LG Krefeld, Beschluss vom 28.02.2001 - 6 T 407/00
Fundstelle
openJur 2012, 124470
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 12. Oktober 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beseitigungsmaßnahmen, die sich auf den Trittschallschutz beziehen, auf das Wohnzimmer und auf das Schlafzimmer zu begrenzen sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Geschäftswert: 10.000,-- DM

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der X X in X. Der Antragsteller bewohnt die Erdgeschosswohnung. Der Antragsgegner hat bis vor ca. 2 Jahren die Wohnung im ersten Obergeschoss bewohnt.

Anfang 1996 tauschte der Antragsgegner im Wohnzimmer und Schlafzimmer seiner Wohnung den dort zuvor verlegten Teppichboden gegen Keramikfliesen aus. Auch ließ er die Terasse neu belegen. Seit diesen Maßnahmen hat sich der Trittschall erhöht, da bei der Verlegung der Fliesen nicht auf die Beseitigung von Schallbrücken zu den waagerechten Wänden geachtet worden war, wie der Sachverständige in dem von dem Antragsteller eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren festgestellt hat. Unter der Geschossdecke im Bereich der erneuerten Terasse ist Wasser aufgetreten.

Der Kläger hat behauptet, das durch die Terasse eingetretene Wasser habe bereits erhebliche Schäden bis hin zum Kellergeschoss verursacht. Der Antragsgegner habe nicht nur im Wohn- und im Schlafzimmer, sondern auch in der Küche und der Diele den Teppichboden ausgetauscht. Auch die Verlegung von Heizkörpern und der Einbau eines Schrankes habe zu den Lärmbelästigungen geführt.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. den Zustand und damit den Trittschallschutz

in den Räumen seiner Wohnung in dem ersten

Obergeschoss des Hauses X X in

X sach- und fachgerecht wieder herzustel-

len, der vor dem Austausch des in der Wohnung

verlegten Teppichbodens gegen Fliesenbelag

bestand,

2. den Terassenbelag in seiner Wohnung

X X sach- und fachgerecht so

wieder herzustellen, dass ein Wassereinbruch

und Schäden in der darunter liegenden Wohnung

des Klägers unterbunden werden.

Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, den Anträgen fehle das Rechtschutzinteresse, da die Wohnung im ersten Obergeschoss nicht mehr bewohnt und die Terasse mit Planen abgedeckt sei. Im übrigen seien die Schallbrücken beseitigt worden. Ursache für die Trittbelästigung sei, dass der Estrich nur unzureichend schallgeschützt sei. Es liege daher ein Mangel des Gemeinschaftseigentumes vor.

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss aufgegeben, durch geeignete Maßnahmen die vorhandene Lärmbelästigung durch Trittschall sach- und fachgerecht zu beseitigen sowie den Bodenbelag der Terasse so herzustellen, dass ein Wassereinbruch unterbunden werde. Dies hat es damit begründet, dass die Abdeckung mit der Plane keine dauerhafte Beseitigungsmaßnahme darstelle. Bezüglich des Trittschalles könne es dahingestellt bleiben, Ursache der Lärmbelästigung sei, jedenfalls ginge diese vom Sondereigentum des Antragsgegners aus.

Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 17. November 2000 zugestellten Beschluss haben diese mit einem am 27. November 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und damit begründet, nicht die Fliesen, sondern die von dem Antragsgegner nicht veränderte Unterkonstruktion des Balkons, die im Gemeinschaftseigentum stehe, sei undicht. Die Schallübertragung durch die Tritte sei nicht auf die zwischenzeitlich beseitigten Schallbrücken, sondern auf mangelhaften Estrich zurückzuführen. Auch dieser stehe im Gemeinschafteigentum.

Er hat beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die erstinstanzlichen Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg. Sie war - soweit der Antragsgegner zur Beseitigung der Lärmbelästigung durch Trittschall verurteilt worden ist - nur insoweit zu konkretisieren, als sich die Maßnahmen auf das Wohn- und Schlafzimmer beziehen. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen steht nämlich lediglich für diese Räume fest, dass der Antragsgegner hier den vorhandenen Teppichboden gegen Bodenfliesen ausgetauscht hat. Soweit der Antragsteller darüber hinaus behauptet, dies sei auch in der Küche und in der Diele geschehen, hat er für seine von dem Antragsgegner bestrittene Behauptung keinen Beweis angeboten. Im übrigen geht von der Diele auch keine Lärmbelästigung aus, wie der Sachverständige X in dem selbständigen Beweisverfahren festgestellt hat.

1.

In dem Schlaf- und Wohnzimmer hat der Antragsgegner die durch den Trittschutz vorhandene Lärmbelästigung zu beseitigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Estrich hinreichend schallgeschützt ist. Unstreitig zwischen den Parteien ist nämlich, dass vor dem Austausch des Bodenbelages eine Lärmbelästigung durch Tritte nicht stattgefunden hat, so dass die nunmehr festzustellende Lärmbelästigung allein auf die Baumaßnahmen, die der Beklagte durchgeführt hat, zurückzuführen ist. Dazu hat auch der Sachverständige X in seinem Ergänzungsgutachten festgestellt, dass die Lärmbelästigung durch die Auslegung der Räume mit einem Teppichboden wohl zu beseitigen sei. Eine weitere Maßnahme, den Schallschutz zu verbessern, sei die Freilegung weiterer Randanschlüsse. Soweit der Antragsgegner hierzu behauptet hat, diesen Anforderungen sei er nachgekommen, hat er sein Vorbringen trotz des Hinweises im amtsgerichtlichen Beschluss, dieses Vorbringen sei nicht substantiiert, nicht weiter vertieft.

Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Durchführung dieser Maßnahmen ist nicht durch den Umstand entfallen, dass die Wohnung leersteht. Wie der Antragsteller zu Recht ausgeführt hat, kann die Wohnung jederzeit wieder bezogen werden. Die vorhandenen Lärmbelästigungen treten damit wieder auf.

2.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Antragsgegner desweiteren verurteilt, den Bodenbelag der Terasse wasserdicht herzustellen. Die Bedeckung mit einer Plane ist dafür nicht ausreichend. Darauf hat das Amtsgericht bereits zu Recht hingewiesen. Unsubstantiiert ist der neue Vortrag des Antragsgegners, die Undichtigkeit sei nicht durch die Veränderung des Belages der Terasse, sondern durch den Unterbau bedingt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Terasse dicht war, bis der Antragsgegner den Neubelag vorgenommen hat. Dahingestellt bleiben kann, worauf die Undichtigkeit tatsächlich zurückzuführen ist. Möglicherweise wurde das Gefälle falsch gewählt, möglicherweise ist die Art der Belegung fehlerhaft erfolgt. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Verurteilung lediglich dahin geht, den Bodenbelag sach- und fachgerecht herzustellen, jedoch nicht eine bestimmte Art der Herstellung vorsieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 WEG. Eine Erstattung der aussergerichtlichen Kosten war nicht anzuordnen, da es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine typische Angelegenheit einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte