AG Herne-Wanne, Beschluss vom 23.04.2012 - 7 M 396/12
Fundstelle
openJur 2012, 124756
  • Rkr:
Tenor

wird der zuständige Obergerichtsvollzieher U auf die Erinnerung des Gläubigers vom 10.02.2012 hin angewiesen, eine Ergänzung der eidessstattlichen Versicherung des Schuldners dahingehend herbeizuführen, dass der Schuldner Angaben dazu macht, ob er gegenüber seiner Ex-Ehefrau unterhaltspflichtig ist und tatsächlich Unterhaltszahlungen erbracht werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten werden dem Schuldner auferlegt.

Gründe

Die eingelegte Erinnerung ist nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Schuldner ist zur Beantwortung der mit Schriftsatz des Gläubigers vom 16.01.2012 i.V.m. Schriftsatz vom 26.01.2012 formulierten Ergänzungsfrage verpflichtet.

Dem Gläubiger steht bei der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung ein Fragerecht zu (§§ 900 Abs. 1 Satz 4, 357, 397 ZPO), damit er sich ein Bild von der Vermögenssituation des Schuldners verschaffen kann. Hieraus leitet sich auch das Recht des Gläubigers ab, Fragen - insbesondere auch solche, die über das amtliche Formular hinaus gehen - schriftlich einzureichen, damit der Schuldner diese zur Vervollständigung des Vermögensbildes beantworten kann (vgl. LG Essen, Beschl. v. 29.08.2008, 16a T 69/08; Zöller-Stöber, ZPO, § 900 Rn. 29). Das Fragerecht des Gläubigers umfasst Fragen, die im Zusammenhang mit dem konkreten Einzelfall stehen. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Frage nach der Unterhaltspflicht und tatsächlichen Unterhaltsleistung der Fall, weil die Beantwortung der Frage für das pfändbare Einkommen von Bedeutung ist. Es kommt insofern nicht nur auf das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung an, sondern darauf, ob der Schuldner tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt, vgl. dazu: LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2010, 19 T 175/10 und LG Amberg, Beschl. v. 12.08.2011, 33 T 782/11 mit Verweis auf MüKo - Smid, ZPO, § 850 c Rn. 11; Zöller, aaO., § 850 c Rn. 5).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 S. 1 GKG, 91 Abs. 1 ZPO.