OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2010 - 19 U 32/10
Fundstelle
openJur 2012, 125309
  • Rkr:
Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27.01.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (2 O 238/09) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß den §§ 823 Abs.1, 249, 253 Abs.2 BGB bzw. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 229 StGB, denn dem Beklagten kann kein Schuldvorwurf gemacht werden. Das Berufungsvorbringen veranlasst nicht zu einer abweichenden, dem Kläger günstigen Beurteilung der Rechtslage.

Der Beklagte handelte nicht fahrlässig i.S.d. § 276 BGB, da er nicht diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die von einem gewissenhaften und besonnenen Stürmer einer Fußballmannschaft bei dem Zusammentreffen mit dem gegnerischen Torwart zu fordern ist.

Im Allgemeinen löst ein schuldhaft begangener Verstoß gegen eine dem Schutz des Sportlers dienende Spielregel Schadensersatzverpflichtungen aus, wenn dadurch der Sportler verletzt wird. Jedoch verhält es sich jedenfalls dann anders, wenn es sich um Verletzungen handelt, die ein Fußballspieler beim Austragen eines Wettkampfes durch einen anderen - meist wie hier der Gegenpartei angehörenden - Spieler erleidet, sofern dessen Spielweise im Rahmen der Regeln lag, nach denen beide Mannschaften das Spiel angetreten haben; derartige Verletzungen werden von jedem Teilnehmer in Kauf genommen. Jedenfalls muss die Teilnahme eines Sportlers an einem Fußballwettkampf, der nach bestimmten, für jeden Mitspieler verbindlichen Regeln geführt wird, rechtlich dahin verstanden werden, dass er sich der Spielordnung unterstellt, also die Teilnahmebedingungen anerkennt und, sofern spielgerechtes Verhalten vorlag, keine ihm etwa erwachsenen Schadensersatzansprüche geltend machen wird (BGH NJW 1975, 109).

Fußball ist ein Kampfspiel, d.h. ein gegeneinander ausgetragenes "Kontaktspiel” - bei dem es zu körperlichen Berührungen kommt -, das unter Einsatz von Kraft und Geschicklichkeit geführt wird und das wegen des dieser Sportart eigenen kämpferischen Elementes bei dem gemeinsamen "Kampf um den Ball” nicht selten zu unvermeidbaren Verletzungen führt.

Mit deren Eintritt rechnet jeder Spieler und geht davon aus, dass auch der andere diese Gefahr in Kauf nimmt und daher etwaige Haftungsansprüche nicht erheben will. Mit einem dennoch erhobenen Schadensersatzanspruch würde sich der Verletzte in rechtlich unzulässigen Widerspruch zu seinem vorhergehenden Verhalten setzen. Es ist der Grundsatz des gegen Treu und Glauben verstoßenden venire contra factum proprium, der es nicht zulässt, dass der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGH a.a.O.; BGH NJW 2003, 2018).

Beim Fußballspiel kommt es darauf an, im Kampf um den Ball schneller und gewandter als der Gegner zu sein und gerade dann das Letzte an Gewandtheit und Schnelligkeit herauszuholen, wenn ein Spieler der Gegenseite sich ebenfalls um den Ball bemüht. Das gilt auch dann, wenn ein Stürmer und der gegnerische Torwart danach trachten, in den Besitz des Balles zu kommen. Auch hier ist es die Aufgabe des Stürmers, schneller als der Torwart am Ball zu sein. Das ist ihm durch keine Fußballregel untersagt. Das bedeutet, dass der Stürmer sich solange um den Ball bemühen darf, als der Torwart ihn nicht fest in den Händen hält (BGH Urteil vom 05.03.1957 - VI ZR 199/56).

Es muss weiterhin beachtet werden, dass die Hektik und Eigenart eines Fußballspiels den Spieler oft zwingen, so auch hier, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen. Das Fußballspiel stellt hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, an Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz. Daher ist es selbstverständlich, dass dabei Fehler (Regelwidrigkeiten) unterlaufen können, die erfahrungsgemäß auch bei anerkannten Spielern immer wieder vorkommen. Derartige geringfügige Regelverstöße begründen darum nicht schon ohne weiteres stets eine Fahrlässigkeit i.S. von § 276 BGB (BGH NJW 1976, 957), denn beim Fußballspiel ist eine mehr oder weniger heftige körperliche Einwirkung auf den Gegner im Kampf um den Ball unvermeidlich.

Liegt ein Verhalten im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen und gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness, dann handelt es sich nicht nur objektiv um einen geringen Verstoß. Vielmehr wird die Wertung, bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe der Spieler diesen Verstoß vermeiden können, nur mit aller Zurückhaltung angebracht sein (BGH a.a.O.; OLG Oldenburg r+s 1995, 179; OLG Hamm NJWE-VHR 1998, 213).

Ein Schuldvorwurf ist daher erst dann berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte die Grenze zur Unfairness überschreitet. Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt ist ein Verschulden trotz objektivem Regelverstoß nicht gegeben (BGH a.a.O.; OLG Hamm NJWE-VHR 1998, 213; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Stuttgart MDR 2000, 1432; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477; OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG München Urt. v. 25.02.2009 - 20 U 3523/08).

Diese Haftungsfreistellung durch Inkaufnahme möglicher Körperverletzungen gilt auch dann, wenn der Schädiger zwar geringfügig gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist (OLG Köln NJW-RR 1994, 1372 (Judo); LAG Köln NJW 1985, 991; OLG Oldenburg r+s 1995, 179; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamburg NJOZ 2001, 232; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477; OLG Düsseldorf r+s 2005, 435).

Diese Grundsätze gelten erst recht bei einem als "Juxturnier" bezeichnetem Hallenfußballturnier. Aufgrund des erheblich differierenden Alters der Teilnehmer/innen, der unterschiedlichen technischen Fähigkeiten und der uneinheitlichen körperlichen Fitness sowie der geringeren Konzentration der Teilnehmer/innen auf das Spiel aufgrund der relativen Bedeutungslosigkeit des Sieges im Vergleich zu Meisterschaftsspielen erhöht sich die Verletzungsgefahr trotz vergleichbaren Einsatzes bzw. "Kampfes um den Ball" signifikant. Im Hinblick auf das hohe Haftungsrisiko ist es deshalb gerechtfertigt, ein Verschulden auch in derartigen Konstellationen erst dann anzunehmen, wenn der Bereich der unzulässigen Unfairness erreicht wird.

Entgegen der Ansicht des Klägers ändert auch die Tatsache, dass auch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr überschritten hatten, an dem Turnier teilnehmen durften, nichts daran, dass es sich bei einem Fußballspiel um ein Kampfspiel handelt.

In erster Linie beurteilt sich der Charakter eines Spieles nicht nach dem Alter der teilnehmenden Personen, sondern nach den Umständen, die dem jeweiligen Spiel sein Gepräge geben. Auch durch die Teilnahme von Spielern unterschiedlichen Alters und Geschlechts ändern sich die Charakteristika des Fußballspiels nicht. Es ist weiterhin gekennzeichnet durch den "Kampf um den Ball", bei welchem es unweigerlich auch zu einem körperlichen Kontakt kommt. Überdies belegt gerade die Tatsache, dass Personen gleich welchen Geschlechts unter vierzehn Jahren nicht teilnehmen durften, dass mit körperbetontem Spiel gerechnet wurde und gerechnet werden musste.

Der Beklagte hat entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in "eklatanter Weise gegen die Spielregeln verstoßen und dem Fairnessgebot in keiner Weise entsprochen".

Die Sorgfaltsanforderungen an den Teilnehmer eines Wettkampfs bestimmen sich nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, bei dem sich der Unfall ereignet hat (BGH NJW 1972, 627; NJW 1976, 2160). Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfs auszurichten und werden durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert (BGH NJW 1975,109; NJW 1976, 2160; NJW 2010, 537).

Entgegen der Ansicht des Klägers gab es bei dem Turnier keine geschriebene Turnierregel, dass die Spiele "körperlos" durchgeführt werden sollten. Dies ist schon rein tatsächlich aufgrund der im Vergleich zu Profisportlern geringen technischen Fertigkeiten der Teilnehmer/innen, der Schnelligkeit des Spiels und des begrenzt zur Verfügung stehenden Raums in der Halle kaum möglich. Dass körperlicher Einsatz laut der Aussage des Zeugen M. schneller abgepfiffen wurde, als dies bei einem Meisterschaftsspiel der Fall gewesen wäre, d.h. die Maßstäbe der Bewertung, ob ein körperlicher Einsatz noch im Rahmen des Erlaubten war oder bereits ein Foul darstellte, somit andere waren, ändert nichts daran, dass körperlicher Einsatz und dementsprechend körperlicher Kontakt für das Fußballspiel so wesensprägend sind, dass sie nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Sinn eines Fußballspiels.

Auch dass nach dem Motto der Veranstaltung der "Spaß vor Ehrgeiz" kommen sollte, bedeutet nur, dass der Spaß im Vordergrund, der Gewinn des Spieles bzw. des Turniers dagegen im Hintergrund stehen sollte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es "um nichts ging". Einem Spiel bzw. Turnier als solchem ist immanent, dass es zumindest auch darum geht, den Platz als Sieger zu verlassen. Mithin handelte es sich, ungeachtet dass der Spaß am Spiel maßgebend sein sollte, um einen Wettkampf. Insofern ist ein solches Turnier zu unterscheiden von einem bloßen Freizeitfußballspiel zwischen Bekannten und Freunden, bei welchem es tatsächlich nur um den Spaß am Spiel geht.

Es ist jedoch bei den zu beachtenden Sorgfaltsmaßstäben zu berücksichtigen, dass es sich um ein "Juxturnier" gehandelt hat, bei dem zwar jeder Mitspieler sein Bestes geben will, dabei aber zumindest stillschweigend ein gewisser Vertrauenstatbestand dahin besteht, es werde wegen der vergleichsweise geringeren Bedeutung nicht so sehr "zur Sache gegangen” und im Zweifel auch mal eher der Fuß zurückgezogen als bei einem mehr ergebnisorientierten regulären Meisterschaftsspiel, und bei dem daher an die Gebote der Fairness und damit auch an den Maßstab der gebotenen und erforderlichen Sorgfalt höhere Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043). Gleichzeitig dürfen die Sorgfaltsanforderungen jedoch nicht in dem Sinne überspannt werden, dass jeglicher körperlicher Einsatz verpönt ist, wie man es unter Umständen bei dem o.g. Freizeitfußballspiel annehmen könnte.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der vom Kläger zu erbringende Beweis der Überschreitung der Grenze zur unzulässigen Unfairness durch den Beklagten nicht erbracht worden ist.

Das Risiko der Unaufklärbarkeit, ob der Schädiger sich regelgerecht oder regelwidrig verhalten hat, trägt der Geschädigte. Ihm obliegt der Nachweis, dass der Schädiger sich nicht regelgerecht verhalten hat. Bleibt der Geschädigte diesen Beweis schuldig, so ist seine Klage auf Schadensersatz schon deshalb abzuweisen (BGH NJW 1976, 957; BGH NJW 2010, 537; OLG Düsseldorf r+s 2005, 435).

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Beklagte nicht gegen die Regel verstieß, dass der Penalty nach der Berührung des Balles durch den Torhüter beendet ist.

Der Sinn der Regel, dass der Penalty beendet ist, wenn der Torwart den Ball berührt, besteht darin, den Torwart innerhalb des Torraumes gegen Fußangriffe zu schützen. Er ist in diesem Raum zu besonderem Körpereinsatz berechtigt und verpflichtet. Er darf sich sogar mit dem ganzen Körper auf den Ball werfen und ihn mit den Händen fassen. Daher bedarf er des besonderen Schutzes.

Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Beklagte auch nicht eingeräumt, die Penalty-Regel nicht zu kennen. Er äußerte in der mündlichen Verhandlung lediglich, er habe diese Regel vor dem Turnier nicht gekannt, sie sei ihm jedoch während des Turniers erklärt worden.

Selbst wenn man mit dem Kläger annähme, er habe den Ball berührt und somit die Penalty-Situation beendet, geschah dies in einem zeitlichen Rahmen von Bruchteilen von Sekunden, so dass es dem Beklagten rein tatsächlich nicht möglich war, den Bewegungsablauf zu unterbrechen.

Allein zum Vorwurf könnte man dem Beklagten im Hinblick auf die o.g. Sorgfaltsanforderungen machen, dass er dem Ball, der ihm versprungen war, nachsetzte, obwohl nach den Aussagen der Zeugen O. und C. der Ball für den Beklagten nicht mehr vor dem Kläger zu erreichen war.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Nachsetzen aus Gründen der Fairness hätte unterbleiben müssen.

Es ist hierbei zu beachten, dass auch ein besonnener und gewissenhafter Fußballspieler sein Spiel nicht unter allen Umständen danach ausrichten kann, den körperlichen Kontakt mit anderen Spielern zu vermeiden. Denn es ist klar, dass persönlicher Kontakt nicht ganz vermieden werden kann, wenn zwei Spieler mit großer Schnelligkeit auf einem begrenzten Raum in einer Penalty-Situation aufeinandertreffen. Diese konkrete Spielsituation war bestimmt von dem gegenseitigen Bemühen der Parteien, den Ball jeweils zuerst zu erreichen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass beide Spieler mit höchstem Einsatz spielten, da es sich nicht um eine belanglose Spielsituation handelte, sondern um die Möglichkeit ein Tor zu erzielen. Solche Torchancen darf ein Fußballspieler aber auch dann nutzen, wenn er dabei einen persönlichen Kontakt riskiert. Es entspricht gerade dem Sinn eines solchen Kampfspieles, derartige Chancen in kürzester Zeit abzuwägen und wahrzunehmen. Unverkennbar hat der Beklagte im Spieleifer gehandelt. Beide Parteien hatten sich einer hektischen Kampfsituation, die auch der Kläger mitgeschaffen hatte, indem er aus dem Tor eilte und sich dem Ball entgegenwarf, ausgesetzt. Es gibt Regelverstöße, die bei der Schnelligkeit der zu treffenden Entscheidung "im Eifer des Gefechtes" auch einem gewissenhaften und umsichtigen Spieler gelegentlich unterlaufen können.

Überdies galt der Angriff dem Ball und nicht dem Kläger. Eine gravierende Regelwidrigkeit kommt i.d.R. jedoch nicht in Betracht, wenn nach dem Ball getreten wurde und eine reelle Chance bestand, ihn zu erreichen (OLG Stuttgart MDR 2000, 1432). Angesichts der Unklarheit des Hergangs ist es jedoch nicht auszuschließen, dass eine bloße Ungeschicklichkeit infolge mangelnder Reaktionsfähigkeit vorgelegen hat, der Beklagte also aufgrund der Geschwindigkeit der Aktion seine Bewegungen nicht vollständig beherrschen konnte, ohne dass ihm dies vorwerfbar ist, er vielmehr subjektiv davon ausging, den Ball noch vor dem Kläger spielen zu können. Dass das Handeln des Beklagten von dieser Intention getragen war, belegen die Aussagen der Zeugen C., P. und O., die übereinstimmend geschildert haben, der Beklagte habe "versucht, den Ball zu erreichen".

Des Weiteren hat auch die Aussage des Zeugen M., welcher als Schiedsrichter fungierte, zumindest indizielle Bedeutung. Dieser hat ausgesagt, er habe in dem Zusammenprall der Parteien kein grobes Foul erkennen können, vielmehr habe es sich um einen "normalen Zusammenstoß" gehandelt, welcher sich "im Fallen" ereignete.

Auch die schweren Folgen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn das Sich-Einlassen des Spielers auf die nicht vermeidbaren Risiken eines Fußballspieles umfasst rechtlich auch die Fälle, in denen sich die bewusst in Kauf genommene Gefahr in besonders schwerer Weise verwirklicht hat. Das, was der (schädigende) Spieler in jenem Augenblick tun durfte oder nicht tun durfte, kann nur aus der Sicht dieses Augenblicks beurteilt werden und nicht danach, welche Folgen später aus diesem Tun entstanden sind (BGH NJW 1975, 109). Allein die Verletzungsfolgen begründen noch keinen Anscheinsbeweis für eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung oder ein schuldhaftes Verhalten (OLG Düsseldorf r+s 2005, 435).

Nach alledem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens - innerhalb der ihm gesetzten Frist.

Zitate24
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte