Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.07.2012 - 7 CE 12.10054
Fundstelle
openJur 2012, 124115
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im ersten Fachsemester an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) für das Wintersemester 2011/2012.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2012 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht habe die Angaben der LMU zur Berechnung des Lehrangebots (personelle Ausstattung) nicht überprüft und diese lediglich mit den Angaben zum Vorjahr verglichen. Es habe nicht geprüft, ob die - zum Ausgleich einer in der Stellengruppe der Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit weggefallenen Stelle - neu geschaffene Stelle in der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Angestellten ein höheres Lehrdeputat als sieben Lehrveranstaltungstunden (LVS) habe oder haben könne. In der Stellengruppe der Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine neu geschaffene Stelle mit einem Lehrdeputat von fünf LVS nicht eine in der Stellengruppe der Juniorprofessoren weggefallene Stelle ausgleichen. Letztere Stelle müsse „fiktiv“ fortgeführt werden. Zudem sei die in die Berechnung eingestellte Lehrverpflichtung des (verbliebenen) Juniorprofessors (mit fünf LVS) zu gering bemessen. In Bezug auf die Stellengruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis (Akademische Räte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) verstoße die normative Festsetzung einer „maximal“ zulässigen Lehrverpflichtung von zehn LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) gegen höherrangiges Recht und sei die tatsächlich niedriger festgesetzte Lehrverpflichtung der Stelleninhaber (im Durchschnitt: 8,61 LVS) nicht nachvollziehbar. Die Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen beim Dekan, Studiendekan und einem weiteren Hochschullehrer (Prof. P.) seien bei der Berechnung des Lehrangebots zu Unrecht (kapazitätsmindernd) berücksichtigt worden. Sie würden nicht für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 gelten und unterlägen zudem einer „Ausgleichspflicht“. Das Verwaltungsgericht habe ebenfalls nicht überprüft, ob Lehraufträge vergeben worden seien. Der LMU seien aus dem „Hochschulpakt 2020“ Mittel zugewiesen worden, die der Schaffung zusätzlicher Studienplätze dienten. Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Berechnung des Lehrangebots nicht beanstandete Bemessung des Krankenversorgungsabzugs mit 30 v.H. (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Hochschulzulassungsverordnung – HZV) sei seit längerem nicht mehr plausibel und überhöht. Die Zahl der kranken und in den Tierkliniken behandelten Tiere sei im Laufe der Jahre deutlich gesunken. Krankenversorgung finde zudem im Rahmen der Facharztausbildung und der Praktikantenbetreuung statt, was zur Reduzierung des berechneten Krankenversorgungsabzugs führen müsse. Jedenfalls seien beim Praktikantenbetreuungsabzug (§ 46 Abs. 6 HZV) die Leistungen der Praktikanten zur Krankenversorgung und die insoweit eintretende Entlastung des Lehrpersonals (kapazitätserhöhend) zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe ferner die Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) zu Unrecht nicht beanstandet, obwohl die für das Wintersemester 2010/2011 eingestellten Bestandszahlen der Studierenden nicht den Zahlen entsprächen, die in der seinerzeit für das Wintersemester 2010/2011 „maßgeblichen Studentenstatistik“ ausgewiesen worden seien. Es habe schließlich nicht geprüft, weshalb über die von der LMU festgesetzte Zulassungszahl (290 Studienplätze) hinaus zwei weitere Studienplätze (insgesamt 292) vergeben worden seien.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet keinen Anordnungsanspruch der Antragstellerin.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Tiermedizin ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der LMU ordnungsgemäß überprüft und durfte dabei – insbesondere bei seiner Nachberechnung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots – von den Angaben der LMU zur personellen Ausstattung der Lehreinheit Tiermedizin ausgehen.

Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.4.2012 [GVBl S. 146]). Dieser Verpflichtung ist die LMU im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung nachgekommen. Einer besonderen Glaubhaftmachung der Angaben bedarf es schon deshalb nicht, weil die Angaben der LMU zur personellen Ausstattung der Lehreinheit vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüft werden und unbeanstandet geblieben sind. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die etwaige Annahme, der LMU stehe weiteres (nicht genanntes) Lehrpersonal zur Verfügung.

b) Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Überprüfung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin im streitgegenständlichen Wintersemester 2011/2012 die sich im Vergleich zum Vorjahr ergebenden Änderungen der personellen Ausstattung innerhalb der Gruppen der Professoren, der Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit, der Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit, der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis (Akademische Räte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit), der Wissenschaftlichen Angestellten, der Juniorprofessoren sowie die in die Berechnung einzubeziehenden Lehrauftragsstunden (§ 47 HZV) zu Recht dahin untersucht, ob Änderungen im Ergebnis zu einer Verringerung des Lehrangebots geführt haben.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Minderungen des Lehrangebots bedürften dann keiner besonderen Begründung seitens der LMU, wenn sie durch entsprechende Mehrungen des Lehrangebots der Lehreinheit vollständig ausgeglichen würden, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 16.5.2011 Az. 7 CE 11.10116 u.a. <juris> RdNrn. 7 ff.; vom 3.5.2010 Az. 7 CE 10.10094 <juris> RdNr. 16; vom 21.5.2008 Az. 7 CE 08.10093 <juris> RdNr. 11). Dabei kommt es auf die Frage, innerhalb welcher Gruppe der Lehrpersonen und aus welchen hochschulinternen Gründen jeweils der Ausgleich einzelner Minderungen des Lehrangebots stattfindet, nicht an (vgl. z.B. BayVGH vom 27.9.2011 Az. 7 CE 11.10758 u.a. <juris> RdNr. 9).

Das Verwaltungsgericht sieht deshalb zu Recht Stellenminderungen dann als unbedenklich an, wenn sie durch Stellenmehrungen mit einem entsprechenden Lehrdeputat (vollständig) ausgeglichen werden. Es erkennt folgerichtig (nicht näher begründete) Stellenminderungen und den damit verbundenen Wegfall der Lehrdeputate im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsberechnung dann nicht als kapazitätsmindernd an, wenn die LMU diese Stellenminderungen nicht (vollständig) ausgeglichen hat. Das vom Verwaltungsgericht ermittelte - und von der Berechnung der LMU zugunsten der Antragstellerin nach „oben“ abweichende - („nichtbereinigte“) Lehrangebot von 1.255,75 Lehrveranstaltungstunden (LVS) entspricht dem vom Verwaltungsgericht im Vorjahr ermittelten und auch seinerzeit der weiteren gerichtlichen Nachprüfung der Kapazitätsberechnung zugrundegelegten Wert. Dieses Ergebnis ist vom Senat nicht zu beanstanden.

c) Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Einwände sind nicht stichhaltig.

aa) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine in der Stellengruppe der Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit weggefallene Stelle, deren Umfang der Lehrverpflichtung (sieben LVS) normativ festgelegt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV] vom 14.2.2007 [GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK], geändert durch Verordnung vom 12.3.2008 [GVBl S. 81]), durch eine neu geschaffene Stelle in der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Angestellten (vollständig) ausgeglichen wird. Die neu geschaffene Stelle in der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Angestellten hat - wie sich aus der Kapazitätsberechnung der LMU ergibt - eine in Übereinstimmung mit § 4 Satz 1 Nr. 8 LUFV stehende - Lehrverpflichtung von sieben LVS und dient ausdrücklich der „Kompensation“ der in der Stellengruppe der Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit weggefallenen Stelle. Auf die Frage, ob bei der neu geschaffenen Stelle eine höhere Lehrverpflichtung vertraglich hätte vereinbart werden können, kommt es vorliegend nicht an, weil die Antragstellerin nur einen Anspruch auf erschöpfende Nutzung der bestehenden Ausbildungskapazität, nicht jedoch auf deren Erhöhung hat.

bb) In der Stellengruppe der Juniorprofessoren ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - eine bereits im Vorjahr weggefallene Stelle im nunmehr streitgegenständlichen Wintersemester 2011/2012 nicht mehr (anders als im Vorjahr) „fiktiv“ fortzuführen. Auch die vom Verwaltungsgericht in die Berechnung des Lehrangebots eingestellte Lehrverpflichtung des verbliebenen Juniorprofessors (fünf LVS) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine Stellenmehrung in der Stellengruppe der Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit (Lehrdeputat: fünf LVS; vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV) als vollständigen Ausgleich der bereits im Vorjahr entfallenen und vom Verwaltungsgericht seinerzeit kapazitätsrechtlich nicht anerkannten Stellenminderung in der Stellengruppe der Juniorprofessoren (Lehrdeputat: ebenfalls fünf LVS; vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) LUFV) angesehen. Die vom Verwaltungsgericht im Vorjahr unterstellte (fiktive) Erhöhung des Lehrangebots in der Stellengruppe der Juniorprofessoren um fünf LVS musste folgerichtig entfallen, da sie durch die Stellenmehrung in der Stellengruppe der Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit nunmehr vollständig ausgeglichen ist.

Dass Juniorprofessoren in einer „zweiten Phase“ ihrer Tätigkeit eine höhere Lehrverpflichtung als fünf LVS haben (sieben LVS; vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) LUFV) ist vorliegend unerheblich. Denn in der „ersten Phase der Juniorprofessur“, in der Juniorprofessoren grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz- BayHSchPG) beträgt der Umfang ihrer Lehrverpflichtung tatsächlich nur fünf LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) LUFV). In die Kapazitätsberechnung sind indes nur die im streitgegenständlichen Wintersemester 2011/2012 tatsächlich maßgeblichen, nicht jedoch etwaige künftige Lehrverpflichtungen einzustellen. Das Verwaltungsgericht durfte in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die LMU in ihrer Kapazitätsberechnung in der Stellengruppe der Juniorprofessoren neben dem verbliebenen Juniorprofessor, dessen Lehrverpflichtung unstreitig fünf LVS beträgt, noch ein „fiktives Deputat 2010/2011“ von 1,3 LVS angegeben hat, unberücksichtigt lassen, weil es die Kapazitätsberechnung der LMU ohnehin zugunsten der Antragstellerin (fiktiv) nach „oben“ (um 5,7 LVS) korrigiert hat und für eine zusätzliche Einstellung der „fiktiven“ 1,3 LVS kein Grund ersichtlich ist.

d) Die Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis (Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) sind in die Kapazitätsberechnung zu Recht mit einem Lehrdeputat von durchschnittlich 8,61 LVS einbezogen worden. Es handelt sich bei ihnen um Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinn des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV, die - soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden - eine Lehrverpflichtung von höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden haben. Dass dieser Maximalwert im Hinblick auf die von dieser Personengruppe wahrzunehmenden weiteren Dienstaufgaben regelmäßig nicht voll ausgeschöpft wird, begegnet nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen Bedenken. Es gibt auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der LMU zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303 ff.) keinen zwingenden Grund, die Lehrtätigkeit dieser Gruppe von Mitarbeitern einseitig zu Lasten ihrer Forschungstätigkeit oder ihrer sonstigen Aufgaben auszuweiten (vgl. z.B. BayVGH vom 13.7.2007 Az. 7 CE 07.10109 u.a. <juris> RdNr. 7).

e) Die Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen beim Dekan (vier LVS), Studiendekan (zwei LVS) und dem weiteren Hochschullehrer Prof. P. (zwei LVS) sind bei der Berechnung des Lehrangebots zu Recht (kapazitätsmindernd) berücksichtigt worden. Sie unterliegen keiner „Ausgleichspflicht“.

aa) In die Kapazitätsberechnung ist nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 HZV die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson einzubeziehen. Soweit bei den Lehrpersonen gemäß § 7 LUFV die Lehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 HZV).

bb) Die dem Dekan sowie dem Studiendekan jeweils durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gewährten Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen finden ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 LUFV und sind damit auch ihrer Höhe nach ohne weiteres sachlich gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber selbst hat die von der Antragstellerin vermisste Abwägungsentscheidung zwischen dem Zugangsrecht der Hochschulbewerber, den ebenfalls grundrechtlich geschützten Belangen der Hochschulen und der Lehrpersonen sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten getroffen und normativ geregelt. Solange sich die Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen im Rahmen der normativen Regelungen halten, besteht für eine weitere gerichtliche Sachaufklärung jedenfalls dann kein Anlass, wenn es – wie hier – an substantiierten Einwänden fehlt. Weshalb die Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen nicht auch im streitgegenständlichen Wintersemester 2011/2012 gelten sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso gibt es für die Annahme einer „Ausgleichspflicht“ keine rechtliche Grundlage.

cc) Die Prof. P. durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Jahr 2001 auf der Grundlage des § 7 Abs. 7 Satz 1 LUFV a.F. gewährte und seitdem unverändert fortgeltende Verminderung der Lehrverpflichtung um zwei Lehrveranstaltungsstunden ist bereits wiederholt Gegenstand der Überprüfung durch den Senat gewesen (vgl. z.B. BayVGH vom 7.8.2003 Az. 7 CE 03.10023). Bedenken gegen den Umfang der Deputatsermäßigung oder deren sachliche Rechtfertigung sind nach wie vor nicht ersichtlich. Die im Jahr 2001 gewährte Verminderung der Lehrverpflichtung gilt trotz der zwischenzeitlich erfolgten Novellierungen der Lehrverpflichtungsverordnung fort (§ 9 Abs. 6 LUFV) und bedarf keiner regelmäßigen Überprüfung von Amts wegen (vgl. z.B. BayVGH vom 10.1.2012 Az. 7 ZB 11.783 <juris> RdNr. 17). Sie unterliegt der - seit der Neufassung der Lehrverpflichtungsverordnung zum 1. März 2007 - geltenden Ausgleichspflicht für vom Präsidenten der Hochschule gewährte Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen (§ 7 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 4 LUFV) deshalb nicht, weil die nach früherem Recht gewährten Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen - wie vorliegend der Fall - von der Neufassung der Lehrverpflichtungsverordnung unberührt geblieben sind (§ 9 Abs. 6 LUFV). Die nach neuem Recht geltende Verpflichtung, derartige Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen künftig auszugleichen, findet auf bereits früher gewährte Ermäßigungen danach keine Anwendung (vgl. BayVGH vom 10.1.2012 a.a.O. RdNr. 22).

f) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gibt es trotz des Hinweises auf den „Hochschulpakt 2020“ keinen Anlass zur weiteren Sachaufklärung in Bezug auf die personelle Ausstattung der Lehreinheit oder den Umfang der Lehrauftragstunden.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass aus dem „Hochschulpakt 2020“ keine die Antragstellerin begünstigende Verpflichtung der Hochschule zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze folgt (vgl. z.B. BayVGH vom 15.9.2010 Az. 7 CE 10.10389 <juris> RdNrn. 7 ff.). Einen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze im Studiengang Tiermedizin an der LMU kann die Antragstellerin auch sonst nicht geltend machen, wenn – wie vorliegend – die Ausbildungskapazität der LMU tatsächlich unverändert geblieben ist. Die Antragstellerin kann insbesondere nicht verlangen, dass - über die aus der Kapazitätsberechnung sich ergebende Ausbildungskapazität hinaus - der Lehreinheit Tiermedizin weitere Lehrpersonen (§ 45 HZV) zugeordnet oder zusätzliche Lehrauftragsstunden (§ 47 HZV) zur Verfügung gestellt werden. Da an den Angaben der LMU zur personellen Ausstattung und zum Umfang der Lehrauftragsstunden - wie ausgeführt - kein Zweifel besteht, ist auch für eine weitere „Sachverhaltsaufklärung“ kein Raum.

g) Die normative Regelung des Krankenversorgungsabzugs (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HZV) ist ebenfalls gerichtlich nicht zu beanstanden. Sie ist unverändert plausibel und nicht überhöht. Die Angabe der Antragstellerin, die Zahl der kranken und in den Tierkliniken behandelten Tiere sei im Laufe der Jahre deutlich gesunken, ist ebenso wenig substantiiert wie die weitere Annahme, der Krankenversorgungsabzug müsse deshalb reduziert werden, weil die Krankenversorgung (auch) im Rahmen der Facharztausbildung und der Praktikantenbetreuung stattfinde.

Der Senat hat zu diesen Einwänden bereits in seiner Entscheidung vom 7. August 2003 (Az. 7 CE 03.10023 u.a.) ausgeführt:

„Was den Krankenversorgungsabzug angeht, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts und hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der pauschale Krankenversorgungsabzug in Höhe von 30% nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH vom 7.5.2002 Az. 7 CE 02.10001 u.a. m.w.N.). Im Hinblick auf die Überschneidungen zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung des wissenschaftlichen Personals ist nach Auffassung des Senats kein korrekturbedürftiger Doppelabzug gegeben. Zwar spricht der im Auftrag des Verwaltungsausschusses der ZVS erstellte Bericht "Personalbedarf für Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen in der Lehreinheit Tiermedizin" des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 18. Juni 1986 das Problem der Überschneidung der Reduzierung der Lehrverpflichtung befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit dem Abzug für Stellen für ambulante Krankenversorgung nicht an. Nach dem Bericht beträgt der Umfang der Dienstleistungen für die stationäre, poliklinische sowie ambulante Krankversorgung und diagnostische Untersuchungen allerdings mehr als 40% der Jahresarbeitszeit des wissenschaftlichen Lehrpersonals. Gegenüber dem normierten Krankenversorgungsabzug von 30% ergibt sich damit ein erheblicher "Puffer", durch den Ungenauigkeiten oder mangelnde Aktualität des Berichts aufgefangen werden und der eine Korrektur des Krankenversorgungsabzugs im Wege richterlicher Notkompetenz nicht erforderlich macht (BayVGH vom 10.10.2000 7 CE 00.10046 u.a. m.w.N.). Der Senat sieht keinen Anlass, die Angaben des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2003 in Zweifel zu ziehen. Danach sind die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Kliniken der tierärztlichen Fakultät der LMU im Durchschnitt deutlich mehr als die Hälfte ihrer regulären Arbeitszeit mit Krankenversorgung beschäftigt. Es wird - wie bereits in früheren Verwaltungsstreitverfahren - nachvollziehbar ausgeführt, dass die Zahl der Patienten und die Intensität der Patientenbetreuung seit Mitte der 80er Jahre gestiegen sei und eine zunehmende Belastung der wissenschaftlichen Mitarbeiter in der Krankenversorgung erkennen lasse. Auch der vermehrte Einsatz moderner diagnostischer Verfahren führe nicht zu einer Reduzierung der Belastung wissenschaftlicher Mitarbeiter. Die Ansprüche an die Qualität der Diagnostik seien gestiegen, so dass sich die Tierärzte verstärkt in diesen Dienstleistungsbereich einschalten müssten. Ferner müsse an der tiermedizinischen Fakultät im Rahmen der allgemeinen Sparmaßnahmen technisches Personal abgebaut werden. …

Aufgrund der Stellungnahme des Antragsgegners vom 13. Mai 2003 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Umfang der Krankenversorgung in den Tierkliniken der LMU deutlich zurückgegangen sei, vielmehr werden nach den schlüssigen Angaben des Antragsgegners dort deutlich mehr als 10.000 Tiere stationär behandelt, in den letzten beiden Jahren rund 14.000 Tiere. Die Anzahl der poliklinischen Neuzugänge steigt danach stetig an und liegt inzwischen über 9.000 Tieren. Aktuell werde eine neue Klauentierklinik errichtet, deren Kapazität für Schweine beispielsweise die bisherige Kapazität verdreifache. Die gegenwärtige Schweineklinik sei so stark überlaufen, dass die Tiere auf den Gängen untergebracht werden müssten. Dies widerlege auch die Behauptung, die "Referenztiere" in den Tierkliniken dienten nur allgemein Forschungszwecken. Insoweit schließt sich der Senat der Stellungnahme des Antragsgegners an. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass bei Schweinen diejenigen Tiere, die in der Tierklinik waren, aufgrund der hohen Anfälligkeit der Bestände in den Mastbetrieben nicht wieder in den Bestand zurückgebracht werden dürften. In diesen Betrieben erkranke jedoch in der Regel nicht nur ein Tier, sondern der gesamte Bestand. Es werde daher vom Tierarzt vor Ort ein Tier zur Diagnose und Entwicklung einer Therapie an die Tierklinik überwiesen. Dies passiere aber nur dann, wenn der niedergelassene Tierarzt mit Diagnose und Therapie überfordert sei. An der Tierklinik werde nun dieses eine "Referenztier" untersucht, eine Diagnose erstellt und eine geeignete Therapie für das einzelne Tier ebenso wie für den gesamten Bestand entwickelt. Danach müsse ein Mitglied der Tierklinik sich vor Ort, zumeist in den sog. "Schweinegürtel" in Niederbayern, Schwaben und Oberfranken begeben, um dort die Therapie des gesamten Bestandes einzuleiten, die dann meistens durch den dortigen Tierarzt beendet werden könne. Mitunter sei zur Abklärung bereits während der Diagnosestellung ein weiterer Besuch des Betriebs nötig. Diese Diagnostik an einem "Referenztier" habe aber nichts mit einer Forschungstätigkeit zu tun. Die in die Tierklinik entsandten "Referenzschweine" könnten wegen der Gefahr einer Infektion mit Klinikkeimen nicht mehr in den heimischen Bestand zurückkehren und würden entweder nach Einhaltung der gesetzlichen Fristen an den Schlachthof übergeben oder - falls dies nicht möglich sei - euthanasiert. Dies hänge jedoch nicht davon ab, ob sich die Behandlung eines Tieres "lohne" oder nicht. Für den Mäster bedeute der Verlust eines Tieres eine Belastung, die jedoch dem Untergang des Bestandes vorzuziehen sei. Soweit derartige "Referenzschweine" in der Tierklinik behandelt würden, heiße dies natürlich nicht, dass der gesamte Schweinebestand am "Heimatort des Referenzschweins" in die Berechnung des Krankenversorgungsabzugs mitgezählt werde, sonst wäre die Zahl der behandelten Tiere exorbitant höher.“

Der Senat hat in seiner weiteren Entscheidung vom 31. März 2004 (Az. 7 CE 04.1075 u.a <juris> RdNrn. 14 ff.) ergänzend ausgeführt:

„Im Gegensatz zur Behauptung der Antragstellerseite ist davon auszugehen, dass die Zahl der behandelten Tiere in den Tierkliniken der LMU seit vielen Jahren stetig angestiegen ist. Es kann auch keine Rede davon sein, dass fast nur noch Kleintiere und Pferde behandelt würden. Im Jahr 1984 wurden insgesamt 8.979 Patienten behandelt, davon 2.884 Großtiere (Rinder und Schweine). Im Jahr 2002 wurden demgegenüber bereits 13.781 Tiere behandelt (nicht berücksichtigt: Vögel, Geflügel, Fische, Amphibien, Reptilien), darunter 5.221 Großtiere (davon mindestens 574 Schweine und 2.467 Rinder). Der Anteil der Großtiere an den stationären Patienten liegt seit 1984 bis heute stets zwischen 30 % und 40% (2003: 38%). Im Herbst 2003 wurde im Übrigen sowohl eine Rinder- und auch eine neue Schweineklinik eröffnet. All dies ergibt sich aus den schlüssigen Darlegungen in der Stellungnahme der LMU vom 10. März 2004 einschließlich der dieser Stellungnahme beigefügten Tabelle über Patientenzahlen an den Tierkliniken an der LMU. Darauf wird im Einzelnen Bezug genommen. Die LMU hat darin erneut nachvollziehbar die Aufgabenverteilung und Arbeitsbelastung der wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Tierkliniken dargestellt. Diese sind im Durchschnitt deutlich mehr als die Hälfte ihrer regulären Arbeitszeit mit Krankenversorgung beschäftigt. Es wird - wie bereits in den Verwaltungsstreitverfahren der letzten Jahre - im einzelnen ausgeführt, dass die Zahl der Patienten und die Intensität der Patientenbetreuung seit Mitte der 80er Jahre gestiegen sei und eine zunehmende Belastung der wissenschaftlichen Mitarbeiter in der Krankenversorgung erkennen lasse. Auch der vermehrte Einsatz moderner diagnostischer Verfahren führe nicht zu einer Reduzierung der Belastung wissenschaftlicher Mitarbeiter. Die Ansprüche an die Qualität der Diagnostik seien gestiegen, so dass sich die Tierärzte verstärkt in diesem Dienstleistungsbereich einschalten müssten. Zudem müsse an der tiermedizinischen Fakultät im Rahmen der allgemeinen Sparmaßnahmen technisches Personal abgebaut werden. Ferner habe sich der relative Anteil an Habilitationen als dem einzig vorliegenden Maß der Weiterqualifikation auf C 1-Stellen in Instituten mit Krankenversorgungsabzug stetig verschlechtert. Demgegenüber sei die Anzahl der Patienten stetig gestiegen. Die Krankenversorgung nehme außerhalb der Lehre einen weitaus größeren Umfang ein, als dies für die Weiterbildung der in den Kliniken tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter erforderlich wäre. Auch der Anteil der Mitarbeiter, die sich in der Fachtierarztausbildung befänden, sei in München eher gering. Der Senat hält deshalb an seiner Auffassung fest (vgl. BayVGH vom 7.8.2003 a.a.O.), dass im Hinblick auf die Überschneidungen zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung wissenschaftlichen Personals kein korrekturbedürftiger Doppelabzug gegeben ist. …“

Diese gerichtlichen Erkenntnisse hat die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

h) Auch die normative Regelung des Praktikantenbetreuungsabzugs (§ 46 Abs. 6 HZV) ist unverändert plausibel und gerichtlich nicht zu beanstanden. Die „Leistungen“ der Praktikanten in der Krankenversorgung führen schon deshalb nicht zu einer Entlastung des Lehrpersonals, weil es sich bei den Praktikanten um Studierende handelt, die vom Lehrpersonal unvermindert zu betreuen sind (vgl. auch BayVGH vom 28.4.2005 Az. 7 CE 05.10111).

i) Der Einwand der Antragstellerin, die Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) sei zu ihrem Nachteil fehlerhaft, ist nicht substantiiert. Für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten maßgebend. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es dabei – in Bezug auf die Angaben zum Wintersemester 2010/2011 – nicht auf die in damaligen gerichtlichen Verfahren vorgelegte „Studentenstatistik“ (Stand: 28.10.2010), sondern auf die Bestandszahlen zum maßgeblichen Berechnungsstichtag (§ 42 Abs. 1 HZV) der Kapazitätsberechnung an. Berechnungsstichtag für die Kapazitätsberechnung der LMU zum Wintersemester 2011/2012 ist der 1. Februar 2011.

j) Der Umstand, dass über die von der LMU festgesetzte Zulassungszahl (290 Studienplätze) hinaus zwei weitere Studienplätze (insgesamt 292) vergeben wurden, bedarf ebenfalls keiner weiteren Sachaufklärung.

Schon im zentralen Vergabeverfahren kann die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Auswahl und Verteilung von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 6 HZV). Ebenso können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 HZV). Derartige Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind ohne weiteres als „kapazitätsdeckend“ anzuerkennen (vgl. z.B. BayVGH vom 4.8.2011 Az. 7 CE 11.10645 u.a. <juris> RdNr. 10 m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004 S. 1327).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).