AG Erkelenz, Urteil vom 23.04.2010 - 15 C 216/09
Fundstelle
openJur 2012, 125169
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am 16.10.2008 in Hückelhoven verstorbene Frau … - die Mutter der Beklagten - lebte vom 26.02.2004 bis zu ihrem Tod in der Einrichtung …in Erkelenz. Hierzu schloss die Klägerin mit der Mutter der Beklagten einen Wohn- und Betreuungsvertrag ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 27.02.2004 (Bl. 12 - 19) verwiesen.

Die Klägerin erbrachte im Rahmen dieses Vertrages Betreuungsleistungen. Hierfür war ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.150,66 € gem. § 5 des Vertrages zu entrichten. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet im Fall des Todes mit dem Ablauf des auf den Sterbemonat folgenden Monates (§ 6 Nr. 2 des Vertrages). Das Entgelt für den Monat November 2008 wurde jedoch nicht entrichtet.

Vom 08.09.2008 bis zum 16.09.2008 sowie ab dem 29.09.2008 befand sich die Mutter der Beklagten zudem im Pflegebereich der Einrichtung zur Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI. Vom 16.09. bis 29.09.2008 befand sie sich in stationärer Krankenhausbehandlung. Über die Kurzeitpflege schloss die Klägerin mit der Mutter der Beklagten einen Wohn- und Dienstleistungsvertrag bis zum 18.10.2008 ab, nach dessen § 14 ein tägliches Entgelt, welches sich aus dem Pflegesatz, dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten zusammensetzt, zu entrichten war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 08.09.2008 (Bl. 27 - 38 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin berechnet ihren Anspruch bezüglich der Kurzzeitpflege vom 29.09.2008 bis zum 15.10.2008 wie folgt:

Pflegesatz der Pflegestufe 1

17 Tage zu je 39,76 € 675,92 €

Entgelt für Unterkunft

17 Tage zu je 15,51 € 263,67 €

Entgelt für Verpflegung

17 Tage zu je 21,58 € 203,15 €

Investitionskosten

19 Tage zu je 21,58 € 366,86 €

Abzuügliche bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss 302,12

Abzüglich anteiliger Pflegepauschale durch Pflegekasse 516,88



690,60 €

Zudem berechnet sie für Telefongebühren einen Betrag von 11,68 € für den Zeitraum 01.08.2008 bis 16.09.2008.

Die Beklagte zahlte einen Betrag von 67,50. Diesen Betrag verrechnete die Klägerin mit den Telefonkosten und anteilig auf die Entgelte der Kurzeitpflege, sodass für die Kurzzeitpflege noch ein Betrag von 634,78 € offen war. Zudem verrechnete die Klägerin Gutschriften in Höhe von 67,22 € und 30,00 €, sowie für nicht eingenommene Mittagessen im Rahmen des Betreuten Wohnens in Höhe von 277,70 €.

Den sodann verbleibenden Betrag in Höhe von 259,84 € und das Entgelt für den Monat November in Höhe von 1.150,66 € macht die Klägerin mit der Klage geltend.

Sie ist der Ansicht, die Entgeltsberechnung für den Monat, der auf den Sterbemonat folgt, sei wirksam. Das HeimG sei nicht auf das Betreute Wohnen, welches Gegenstand des Wohn- und Betreuungsvertrages sei, anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17.09.2009 (Bl. 51 - 54 d. A.) verwiesen.

Die Regelung des § 6 sei auch nicht treuwidrig, da eine unmittelbare Neubelegung des Apartments nicht möglich sei. Zudem könnten ersparte Aufwendungen nicht vorliegen, das weder die Erbringung von Pflegeleistungen, noch eine Verpflegung vereinbart war.

Im Rahmen der Kurzeitpflege sei eine Entgeltsverminderung bei Abwesenheit der Bewohner gem. § 15 S. 2 des Wohn- und Dienstleistungsvertrages nicht zu erfolgen. Dies stehe im Einklang mit dem § 5 Abs. 8 HeimG.

Die Pauschalierung der Beträge für die Kurzzeitpflege seien der Höhe nach gem. §§ 85 ff. SGB XI zulässig.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.410,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Regelung in § 6 des Wohn- und Betreuungsvertrages benachteilige die Heimbewohner unangemessen, da sie keine Anrechnung der ersparten Aufwendungen vorsehe und sei daher unwirksam.

Die Klausel enthalte entgegen den Anforderungen des HeimG keine Regelung hinsichtlich ersparter Aufwendungen, ohne dass der andere Teil den Nachweis führen könne, dass die von der Heimleitung angesetzte Pauschale unangemessen hoch sei.

Zudem sei die Mutter der Beklagten zwischenzeitlich in vorübergehende Pflege genommen worden. Auch aus diesem Grund sei es unzulässig, Leistungen in Rechnung zu stellen.

Sie bestreitet, dass die aufgeführten Leistungen auch tatsächlich vollständig und ordnungsgemäß erbracht worden wären. Der Vortrag der Klägerin sei insoweit auch unsubstantiiert.

Zudem habe die Klägerin Leistungen in Rechnung gestellt, die sie nach dem 12.10.2008 erbracht habe, obwohl die Beklagte die verstorbene Mutter ab dem 12.10.2008 zu sich nach Hause in Pflege genommen habe.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Zahlung von 1.150,66 € für den Monat November 2008 gegen die Beklagte aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag vom 26.02.2004.

Dieser Vertrag wurde zwischen der Mutter der Beklagten, deren testamentarische Erbin die Beklagte ist und der Klägerin abgeschlossen. Die Beklagte haftet daher grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten, mithin auch für vertragliche Forderungen ihrer verstorbenen Mutter.

Nach § 6 Abs. 2 dieses Vertrages endet im Fall des Todes des Bewohners/der Bewohnerin das Vertragsverhältnis mit Ablauf des auf den Sterbemonat folgenden Monats. Diese Klausel ist jedoch unwirksam.

Nach § 8 III HeimG i.d. F. des 3. HeimG vom 5.11.2001 ist es nur möglich, eine Fortgeltungsklausel von 2 Wochen nach dem Sterbetag zu vereinbaren. Verlängernde Vereinbarungen sind unwirksam.

Dieses Gesetz ist auch zeitlich auf den vorliegenden Fall anwendbar. Das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz findet erst ab dem 1. Mai 2010 auf Verträge Anwendung, die nach dem bisherigen Heimgesetz abgeschlossen wurden. Die §§ 5 bis 9 HeimG wurden auch nicht durch das nunmehr in Nordrhein Westfalen geltende WTG ersetzt (§ 23 Abs. 2 WTG NRW)

Es kann auch dahinstehen, ob der vorliegende Wohn- und Betreuungsvertrag unter das HeimG fällt und damit gem. § 22 WTG nunmehr das WTG NRW auf den hier streitgegenständlichen Vertrag anwendbar ist. Denn jedenfalls entspricht es hier der Interessenlage, die in § 5 des HeimG aufgenommene Regelung auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

Der Begriff des Heims wird durch die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG definiert. Danach sind Heime Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen. Ihnen ist Wohnraum zu überlassen und Betreuung zu gewähren. Verpflegung ist vorzuhalten oder zu liefern. In ihrem Bestand sind sie von den jeweiligen Bewohnern unabhängig und werden entgeltlich betrieben. Wohngemeinschaften fallen dann nicht unter den Anwendungsbereich des HeimG, wenn sie auf einem freiwilligen und selbstständigen, eigenverantwortlichen Zusammenschluss der Bewohner beruhen. Sobald eine Verpflichtung besteht, in einem bestimmten Umfang neben der Wohnraumüberlassung zu nutzen oder zu leisten, ist der Begriff des Heims unter Beachtung der obigen Gesichtspunkte erfüllt.

Dem Heimvertrag und dem Vertrag über Betreutes Wohnen ist gemeinsam, dass der Bewohner neben der Wohnraumüberlassung auch Zugang zu Betreuungs- und Verpflegungsleistungen erhält. Ein Heimvertrag scheidet nach § 1 Abs. 2 HeimG dann aus, wenn der Bewohner lediglich allgemeine Betreuungsleistungen (etwa Notrufdienste) vergütet und das Entgelt im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Ist der Bewohner hingegen verpflichtet, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen (insbesondere Pflege) abzunehmen, handelt es sich um einen Heimvertrag.

Die in § 3 des streitgegenständlichen Wohn- und Betreuungsvertrag (Bl. 15 d. A.) aufgeführten Leistungen stellen nur allgemeine Betreuungsleistungen, die sich auf Beratung, Hausnotrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen, der Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfen, der Berteistellung von Pflegeleistungen und Hilfe zu sozialen Kontakten beziehen, dar. Nach dem Gesetzgebungsverfahren zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes ist zum Ausdruck gekommen, dass sich diese allgemeinen Betreuungsleistungen von einer "heimmäßigen” Betreuung, die für die Anwendung des Heimgesetzes Voraussetzung sei, unterscheiden.

Danach begründet der Umstand allein, dass ein Vermieter von Wohnraum sicherstellt, dass dem Mieter Betreuung und Verpflegung angeboten werden, nicht die Anwendung des Heimgesetzes. Gleiches gilt, wenn der Mieter verpflichtet ist, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Demgegenüber ist das Heimgesetz anwendbar, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

Die Vorhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen und Angebote sozialer Betreuung sollen nach den mehrheitlich im Gesetzgebungsverfahren vertretenen Vorstellungen für sich allein nicht die Heimeigenschaft eines Wohnangebots begründen (vgl. Beschlussempfehlung u. Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen u. Jugend, BT-Dr 14/6366, S. 28).

Gemessen an diesen Auslegungsregeln ergibt sich für den hier zu beurteilenden Wohn- und Betreuungsvertrages der … kein eindeutiges Bild. Unstreitig handelt es sich nicht um ein Pflegeheim, in dem Leistungen der vollstationären Pflege erbracht werden. Der Bewohner wird vertraglich auch nicht an bestimmte Anbieter gebunden, soweit er bei Bedarf weitergehende Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen möchte.

Über die in § 1 II 2 HeimG ausdrücklich angeführten allgemeinen Betreuungsleistungen wird hier den Bewohnern auch die Nutzung von offenbar vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen gewährt.

Welcher Anteil des vertraglichen Entgelts auf die Betreuung entfällt, lässt sich dem Vertrag mangels einer Aufgliederung nicht entnehmen. Angesichts eines Entgelts für die die Wohnraumnutzung einschließenden Grund- und Serviceleistungen von monatlich 1150,00 € ist bei einer Wohnfläche von 53 m² jedoch nicht zweifelhaft, dass die Betreuungspauschale hier nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Denn sie dürfte unzweifelhaft bei einer Wohnungsgröße von 53 m² und einer Miete hierfür in Höhe von 1150,00 € unzweifelhaft erheblich über 20% des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten liegen.

Es kann offenbleiben, ob das Heimgesetz auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, wenn die Betreuungspauschale, gemessen am Entgelt für die Unterkunft, nicht von untergeordneter Bedeutung ist, während die anderen Auslegungsregeln eher darauf hinweisen, dass es sich bei der Einrichtung nicht um ein Heim handelt. Insoweit dürfte eine Gesamtbeurteilung den Ausschlag geben, ob die Bewohner "heimmäßig” - wie hier - betreut und aufgenommen werden.

Auch bei Nichtanwendung des Heimgesetzes muss sich die vorliegende Einrichtung daher in Bezug auf die Fortgeltungsklausel aufgrund der Vergleichbarkeit des streitgegenständlichen Vertrages mit den Verträgen auf die das HeimG Anwendung findet, an die Regelungen des Heimgesetzes anlehnen. Nur dies wird der Interessenlage der Parteien hinreichend gerecht.

Der hier zu beurteilende Wohn- und Betreuungsvertrag ist ähnlich wie ein Heimvertrag ein gemischter Vertrag, der sich aus Elementen des Mietvertrags, des Dienstvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt. Ein solcher Vertrag bildet ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Einordnung schließt es jedoch nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann.

Da bei diesem Vertrag, wie oben bereits erläutert, ein erheblicher Teil des Entgelts auf die angebotenen und vorgehaltenen Betreuungsleistungen entfällt und für diesen Vertrag es an hierauf zugeschnittenen gesetzlichen Regelungen fehlt, sind ihren Beziehungen Regelungsmöglichkeiten zu Grunde legen, die an das Heimgesetz angelehnt sind.

Denn zum einen handelt es sich hierbei um eine Rechtsmaterie, bei der in ähnlicher Weise wie beim Betreuten Wohnen miet- und dienstvertragliche Elemente miteinander verbunden sind. Zum anderen wird den Interessen des schutzbedürftigen Bewohners in sachgerechter, den Notwendigkeiten der Betreuung angepasster Weise Rechnung getragen. Daher ist die Wertung des § 8 Abs. VIII HeimG auch hier heranzuziehen, wonach eine Fortgeltungsklausel über 14 Tage nach dem Eintritt des Todes unwirksam ist und ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen sind.

Die Klägerin kann auch nicht, wie im nichtnachgelassenen Schriftsatz vom 30.03.2010 dargelegt, ein anteiliges Entgelt für den Monat November 2008, d. h. für die Tage 01. und 02. 11. Verlangen. Der der Vertrag endete mit dem Tod der Mutter der Beklagten und damit auch der Entgeltsanspruch. Etwaiger Vortrag zu einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die beiden zuvor genannten Tage ist verspätet und auch nicht substantiiert vorgetragen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von noch offenstehender Entgelte in Höhe von 259,84 € aus dem Wohn- und Dienstleistungsvertrag für den Zeitrahmen 29.09.2008 bis 15.10.2008. Ein Anspruch bestünde nur bis zum 12.10.2008, dieser Anspruch besteht aber aufgrund der von der Klägerin durchgeführten Verrechnungen nicht mehr.

Die Klägerin durfte zunächst entgegen der Ansicht der Beklagten den Betrag pro Tag "pauschal" berechnen. Die Mutter der Beklagten erhielt eine Pflegepauschale von der Pflegeversicherung. Die Ausgestaltung eines mit einer versicherten Person der sozialen Pflegeversicherung richtet sich in Bezug auf Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen, der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen nach den Vorschriften des Siebten und Achten Kapitel des SGB XI. Die Sätze sollen nämlich mit den Leistungsträgern ausgehandelt werden. In § 87 a SBG XI ist geregelt, dass die Entgelte für jeden Tag berechnet werden können. Daher musste die Klägerin die einzelnen durchgeführten Dienstleistungen nicht einzeln aufführen. Dass diese Sätze nicht angemessen sind, hat die Beklagte auch nicht vorgetragen.

Die Klausel in § 15 des streitgegenständlichen Wohn- und Dienstleistungsvertrages, dass für Zeiten der Abwesenheit kein Entgelt erstattet wird, ist unwirksam, denn dies verstößt gegen § 307 BGB. Die Regelung benachteiligt den Bewohner unangemessen, denn er kann nicht vortragen, dass die Klägerin Aufwendungen erspart hat. Zwar gibt § 5 VIII HeimG der Klägerin die Möglichkeit zu regeln, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt. Das HeimG ist auch auf diesbezüglich vorliegenden Wohn- und Dienstleistungsvertrag anzuwenden. Der Gesetzgeber wollte aber den Heimträger von der Erstattung ersparter Aufwendungen bei Abwesenheit aber nicht völlig freistellen. Vielmehr sollte dies weiterhin der Rechtsprechung überlassen bleiben (BGH NJW 2005, 3632, zitiert nach beckonline) Daher muss bei der Frage, ob die verwendete Vertragsbedingung eine unangemessene Klausel i.S. des § 307 I 1 BGB darstellt, zwar auch im Hinblick auf die Regelung im HeimG abgestellt werden, dennoch stellt aber diese Klausel, in der - wie hier - überhaupt keine zeitliche Grenze aufgestellt wird, eine unangemessene Benachteiligung des Heimbewohners dar. So hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (BGH NJW 2005, 3632, zitiert nach beckonline) aufgeführt, dass eine Klausel in einem Heimvertrag, nach der für den Fall einer Abwesenheit von bis zu drei Tagen keine Erstattung ersparter Aufwendungen vorzunehmen ist, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält.

Der Klägerin stünde daher lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Entgeltes für 14 Tage, somit in Höhe von 424,25 € zu.

Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:

14 x 39,76 € = 556,69 €

14 x 15,51 € = 217,14 €

14 x 11,95 € = 167,30 €

14 x 21,58 € = 302,12 €



_

1243,25

Abzüglich 819 € = 424,25 € zuzüglich 11,68 € Telefongebühren = 436,05 €

Nach den Verrechnungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 442,42 € verbleibt von diesem Betrag jedoch kein restliches Entgelt.

Da der Hauptanspruch nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch in Höhe der geltend gemachten Zinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1410,70 EUR

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