OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2010 - I-15 Wx 25/10
Fundstelle
openJur 2012, 125366
  • Rkr:
Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Versagung von Beratungshilfe. Sie hat mit einem am 29.08.2009 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen begehrt. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts durch Beschluss vom 29.09.2009 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat der Richter des Amtsgerichts durch Beschluss vom 29.10.2009 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Richters hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 17.11.2009 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Essen durch Beschluss vom 21.12.2009 als unzulässig verworfen hat. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 5 BerHG, 27, 29 FGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG statthaft. Die Beschwerdebefugnis der Antragstellerin folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

Die weitere Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen.

Die Erstbeschwerde war gemäß § 6 Abs.2 BerHG unstatthaft.

Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass § 6 Abs.2 BerHG nach Wortlaut und dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 8/3695 S.9) die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters über eine (ablehnende) Entscheidung des Rechtspflegers in Beratungshilfesachen ausschließt (Senat JurBüro 1984, 1746f; OLG Stuttgart RPfleger 2009, 462; MDR 1984, 153; BayObLGZ 1993, 253ff; Beschluss vom 27.06.2003 -2Z BRH 2/03- in juris; OLG Schleswig, JurBüro 1984, 452; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2007, 1369). Dieser Rechtsprechung folgt die Literatur ganz überwiegend (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs; Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4.Aufl., Rdn.991; Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9.Aufl., § 6 BerHG Rdn.3; Liesner, RPfleger 2007, 448ff).

Der in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, dass seit der Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das Gesetz vom 06.08.1998 nach allgemeinen Regeln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtpflegers gegeben sei (LG Potsdam NJOZ 2010, 16ff; Landmann RPfleger 2000, 320ff; hiergegen schon LG Stendal NJW-RR 2010, 288; LG Berlin BeckRS 2010, 02934), kann sich der Senat aus den nachfolgenden Gründen nicht anschließen. Die Gegenauffassung weist im Kern auf einen systematischen Widerspruch hin, der sich daraus ergibt, dass § 24a Abs.2 RPflG n.F. die Anwendung des § 11 Abs.2 S.1 RPflG n.F., also die Regelung über die "Restanwendungsfälle" der Rechtspflegererinnerung seinem Wortlaut nach ausschließt, während § 6 Abs.2 BerHG in seiner nach wie vor gültigen Fassung die Existenz eines Rechtsbehelfs der Erinnerung voraussetzt. Die Vertreter der h.A., soweit sie sich mit der Problematik näher auseinandersetzen, gehen davon aus, dass der Widerspruch durch eine reduzierende Auslegung dahingehend aufzulösen ist, dass § 24a Abs.2 RPflG sich nur auf die Fristenregelung des § 11 Abs.2 S.1 RPflG bezieht. Die Vertreter der Gegenauffassung gehen hingegen davon aus, der Widerspruch sei dadurch aufzulösen, dass man § 6 Abs.2 BerHG als gegenstandslos betrachte.

Der Senat hält nach Prüfung der widerstreitenden Argumente an der bisherigen Rechtsprechung fest. Nicht zu leugnen ist, dass die Neufassung des Rechtspflegergesetzes in 1998 einen systematischen Widerspruch zwischen § 6 Abs.2 BerHG und § 24a Abs.2 RPflG geschaffen hat, der sich nur auflösen lässt, wenn man eine Norm entgegen ihrem Wortlaut ganz oder teilweise nicht anwendet. Dies wird auch von den Vertretern der Gegenauffassung nicht in Abrede gestellt.

Nach Auffassung des Senats ist zunächst davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des BerHG ein möglichst einfaches und kurzes Verfahren schaffen und deswegen die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung auf eine Nachprüfung durch den Amtsrichter beschränken wollte (vgl. im Einzelnen Senat a.a.O.). Soweit die Gegenauffassung in § 6 Abs.2 BerHG in erster Linie eine Verweisungsnorm sieht, durch welche die Regelungen des RPflG in Bezug genommen werden, verkennt diese nach Auffassung des Senats den eigentlichen Regelungszweck. Die Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung im Fall des Ausschlusses der Beschwerde verstand sich auch bei Erlass des BerHG nach den allgemeinen Regeln von selbst, was der Gesetzgeber auch so gesehen hat (vgl. BT-Drs. 8/3695 S.9). Von daher hätte es einer Verweisungsnorm nicht -jedenfalls nicht zwingend- bedurft. Der Gesetzgeber hat lediglich anstelle einer negativen Formulierung (denkbar etwa: Die Beschwerde gegen den Beschluss ist ausgeschlossen.) eine für den rechtssuchenden Bürger leichter verständliche positive Formulierung gewählt, die ihm mit dem Ausschluss einer weitgehenden Beschwerdemöglichkeit ("nur") zugleich den Weg zu dem gleichwohl gegebenen Rechtsbehelf der Erinnerung weist. Der wesentliche Regelungsgehalt des § 6 Abs.2 BerHG besteht daher in dem Ausschluss der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsrichters (ebenso LG Stendal NJW-RR 2010, 288). Insoweit liegt § 6 Abs.2 BerHG auch mit der Neufassung des § 11 RPflG durchaus noch dergestalt auf einer gedanklichen Linie, dass die amtsrichterliche Entscheidung unanfechtbar ist, mithin die Rechtspflegererinnerung statthaft (bleibt).

Für die Einschätzung, dass der Gesetzgeber die Beschränkung der Überprüfung auf eine richterliche Entscheidung mit der Reform des Rechtspflegergesetzes aufgeben wollte, ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte. Richtig ist zwar, dass sich der Gesetzesbegründung zu § 24a RPflG (BT-Drs.13/10244 S.8) nicht ausdrücklich entnehmen lässt, der Gesetzgeber habe im Bereich der Beratungshilfe keine Änderung herbeiführen wollen. Bemerkenswert erscheint dem Senat allerdings, dass die Begründung des Entwurfs hinsichtlich des Abhilferechts des Rechtspflegers auf § 11 Abs.2 S.2 RPflG in der Neufassung abhebt. Dies impliziert, dass im Bereich der Beratungshilfe weiterhin der Rechtsbehelf der Erinnerung einschlägig sein sollte. Denn nur dann, also wenn man von der Fortgeltung des Ausschlusses der Beschwerde durch § 6 Abs.2 BerHG und damit von der Statthaftigkeit der Erinnerung gemäß § 11 Abs.2 S.1 RPflG n.F. ausgeht, ergibt sich die Abhilfebefugnis aus § 11 Abs.2 S.2 RPflG.

Auf dieser Linie liegt es, dass die Gesetzesbegründung hinsichtlich § 24a RPflG in der Neufassung von einer bloßen Folgeänderung ausgeht. Nach Auffassung des Senats spricht diese Formulierung am ehesten dafür, dass man davon ausging, den Gehalt des § 24a Abs.2 RPflG lediglich gesetzestechnisch an die Umstellung des § 11 RPflG anpassen zu müssen. Hierbei mag übersehen worden sein, dass § 11 Abs.2 S.1 der Neufassung im Gegensatz zu § 11 Abs.1 S.1 und 2 RPflG der damals geltenden Fassung die Regelung der Statthaftigkeit und die Fristenregelung in einem Satz zusammenfasst.

In dieselbe Richtung weist der Umstand, dass die Begründung des Gesetzentwurfs, die von der Gegenauffassung postulierte Aufgabe des Ausschlusses der Beschwerde im Bereich der Beratungshilfe an keiner Stelle thematisiert, obwohl hierdurch, worauf das LG St. (a.a.O.) zu Recht hinweist, nicht nur die Beschwerde, sondern nach § 27 FGG auch die weitere Beschwerde eröffnet worden wäre. Da die Entwurfsbegründung die Folgebelastungen für die Justizhaushalte der Länder an anderer Stelle durchaus thematisiert (BTDrs. 13/10244 S.7 r.Sp.), sich die dortigen Ausführungen aber auf sofortige Befassung von Kammern mit der Beschwerde (anstelle des Amtsrichters mit der Erinnerung) beschränken, kann aus diesem Schweigen am ehesten geschlossen werden, dass man nicht davon ausging, mit der Neuregelung den damals unbestrittenen Regelungsgehalt des § 6 Abs.2 BerHG im Sinne einer vollen Geltung des Instanzenzuges nach dem FGG abzuändern.

Das Argument des LG P. (a.a.O. S.19f), weil dem Gesetzgeber mit dem Erlass des BerHG eine systematisch exakte Regelung gelungen sei, müsse dies auch für die Neuregelung des RPflG gelten, weshalb der Wortlaut des § 24a Abs.2 RPflG n.F. uneingeschränkt Anwendung finden müsse, ist schon in sich nicht tragfähig, da von dem Gang eines Gesetzgebungsverfahrens schlechthin nicht auf den eines anderen geschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass zwischen § 24a Abs.2 RPflG und § 6 Abs.2 BerHG ein nicht ohne weiteres auflösbarer Widerspruch besteht, was auch die Gegenauffassung einräumt. Ist dem aber so, dann hat der Gesetzgeber anlässlich der Reform der RPflG die systematischen Zusammenhänge gerade nicht vollständig berücksichtigt.

Mit der ganz h.A. verbleibt es daher bei der Schlussfolgerung, dass in Beratungshilfesachen die Beschwerde durch § 6 Abs.2 BerHG nach wie vor ausgeschlossen wird, da sich für einen Willen des Gesetzgebers, dies abzuändern keine tragfähigen An

satzpunkte finden. § 24a Abs.2 RPflG ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Erinnerung in Abweichung von § 11 Abs.2 S.1 RPflG unbefristet ist.

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