OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.06.2010 - 11 WF 172/10
Fundstelle
openJur 2010, 663
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 F 1409/09

Statthaftes Rechtsmittel gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer sonstigen Familiensache ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO.

(Leitsätze: die Mitglieder des 11. Zivilsenats)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 22.12.2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.820,32 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratet, leben aber getrennt. Mit Schriftsatz vom 10.9.2009 hat die Antragstellerin Klage gegen den Antragsgegner zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben, gerichtet auf Zustimmung zur Einziehung von Darlehensraten von einem "Und-Konto" der Beteiligten. Der Klageschriftsatz ist dem Antragsgegner am 8.10.2009 zugestellt worden.

Nach Rüge der sachlichen (und örtlichen) Zuständigkeit seitens des Antragsgegners unter Hinweis auf das FamFG und seinem weiteren Hinweis darauf, dass er bereits am 21.9.2009 aufgrund einer Einigung in einem zwischen den Beteiligten anhängigen Verfahren über Kindesunterhalt beim Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen eine Einzugsermächtigung erteilt hat, hat die Antragstellerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen beantragt, die Klage zurückgenommen und weiter beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das Landgericht hat sich daraufhin für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren antragsgemäß verwiesen.

Nach einer Stellungnahme des Antragsgegners zum Kostenantrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen durch Beschluss vom 22.12.2009 die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt und zur Begründung dieser Entscheidung auf die §§ 113 FamFG, 269 Abs. 3 und 4 ZPO Bezug genommen. Das Erstgericht hat seinen Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen und hierin u. a. ausgeführt, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde stattfinde, die binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Erlangen einzulegen sei.

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 30.12.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1.2.2010, der am selben Tag (Montag) beim Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt das Ziel, dass die Kosten des Verfahrens unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses dem Antragsgegner auferlegt werden.

Zur Begründung macht sie geltend, sie habe den Antragsgegner bereits am 26.5.2009 schriftlich zur Abgabe der verlangten Willenserklärung aufgefordert. Dieser habe jedoch nicht reagiert. Im Termin am 18.8.2009 beim Familiengericht habe er erklärt, er habe zwar ein Schreiben der Antragstellerin erhalten, kenne jedoch dessen Inhalt nicht, da er es ungeöffnet weggeworfen habe. Daraufhin habe sie - die Antragstellerin - durch ihren Verfahrensbevollmächtigten den Inhalt des Schreibens mündlich bekannt gegeben und den Antragsgegner erneut aufgefordert, die verlangte Zustimmung zu erteilen. Ihr Verfahrensbevollmächtigter habe angekündigt, er werde bei Nichterteilung binnen zwei Wochen Klage erheben. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion des Antragsgegners erfolgt sei, sei schließlich mit Schriftsatz vom 10.9.2009 die Klage eingereicht worden.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 22.12.2009 ist statthaft.

Da es sich bei dem Verfahren um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG und damit gemäß § 112 Nr. 3 FamFG um eine Familienstreitsache handelt, ist statthaftes Rechtsmittel gegen die isolierte Kostenentscheidung nach der als Klagerücknahme bezeichneten Antragsrücknahme die sofortige Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 Fam FG, § 269 Abs. 5 S. 1, §§ 567 ff. ZPO und nicht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG.

Nach Antragsrücknahme ist in einer Familienstreitsache die Kostenentscheidung gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO zu treffen, da gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Regelungen in § 22 FamFG und §§ 80 ff. FamFG nicht zur Anwendung kommen. Zwar schließt § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Vorschriften über Rechtsmittel nach dem FamFG (§§ 58 ff. FamFG) in einer Familienstreitsache nicht aus. Da § 269 ZPO in seinem Absatz 5 jedoch eine spezielle Regelung über die Anfechtbarkeit dieser Kostenentscheidung enthält, kann diese isolierte Kostenentscheidung in einer Familienstreitsache - ebenso wie eine Kostenentscheidung in einer Familienstreitsache nach übereinstimmender Erledigterklärung gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO wegen der Regelung § 91 a Abs. 2 ZPO - nicht mit der befristeten Beschwerde nach § 58 FamFG (so aber wohl Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 243 Rn. 11 für Unterhaltssachen als Familienstreitsachen), sondern nur mit der sofortigen Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO angefochten werden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 28, Aufl., § 58 FamFG Rn. 4; Götz NJW 2010, 897, 902; FA-FamR/Geißler, 7. Aufl., Kap. 1 Rn. 625; Keider/Meyer-Holz § 58 Rn. 97; Zöller/Lorenz/Herget § 243 FamFG Rn. 9 für Unterhaltssachen).

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist auch zulässig. Allerdings hat sie ihr Rechtsmittel nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt. Ihr ist aber gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - von Amts wegen analog § 236 Abs. 2 ZPO - zu gewähren. Das Beschwerdegericht wendet hier den Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 FamFG an, wonach fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung wie hier fehlerhaft ist.

2.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen hat, auch wenn die Erstrichterin ihre Entscheidung nicht näher begründet hat, im Ergebnis zu Recht die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin nach Antragsrücknahme entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten anderweitig zu regeln. Im Rahmen der Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist zwar grundsätzlich maßgeblich, ob der verfahrenseinleitende Antrag bei Einreichung Erfolgsaussicht hatte, die vor der Zustellung entfiel (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 7. Auflage, § 269 Rdn. 13 b). Auch in diesem Fall ist jedoch der Grundsatz des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu beachten, wonach in der Regel derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, der die Klage - oder nach der Terminologie des FamFG den Antrag - zurücknimmt. Außerdem ist in analoger umgekehrter Anwendung der Grundgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger § 269 Rn. 18 f i.V. mit Zöller/Herget § 93 Rn. 2)

Angesichts der erheblichen Streitigkeiten der Beteiligten durfte die Antragstellerin sich vor Einreichung des Antrags nicht mit der mündlichen Klageandrohung am 18.8.2009 im Termin über den Kindesunterhalt - geht man von der Richtigkeit dieses bestrittenen Vortrags der Antragstellerin aus - begnügen. Vielmehr hätte sie, um eine eventuelle Kostentragung nach Antragsrücknahme zu vermeiden, die Obliegenheit gehabt, den Antragsgegner schriftlich unter ausdrücklicher Fristsetzung mit Klageandrohung zur Abgabe der geforderten Willenserklärung aufzufordern. Das Schreiben vom 26.05.2009 genügt diesen Anforderungen nicht. Es enthält nur den Vorschlag, eine Einziehungsermächtigung zu erteilen und setzt auch keine Frist.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich durch die Kostenbelastung der Antragstellerin aufgrund der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Diese errechnet sich unter Zugrundelegung eines Verfahrenswertes von 7.266,72 Euro - siehe hierzu Beschluss vom 8.6.2010 (11 WF 171/10) - mit insgesamt 1.820,32 Euro (je 661,16 Euro Rechtsanwaltskosten bei 1,3 Verfahrensgebühren einschließlich Postpauschale und Mehrwertsteuer zuzüglich 498,00 € Kosten des Gerichts bei 3 Gerichtsgebühren, vgl. FamGKG-KV Nr. 1221).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor. Auch ein anderer ordentlicher Rechtsbehelf ist nicht statthaft.