BGH, Urteil vom 12.09.2012 - IV ZR 258/11
Fundstelle
openJur 2012, 124371
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 22. November 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Versicherungsprämien für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 1. April 2010 in Höhe von 1.256,16 € (4 x 314,04 €).

Der Beklagte, der seit längerer Zeit bei einem anderen Versicherer einen Krankenversicherungsvertrag unterhielt, beantragte am 26. Oktober 2008 bei der Klägerin den Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Diese nahm das Angebot durch Übersendung des Versicherungsscheins vom 12. Dezember 2008 an, der einen Versicherungsbeginn zum 1. Februar 2009 vorsah. Mit am 30. Dezember 2008 bei 1 der Klägerin eingegangenem Faxschreiben stellte der Beklagte einen Antrag auf Verlegung des Beginns der Versicherung auf den 1. Dezember 2009, da ihm eine frühere Kündigung der Vorversicherung nicht möglich sei. Die Klägerin übersandte dem Beklagten unter dem 26. Februar 2009 einen neuen Versicherungsschein mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 2009. Der Zeitpunkt des Zugangs dieses Versicherungsscheins nebst Widerrufsbelehrung beim Beklagten steht nicht fest. Mit Schreiben vom 10. Juni 2009, das mit "Widerruf/Kündigung Versicherung" überschrieben war, widerrief der Beklagte den Antrag zu der Versicherung und bat zugleich um schriftliche Bestätigung der Kündigung innerhalb von zehn Tagen. Die Klägerin wies dies zurück. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 bestätigte der bisherige Krankenversicherer dem Beklagten, dass dieser nach Rücknahme seiner Kündigung bei ihm über den 31. Dezember 2009 hinaus krankenversichert sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Gründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam gekündigt, da eine Kündigung vor Vertragsbeginn nicht möglich sei. Er habe den Vertrag auch nicht wirksam nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 VVG widerrufen. Bezüglich des ursprünglichen Vertrages gemäß 3 Versicherungsschein vom 12. Dezember 2008 sei das Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2009 bereits verfristet. Der ursprüngliche Vertrag sei durch den Beklagten auch nicht im Hinblick auf die spätere Vertragsänderung wirksam widerrufen worden. Zwar erfasse § 8 VVG auch vertragliche Änderungen des Vertrages, doch beziehe sich der Widerruf allein auf den Änderungsvertrag, hier auf das Hinausschieben des Vertragsbeginns auf den 1. Dezember 2009. Der ursprüngliche Vertrag mit Beginn zum 1. Februar 2009 sei demgegenüber wirksam zustande gekommen. Der Beklagte müsse daher für den geltend gemachten Zeitraum die vereinbarten Prämien zahlen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers nach §§ 8, 9 VVG entgegen den Angriffen der Revision nicht zu beanstanden (zu 1.). Unzutreffend geht das Berufungsgericht aber davon aus, eine Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 205 VVG sei nicht möglich gewesen (zu 2.).

1. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 zustande gekommen. Ein wirksamer Widerruf des Beklagten liegt insoweit nicht vor.

a) Gemäß § 8 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen in Textform gegenüber dem Versicherer widerrufen. Nach überwiegender Auffassung erfasst das Widerrufsrecht nicht nur den erstmaligen Abschluss eines Vertrages, sondern auch später vorgenommene einvernehmliche Änderungen unabhängig von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung (vgl. Prölss in Prölss/ 6 Martin, VVG 28. Aufl. § 8 Rn. 2; Knops in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 8 Rn. 12; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 8 Rn. 2; HK-VVG/Schimikowski, VVG 2. Aufl. § 8 Rn. 5; Looschelders/Heinig in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 8 Rn. 27; Ebers in Schwintowski/ Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 8 Rn. 13; Leverenz, Vertragsschluss nach der VVG-Reform 2008 Ziff. 3/19, 4/120; Schneider, VersR 2004, 696, 699 f.). Hiernach löst auch eine Vertragsänderung durch Verlegung des Beginns der Versicherung ein Widerrufsrecht nach § 8 VVG aus. Vereinzelt wird hiervon abweichend die Auffassung vertreten, nur Änderungen von einigem Gewicht könnten ein erneutes Widerrufsrecht begründen (Armbrüster, r+s 2008, 493, 494). Dies seien typischerweise nur solche Vertragserklärungen, die auch Gegenstand eines eigenständigen Versicherungsvertrages sein könnten.

Dieser Meinungsstreit muss hier allerdings schon deshalb nicht entschieden werden, weil sich auch nach der überwiegenden Auffassung der Widerruf nur auf die geänderten Bestimmungen des Vertrages bezieht, während der Vertrag im Übrigen, soweit bei diesem das Widerrufsrecht abgelaufen ist, bestehen bleibt (Bruck/Möller, Looschelders/ Pohlmann, HK-VVG, Römer/Langheid, Schwintowski/Brömmelmeyer, Prölss/Martin, je aaO). Ein Widerruf des Änderungsvertrages mit dem Hinausschieben des Beginns des Versicherungsverhältnisses auf den 1. Dezember 2009 bewirkt hiernach lediglich, dass es bei dem ursprünglich geschlossenen Vertrag mit dem Beginn zum 1. Februar 2009 verbleibt. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht richtig erkannt und angewendet.

b) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 9 aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte den ursprünglichen Vertrag gemäß Versicherungsschein vom 12. Dezember 2008 mit Vertragsbeginn zum 1. Februar 2009 nicht fristgerecht widerrufen hat. Wie sich aus dem eigenen Antrag des Beklagten auf Beginnverlegung vom 30. Dezember 2008 ergibt, in dem bereits die im Versicherungsschein enthaltene Vertragsnummer ... angegeben ist, hat er die erforderlichen Unterlagen noch im Jahr 2008 erhalten. Der Widerruf vom 10. Juni 2009 für diesen ursprünglichen Vertrag war verfristet. Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert.

bb) Der am 10. Juni 2009 erklärte Widerruf konnte sich mithin nur noch auf den Änderungsvertrag mit dem Hinausschieben des Vertragsbeginns auf den 1. Dezember 2009 beziehen. Er führte nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt lediglich dazu, dass der Änderungsvertrag mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2009 nicht zustande kam. Der ursprüngliche Vertrag blieb demgegenüber bestehen. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den ursprünglich geschlossenen Vertrag einvernehmlich aufgehoben und sodann einen vollständig neuen Vertrag geschlossen hätten. Der Antrag auf Beginnverlegung nimmt ausdrücklich auf die bereits bestehende Vertragsnummer ... entsprechend dem Versicherungsschein vom 12. Dezember 2008 Bezug. Ferner heißt es, dass der Versicherungsnehmer beantragt, den Beginn des Vertrages auf den 1. Dezember 2009 zu verlegen. Weiter erklärt er, dass alle im ursprünglichen Antrag gemachten Angaben zum Gesundheitszustand noch unverändert zuträfen. Hieraus ergibt sich, dass die Parteien nicht den bisherigen Vertrag aufheben und einen neuen schließen, sondern 11 lediglich eine Änderung des bisherigen Vertrages hinsichtlich des Versicherungsbeginns vornehmen wollten.

Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für den Beklagten ein Versicherungsbeginn sinnvollerweise erst zum 1. Dezember 2009 in Betracht kam, weil er das Vertragsverhältnis bei dem bisherigen Versicherer erst zum 30. November 2009 kündigen konnte. Um die Gefahr einer Doppelversicherung zu vermeiden, hätte der Beklagte entweder von vornherein einen Versicherungsvertrag bei der Klägerin erst mit Beginn zum 1. Dezember 2009 schließen oder jedenfalls den ursprünglich gemäß Versicherungsschein vom 12. Dezember 2008 geschlossenen Vertrag fristgerecht widerrufen müssen. Daran fehlt es.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht mit § 9 VVG unvereinbar. Dieser regelt lediglich die Rechtsfolgen nach einem wirksam erklärten Widerruf, besagt aber nichts darüber, ob überhaupt ein wirksamer Widerruf vorliegt und welche Rechtsfolgen der Widerruf einer bloßen Vertragsänderung hat. Dies richtet sich allein nach § 8 VVG.

2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht davon ausgeht, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2009 keine wirksame Kündigung des Versicherungsvertrages gemäß § 205 VVG liegen könne.

Gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 VVG kann der Versicherungsnehmer vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskostenversicherung ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer 13 Frist von drei Monaten kündigen. Das Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2009 kann, was auch die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legen, als Kündigung angesehen werden. In diesem hat der Beklagte seine Vertragserklärung nicht nur widerrufen, sondern auch um eine "schriftliche Bestätigung der Kündigung innerhalb von 10 Tagen" gebeten. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beklagte sich in jedem Fall vom Vertrag lösen wollte, möglichst von Anfang an durch Widerruf, jedenfalls aber durch Kündigung.

Soweit die Vorinstanzen hierzu ausgeführt haben, eine Kündigung vor Vertragsbeginn sei nicht möglich, weil nicht auf das Kalender-, sondern auf das Versicherungsjahr abzustellen sei, ist das zwar grundsätzlich zutreffend, vorliegend aber nach der eigenen Lösung des Berufungsgerichts nicht einschlägig. Da der Beklagte nur die Änderung mit der Verlegung des Beginns zum 1. Dezember 2009 widerrufen hatte, begann der Vertrag bereits mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009, so dass der Beklagte grundsätzlich gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 VVG zu einer Kündigung des Vertragsverhältnisses zum Ende eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten berechtigt war. Die Kündigung vom 10. Juni 2009 war rechtzeitig erklärt und konnte mithin zur Beendigung des Versicherungsvertrages zum 31. Januar 2010 führen.

III. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif.

1. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Parteien gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 VVG wirksam eine bestimmte Mindestversicherungsdauer vereinbart haben, innerhalb derer keine ordentliche Kündi-17 gung möglich ist. Das ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 VVG nur bis zur Dauer von zwei Jahren möglich. Den bisher vorgelegenen Versicherungsunterlagen lässt sich hierfür nichts entnehmen. Dagegen könnte sprechen, dass nach § 195 Abs. 1 Satz 1 VVG eine Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), grundsätzlich unbefristet ist. § 205 Abs. 1 Satz 1 VVG findet auf Versicherungsverträge, die von vornherein auf unbefristete Zeit geschlossen sind, ebenfalls Anwendung (HK-VVG/Rogler, 2. Aufl. § 205 Rn. 2; MünchKomm-VVG/Hütt, § 205 Rn. 10; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 205 Rn. 3; Langheid in Römer/Langheid, § 205 Rn. 5; anders nur Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 205 Rn. 3, der bei auf unbefristete Frist abgeschlossenen Verträgen § 11 VVG für anwendbar hält).

2. Gemäß § 205 Abs. 6 VVG kann der Versicherungsnehmer ferner abweichend von den Absätzen 1 bis 5 eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Ob es sich bei dem Krankheitskostenversicherungsvertrag des Beklagten bei der Klägerin um eine Pflichtkrankenversicherung i.S. von § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG handelt, lässt sich den bisher vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Dies wird das Berufungsgericht ebenfalls zu prüfen haben.

3. Sollte der Anwendungsbereich des § 205 Abs. 6 VVG eröffnet sein, so wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Ziel dieser Regelung ist es, einen un-20 unterbrochenen Versicherungsschutz sicherzustellen. In dem Kündigungsschreiben des Beklagten vom 10. Juni 2009 wird auf einen anderweitig bestehenden Versicherungsschutz nicht hingewiesen. Der Beklagte hat allerdings ein Schreiben seines bisherigen Krankenversicherers an ihn vom 18. Juni 2009 vorgelegt, wonach er seine zunächst erklärte Kündigung bei diesem zurückgenommen hat und das Versicherungsverhältnis auch über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht. Streitig ist allerdings, wann die Klägerin hiervon Mitteilung erhielt. Sie hat sich in ihrem Schreiben vom 26. März 2010 darauf berufen, der Beklagte habe eine Nachversicherung nicht nachgewiesen. Der Beklagte behauptet demgegenüber unter Beweisantritt, die Bestätigung seines Versicherers vom 18. Juni 2009 sei unmittelbar nach Erhalt durch den Zeugen S. an die Klägerin weitergeleitet worden. Diese Frage wird das Berufungsgericht zu klären haben.

Die Kündigung einer Krankenversicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, zeitigt nämlich erst zum Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises der Anschlussversicherung bei dem Vorversicherer Wirkung (OLG Karlsruhe VersR 2012, 310, 311 f.; LG Karlsruhe VersR 2012, 53 f.; AG Aachen VersR 2011, 1131, 1132; MünchKomm-VVG/Hütt, § 205 Rn. 60; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 205 Rn. 43; HK-VVG/Rogler, 2. Aufl. § 205 Rn. 34). Sollte die Klägerin demnach die Bestätigung, dass der Beklagte weiter krankenversichert ist, noch während des Laufes der Kündigungsfrist erhalten haben, so hätte der Beklagte den Vertrag wirksam zum 31. Januar 2010 gekündigt.

Nach anderer Ansicht ist dagegen die ohne gleichzeitigen Nachweis ausgesprochene Kündigung zunächst schwebend unwirksam und wird mit Vorlage des Nachweises über eine Anschlussversicherung 22 rückwirkend auf den Erklärungszeitpunkt wirksam (AG Baden-Baden VersR 2010, 1027; Erdmann, VersR 2010, 1027, 1028 f.; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 205 Rn. 22). Hiernach wäre unabhängig davon, wann der Beklagte der Klägerin den Nachweis seines Versicherers vom 18. Juni 2009 vorgelegt hat, die Kündigung vom 10. Juni 2009 in jedem Fall zum 31. Januar 2010 wirksam.

Diese Auffassung trifft indessen nicht zu. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises der Anschlussversicherung bei dem Vorversicherer abzustellen. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut des § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG, wonach die Kündigung "erst wirksam" wird, wenn der anderweitige Versicherungsnachweis vorgelegt wird. Gegen eine Rückwirkung spricht ferner, dass der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, möglichst zeitnah Klarheit über die Wirksamkeit einer Kündigung zu erlangen. Wird ihm erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung nach der Kündigungserklärung und möglicherweise dem Ablauf der Kündigungsfrist der Nachweis über die Anschlussversicherung vorgelegt, so wäre er für diese Schwebezeit dem Risiko ausgesetzt, zwischenzeitlich dem Versicherungsnehmer erbrachte Leistungen infolge von Zahlungsschwierigkeiten nicht oder nur erschwert zurückfordern zukönnen. Demgegenüber ist die rechtzeitige Vorlage eines Anschlussversicherungsnachweises ein Umstand, für den der Versicherungsnehmer zu sorgen hat. Die Gefahr des Bestehens einer zeitweisen Doppelversicherung fällt in seine Sphäre.

Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

AG Deggendorf, Entscheidung vom 30.05.2011 - 3 C 852/10 -

LG Deggendorf, Entscheidung vom 22.11.2011 - 13 S 69/11 -