VG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2003 - 2 K 4336/01
Fundstelle
openJur 2012, 124596
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die dem Kläger durch die OFD unter dem 12.01.2001 erstellte dienstliche Beurteilung ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der OFD vom 04.07.2001 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Nach ständiger Rechtsprechung,

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13.05.1965 II C 146.62 , BVerwGE 21, 127, vom 26.06.1980 2 C 8.78 , BVerwGE 60, 245, und vom 02.03.2000 2 C 7 bis 10.99 , Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 04.10.1989 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom 13.12.1999 6 A 3599/98 und 6 A 3593/98 , DÖD 2000, 161 und 266,

unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum einen durch § 104 Abs. 1 LBG, zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, Fälle tatsächlicher Ungleichbehandlung zu verhindern.

Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2001 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. Zunächst ist ein Verstoß gegen die Form- und Verfahrensvorschriften der BuBR nicht festzustellen. Nach dem durch Nr. 5 BuBR vorgegebenen Beurteilungsvordruck besteht die Beurteilung insbesondere aus der Aufgabenbeschreibung (Abschnitt II), der "Leistungsbeurteilung" mit fünf Einzelmerkmalen (Abschnitt III), der "Befähigungsbeurteilung" mit neun Einzelmerkmalen (Abschnitt IV), dem "Ergebnis der Beurteilung" mit dem "Gesamturteil" und der Aussage zur "Beförderungseignung" und zur "Aufstiegseignung" (Abschnitt VI), der "Personalentwicklung" u.a. mit einer Aussage zur "Führungsförderungseignung" (Abschnitt VIII) und dem Abschnitt IX, in dem bei Beurteilungen der Beamten in den Finanzämter u.a. die "Zeichnung" durch die Dienststellenleitung Vorsteher des Finanzamtes (vgl. Abschnitt IX Ziffer 4 und Nr. 4.1 BuBR) sowie die "Überprüfung" (Ziffer 5) und "Schlusszeichnung" (Ziffer 6) durch den Oberfinanzpräsidenten bzw. den Bediensteten der OFD, dem diese Aufgabe nach Nr. 4.1.1 BuBR übertragen ist. Für das Gesamturteil sind die Bezeichnungen "hervorragend", "sehr gut", "gut", "vollbefriedigend", bewährt" oder "nicht bewährt" zu verwenden (Nr. 6 BuBR). Die Zuerkennung der Beförderungseignung setzt voraus, dass der Beamte den Anforderungen der nächsthöheren Besoldungsgruppe uneingeschränkt entspricht, und ist Beamten mit bestimmten Gesamturteilen vorbehalten (Nr. 7.1 und 7.2 BuBR). Das Finanzministerium kann auf den Oberfinanzbezirk bezogene Richtsätze für die Zuerkennung der jeweiligen Gesamturteile und der Beförderungs- und Aufstiegseignung festlegen, welche Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich gerechte Bewertung der Qualifikation geben, aber nicht schematisch auf einzelne Dienststellen übertragen werden dürfen (Nr. 4.4.1 BuBR). Innerhalb der Finanzämter sind Besprechungen zwischen dem Dienststellenleiter und den Sachgebietsleitern unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten durchzuführen, in denen Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen sind und an die sich die Erstellung eines Beurteilungsplans anschließt, in den die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation aufzunehmen sind (Nrn. 4.4.2.1 und 4.4.4 BuBR). Danach finden bei der OFD Gruppenbesprechungen der Dienststellenleiter - wiederum unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten - statt, die der weiteren Objektivierung des Beurteilungsverfahrens und der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen (Nr. 4.4.3 BuBR). Danach erstellt der Dienststellenleiter im Benehmen mit den Vorgesetzten der zu Beurteilenden die Beurteilungen, welche sodann durch die OFD überprüft und durch den nach Nr. 4.1.1 BuBR zuständigen Bediensteten der OFD abschließend gezeichnet werden. Dieses Verfahren ist bei der Beurteilung der Steueramtsräte der OFD zum Stichtag 31.12.2000 eingehalten worden. Insbesondere sind auch die Gleichstellungsbeauftragte des STRAFA-FA (bzw. deren Vertreterin) und die Gleichstellungsbeauftragte der OFD an den jeweiligen Beurteilerbesprechungen ihres Bereichs beteiligt worden.

Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 13.02.2001 6 A 3438/00 .

Die Festlegung von Richtsätzen für die einzelnen Notenstufen und die Zuerkennung der Beförderungseignung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Rechtsprechung sieht Richtwerte für Regelbeurteilungen als zulässig an, soweit sie sich auf einen hinreichend großen Verwaltungsbereich beziehen, die Beurteilungen eine im Großen und Ganzen vergleichbare Aufgaben- und Personalstruktur betreffen und geringfügige Über- und Unterschreitungen möglich bleiben.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.06.1980 2 C 13.79 , DÖD 1980, 224, vom 30.04.1981 2 C 8.79 , DVBl. 1981, 1062, und vom 13.11.1997 2 A 1.97 , Dok.Ber. B 1998, 103; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rdn. 461, m.w.N.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Finanzministerium hat mit Erlass vom 28.06.2000 ( P 1153-2-/P 1154-1-II A 5 ) für bestimmte Vergleichsgruppen, darunter die Besoldungsgruppe A 12, derartige Richtsätze aufgestellt, welche die OFD mit "Startverfügung" vom 30.06.2000 u.a. den Vorstehern der Finanzämter bekannt gegeben hat. Hiernach konnten bezirksweit von den insgesamt 1002 zu beurteilenden Steueramtsrätinnen und Steueramtsräten 33 % (= 330) mit einer die Beförderungseignung einschließenden Note beurteilt werden. Soweit diese Richtsätze entsprechend Nr. 4.4.1 Satz 2 BuBR nicht gleichförmig auf die einzelnen Dienststellen übertragen wurden, sondern auf Grund der "Leitlinien für die Besoldungsgruppe A 12 zum 31.12.00" in ihrer Erstfassung ("Leitlinien") bzw. erweiterten Fassung ("Überziehungsleitlinien") bei den einzelnen Finanzämtern differenziert zur Anwendung gelangten, sind hiergegen von Gerichts wegen keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Zwar mag der allgemeine Erfahrungssatz, dass einer Vergleichsgruppe regelmäßig Beamte mit unterschiedlicher Qualifikation angehören, grundsätzlich auch über die Grenzen der einzelnen Dienststellen hinaus Geltung beanspruchen können. Es ist daher bei gleichartigen Personal- und Behördenstrukturen grundsätzlich nichts gegen die Anwendung gleichförmiger, Behörden übergreifender Quotierungen der Noten einzuwenden.

Vgl. etwa zu den Beurteilungsrichtlinien im Geschäftsbereich des Innenministeriums (BRL IM) und im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol): OVG NRW, Urteile vom 08.07.1997 6 A 6051/95 und 6 A 6058/95 ; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.1999 2 K 4720/97 .

Dies schließt es aber nicht aus, auf erkennbare, aus anerkannten Parametern abzuleitende Leistungsunterschiede zwischen einzelnen Behörden bereits bei der Vergabe der "Quoten" zu reagieren. Dieses Ziel verfolgt der Beklagte mit den "Leitlinien": Diese nehmen die spezifische Zusammensetzung der Vergleichsgruppe der einzelnen Finanzämter in den Blick und weisen diesen, ausgehend von den Ergebnissen der (beiden) vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen der Mitglieder der Vergleichsgruppe der jeweiligen Behörde zum Beurteilungsstichtag, differenzierte Quoten zu. Hierbei wirkt sich die "Standzeit" der zu beurteilenden Beamten aus, d.h. die Dauer der Zugehörigkeit zur Vergleichsgruppe (Besoldungsgruppe). Je höher insbesondere der Anteil der Beamten ist, die im derzeitigen Statusamt bereits mehrfach mit Beförderungseignung vorbeurteilt sind, desto höher ist die Quote für die Vergabe einer die Beförderungseignung einschließenden aktuellen Beurteilung. Auch Beamte, die bereits einmal in A 12, und zwar mit "gut" (ohne Beförderungseignung) vorbeurteilt sind, "erwirtschaften" nach den "Leitlinien" Beförderungseignungen. Demgegenüber können etwa Beamte, die erst im Verlaufe des Beurteilungszeitraums nach A 12 befördert worden sind, hierzu nichts beitragen. Gegen die hierin zum Ausdruck kommende positive Würdigung einer längeren beanstandungsfreien "Standzeit" in dem zuletzt ausgeübten Amt und die darauf gestützte Hervorhebung bestimmter Beamtengruppen gegenüber anderen ist nicht einzuwenden. Die Berücksichtigung der Lebens- und Diensterfahrung ist durch Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 BuBR vorgegeben. Ihr liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die größere Diensterfahrung eines dienstälteren Beamten im Leistungsbild niederschlägt und darüber hinaus auch der guten Leistung des deutlich dienstälteren Beamten im Vergleich mit dem deutlich dienstjüngeren Beamten unter Leistungsgesichtspunkten die größere Aussagekraft zukommt. Allein die Tatsache, dass ein dienstälterer Beamter einen hohen Leistungsstand über Jahre aufrechterhalten hat, lässt seine fachliche Leistung gegenüber der Leistung eines deutlich dienstjüngeren Beamten hervortreten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 2 C 13.80 , Buchholz 232 (§ 15 BBG) Nr. 15 (S. 7), und Urteil vom 25.08.1988 2 C 51.86 , BVerwGE 80, 123 (126); OVG NRW, Urteil vom 22.06.1998 6 A 6370/96 , zu den BuBR 1993; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13.02.2001 6 A 2966/00 , zu den BRL Pol.

Dass die OFD bei der näheren Ausgestaltung der Richtsätze der einzelnen Finanzämter anhand der "Leitlinien" eher schematisch vorgeht, kann dann hingenommen werden, wenn bei der Anwendung dieser Richtwerte Raum für eine individuelle, gerechte Beurteilung des einzelnen Beamten bleibt und der Dienstvorgesetzte den Gesichtspunkten der Erfahrung und Bewährung im aktuellen Statusamt nicht ein übermäßiges Gewicht zuerkennt. Diesen Anforderungen wurde die Beurteilungsrunde zum Stichtag 31.12.2000 jedenfalls bezogen auf die Person des Klägers noch gerecht.

Problematisch erscheint zwar die Vorgabe des Beklagten an die Dienststellenleiter, in A 12 erstbeurteilten Beamten eine Beförderungseignung generell nicht zuzuerkennen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass hiermit eine Aussage zur Eignung für das Spitzenamt des gehobenen Dienstes getroffen wird, welches üblicher Weise mit besonderen Funktionen verbunden ist, deren sachgerechte Wahrnehmung regelmäßig eine besondere Erfahrung voraussetzt, muss es Beamten mit kürzeren Standzeiten in A 12 im Sinne einer Ausnahme ermöglicht werden, eine überdurchschnittliche Note mit Beförderungseignung zu erzielen, wenn er z.B. im Beurteilungszeitraum trotz seiner kürzeren "Standzeit" herausragende Leistungen erbracht hat, welche sich zudem von dem Leistungsbild der meisten diensterfahrenen Kollegen noch positiv abheben.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.06.1998 und vom 13.02.2001, a.a.O.

Dass es bei der hier in Rede stehenden Beurteilungsrunde derartige Ausnahmen nicht gegeben hat, hat indessen nicht die Rechtswidrigkeit gerade der Beurteilung des Klägers zur Folge, weil dieser Umstand sich nicht zu dessen Nachteil ausgewirkt hat. Zwar blieb bei Zugrundelegung der "Leitlinien" wegen der großen Anzahl von 13 erstmalig beurteilten Steueramtsräten des STRAFA-FA der Anteil der Beamten, der mit "hervorragend", "sehr gut" oder "gut mit Beförderungseignung" beurteilt werden konnte, mit rund 17 % deutlich hinter der bezirksweiten Quote von 33 % zurück. Da aber die Erstbeurteilten, auf die die niedrigere Amtsquote zurückzuführen war, letztlich sämtlich ohne Zuerkennung der Beförderungseignung beurteilt wurden, niemand von diesen also auf die Quote von 17 % angerechnet wurde, verschlechterten sich die Chancen des Klägers, mit seiner Beurteilung in den begehrten Bereich ("gut mit Beförderungseignung") vorzudringen, nicht.

Innerhalb der übrigen Beamten der Vergleichsgruppe ist die Beurteilung auf Grund einer noch ausreichend differenzierten Bewertung der im Beurteilungszeitraum zu Tage getretenen Leistung, Eignung und Befähigung des einzelnen Beamten erfolgt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass - wie der Vorsteher des STRAFA-FA in seiner Stellungnahme vom 07.05.2001 ausgeführt hat - auch die Möglichkeit, diesen Beamten eine Beförderungseignung zuzuerkennen, dadurch erschwert war, dass die Quote des STRAFA-FA auch bei Zugrundelegung allein der 19 bereits in A 12 vorbeurteilten Beamten niedriger lag als die bezirksweite Quote. Der Vorsteher hat es aber gerade in Kenntnis dieser Vorgaben verstanden, eine schematische Beurteilung zu vermeiden. Er hat sich nicht an den durch die "Leitlinien" vorgegebenen Quotenrahmen gehalten, sondern anstatt der hiernach möglichen Anzahl von (rechnerisch: 5,5) Beförderungseignungen schon auf der Grundlage der (ersten) Besprechung mit den Sachgebietsleitern acht Beamte (rund 42 %) für eine Note vorgesehen, welche die Beförderungseignung einschloss. Damit lag er im Bereich der bezirksweiten Quote von rund 43 %, welche sich bei Zugrundelegung der in der Anlage zur "Starterverfügung" vom 30.06.2000 (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 20.01.2003) aufgeführten Zahlen (330 Beförderungseignungen für 759 Vorbeurteilte) ergab. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Vorsteher bei der Vergabe der Beförderungseignung auf Amtsebene keineswegs streng nach der Rangfolge vorging, wie sie sich aufgrund der "Leitlinien" oder nach dem gleichfalls an den Vorbeurteilungen ausgerichteten behördeninternen "Übersichtsplan" ergab, sondern auch Beamte berücksichtigte, denen bei einem alleinigen Abstellen auf die Vornoten und/oder das Dienstalter die Beförderungseignung nicht zuerkannt worden wäre. Wenn der Kläger hiergegen einwendet, diese Verschiebungen beruhten auf leistungsfremden Gesichtspunkten, so überzeugt dies nicht. Das gilt insbesondere für sein Vorbringen, von der Zurückstellung seien Kollegen betroffen gewesen, die bereits mehrfach ohne Beförderungseignung vorbeurteilt gewesen und daher für die Zuerkennung der Beförderungseignung ohnehin schwerlich in Betracht gekommen seien. Denn gerade der Umstand, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte aus der Leistungsstagnation dieser Beamten Rückschlüsse auf deren Eignung für das nächsthöhere Amt gezogen hat, macht deutlich, dass der Vorsteher sich bei der Erstellung des Beurteilungsplans nach Nr. 4.4.2.1 Abs. 2 BuBR maßgebend von dem aktuellen Leistungsbild hat leiten lassen. Ähnliches kann für die "Zurückstellung" der Beamten aus dem "Regelbereich" bedeutsam gewesen sein, falls diese sich nicht um einen Wechsel in einen Bereich bemüht hatten, in dem sich - wie bei Fahndungsprüfern - Beförderungsmöglichkeiten nach A 13 eröffnen. Bedeutsam erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beurteilungsplan des STRAFA-FA, der die zum Stichtag 31.12.2000 vergebenen Beurteilungsnoten enthält, erheblich von der Rangfolge des "Übersichtsplans" abweicht. Die erfolgten Verschiebungen zeigt die vom Kläger nicht in Frage gestellte Aufstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 03.05.2002 deutlich auf. Hiernach sowie nach den ergänzenden Erläuterungen des Vorstehers in der Stellungnahme vom 07.05.2001 gelang es drei Beamten mit schlechterem "Röntgenbild", die Beförderungseignung zu erhalten und hierbei drei Beamte zu verdrängen, die - bei Zugrundelegung der Leitlinien - höher eingestuft waren. Der Kläger selbst ist ein weiteres Beispiel dafür, dass die zuvor erstellten Ranglisten keine prägenden Auswirkungen auf die Amtsreihenfolge hatten. So rückte er von Platz 18 des "Übersichtsplans" bzw. Platz 14 der "Leitlinien" immerhin auf Platz 9 des Beurteilungsplans vor, verpasste den Sprung auf einen mit Beförderungseignung ausgestatteten Rangplatz also nur knapp.

Nach Allem vermag das Gericht nicht festzustellen, dass für das Unterbleiben der Zuerkennung der Beförderungseignung an den Kläger, wie dieser unter Hinweis auf entsprechende Äußerungen des Vorstehers in einem Gespräch am 11.04.2001 geltend macht, allein die "Leitlinien" und nicht die objektive Bewertung seines aktuellen Leistungsbildes maßgebend gewesen wären. Dies umso weniger, als der Beklagte hat deutlich machen können, dass er die von Kläger im Beurteilungszeitraum als Fahndungsprüfer erbrachten Leistungen und die dabei zu Tage getretene Befähigung umfassend in den Blick genommen und bewertet hat. Er hat hierbei, wie etwa in der Bewertung von "Arbeitsmenge" ("bewältigt komplexe Aufgaben zügig und konsequent mit hohen Mehrergebnissen"), "Arbeitsgüte" ("auch bei tatsächlich und rechtlich schwierigen Sachverhalten wird stets ein überzeugendes Ergebnis erzielt"), "Verhandlungs- und Durchsetzungsfähigkeit" ("überzeugend und durchsetzungsstark") und "Ausdrucksfähigkeit" ("gewandt und aussagekräftig, auch bei komplexen Sachverhalten") zum Ausdruck kommt, insbesondere die anspruchsvolle Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit dem "Dividendenstripping" gewürdigt. Er hat hierbei dessen präzise Kenntnisse im Wertpapierrecht, ohne die der Erfolg nicht möglich gewesen sei, ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass der Kläger oft schwierige Überzeugungsarbeit gegenüber Finanz- und Justizbehörden leisten musste, um die komplizierten Zusammenhänge Außenstehenden verständlich zu machen. Er hat diese Eindrücke dahin zusammengefasst, dass der Kläger qualifizierte, über dem Durchschnitt liegende Arbeit geleistet habe. Er tritt dem gegenläufigen Vorbringen des Klägers rechtsfehlerfrei mit den Erwägungen entgegen, dass weder die Zuerkennung der dritthöchsten der im STRAFA-FA vergebenen - Leistungsprämie von 2.500 DM noch die Höhe der vom Kläger erzielten steuerlichen Mehrergebnisse ein besseres Gesamturteil bedingte. Er verweist zutreffend darauf, dass im Rahmen einer Prämienzuerkennung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LPZV eine (herausragende) Einzelleistung des Klägers - hier bei der Geltendmachung von Forderungen gegen die beim "Dividendenstripping" als Verkäufer beteiligten Makler - gewürdigt, also ein Einzelarbeitsergebnis allein anhand dienstlicher Anforderungen bewertet worden sei. Eine dienstliche Beurteilung berücksichtigt demgegenüber (daneben) die im gesamten Beurteilungszeitraum von drei Jahren gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung.

Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2001 6 B 497/01 .

Dem Vorbringen des Beklagten ist auch insoweit beizupflichten, als das von einem Fahndungsprüfer erzielte steuerliche Mehrergebnis zwar ein objektives Beurteilungskriterium darstellen kann, sich aber gleichwohl nicht für eine absolute Leistungsbewertung eignet. Die Höhe der Mehrsteuern muss weder dem Schwierigkeitsgrad der Prüfungsfeststellungen korrespondieren noch ist mit ihr die strafrechtliche Bedeutung der Prüfungsfeststellungen aufgezeigt. Wenn der Kläger demgegenüber seine Leistungen besser, insbesondere dahingehend bewertet, dass sie zwingend mit der Zuerkennung der Beförderungseignung zu honorieren seien, so handelt es sich um eine unmaßgebliche Selbsteinschätzung. Es ist gerade die Aufgabe des Dienstvorgesetzten, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des einzelnen Beamten mit denjenigen der übrigen zu beurteilenden Beamten desselben Statusamtes zu vergleichen und abschließend zu bewerten. Dieser allein ist hierzu unter Zuhilfenahme weiterer Vorgesetzter des zu Beurteilenden berufen und in der Lage, nicht der einzelne Beamte.

Schließlich unterliegt die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil diese schlechter ausgefallen ist als die Beurteilung eines Kollegen, der später als er zum Steueramtsrat befördert worden ist. Zunächst liefert der vom Kläger angeführte Fall ein weiteres Beispiel dafür, dass nicht allein nach der Dauer der Zugehörigkeit zum derzeitigen Statusamt beurteilt wurde, vielmehr kann die Bevorzugung dieses Kollegen gerade ein Indiz dafür sein, dass das Beurteilungsergebnis maßgebend gerade von den im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen geprägt wurde. Dafür spricht auch - wie bereits der Vorsteher in seiner Stellungnahme vom 07.05.2001 ausgeführt hat -, dass der Beurteilungsplan, welcher den fraglichen Kollegen vor dem Kläger sah, bereits zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als die "Überziehungsleitlinien", aufgrund derer Beamte mit dem "Röntgenbild" des Kollegen ("vbo A 12 / sg A 11 mit funktionsgerechtem Einsatz") für ihre Dienststelle eine Beurteilung mit Beförderungseignung "erwirtschaften" konnten, noch gar nicht vorlagen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.

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