet habe.

Vor dem Hintergrund eines Schreibens des Betroffenen vom 21.10.2009, mit dem dieser ihm das Mandat entzieht, hat Rechtsanwalt G dem Amtsgericht angegeben, er werde im Betreuungsverfahren für den Betroffenen nicht mehr auftreten. Am 22.10.2009 wurde im Notariat C2 ein Testament des Betroffenen unter Hinzuziehung des Notars F errichtet, in dem u. a. die Kinder des Beteiligten zu 3. begünstigt sind.

In einem Schreiben vom 17.10.2009 teilt der Betroffene der W-Bank mit, er benötige 5.000,00 EUR für seine "Hausbank". In einem handschriftlichen Schreiben mit Unterschrift des Betroffenen vom 29.10.2009 ist erwähnt, dass der Beteiligte zu 5. ein Sparbuch besitze, das die W-Bank nicht einlösen wolle. Gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin des Beteiligten zu 6. gab der Betroffene bei einem Gespräch am 04.11.2009 an, er wolle dem Beteiligten zu 5. 50.000,00 EUR zukommen lassen, was die Bank aber verweigere.

Am 09.11.2009 hörte der zuständige Amtsrichter den Betroffenen und die Beteiligten zu 3. und 5. persönlich an. Der Betroffene führte u. a. aus, es sei ein Sparbuch mit 40.000,00 EUR vorhanden, von dem der Beteiligte zu 5. jetzt 20.000,00 EUR und die andere Hälfte nach Ende seines Studiums erhalten solle. Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte das Amtsgericht Recklinghausen den Beteiligten zu 3. als Betreuer und ordnete für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten den Einwilligungsvorbehalt dauerhaft an.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.11.2009, bei Gericht eingegangen am 18.11.2009, erhob der Betroffene gegen den Beschluss vom 09.11.2009 Beschwerde, die vom Landgericht unter dem Aktenzeichen 7 T 586/09 bearbeitet wird, und zwar zunächst mit dem Ziel der Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts im Rahmen der Vermögensangelegenheiten und der Auswahl des Beteiligten zu 5. zum Betreuer. Die Beschwerde gegen den Einwilligungsvorbehalt im Rahmen der Vermögensangelegenheiten wurde mit Schriftsatz vom 15.03.2010 zurückgenommen. Zur Begründung der Beschwerde war u. a. ausgeführt, fehlende oder unvollständige Angaben des Betroffenen zu seinen Vermögensverhältnissen gegenüber dem Sachverständigen beruhten nicht auf fehlendem Überblick, sondern auf der fehlenden Bereitschaft, Derartiges Fremden gegenüber zu offenbaren. Der Betroffene wünsche die Bestellung des Beteiligten zu 5. zum Betreuer, dessen Bestellung entspreche auch dem Wohl des Betroffenen, und zwar insbesondere auf Grund des jahrelangen, bewährten Vertrauensverhältnisses. In der Akte befinden sich mehrere Schreiben des Betroffenen mit ähnlichem Inhalt.

Am 18.11.2009 eröffnete der Beteiligte zu 3. bei der T1 S1 für den Betroffenen ein Girokonto (Nr. ...) und überwies darauf den auf dem Girokonto bei der W-Bank befindlichen Betrag von 123.687,50 EUR. Mit Schriftsatz vom 20.11.2009 reichte der Beteiligte zu 3. die Ablichtungen zweier handschriftlicher Schreiben vom 15.11.2009 zu den Akten, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 344 f. GA Bezug genommen wird. Der Beteiligte zu 3. führte dazu aus, der Betroffene wünsche dem Beteiligten zu 5. abschließend einen größeren Geldbetrag zur Finanzierung des Promotionsstudiums zuzuwenden, und zwar in der Form, dass von einem der beiden Sparbücher ein Betrag von 40.000,00 EUR überwiesen wird. Der Betroffene sehe sich insoweit in einer familiären zwingenden Pflicht. Ferner wünsche der Betroffene, der Tochter des Beteiligten zu 3. zwecks Einlösung eines bei deren Taufe gegebenen Scheckungsversprechens 9.000,00 EUR zukommen zu lassen. Dieser Betrag resultiere aus ursprünglich auf das mit dem Namen der Tochter versehenen Sparbuch angelegten 10.000,00 DM nebst in der Zwischenzeit aufgelaufener Zinsen. Jeweils anlässlich der Taufen der Kinder des Beteiligten zu 3. habe das Ehepaar M erklärt, für die Kinder jeweils ein Sparbuch anzulegen, und zwar für L über 10.000,00 DM, das sie nach Eintritt der Volljährigkeit für ihre Ausbildung einsetzen sollte. Dieses Sparbuch sei dasjenige gewesen, das am 08.02.2008 in der Wohnung des Betroffenen aufgefunden wurde. Das im Dezember 2007 an den Beteiligten zu 5. ausgehändigte Sparbuch sei das bei der Taufe für diesen angelegte gewesen. Der Beteiligte zu 3. regte die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft gemäß §§ 1795, 1909 BGB bzw. die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers an. Mit Schriftsatz vom 25.11.2009 reichte der Beteiligte zu 3. ein weiteres handschriftliches Schreiben vom selben Tag zur Akte, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 356 f. GA Bezug genommen wird. U. a. ist dort ausgeführt, der Beteiligte zu 5. warte auf die Auflösung seines Sparbuchs und auch der Tochter des Beteiligten zu 3. habe er 9.000,00 EUR versprochen und wolle ihr helfen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.12.2009 lehnte das Amtsgericht die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ab, da die beabsichtigte Vollziehung der Schenkungsversprechen nach § 1804 BGB nicht möglich sei. Mit Schriftsätzen vom 09./11./16.12.2009 erhob der Beteiligte zu 3. im Namen des Betroffenen dagegen Beschwerde. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Betroffene habe dem Beteiligten zu 5. das Sparbuch bereits am 08.10.2009 geschenkt und ausgehändigt. Die beabsichtigten Zuwendungen seien sehr wohl Sittlichkeits- bzw. Anstandsschenkungen gemäß § 1804 S. 2 BGB, für die das Schenkungsverbot nicht gelte.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2009 nahm der Beteiligte zu 3. seine Korrespondenz mit der W-Bank bzw. den von dieser eingeschalteten Rechtsanwälten bezüglich des Sparbuchs des Betroffenen mit der Nr. ... wieder auf und setzte sie später fort. Wegen der Einzelheiten der Korrespondenz wird auf Bl. 422 - 434 und 410 - 414 GA Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 3. trägt in dieser Korrespondenz mit der W-Bank vor, der Betroffene habe das Sparbuch 612 009 756 am 28.09.2009 an den Beteiligten zu 5 übereignet und damit konkludent auch die Guthabenforderung auf den Beteiligten zu 5. übertragen. Insoweit nimmt der Beteiligte zu 3. Bezug auf das handschriftliche Schreiben vom 28.09.2009. Am 08.10.2009 sei den in der Seniorenresidenz anwesenden W-Bank-Mitarbeitern das Original dieses Schreibens ausgehändigt worden und mit den Mitarbeitern Übereinkunft dahingehend erzielt worden, dass das Guthaben des genannten Sparkontos auf ein Konto des Beteiligten zu 5. und der Betrag von 9.000,00 EUR vom Girokonto des Betroffenen auf das Konto der Tochter des Beteiligten zu 3. überwiesen werde. Der Beteiligte zu 3. hat mit Schreiben vom 17.12.2009 ausgeführt, er werde im Hinblick auf das Sparkonto ... nicht als Betreuer tätig, sondern bestätige lediglich eine bereits durch den Betroffenen selbst getätigte Übertragung. Mit Schreiben vom 22.12.2009, 28.12.2009 und 05.01.2010 verlieh der Beteiligte zu 3. seiner Auffassung Nachdruck, das Sparguthaben sei an den Beteiligten zu 5. auszuzahlen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 410 - 414 GA verwiesen.

Vor dem Hintergrund dieser Korrespondenz wandten sich die von der W-Bank bevollmächtigten Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 08.01.2010 an das Amtsgericht und führten aus, es werde versucht, Vermögen des Betroffenen auf den Sohn des Betreuers zu übertragen. Es bestehe für den Betreuer eine evidente Pflichtenkollision und es werde um Bestellung eines neutralen Betreuers bzw. Ergänzungsbetreuers gebeten, um sicherzustellen, dass abgewickelte Vermögensverfügungen ausschließlich den tatsächlichen Interessen und dem Willen des Betroffenen entsprechen.

Am 20.01.2010 hat die W-Bank einer entsprechenden Aufforderung des Beteiligten zu 3. vom 11.01.2010 gemäß das Sparguthaben vom Konto ... in Höhe von 41.952,51 EUR auf das Girokonto des Betroffenen bei der Sparkasse S1 überwiesen und dem Amtsgericht Recklinghausen ohne Angabe weiterer Einzelheiten mitgeteilt, dass eine Auszahlung erfolgt sei. Mit Schriftsätzen vom 08.02.2010 trat der Beteiligte zu 3. den Ausführungen der W-Bank im Schreiben vom 08.01.2010 entgegen und teilte mit Schriftsatz vom 12.02.2010 dem Amtsgericht Recklinghausen mit, wohin die Auszahlung des Sparguthabens erfolgt war. Der Beteiligte zu 3. führte weiter aus, die Mitarbeiter der W-Bank hätten am 08.10.2009 die Übertragung der Sparguthaben auf den Beteiligten zu 5. akzeptiert und auf das Schreiben an die W-Bank vom 09.12.2009 habe der zuständige Mitarbeiter die Bereitschaft zur Auszahlung an den Beteiligten zu 5. erklärt. Das Sparkonto ...# bei der W-Bank besteht derzeit noch.

Mit Beschluss vom 16.02.2010 bestellte das Amtsgericht Recklinghausen den Beteiligten zu 4. als Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Vertretung des Betroffenen in Wahrnehmung der Rechte in Bezug auf die Sparguthaben - ggfs. ehemaligen Sparguthaben - des Betroffenen bei der W-Bank einschließlich der Geltendmachung eventueller Rückerstattungsansprüche. Mit Schriftsatz vom 24.02.2010 erhob der Beteiligte zu 3. dagegen im Namen des Betroffenen Beschwerde und führte u. a. aus, er habe gerade nicht als Betreuer die Auszahlung des Sparguthabens 612 009 756 angewiesen, sondern lediglich auf die bereits vor Einrichtung des Einwilligungsvorbehalts erfolgte Schenkung dieses Sparbuchs hingewiesen. Bezüglich des anderen Sparbuchs habe es nie Differenzen mit der W-Bank gegeben, da diesbezüglich keinerlei Absichten außer einer Überweisung auf das Girokonto des Betroffenen angekündigt worden seien. Durch die Ergänzungsbetreuung werde eine geplante zinsgünstige Festgeldanlage auf den Namen des Betroffenen in Höhe von 100.000,00 EUR unmöglich gemacht.

Auf Anforderung der Kammer legte der Beteiligte zu 3. - übergeben im Anhörungstermin am 17.02.2010 durch den Beteiligten zu 5. - die noch fehlenden Bestandteile der Korrespondenz mit der W-Bank vor, und zwar erstmals auch das Schreiben vom 28.09.2009. Mit überreicht wurde im Termin am 17.02.2010 ferner ein Auszug des Girokontos des Betroffenen bei der Sparkasse S1, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 445 f. GA Bezug genommen wird. Daraus und aus einem dem Beteiligten zu 4. vorliegenden Kontoauszug ergeben sich neben dem obengenannten Lastschrifteinzug der Firma M2 die Überweisung der Semesterbeiträge für den Beteiligten zu 5. in Höhe von 198,64 EUR sowie die Überweisung von Reparaturkosten für dessen Fahrzeug an die Firma Q1 in Höhe von insgesamt 655,71 EUR.

Die Einzelrichterin der Kammer hat den Betroffenen am 17.02.2010 in der Seniorenresidenz B S1 persönlich angehört, teilweise in Anwesenheit des Beteiligten zu 5. Wegen des Anhörungsergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.02.2010 (Bl. 447 ff. GA) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 19.02.2010 teilte der Beteiligte zu 5. mit, er stelle seine Betreuertätigkeit für den Betroffenen ein. Zu einer teilweisen Übernahme der Betreuung sei er nicht bereit. Mit Schreiben vom 07.03.2010 hat auch der Beteiligte zu 3. die Betreuung niedergelegt und um umgehende Entpflichtung gebeten. Der Beteiligte zu 5. setzte seine Besuche beim Betroffenen jedoch fort. Der Beteiligte zu 3. bearbeitete weiterhin die anfallende, ihm vom Beteiligten zu 5. ausgehändigte Post. Der Beteiligte zu 3. erteilte dem Beteiligten zu 4. schriftlich die von diesem erbetenen Informationen.

Die Einzelrichterin der Kammer hat die Beteiligten zu 2. bis 5. am 20.04.2010 in Anwesenheit der Tochter des Beteiligten zu 3. persönlich angehört. Wegen des Anhörungsergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.04.2010 (Bl. 607 ff. GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden des Betroffenen sind gemäß Artikel 111 FGG - Reformgesetz, §§ 58 Abs. 1, 303 Abs. 4 S. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beteiligte zu 3. hat mit Schriftsätzen vom 13.01.2010 (Bl. 386 GA) sowie vom 15.03.2010 (Bl. 558 - 560 GA) ausgeführt, dass er den Betroffenen bei der Einlegung der Beschwerden als Betreuer vertreten hat, woraus folgt, dass der Beteiligte zu 3. die Beschwerden gemäß § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG im Namen des Betroffenen eingelegt hat. Die angefochtenen Beschlüsse vom 07.12.2009 und 16.02.2010 betreffen den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten, für den der Beteiligte zu 3. als Betreuer bestellt ist. Das FamFG findet gemäß Art. 111 FGG - Reformgesetz Anwendung, da die Verfahren betreffend die Ergänzungsbetreuung mit der Anregung des Beteiligten zu 3. von November 2009 bzw. auf Grund der Anregung der W-Bank vom 08.01.2010 eingeleitet wurden. Der Zeitpunkt der Einleitung dieser Verfahren liegt mithin nach Inkrafttreten des FamFG.

1.

Die Beschwerde vom 16.12.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 07.12.2009, mit dem die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Vollziehung formloser Schenkungsversprechen des Betroffenen zu Gunsten der Kinder des Beteiligten zu 3. abgelehnt wurde, ist unbegründet.

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers kommt gemäß §§ 1908 i, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen dem Betreuten einerseits und einem Verwandten des Betreuers in gerader Linie andererseits. Die Zuwendung von 41.952,51 EUR - sei es als Gesamtbetrag oder in hälftigen Beträgen - würde vom Betroffenen an den Beteiligten zu 5. als Abkömmling des Beteiligten zu 3. als Betreuer erfolgen und damit dem § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterfallen. Das gleiche gilt für die Zuwendung von 9.000,00 EUR vom Betroffenen an Frau NC, die Tochter des Beteiligten zu 3. Die Zuwendungen würden auch nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgen, da kein wirksames Schenkungsversprechen des Betroffenen in notarieller Form gemäß § 518 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt. Der Beteiligte zu 3. kann den Betroffenen gemäß § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB demzufolge bei den genannten Zuwendungen nicht vertreten.

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers kann dennoch deshalb nicht erfolgen, da die beabsichtigten Rechtsgeschäfte §§ 1908 i Abs. 2 S. 1, 1804 BGB nicht entsprechen (Palandt-Diederichsen, BGB, 69. Aufl., 2010, § 1804 Rn. 1).

Bei den genannten Zuwendungen handelt es sich um Schenkungen, da sie nach der Vorstellung der Beteiligten unentgeltlich erfolgen sollen. Die Zuwendung an den Beteiligten zu 5. ist nicht als Entgelt für dessen Hilfeleistungen - Besuche, Fahrten, Besorgungen, vorbereitende Bearbeitung von Rechnungen - gedacht, sondern als Finanzierung des Lebensbedarfs des Beteiligten zu 5. während seines Promotionsstudiums. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Beteiligten zu 5. zu erbringenden Leistungen gar nicht im Einzelnen festgelegt sind und der zuzuwendende Gesamtbetrag bzw. die hälftigen Teilbeträge nicht an bestimmten, vom Beteiligten zu 5. zu erbringenden Leistungsinhalten orientiert sind. Gleiches gilt für eine Zuwendung an die Tochter des Beteiligten zu 3., die keine regelmäßigen Hilfeleistungen für den Betroffenen erbringt, sondern diesen alle 4 bis 8 Wochen besucht. Diese Zuwendung wird als sogenanntes Taufgeschenk bzw. als Anerkennung für den erreichten Studienabschluss gedacht.

Es handelt sich bei den genannten Zuwendungen auch nicht um Gelegenheitsgeschenke, die ein Betreuer gemäß § 1908 i Abs. 2 S. 1 BGB vornehmen dürfte. Gelegenheitsgeschenke sind Zuwendungen zu bestimmten Gelegenheiten, wie Geburtstagen, Festtagen oder auch Hochzeiten (Staudinger, BGB, 2006, § 1908 i, Rn. 123). Nach Wortlaut und Sinn des § 1908 i Abs. 2 S. 1 BGB muss es sich dabei um derartige, im allgemeinen oder im besonderen mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrende Gelegenheiten handeln. Sonst wäre die gemäß § 1908 i Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche Feststellung, dass die Zuwendungen nach den Lebensverhältnissen des Betreuten üblich sind, nicht möglich. Die Finanzierung von Promotionsstudiengängen und auch die Zuwendungen einer 4stelligen Summe zum Studienabschluss gehört nicht zu dem vom Betroffenen regelmäßig geübten Gebrauch, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Sohn der ehemaligen Betreuerin vor Jahren 50.000,00 EUR zugewandt wurden. Zuwendungen in derartiger Höhe behalten im vorliegenden Fall im Hinblick auf Anzahl und Anlass ihren Ausnahmecharakter, so dass es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Gelegenheiten im Sinne des § 1908 i Abs. 2 S. 1 BGB handelt.

Die in Rede stehenden Zuwendungen an die Kinder des Beteiligten zu 3. unterfallen dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 S. 1, 1804 S. 1 BGB, so dass die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nicht erfolgen darf (Palandt-Diederichsen, a. a. O.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 1313 f.). Der Ausnahmetatbestand des § 1804 S. 2 BGB greift nicht ein, da es sich weder um Anstands- noch um Pflichtschenkungen handelt.

Eine Anstandsschenkung umfasst zwar nicht nur kleinere Gaben. Spezielle Interessen des Betreuten an einer solchen Zuwendung können durchaus das reine Vermögensinteresse überwiegen. Das Vorliegen einer Anstandsschenkung setzt jedoch voraus, dass ihr Unterbleiben gegen die Anschauungen der in Betracht kommenden Gesellschaftskreise verstieße und der, von dem man die Schenkung erwartet, dadurch eine Einbuße in der Achtung und Anerkennung dieser Kreise erlitte. Als Anstandsschenkungen sind deshalb in erster Linie die gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke aus Anlass von Festtagen, persönlichen Feiern und im Rahmen der Gastfreundschaft zu betrachten. Dabei kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten an (Staudinger, a.a.O., § 1804 Rn. 16). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Aspekt der gesellschaftlichen Anerkennung bei den in Rede stehenden Zuwendungen an die Kinder des Beteiligten zu 3. von Bedeutung ist. Zum einen nimmt der Betroffene nur ganz eingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teil. Die Zuwendungen betreffen nur einen internen Bereich, nämlich die Familie des Beteiligten zu 3., mit der derzeit die intensivsten Kontakte bestehen. Sie richten sich demgemäß gar nicht an die Aufmerksamkeit weiterer gesellschaftlicher Kreise, so dass das Problem eines Verlustes an Achtung hier gar keine Rolle spielen kann.

Schließlich handelt es sich bei den in Rede stehenden Zuwendungen an die Kinder des Beteiligten zu 3. auch nicht um Pflichtschenkungen im Sinne des § 1804 S. 2 BGB. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Oberlandesgericht Hamm den Anwendungsbereich des Begriffs der Pflichtschenkung sehr weit gefasst hat. Das Oberlandesgericht Hamm hat Folgendes ausgeführt: Ist ein Rechtsgeschäft, durch welches eine Zuwendung aus Mitteln des Pflegebefohlenen vorgenommen wird, unter Berücksichtigung aller materiellen und immateriellen Interessen des Pflegebefohlenen für diesen vorteilhaft, so entspricht es zugleich einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 1804 S. 2 BGB und kann vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden. Entscheidend ist die Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände. Sogar die vollständig unentgeltliche Aufgabe von Vermögenswerten eines Pflegebefohlenen kann in dessen wohlverstandenem Interesse liegen, wenn höhere ideelle Gesichtspunkte die Aufgabe rechtfertigen (OLG Hamm, FamRZ 1987, 751 f.). Diese Entscheidung zwingt jedoch nicht dazu, auch im vorliegenden Fall eine Pflichtschenkung anzunehmen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es in der zitierten Entscheidung um die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer erfolgten Schenkung ging und das Oberlandesgericht Hamm seine Rechtsprechung zu den bei der Genehmigungserteilung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten fortentwickelt hat. Darüber hinaus handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bezogen auf einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt: Die Kinder des Beteiligten zu 3. sind mit dem Betroffenen nicht verwandt. Die Zuwendungen sollen nicht im Wege der vorweg genommenen Erbfolge mit ausbedungenen Pflege- und Betreuungsleistungen erfolgen.

Im Übrigen verlangt auch das Oberlandesgericht Hamm, dass höhere ideelle Gesichtspunkte eine vollständig unentgeltliche Aufgabe von Vermögenswerten rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Pflichtschenkung zu beachten. Danach ist entscheidend, ob die Vornahme der in Rede stehenden Schenkung nach den festgestellten Umständen in einer solchen Weise sichtlich geboten war, dass umgekehrt das Unterlassen der Schenkung dem Schenkenden als Verletzung der für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre. Es kommt darauf an, ob es der Anstand gebot, gerade so und nicht anders zu handeln (BGH, NJW 1984, 2939 ff.). Es reicht für die Annahme einer sittlichen Pflicht zur Schenkung nicht aus, dass der Schenker nach den Geboten der Sittlichkeit aus Nächstenliebe dem Beschenkten hilft. Ein sittliches Gebot kann nicht generell bei belohnenden Zuwendungen für geleistete Dienste angenommen werden. Dies kommt allenfalls in Betracht, wenn das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen würde, etwa wenn der eine Pflegeleistung Erbringende schwerwiegende persönliche Opfer bringt und deswegen in eine Notlage gerät (BGH, NJW 1986, 1926 ff.).

Ein derartiges zwingendes sittliches Gebot für die Zuwendungen an die Kinder des Beteiligten zu 3. lässt sich hier nicht feststellen. Die Kammer verkennt dabei nicht die bedeutsamen persönlichen Beziehungen des Betroffenen zu den Kindern des Beteiligten zu 3. Sie sind Patenkinder des Ehepaares M. Der Beteiligte zu 5. unterstützt den Betroffenen maßgebend in Alltagsangelegenheiten und wendet dafür wöchentlich erhebliche Zeit auf. Beide Kinder des Beteiligten zu 3. tragen regelmäßig dem Bedürfnis des Betroffenen nach Außenkontakten Rechnung. Schwerwiegende persönliche Opfer erbringen sie deshalb aber nicht, ebenso wenig befinden sie sich in einer Notlage. Ausschlaggebend ist insoweit, dass beide Kinder des Beteiligten zu 3. bereits Zuwendungen des Betroffenen erhalten haben: Der Beteiligte zu 5. erhielt Ende 2007 26.000,00 EUR und wurde im August 2009 als Eigentümer der ehemaligen Eigentumswohnung des Betroffenen eingetragen und hat diese auf Kosten des Betroffenen in einen Zustand versetzt, die deren Verkauf oder Vermietung ermöglicht. Die Tochter des Beteiligten zu 3. erhielt im Sommer 2009, also im zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Bachelor-Abschluss 5.000,00 EUR, wie der Beteiligte zu 3. in seinem Schreiben vom 29.09.2009 an die W-Bank ausführte. Es ist deshalb letztlich auch nicht feststellbar, dass die Zuwendung an die Tochter unter dem Gesichtspunkt der Vollziehung eines sogenannten Taufgeschenks für den Betroffenen sittlich geboten erschien. Der Beteiligte zu 5. hat sein sogenanntes Taufgeschenk nach den übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten bereits zum Abitur erhalten. Gegen die Annahme eines für den Betroffenen alternativlosen sittlichen Gebotes der in Rede stehenden Zuwendungen spricht auch Folgendes: In dem Testament von Oktober 2007 sind die betroffenen Sparguthaben dem Neffen des Betroffenen bzw. der ehemaligen Betreuerin nebst Ehepartnern zugewendet worden. Die Taufpateneigenschaft ist dort gar nicht erwähnt, ebenso wenig enthält das Testament eine Zuwendung an die Tochter des Beteiligten zu 3.

Auch das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Betroffenen am 17.02.2010 bietet keine Anhaltspunkte für ein aus Sicht des Betroffenen bestehendes zwingendes sittliches Gebot. Der Betroffene erwähnt die Zuwendungen an die Geschwister C zwar von sich aus eingangs der Anhörung, jedoch im Zusammenhang mit der von ihm und seiner Ehefrau zeitlebens betriebenen Förderung der Schüler- und Studentenschaft. Im weiteren Verlauf der Anhörung ist der Betroffene wiederholt auf diese Zuwendungen zu sprechen gekommen und hat auch zum Ausdruck gebracht, dass ihm daran sehr gelegen ist. Zur Annahme eines zwingenden sittlichen Gebots reicht dies aber dennoch nicht. Die angesprochene Förderung der Ausbildung bzw. Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen ist vielmehr Ausdruck einer mildtätigen, großzügigen Einstellung des Betroffenen. Ferner hat der Betroffene diese Zuwendungen von sich aus nicht in den Zusammenhang bereits erfolgter Zuwendungen an die Kinder des Beteiligten zu 3. gestellt. Er hat betont, es sei sein Recht, etwas zuzuwenden. Außerdem sei es sinnvoll, den für den Beteiligten zu 5. bestimmten Betrag zu teilen. Auch diese Umstände sprechen dagegen, dass der Betroffene sich sittlich zu bestimmten Zuwendungen gezwungen sieht.

Da die Zuwendungen an die Kinder des Beteiligten zu 3. als noch zu vollziehende Schenkungen gemäß §§ 1908 i Abs. 2 S. 1, 1804 BGB nicht statthaft sind, ist die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zur vollständigen Durchführung solcher Schenkungen zu Recht abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 16.12.2009 war deshalb zurückzuweisen.

2.

Die gegen die Bestellung des Beteiligten zu 4. als Ergänzungsbetreuer gerichtete Beschwerde ist ebenfalls unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Ergänzungsbetreuer gemäß §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 S. 1, 1796 BGB zu Recht bestellt. Durch die Übertragung der Vertretung des Betroffenen in Wahrnehmung seiner Rechte in Bezug auf die (ehemaligen) Sparguthaben bei der W-Bank hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 3. die Vertretungsmacht insoweit entzogen (vgl. Staudinger, a.a.O., § 1908 i Rn. 52). Nach § 1796 wird dem Betreuer die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entzogen, wenn das Interesse des Betreuten zu dem Interesse einer der dem Betreuer gemäß § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB nahestehenden Person in erheblichem Gegensatz steht. Ein Interessengegensatz liegt vor, wenn das eine Interesse nur auf Kosten des anderen Interesses durchgesetzt werden kann, wobei die bloße Möglichkeit eines Interessenwiderstreits nicht ausreicht, dieser vielmehr konkret festgestellt werden muss. Die objektive Interessenlage entscheidet (Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1796, Rn. 2). Die Geschwister C als Zuwendungsempfänger sind in gerader Linie mit dem Beteiligten zu 3. verwandt. Der Beteiligte zu 5. erstrebt die Auskehr des ehemals auf dem Sparkonto 612 009 756 angelegten Betrages, da dieser ihm wirksam geschenkt worden sei. Seine Schwester geht davon aus, der Betroffene habe ihr im Sommer 2009 die Zuwendung ihres sogenannten Taufgeschenks in Höhe von 9.000,00 EUR zugesagt. Diese Interessen können nur auf Kosten einer Minderung des auf dem Girokonto befindlichen Vermögens des Betroffenen bzw. durch Verfügung über das Sparguthaben auf dem Konto ... durchgesetzt werden. Konkret berührt ist davon auch das objektive Interesse des Betroffenen, dass sein Vermögen nicht durch rechtsgeschäftliches Handeln gemindert wird, dem keine freie und vom Vorliegen eines demenziellen Syndroms unbeeinflusste Willensbildung zu Grunde liegt. Daraus ergibt sich, dass die Interessen der Geschwister C einerseits zu den objektiven Interessen des Betroffenen andererseits bei der Frage des Vorliegens und der Wirksamkeit etwaiger Schenkungen im Gegensatz stehen.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Tatsachenermittlungen im vorliegenden Betreuungsverfahren eher dafür sprechen dürften, dass Schenkungen an die Geschwister C bisher nicht erfolgt bzw. wegen der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht wirksam gewesen sind. Hierbei berücksichtigt die Kammer durchaus, dass der Betroffene vereinzelt erwähnt hat, der Beteiligte zu 5. besitze ein Sparbuch bzw. habe es in Händen gehabt (Schreiben vom 29.10.2009, Anhörung am 17.02.2010). Diese Äußerungen und die Angaben der Geschwister C zur Übertragung von Sparguthaben dürften jedoch zur entsprechenden Überzeugungsbildung der Kammer nicht ausreichen. In der Anhörung hat der Betroffene auf die entsprechende Frage erklärt, die Sparbücher gehörten zur Zeit noch ihm. Desweiteren schlägt der Betroffene vor, das Sparguthaben in Teilbeträgen weiterzuleiten. Dem entsprechend findet sich letztlich in seinen Äußerungen kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene von einer bereits vor Monaten erfolgten Übertragung von Sparguthaben ausgeht. Zum anderen ist zu beachten, dass der in der Korrespondenz mit der W-Bank zentrale Punkt der bereits vollständig vollzogenen Schenkung gegenüber Amts- und Landgericht allenfalls versteckt anklingt. Zunächst geht der Beteiligte zu 3. mit seiner Anregung auf Bestellung eines Ergänzungsbetreuers davon aus, Schenkungen müssten erst noch vorgenommen werden. Das von ihm für besonders bedeutsam gehaltene Schreiben vom 28.09.2009, welches der Beteiligte zu 5. lediglich als Vollmacht zur Kontoauflösung sieht, hat er erst am 17.02.2010 vorgelegt. Auch die Schreiben des Betroffenen vom 15.11.2009 sprechen gegen bereits im Sommer bzw. September 2009 vollständig vollzogene Schenkungen. Gegen den Vortrag, selbst die Mitarbeiter der W-Bank seien am 08.10.2009 von wirksamen Übertragungen ausgegangen, spricht, dass die W-Bank das Amtsgericht bereits mit Schreiben vom 12.10.2009 auf ihre Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen und gegen die Ausführung der Überweisungsaufträge hingewiesen hat.

Zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen wäre Folgendes zu berücksichtigen: In der Anhörung am 17.02.2010 hat sich deutlich gezeigt, dass der Betroffene jedenfalls keinen Überblick mehr über die bereits an die Geschwister C geflossenen Zuwendungen hatte und diese dementsprechend auch nicht mehr in eine Abwägung des Für und Wider weiterer Zuwendungen einstellen konnte.

Er konnte sich spontan weder an die Zuwendungen von 26.000,00 EUR noch diejenige der Eigentumswohnung erinnern und ging im Übrigen zunächst davon aus, dem Beteiligten zu 5. nur Geld für Autoreparaturen bzw. Taschengeld zugewandt zu haben. Bereits in der Anhörung durch den Amtsrichter ging der Betroffene davon aus, er habe dem Beteiligten zu 5. keine größeren Summen zugewandt. Von einer bereits erfolgten Schenkung an die Tochter war in beiden Anhörungen nicht die Rede. Es ist zu berücksichtigen, dass sich derart erhebliche Einschränkungen des Gedächtnisses nicht kurzfristig ergeben. Dies spricht für die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens vom 24.09.2009. Zwar lagen dem Sachverständigen nur wenige Aktenbestandteile vor und die Exploration war durch die Schwerhörigkeit des Betroffenen beeinträchtigt. Von zentraler Bedeutung sind aber die ausführlich wiedergegebenen Äußerungen und Antworten des Betroffenen (Seiten 10 - 13 des Sachverständigengutachtens, Bl. 163 ff. GA). In dem Gespräch mit dem Sachverständigen konnte der Betroffene sich an die Vollmacht für den Beteiligten zu 3. nicht erinnern und ging dort ebenfalls von Zuwendungen in Höhe von 10,00 bis 200,00 EUR an den Beteiligten zu 5. aus. Es gibt keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Wiedergabe dieses Gesprächsverlaufs. Dafür, dass der Betroffene bewusst lückenhafte Angaben gemacht hat, weil diese Dinge Fremde nichts angingen, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Bei der Anhörung durch den Amtsrichter und insbesondere auch in der Anhörung durch die Einzelrichterin hat der Betroffene sich ausführlich befragen lassen, ohne einen entsprechenden Unwillen deutlich zu machen. Es liegen deshalb greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Willensbildung des Betroffenen von dem vorliegenden demenziellen Syndrom nicht mehr unbeeinflusst war. Bei der für eine freie Willensbildung erforderlichen sachlichen Abwägung des Für und Wider weiterer Zuwendungen wäre es erforderlich gewesen, dass der Betroffene bereits erfolgte Zuwendungen zutreffend berücksichtigt.

Im Rahmen des § 1796 BGB besteht die Gefahr, dass der Beteiligte zu 3. die Interessen des Betroffenen nicht genügend berücksichtigt. Seine Korrespondenz mit der W-Bank und auch sein Vortrag im Verfahren lassen erkennen, dass er die genannten Umstände verkennt bzw. nicht ausreichend reflektiert. Sein gesamter Vortrag ist von der Überzeugung getragen, dass beim Betroffenen uneingeschränkte Willensfreiheit vorlag. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Korrespondenz des Beteiligten zu 3. mit der W-Bank. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob er seine Ausführungen formal als Bevollmächtigter des Betroffenen oder als Betreuer gemacht hat. Das Gesamtbild seiner Schriftsätze und der Korrespondenz zeigt seine entsprechende persönliche Überzeugung. In den Schreiben vom 22.12.2009, 28.12.2009 und 05.01.2010 (Bl. 410 - 414 GA) hat er die W-Bank unter Androhung gerichtlicher Schritte bzw. Schadensersatzforderungen zur Auszahlung des Sparguthabens an seinen Sohn aufgefordert. Der Beteiligte zu 3. ist schließlich weiterhin der Auffassung, seine Kinder könnten die in Rede stehenden Beträge beanspruchen und ein Ergänzungsbetreuer sei lediglich dazu da, ohne eigene Prüfungskompetenz die entsprechenden Formalitäten zu vollziehen.

Die Vornahme und die Wirksamkeit (teilweiser) Schenkungen der Sparguthaben an die Geschwister C bleiben jedoch zweifelhaft. Deshalb ist es erforderlich, dass ein Ergänzungsbetreuer die Rechte des Betroffenen bezüglich der Guthaben objektiv und allein den Interessen des Betroffenen verpflichtet wahrnimmt. Dabei umfasst die Ergänzungsbetreuung zutreffend auch das Sparguthaben 612 009 744, obwohl diesbezüglich mit der W-Bank noch keine Differenzen zu Tage getreten sind. Bezüglich des endgültigen Verbleibs dieses immer noch bei der W-Bank befindlichen Guthabens ist noch gar nicht in eine entsprechende Auseinandersetzung mit der W-Bank eingetreten worden. Der Beteiligte zu 3. geht insoweit davon aus, dass seiner Tochter auf Grund einer spätestens durch Erklärung vom 15.11.2009 erfolgten Schenkung davon 9.000,00 EUR auszukehren sind. Die Neuanlage des genannten Sparguthabens soll kurzfristig erfolgen, so dass der Ergänzungsbetreuer in diesem Zusammenhang die Interessen des Betroffenen wahrnehmen muss.

Es verbleibt deshalb bei der Ergänzungsbetreuung gemäß Beschluss vom 16.02.2010, so dass die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen war. Die Auswahl der Person des Ergänzungsbetreuers ist nicht Beschwerdegegenstand, so dass das Amtsgericht darüber zu befinden hat, ob der Anregung des Beteiligten zu 4., ihn zu entpflichten, nachzugehen ist.

3.

Kostenentscheidungen sind nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 131, 30 Abs. 2, 3 KostO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Diese kann nur binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, eingelegt werden, und zwar durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache, die von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten.

Fällt das Ende der Beschwerdefrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.