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Gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: Rechtliche Einordnung von vorwiegend der Geldanlage dienenden Sondermünzen
1. Zur Haftung des Anlegers als Gesellschafter eines Immobilienfonds (GbR), dem er zu Steuersparzwecken beigetreten ist2. Zur Wirksamkeit der in einem Zeichnungsschein gegebenen Vollmacht, die einen D ...